Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.77
URTEIL
vom 30. Juli 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan
Wullschleger,
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur.
Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia
Schmid Cech
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[...]
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Rekursgegnerin
des Kantons Basel Stadt
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 13. Januar 2014
betreffend Nichteintreten auf
einen Rekurs mangels Leistung des verfügten Kostenvorschusses
Sachverhalt
Nach erfolgter
Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog das Taxibüro A_____, Rekurrent, mit
Verfügung vom 13. Februar 2013 sowohl die Taxihalterbewilligung X Nr. [...] wie
auch die kantonale Taxichauffeurbewilligung. Zur Begründung verwies es einerseits
auf einen getrübten Leumund, auf die fehlende Einlösung eines Fahrzeuges und
offene Verlustscheine und Betreibungen, aufgrund welcher die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen
nicht mehr erfüllt seien, sowie andererseits auf wiederholte Widerhandlungen
gegen Strassenverkehrsvorschriften und gegen das Taxigesetz.
Gegen diese
Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 25. Februar 2013 Rekurs an die Kantonspolizei
Basel-Stadt, welcher zuständigkeitshalber dem Justiz- und Sicherheitsdepartment
(JSD) überwiesen worden ist. In diesem Verfahren verlangte das JSD – zufolge
Aussichtslosigkeit des Rekurses – mit Zwischenentscheid vom 22. Oktober 2013
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen die Leistung eines Kostenvorschusses von
CHF 650.— innert einer erstreckbaren Frist bis zum 21. November 2013. In der
Folge wandte sich der Rekurrent mit einer als „Rekurs“ bezeichneten Eingabe vom
18. November 2013 erneut an das JSD. Darin erklärte er, dass er mit dem
„Schreiben vom 11. November 2013 nicht einverstanden“ sei. Diese Eingabe leitet
das JSD mit Schreiben vom 21. November 2013 als Rekursanmeldung gegen den
Zwischenentscheid vom 22. Oktober 2013 an das Präsidialdepartement weiter. Der
Regierungsrat trat auf den Rekurs mit Präsidialbeschluss vom 3. Dezember 2013 infolge
verspäteter Rekurserhebung ohne Kostenerhebung nicht ein. Mit Schreiben vom 5.
Dezember 2013 setzte das JSD dem Rekurrenten darauf eine neue, nicht mehr verlängerbare
Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 20. Dezember 2013 und wies ihn
erneut auf die Säumnisfolgen hin. Nachdem der verfügte Kostenvorschuss innert
dieser Nachfrist nicht bezahlt worden ist, trat das JSD auf den Rekurs gegen
die Verfügung des Taxibüros vom 13. Februar 2013 ohne Kostenfolge nicht ein.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 25. Januar 2014 erhobene und
begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat. Mit Präsidialbeschluss
vom 4. März 2014 trat der Regierungsrat auf diesen Rekurs mangels Einreichung
einer Rekursbegründung nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent
Rekurs an das Verwaltungsgericht (VD.2014.72). In der Folge zog der Regierungspräsident
diesen Entscheid mit Schreiben vom 9. April 2014 in Wiedererwägung, da dabei
übersehen worden ist, dass bereits die Rekursanmeldung eine Begründung
enthalten hatte, überwies das Verfahren dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
und ersuchte um die Abschreibung des Rekursverfahrens gegen den in Wiedererwägung
gezogenen Entscheid vom 4. März 2014. Entsprechend diesem Antrag schrieb der
Instruktionsrichter das Verfahren VD.2014.72 mit Verfügung vom 16. April 2014
als gegenstandslos geworden ab.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 9. April
2014 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) i.V.m. § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Diese Überweisung hat zwar
gemäss der genannten Bestimmung innert 30 Tagen seit dem Eingang der Rekursbegründung
zu erfolgen. Diese Frist ist hier nicht eingehalten worden. Zu beachten ist aber,
dass der Regierungsrat den Rekurs zunächst mit eigenem Entscheid in
prozessualer Hinsicht entschieden und diesen Entscheid in der Folge in Wiedererwägung
gezogen und aufgehoben hat.
1.2 Dazu
ist er aufgrund eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes und in analoger Anwendung
von Art. 58 Abs. 1 VwVG in dem gegen jenen Entscheid erhobenen Rekursverfahren
berechtigt. Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist der
Regierungsrat aber auch berechtigt, nun über die Überweisung zu entscheiden.
Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert, so dass auf diesen einzutreten ist. Die Kognition des
Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher
Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vor-instanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt
vieler: VGE VD.2009.741 vom 17. Dezember 2009 E. 1.2).
1.3 Rekurse
sind gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG zu begründen. Aus diesen Bestimmungen
wird abgeleitet, dass aus der Begründung eines Rekurses hervorgehen muss,
weshalb die angefochtene Verfügung antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert
werden soll (VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 1.2, VD.2011.23 vom 22. März
2012 E. 3.3, 606/2005 vom 4. Juli 2005; SCHWANK, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, S. 149). Die Eingabe des
Rekurrenten vom 25. Januar 2014 enthält zwar eine Begründung. Darin setzt sich
der Rekurrent aber allein mit der ursprünglich angefochtenen Verfügung des
Taxibüros vom 13. Februar 2013, nicht aber mit den Motiven der Vor-instanz für
den angefochtenen Nichteintretensentscheid auseinander. Demnach fehlt es
bereits an einer Eintretensvoraussetzung.
1.4 Der
Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass – wie aus den nachfolgenden
Erwägungen folgt – den Vorbringen des Rekurrenten auch in materieller Hinsicht
kein Erfolg beschieden wäre.
2.1 Die
Vorinstanz hat die Rekurrentin gestützt auf § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die
Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) mit Verfügung vom 22. Oktober 2013
verpflichtet, innert Frist einen Kostenvorschuss von CHF 650.– zu leisten. Auf
den dagegen erhobenen Rekurs ist der Regierungsrat mit Präsidialentscheid vom
3. Dezember 2013 nicht eingetreten. In der Folge hat die Vorinstanz dem Rekurrenten
mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 eine neue Frist zur Leistung des verfügten
Kostenvorschusses gesetzt. Mit der Verfügung vom 22. Oktober 2013 ist der
Rekurrent darauf hingewiesen worden, dass bei der Nichtleistung des verfügten
Kostenvorschusses auf das Rekursbegehren nicht eingetreten und das
Rekursverfahren ohne Kosten abgeschrieben werde. Auf diese Mitteilung der
Säumnisfolgen ist der Rekurrent mit dem Schreiben vom 5. Dezember 2013 erneut
verwiesen worden. Der Rekurrent macht nicht geltend, den verfügten
Kostenvorschuss innert der festgesetzten Frist geleistet zu haben. Die
entsprechende Verpflichtung ist denn auch in Rechtskraft gewachsen, nachdem der
Regierungsrat auf den dagegen erhobenen Rekurs mit rechtskräftig gewordenem
Entscheid vom 3. Dezember 2013 nicht eingetreten ist.
Die Folge der
unterbliebenen Leistung eines gestützt auf § 15 Abs. 2 auf § 15 Abs. 2 des
Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) verfügten Kostenvorschusses
im verwaltungsinternen Rekursverfahren ist nach § 14a Abs. 2 der Verordnung zum
Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) ein Nichteintretensentscheid.
Wie das Verwaltungsgericht kürzlich entschieden hat, ist diese Regelung
gesetzes- und verfassungskonform (VGE VD.2012.229 vom 27. Juni 2013 E. 2.4 f.).
Der Regierungsrat konnte sich dabei auf die allgemeine Ausführungsgesetzgebungskompetenz
gemäss § 101 Abs. 1 KV stützen (Buser,
Grosser Rat, Regierungsrat, Verwaltung und Ombudsstelle, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 347 ff., 389 f.). Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass das Nichteintreten
auf einen Rekurs im Falle der unterbliebenen Leistung eines verfügten
Kostenvorschusses innert verfügter Frist und die entsprechende Präklusionsfolge
zwar zweifellos einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung einer
rekurrierenden Person bedeute. Es nahm aber eine unvollständige Regelung und
mithin eine Lücke im Gesetz an (a.a.O., E. 2.4). Es hat ausgeführt, die
Möglichkeit der Präklusionsfolge sei aber bereits im Gesetz selber angelegt,
zumal die Kostenvorschusspflicht gemäss § 15 Abs. 2 VGG eine Ausnahme darstelle,
welche nur in besonderen Fällen zur Anwendung komme. Diese würde keinen Sinn
machen, wenn es sich lediglich um eine blosse Zahlungsmodalität handelte (a.a.O.,
E. 2.5). Das Verwaltungsgericht erwog weiter, die Abschreibung eines Rekursverfahrens
im Falle der nicht fristgerecht erfolgenden Leistung entspreche geradezu einem
allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts. Er komme sowohl in gesetzlichen
Regelungen des gerichtlichen Verfahrens auf kantonaler Ebene (§ 30 Abs. 2 VRPG;
§ 170 Abs. 4 Steuergesetz; § 5 Abs. 4 Gesetz betreffend die Baurekurskommission
i.V.m. § 30 Abs. 2 VRPG) wie auch des verwaltungsinternen Rekursverfahrens auf
Bundesebene (Art. 63 Abs. 4 VwVG [SR 172.021]) zum Ausdruck. Das Verwaltungsgericht
kam zum Schluss, das fristgerechte Leisten eines verfügten
Verfahrenskostenvorschusses stelle daher eine Sachurteilsvoraussetzung dar (a.a.O.,
E. 2.5 m.H.auf VPB 68.40 E. 3a m.H. auf Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., 1983, S. 73; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons
Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], a.a.O., S. 435 ff., 439) und hielt fest, die
auf besondere Fälle zugeschnittene Regelung von § 15 Abs. 2 VGG wäre geradezu
sinn- und zwecklos, wenn die Nichtleistung des Kostenvorschusses keine Präklusionsfolge
hätte und blosse Zahlungsmodalität wäre: Die Bezahlung des Kostenvorschusses
könnte nicht durchgesetzt werden und dessen Leistung würde im Ergebnis ins
Belieben der rekurrierenden Partei gestellt. Die gerade in diesen besonderen
Fällen gewünschte Erledigungswirkung der Nichtleistung, die bereits der
Gesetzgeber zu erreichen suchte, könnte unter diesen Umständen nicht eintreten
(a.a.O.).
2.2 Daraus
folgt, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid aufgrund der
unterbliebenen Leistung eines Kostenvorschusses innert der gesetzten Frist
nicht zu beanstanden ist. Auf die Ausführungen des Rekurrenten, die sich allein
mit der inhaltlichen Berechtigung der ursprünglich angefochtenen Verfügung des
Taxibüros befassen, braucht daher nicht weiter eingetreten werden. Da der
Rekurrent den verfügten Kostenvorschuss nicht geleistet und damit eine
notwendige Sachurteilsvoraussetzung im vorinstanzlichen Verfahren nicht erfüllt
hatte, brauchte auch die Vor-instanz auf diese Argumentation nicht einzutreten.
Der Rekurs
müsste demzufolge auch materiell abgewiesen werden. Der Rekurrent trägt bei
diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Mit seinem
Rekurs weist der Rekurrent jedoch auf seine Unterstützung durch die Sozialhilfe
hin und stellt damit – zumindest sinngemäss – ein Begehren um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der fehlenden inhaltlichen Auseinandersetzung
mit dem angefochtenen Entscheid muss der Rekurs zwar geradezu als trölerisch
und aussichtslos bezeichnet werden. Aufgrund der gesamten Umstände (vgl. auch
VGE VD.2013.57 vom 23. Juli 2013 E. 4 i.S. des Rekurrenten) soll aber dennoch
auf die Erhebung einer Gebühr im vorliegenden Verfahren verzichtet werden. Der
Rekurrent muss jedoch damit rechnen, dass er in weiteren vergleichbaren Fällen –
unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen – mit der Auferlegung von Verfahrenskosten
zu rechnen haben wird.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.