Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.43
URTEIL
vom 13.
August 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. […] , von
Tunesien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 11. August 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. am […],
gemäss eigenen Angaben Tunesier, wurde am 10. August 2014 von Frankreich her
kommend von der Grenzwache kontrolliert und wies sich mit einem
niederländischen Asyldokument aus. Gemäss Eurodaceintrag stellte A____ bereits
in der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden einen Asylantrag, wobei das
Verfahren in den Niederlanden noch nicht abgeschlossen ist. Am 28. September 2012
wurde über A____ eine Ausgrenzung betreffend das ganze Gebiet des Kantons Basel-Stadt
ausgesprochen. Am 30. September 2012 erging ein Strafbefehl wegen
Ladendiebstahls. An der Anhörung des Migrationsamt gab A____ an, sich in den
vergangenen Jahren in der Schweiz, Deutschland, Holland, Belgien und Frankreich
aufgehalten zu haben. Er wolle zurück nach Tunesien und habe gehört, dass die
Schweiz dazu Hilfe anbiete. Mit Verfügungen vom 11. August 2014 wurde A____ aus
der Schweiz weggewiesen und wurde über ihn Ausschaffungshaft für die Dauer von
3 Monaten verhängt. Am 12. August 2014 erliess die Staatsanwaltschaft einen
Strafbefehl wegen rechtswidriger Einreise und verurteile den Ausländer zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Tagen.
Anlässlich der
heutigen Gerichtsverhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führte dazu aus,
er sei in die Schweiz gereist, weil er zurück nach Tunesien wolle und sich
dabei Hilfe von der Schweiz erhofft habe. Er habe bereits mit seiner Familie
Kontakt aufgenommen, um sich die Papiere schicken zu lassen. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden
soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Eine
entsprechende vom Migrationsamt verfügte Wegweisung wurde A____ am 10. August
2014 eröffnet.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer
auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass
er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
3.2 Das
Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft mit dem Umstand, dass A____ sich
nicht an die Anweisungen der niederländischen Behörden gehalten habe, als er aus
den Niederlanden ausgereist sei. Zudem habe er keine gültigen Reisedokumente.
Da A____ an die Niederlande rückzuführen sei, käme eine selbständige Ausreise
nicht in Frage.
3.3 A____
hat in der Vergangenheit bereits mehrmals bewiesen, dass er sich nicht an
behördliche Anordnungen hält. So zog er nach eigenen Angaben sein erstes Asylgesuch
in der Schweiz zurück, da er „Probleme mit der Polizei gehabt habe“. Als er in
Deutschland einen negativen Asylbescheid erhielt, reiste er weiter nach
Holland, wo er nun wiederum das Ende des Asylverfahren nicht ordnungsgemäss
abwartet. Zudem gab er in den Niederlanden an, Libanese zu sein. Gemäss eigener
Aussage habe er sich auch schon als „Sami Hazen“ ausgegeben. Damit hat A____
Behörden bewusst getäuscht und ist bereits wiederholt untergetaucht. Es liegt
ein Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG vor. Mit der
Angabe unterschiedlicher Identitäten bei der Stellung von Asylgesuchen liegt
ausserdem ein Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. a AUG vor (Haft wegen Stellens mehrerer Asylgesuche unter
verschiedenen Identitäten). Ausserdem hat er mit der Einreise nach Basel gegen
die bestehende Ausgrenzung verstossen und damit den Haftgrund des Art. 76 Abs.
1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt (Haft wegen Verstoss
gegen eine Ein- oder Ausgrenzung) und ist auch aufgrund der strafrechtlichen
Verurteilung ein Haftgrund gegeben (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art.
75 Abs. 1 lit. h AuG: Haft wegen Verurteilung wegen eines Verbrechens).
Eine
Ausschaffung in die Niederlanden ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich
möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden
nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu
notwendige Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten; das Beschleunigungsgebot
ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist
nicht ersichtlich und zielführend. Da A____ den Wunsch geäussert hat, direkt
nach Tunesien zurück zu kehren, wofür er sich seine Reisedokumente aus der
Heimat schicken lassen will, und das Migrationsamt eine Ausschaffung in den
Heimatstaat prioritär behandeln würde, rechtfertigt sich die Haftdauer von drei
Monaten.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
von drei Monaten vom 10. August 2014 bis zum 9. November 2014 ist
rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.