Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Besondere zivilrechtliche
Abteilung
ZK.2012.15
ENTSCHEID
vom 29. Juli 2014
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart
und Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Beteiligte
A_____ Gesuchsteller
[...],
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B_____ AG Gesuchsgegnerin
[...],
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Sonderprüfung
Sachverhalt
Auf Antrag des
Gesuchstellers ordnete die besondere zivilrechtliche Abteilung des
Appellationsgerichts mit Entscheid vom 4. Januar 2013 eine Sonderprüfung an und
ernannte Advokat C_____ als Sonderprüfer. Gegenstand der Abklärung bildete das
von der Gesuchsgegnerin im Jahre 2011 dem Präsidenten ihres Verwaltungsrats und
Direktors, D_____, gewährte Darlehen in Höhe von CHF 1.25 Mio., den Sicherheiten
für dieses Darlehens und den im Zusammenhang mit diesem Darlehen vom Verwaltungsrat
der Gesuchsgegnerin zur Vermeidung von Interessenkonflikten getroffenen Massnahmen.
Der Sonderprüfer hatte die in Entscheid-Dispositiv Ziffer 3 enthaltenen Fragen
zu beantworten. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht am 20. Juni 2013
bestätigt (vgl. BGer 4A_129/2013). Der Sonderprüfer legte seinen Bericht am 10.
Februar 2014 vor. Den Parteien wurde der Bericht samt Beilagen zur Kenntnis
gebracht. Mit Eingabe vom 11. März 2014 verzichtete die Gesuchsgegnerin auf den
Antrag, gewisse Stellen des Sonderprüfungsberichts dem Gesuchsteller nicht vorzulegen.
Die Parteien liessen sich mit Eingaben vom 17. April 2014 zum Sonderprüfungsbericht
vernehmen und der Gesuchsteller verlangte die Beantwortung diverser
Ergänzungsfragen. Am 17. Juni 2014 fand eine mündliche Verhandlung statt. Am
18. Juni 2014 ging die Honorarnote für die zusätzlichen Bemühungen des
Sonderprüfers ein. Die Kostennoten des Gesuchstellers sowie diejenige der
Gesuchsgegnerin gingen am 26. Juni 2014 ein. Am 3. Juli 2014 reichte die
Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme zur Kostennote des Parteivertreters des
Gesuchstellers ein. Die Gesuchstellerin nahm mit Schreiben vom 11. Juli 2014
zur Honorarnote der Gesuchgegnerin Stellung. Die weiteren Einzelheiten ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Örtlich
zuständig für Klagen gegen eine juristische Person ist das Gericht an deren
Sitz (Art. 10 Abs. 1 lit. b Schweizerische Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung,
ZPO; SR 272]). Der Sitz der Gesuchsgegnerin befindet sich in Basel-Stadt.
Sachlich und funktionell zuständig für die Einsetzung eines Sonderprüfers nach
Art. 697b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ist eine einzige
kantonale Instanz (Art. 5 Abs. 1 lit. g ZPO). Dabei handelt es sich in
Basel-Stadt um die besondere zivilrechtliche Abteilung des Appellationsgerichts
(§ 11 Abs. 2 und Abs. 2 Ziff. 1 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]). Diese entscheidet als Einzelgericht
(§ 11 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 Ziff. 1 lit. c EG ZPO und Art. 250 lit. c
Ziff. 8 ZPO).
2.1 Gemäss
Art. 697e Abs. 3 OR hat der Richter nach Abschluss des Bereinigungsverfahrens
der Gesellschaft und den Gesuchstellern Gelegenheit zu geben, zum Bericht über
die Sonderprüfung Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Um weitere
Verzögerungen zu vermeiden, sollte das Verfahren mündlich sein (Böckli, Das schweizerische Aktienrecht,
2. Aufl., Zürich 1996, § 16 N 72) oder sich in der Abgabe einer schriftlichen
Stellungnahme erschöpfen (Gabrielli,
Das Verhältnis des Rechts auf Auskunfterteilung zum Recht auf Einleitung einer
Sonderprüfung, SSHW 182, Zürich 1997, S. 137). Diese vom Richter zu gewährende
Gelegenheit ist für die gesuchstellenden Aktionäre die einzige Möglichkeit, auf
den Sonderprüfungsbericht einen gewissen Einfluss zu nehmen (Gabrielli, a.a.O.). Vorher vermögen die
Aktionäre oft gar nicht sinnvoll fragen, weil sie die hierfür notwendigen
Anhaltspunkte nicht oder noch nicht kennen (Casutt,
Die Sonderprüfung im künftigen schweizerischen Aktienrecht, Zürich 1991, § 3 N
4). Ergänzungsfragen haben sich an die allgemeinen Schranken der Fragestellung
zu halten, und sie müssen zum Thema des ursprünglichen Prüfungsauftrages gehören
(Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel,
Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 35 N 91 und 61 ff.). Die Ergänzungsfragen
müssen gegenständlich zulässig sein (z.B. keine Rechts- oder Einschätzungsfragen)
und einen hinreichenden Zusammenhang mit der Sonderprüfung aufweisen (sog. Objektbezogenheit);
der Rahmen des Prüfungsgegenstandes darf keinesfalls ausgeweitet werden (Casutt, a.a.O., S. 219; Entscheid des
Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juli 2001, in: ZR 101/2002 S. 33 ff., S. 38).
2.2 Nach
einhelliger Meinung in der Literatur, Rechtsprechung und den Gesetzesmaterialien
muss der Gesuchsteller ausserdem ein aktuelles Rechtschutzinteresse an der
Durchführung des Verfahrens auf Sonderprüfung haben, das heisst, die beantragte
Abklärung des Sachverhalts muss für die Ausübung der Aktionärsrechte dienlich
sein (Botschaft, BBl 1983 II 745 ff., S. 164 [zitiert nach Separatdruck]; Casutt, a.a.O., § 6 N 8; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel,
Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 35 N 29; Böckli, a.a.O., § 16 N 42, Entscheid des Bezirksgerichts
Zürich vom 20. Juli 2001, in: ZR 101/2002 S. 33 ff., S. 38). In der Literatur gehen
die Autoren davon aus, dass ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Sonderprüfung
insbesondere dann fehlt, wenn die Gesuchsteller wegen Verjährung oder aus
anderen Gründen nicht mehr in der Lage sind, mit den erhaltenen Informationen
Rechte durchzusetzten, oder wenn die Gesuchsteller von ihren Rechten bereits
sinnvoll Gebrauch machen konnten, weil der fragliche Sachverhalt mittlerweile
bereits bekannt sei. Ein Begehren, welches die Durchführung einer zwecklosen
Sonderprüfung, d.h. einer Prüfung, die den Aktionären keine neuen Perspektiven
eröffnet, zum Gegenstand hat, ist rechtsmissbräuchlich; dies ergibt sich aus
dem Grundsatz der Subsidiarität der Sonderprüfung (Casutt, a.a.O., § 6 N 12). Diese Grundsätze sind sowohl für
die Einsetzung eines Sonderprüfers als auch für die Beantwortung von
Ergänzungsfragen relevant.
2.3 Anlässlich
der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2014 hat die Gesuchsgegnerin erklärt,
dass der Darlehensnehmer D_____ das Darlehen in Höhe von 1.25 Mio. mit Valuta
2. Juni 2014 zurückbezahlt hat, und hat hierfür einen Bankbeleg eingereicht. Der
Gesuchsteller macht an der mündlichen Verhandlung geltend, dass die Rückzahlung
des Darlehens überhaupt keinen Einfluss auf die Beantwortung der Zusatzfragen
habe; diese würden deswegen nicht dahinfallen. Ob der Gesellschaft nicht trotz
Rückzahlung ein Schaden entstanden sei, könne er nicht beurteilen (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 17. Juni 2014 S. 2). Die Gesuchsgegnerin stellt demgegenüber
den Antrag, das Gesuch um Beantwortung der Zusatzfragen sei abzuweisen. Die
Zusatzfragen seien von Anfang an unzulässig oder jetzt gegenstandslos geworden.
Da es keine Hauptforderung mehr gebe, seien dazu auch keine Fragen mehr zu beantworten
(vgl. Plädoyernotizen der Gesuchsgegnerin vom 17. Juni 2014).
2.4 Mit
der Rückzahlung des Darlehens ist vorliegend eine veränderte Situation
eingetreten. Eine materielle Voraussetzung der Sonderprüfung ist die Schädigung
von Gesellschaft oder Aktionären. Dabei ist ein tatsächlich eingetretener
Schaden im Sinne einer freiwilligen Vermögensverminderung gemeint (Weber, in: Basler Kommentar
Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, Art. 697b OR N 7). Zur Voraussetzung einer
Schädigung wird im Entscheid des Appellationsgerichts vom 4. Januar 2013 festgehalten,
der Gesuchsteller habe glaubhaft machen können, dass die Bedingungen des dem
Verwaltungsratspräsidenten gewährten Darlehens insbesondere aufgrund
ungenügender Sicherheiten nicht marktüblich gewesen seien (E. 4.4.2). Ausserdem
wird festgestellt, dass mit der Aushändigung der Darlehenssumme eine Forderung
auf Rückerstattung an die Stelle der entsprechenden liquiden Mittel getreten
sei. Da für diese Forderung keine ausreichenden Sicherheiten bestanden, sei der
(Verkehrs-) Wert der Rückerstattungsforderung geringer als die für das Darlehen
eingesetzten Mittel, womit ein tatsächlich eingetretener Schaden zumindest
glaubhaft sei (E. 5). Diese glaubhaft gemachte mögliche Schädigung der
Gesellschaft, hat sich nun mit der Rückzahlung des Darlehens nicht realisiert
und ist nicht mehr möglich. Falls der Gesuchsteller trotz Rückzahlung des
Darlehens weiterhin einen möglichen Schaden darin erblicken will, als der
zwischen der Gesellschaft und dem Darlehensnehmer vereinbarte Zins seiner
Auffassung nach zu tief und damit nicht marktüblich sein soll, so ist darauf
hinzuweisen, dass diese Frage nicht im vorliegenden Verfahren betreffend
Sonderprüfung, sondern in einem Verfahren betreffend Verantwortlichkeit mit
entsprechenden Beweisen zu klären wäre. Der hier vereinbarte Zinssatz ist vertraglich
festgehalten und bekannt (vgl. Bericht des Sonderprüfers vom 10. Februar 2014 S.
10) und muss daher nicht im Rahmen einer Sonderprüfung geklärt werden. Der
Gesuchsteller hat in der Verhandlung vom 17. Juni 2014 nicht dargelegt,
inwiefern trotz der erfolgten Darlehensrückzahlung ein Schaden weiter möglich
sein soll und damit ein Grund für die zusätzliche Informationsbeschaffung für
eine allfällige Verantwortlichkeitsklage vorhanden sein soll. Er hat
insbesondere nicht dargetan, dass trotz der Rückzahlung des Darlehens die
Beantwortung seiner Ergänzungsfragen erforderlich sein und der Bericht des
Sonderprüfers in der Fassung vom 10. Februar 2014 nicht ausreichen soll.
Es wäre am Gesuchsteller gelegen auszuführen, weshalb eine Ergänzung des
Berichts des Sonderprüfers insbesondere zu den Fragen des Zwecks des Darlehens
und dessen Sicherheiten sowie zu Massnahmen zur Vermeidung von
Interessenkollisionen trotz der erfolgten veränderten Umstände erfolgen müsse.
Es genügt nicht bloss zu behaupten, dass der Darlehenseingang überhaupt keinen
Einfluss auf die Zulässigkeit der Ergänzungsfragen habe, da es hier um Informationsbeschaffung
gehen würde (Verhandlungsprotokoll vom 17. Juni 2014, S. 2). Der Gesuchsteller
hat kein unerfüllt gebliebenes Informationsbedürfnis glaubhaft machen können. Er
hat keine Umstände darlegen können, aufgrund welcher die Beantwortung seiner
Ergänzungsfragen als vernünftiger Schluss erscheint (vgl. Roth Pellanda, GesKR 3/2007 S. 294 ff.,
S. 301). Vielmehr ist daraus zu folgern, dass nach erfolgter
Darlehensrückzahlung sämtliche vom Gesuchsteller formulierten und den Bericht
des Sonderprüfers vom 10. Februar 2014 ergänzenden Fragen gegenstandslos
geworden sind. Ihre Beantwortung wäre von rein theoretischer Tragweite und
würde bloss dem Interesse an der Beleuchtung allgemeiner Geschäftsabläufe und
der Geschäftspolitik der Gesuchsgegnerin dienen. Das sind indessen keine rechtlich
geschützten Interessen. Daraus folgt, dass die Ergänzungsfragen des Gesuchstellers
mit der Rückzahlung des Darlehens gegenstandslos geworden und daher nicht zur
Beantwortung durch den Sonderprüfer zuzulassen sind.
2.5 Damit
ist das vorliegende Verfahren als erledigt abzuschliessen. Im Erledigungsentscheid
sind der Bericht des Sonderprüfers in der bereinigten Fassung und die zugelassenen
Stellungnahmen und Ergänzungsfragen zu bezeichnen. Sie bilden zusammen den
„Sonderprüfungsbericht“ (Weber, a.a.O.,
Art. 697e N 9 und 10). Dementsprechend ist festzuhalten, dass sich
der vorliegende Sonderprüfungsbericht zusammensetzt aus dem Bericht des
Sonderprüfers vom 10. Februar 2014 und den beiden Stellungnahmen der Parteien
vom 17. April 2014, wobei die Ergänzungsfragen des Gesuchstellers zufolge
Gegenstandslosigkeit nicht zugelassen werden.
3.1 Entspricht
der Richter dem Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers, so überbindet er den
Vorschuss und die Kosten der Gesellschaft. Wenn besondere Umstände es
rechtfertigen, so kann er die Kosten ganz oder teilweise den Gesuchstellern
auferlegen (Art. 697g Abs. 1 OR). Diese Bestimmung regelt die Verteilung der
Kosten der Sonderprüfung, während die Kosten für das Verfahren zur Einsetzung
des Sonderprüfers nach den Regeln der ZPO zu verteilen sind (Weber, a.a.O., Art. 697g OR N 2;
Gabrielli, a.a.O., S. 140; Entscheid
des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juli 2001, in: ZR 101/2002 S. 33 ff., S.
38).
Vorliegend hat
das Gericht dem Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers entsprochen. Die vom
Gesuchsteller mit Gesuch vom 26. September 2012 gestellten Fragen sind vom
Gericht im Wesentlichen übernommen worden. Daran ändert grundsätzlich nichts,
dass die Ergänzungsfragen des Gesuchstellers nicht zur Beantwortung durch den
Sonderprüfer zugelassen worden sind. So kann die Rückzahlung des Darlehens nur
kurze Zeit vor der mündlichen Verhandlung nicht dem Gesuchsteller angerechnet
werden, zumal die entsprechende Information erst anlässlich dieser Verhandlung
erfolgte und den Gesuchsteller überraschte. Entsprechend sind die Kosten der
Sonderprüfung und auch diejenigen des Verfahrens zur Einsetzung der
Sonderprüfung grundsätzlich von der Gesuchsgegnerin zu bezahlen.
3.2 Dabei
ist vorliegend allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren, soweit es den
Teil zur Beantwortung der Ergänzungsfragen betrifft, gegenstandslos geworden
ist. Dieser Umstand hat bei der Verteilung der Kosten Beachtung zu finden. Wird
ein Verfahren oder wie hier ein Teil eines Verfahrens gegenstandslos sind die
Prozesskosten insoweit nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO).
Dabei ist zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum gegenstandslos
gewordenen Verfahrensanteil gegeben hat, welches der mutmassliche
Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind,
die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (Botschaft ZPO,
BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7297). Diese Prüfung hat bloss summarisch zu erfolgen.
Das gilt auch für die Zulässigkeit der Ergänzungsfragen. Auszugehen ist von Art.
697a Abs. 1 OR, wonach die Sonderprüfung sich auf die Prüfung einzelner konkreter
Sachverhalte beschränkt. Sie dient nicht der umfassenden Untersuchung der
Geschäftsführung im Allgemeinen oder der Geschäftspolitik. Der abzuklärende
Sachverhalt muss immer individualisiert und konkretisiert werden (Casutt, a.a.O., § 6 N 28 ff.). Bezieht
sich die Frage auf einen Punkt oder einen Vorgang, der keinen hinreichenden
Zusammenhang mit dem im Auftrag umschriebenen Gegenstand der Sonderprüfung
aufweist, ist die Frage nicht zu beantworten. Dies gebietet der Grundsatz der
Objektbezogenheit (Casutt, a.a.O.,
§ 14 N 9). Mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 4. Januar 2013 wurde
vorliegend ein Sonderprüfer eingesetzt zur Untersuchung des im Jahre 2011 gewährten
Darlehens in Höhe von CHF 1.25 Mio. der Gesuchsgegnerin an D_____, den Sicherheiten
für dieses Darlehen und den im Zusammenhang mit diesem Darlehen vom
Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin zur Vermeidung von Interessenkonflikten
getroffenen Massnahmen. Sämtliche Ergänzungsfragen des Gesuchstellers, die sich
nun nicht konkret auf das an D_____ gewährte Darlehen beziehen, sondern ganz
allgemein die Geschäftsführung oder Geschäftspolitik der Gesuchsgegnerin betreffend,
sind daher mangels Objektbezogenheit von vornherein unzulässig. Dies betrifft beispielsweise
die Fragen auf Seite 8 der Eingabe des Gesuchstellers, die ganz allgemein
Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten betreffen, insbesondere die
Fragen 4 b) „Welche etablierte Praxis der Gesuchsgegnerin besteht, an Angestellte
Darlehen in der Grössenordnung von über CHF 1 Mio. zu gewähren? Gibt es
Präzedenzfälle über Darlehensgewährungen an Angestellte in Millionenhöhe? Gibt
es Präzedenzfälle über Darlehensgewährungen an Angestellte in Millionenhöhe bei
privatem Darlehenszweck? Falls ja, was für Sicherheiten und welche Zinsen wurden
in solchen Präzedenzfällen verlangt?“ Frage 4 d) „Weshalb geht der Verwaltungsrat
davon aus, dass bei diesem Darlehen (privates Darlehen mit geringen Sicherheiten)
ein Zins entsprechend dem Libor plus einer Zinsmarge von 1% marktgerecht sein
soll? Wurde ein Finanzberater betreffend Marktüblichkeit des Zinssatzes
konsultiert?“ wäre ebenfalls nicht zu beantworten gewesen, da sie nicht auf den
konkreten Sachverhalt bezogen ist und daher nicht vom Sonderprüfer zu behandeln
ist. Insgesamt erscheint die erste Hälfte der Zusatzfragen mehrheitlich als
zulässig, die zweite Hälfte als mehrheitlich unzulässig. Da sich das Gericht
bei der Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs mit einer Prognose
begnügen darf (vgl. Leumann Liebster,
in: ZPO Kommentar, Art. 242 ZPO N 9), kann vorliegend geschätzt werden, dass ein
erheblicher Anteil der Ergänzungsfragen, ungefähr die Hälfte, nicht ausreichend
objektbezogen und daher als unzulässig hätte betrachtet werden müssen. Dieses
Unterliegen des Gesuchstellers ungefähr im Umfang der Hälfte der Ergänzungsfragen
gilt es bei der Festsetzung der Prozesskosten zu berücksichtigen.
3.3 Der
Anwalt des Gesuchstellers geht bei der Berechnung des Honorars zutreffend von
einer vermögensrechtlichen Streitigkeit aus (vgl. Roth Pellanda, a.a.O., S. 298). Unter den Parteien
scheint die Höhe des Streitwerts noch immer umstritten. Dieser wird indessen vorliegend
mit CHF 100‘000.- beziffert. Zwar wurde der Streitwert vom Gesuchsteller
von ursprünglich CHF 31‘250.- (Gesuch vom 26. September 2012) mit der Kostennote
vom 26. Juni 2014 auf CHF 100‘000.– erhöht, was von der Gesuchsgegnerin ohne
nähere Begründung bestritten wird. So machte diese in ihrer Stellungnahme zum Gesuch
vom 26. Oktober 1012 noch geltend, der Gesuchsteller halte nicht nur 10% der
Aktien, sondern deren 30% (S. 2, RZ 4), so dass der Streitwert bei mindestens
CHF 100‘000.– liege. Abgesehen davon, geht die von der Gesuchsgegnerin
geltend gemachte Honorarnote vom 26. Juni 2014 auch bei einer Uminterpretation
in streitwertbezogene Ansätze von einem Streitwert von einem Mehrfachen von
CHF 100‘000.– aus. Demgegenüber hält sich die vom Gesuchsteller eingereichte
und nach Streitwert berechnete Honorarnote an die kantonale Honorarordnung.
Auch der Kompliziertheitszuschlag erweist sich, entgegen der Auffassung der
Gesuchsgegnerin, als angemessen. Beide Parteien haben das vorliegende Verfahren
aufwändig geführt. Dies lässt sich nicht nur an der Auseinandersetzung über den
Streitwert als Nebenpunkt, erkennen. Beide Parteien haben sich auch freiwillig
zu einem zweiten Schriftenwechsel entschlossen und das Verfahren weist 26
Faszikel auf. Unter den summarisch geführten Verfahren, für die ein Abzug vom Grundhonorar
nach § 10 Abs. 2 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons
Basel-Stadt (HO; SG 291.400) vorzunehmen ist, war mit dem vorliegenden Prozess
offensichtlich ein überdurchschnittlicher Aufwand im Sinne von § 5 Abs. 1 lit.
a HO verbunden. Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stellungnahme zum
Bericht des Sonderprüfers und den Ergänzungsfragen wird vom Gesuchsteller ein
Zuschlag von 30% geltend gemacht, was CHF 1‘819.80 ausmacht. Insgesamt beträgt
die Honorarnote CHF 16‘471.90 (vor MWST) respektive CHF 17‘789.65
(inkl. MWST). Für die Festsetzung der Parteientschädigung rechtfertigt es sich,
einen Abzug von rund CHF 2000.– vorzunehmen. Damit wird dem Unterliegen des
Gesuchstellers bezüglich der Hälfte der Ergänzungsfragen bzw. dem
entsprechenden Aufwand des Vertreters der Gesuchgegnerin Rechnung getragen. Weitere
Abzüge sind keine angezeigt, da die Verhandlung vom 17. Juni 2014 trotz
Rückzahlung des Darlehens hat durchgeführt werden müssen. Die Parteientschädigung
für den Gesuchsteller ist daher auf gerundete CHF 15‘800.– (inkl. MWST) zu
reduzieren. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller daher eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 15‘800.– (inkl. MWST) zu bezahlen.
Die
Entscheidgebühr für das gerichtliche Verfahren wird auf CHF 8‘000.–
festgelegt (§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 und 2, § 7, § 11 Ziff. 1 Verordnung über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Davon hat die Gesuchsgegnerin 90%, d.h.
CHF 7‘200.–, und der Gesuchsteller CHF 800.– zu tragen. Hinzu kommen
die Honorarkosten des Sonderprüfers. Diese bestehen aus CHF 10‘000 (Rechnung
vom 10. Februar 2014) und CHF 1‘125.– (Rechnung vom 18. Juni 2014) zuzüglich
MWST von CHF 890.–. Diese Honorarkosten sind ganz von der Gesuchsgegnerin
zu tragen, wobei CHF 10‘000.– bereits als Vorschuss geleistet worden sind.
Demgemäss erkennt
die besondere zivilrechtliche Abteilung:
://: Der Sonderprüfungsbericht setzt sich
zusammen aus dem Bericht des Sonderprüfers vom 10. Februar 2014 und den beiden
Stellungnahmen der Parteien zum Bericht des Sonderprüfers vom 17. April 2014.
Es werden die Ergänzungsfragen des Gesuchstellers vom 17. April 2014 zur
Beantwortung durch den Sonderprüfer nicht zugelassen.
Das Sonderprüfungsverfahren ZK.2012.15 wird als erledigt abgeschlossen.
Es werden die Gerichtskosten auf CHF 8‘000.– festgesetzt. Davon hat
der Gesuchsteller CHF 800.– und die Gesuchsgegnerin CHF 7‘200.– zu tragen.
Die Gesuchsgegnerin trägt die Honorarkosten des Sonderprüfers von
CHF 10‘000.– und CHF 1‘125.–, zuzüglich MWST von CHF 890.–.
Die Gesuchsgegnerin zahlt dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 15'800.– (inkl. MWST).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.