Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.80
URTEIL
vom 21.
Mai 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Jeremy Stephenson, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Strafanstalt Wauwilermoos, 6243 Egolzwil
Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
C____
D____
E____
F____
G____ AG
H____ AG
I____ AG
alle vertreten durch […] AG,
[…]
J____
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 24. Mai 2013
betreffend gewerbsmässiger
Diebstahl, Diebstahl, gewerbsmässiger Betrug, Betrug, Sachbeschädigung,
Beschimpfung, mehrfache Drohung, mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfache
Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 24. Mai 2013 wurde A____ des gewerbsmässigen
Diebstahls, des Diebstahls, des gewerbsmässigen Betrugs, des Betrugs, der
Sachbeschädigung, der Beschimpfung, der mehrfachen Drohung (hetero- oder homosexuelle
Lebenspartner), des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Verletzung
der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu 3½ Jahren Freiheitsstrafe
(unter Einrechnung der Polizeigewahrsame vom 4. März 2010 und vom 28. bis 29.
Juni 2011, der Untersuchungshaft vom 26. September bis 3. Dezember 2012 sowie
des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 3. Dezember 2012), zu einer Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 240.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), dies teilweise als Zusatzstrafe
zum Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 20. Juni 2006. Die gegen A____
am 8. Dezember 2005 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und geringfügigen Diebstahls bedingt
ausgesprochene Gefängnisstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre (durch Urteil
des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 27. Februar 2008 um 18 Monate
verlängert), wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches
vollziehbar erklärt. A____ wurde zur Zahlung von CHF 91'858.– Schadenersatz an
die G____ AG (seit 4. Oktober 2013: G____ AG, nachfolgend so genannt) und zum
Ersatz des Schadens der H____ AG im Betrage von CHF 20'423.– verurteilt. Die
Mehrforderung der G____ AG von CHF 572.– sowie die Forderung der I____ AG
über CHF 5'587.– wurden abgewiesen. Überdies wurde A____ zur Zahlung von
Schadenersatz im Betrag von CHF 2'270.– an die F____ verurteilt. Die
Mehrforderung im Umfang von CHF 2'860.– wurde auf den Zivilweg verwiesen.
Schliesslich entschied das Strafdreiergericht über die weitere Verwendung der
beschlagnahmten Gegenstände und die Kosten des Verfahrens.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ rechtzeitig Berufung erklärt, mit welcher er seine
Bestrafung wegen mehrfachen Diebstahls zum Nachteil der Erben von [...], wegen
mehrfachen Diebstahls zum Nachteil der G____ AG sowie wegen gewerbsmässigen
Betrugs und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer angemessenen
Strafe von 12 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft mit bedingtem
Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer
angemessenen Busse verlangt. Von einem Widerruf der Urteile vom 8. Dezember 2005
und 27. Februar 2008 sei abzusehen. Von den übrigen Tatvorwürfen sei er kostenlos
freizusprechen und allfällige Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf
den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an
die Vorinstanz zur Ergänzung der Beweisabnahme und neuem Entscheid zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft schliesst auf kostenfällige Abweisung der Berufung und
vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Privatkläger
haben sich nicht vernehmen lassen. In der Verhandlung des Appellationsgerichts
vom 21. Mai 2014 sind der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger
sowie Staatsanwalt [...] zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen
wird. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
instruierende Präsidentin hat die Mehrheit der in der Berufungserklärung
gestellten Beweisanträge mit ausführlicher Begründung abgelehnt. Das Appellationsgericht
folgt dieser Beurteilung, wofür auf die Verfügung vom 18. September 2013
verwiesen werden kann.
1.2 Der
Berufungskläger rügt weiterhin eine Verletzung des Akkusationsprinzips. Der von
der Anklageschrift unter Ziff. 1.3 fixierte Tatzeitraum weiche von der ursprünglichen
Anzeige ab, ohne dass eine Erweiterung der Anzeige vorgenommen worden sei.
Damit sei der Verteidigung die Möglichkeit genommen worden, vor Anklageerhebung
zeitlich den Prozessgegenstand einzugrenzen. Mit dieser Argumentation verkennt
der Berufungskläger die Bedeutung des Akkusationsprinzips: Dieses befasst sich
mit der Fixierung der Tatvorwürfe in der Anklageschrift und besagt, dass
aufgrund dieser Fixierung die Tatvorwürfe danach nicht mehr, jedenfalls
nicht mehr wesentlich, abgeändert werden dürfen. Die Staatsanwaltschaft hat als
Anklägerin gegenüber dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten konkret und
präzise darzulegen, was sie dem Angeklagten vorwirft, so dass dieser sich
dagegen wehren kann. Betroffen ist demnach das Verhältnis der richterlichen
Erkenntnis zur Anklageschrift, nicht aber das Verhältnis der Anklageschrift zur
Anzeige. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft den Anforderungen an die
Anklageschrift Genüge getan und die Tatvorwürfe hinreichend konkret
geschildert, was vom Berufungskläger im Übrigen auch nicht bestritten wird. Das
Akkusationsprinzip ist damit gewahrt.
1.3 Betreffend
die Diebstähle zum Nachteil der G____ AG macht der Berufungskläger eine Verletzung
seiner Verteidigungsrechte geltend, weil er von den basellandschaftlichen Strafverfolgungsbehörden
ohne Beisein (s)eines Anwalts befragt worden sei. Diesbezüglich ist den
Erwägungen der Vorinstanz jedoch vollumfänglich zu folgen. Zum einen ist
keineswegs ersichtlich, dass die Strafverfolgungsbehörden über die bereits
laufenden Strafverfahren im Bild waren. Jedenfalls fehlt im Strafregisterauszug,
den sie eingeholt haben, ein derartiger Hinweis. Die Ausführungen des
Verteidigers zu dieser angeblichen Kenntnis sind reine Spekulation. Zum anderen
ist der Berufungskläger auf sein Recht, einen Verteidiger beizuziehen, jedes
Mal aufmerksam gemacht worden und hat er jeweils bestätigt, den Hinweis
verstanden zu haben. Er hat auch nie darauf hingewiesen, dass er bereits
anwaltlich vertreten sei. Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme hat er sich sogar
explizit bereit erklärt, ohne Anwalt Aussagen zu machen. Wie die Behörden da
"im Zweifel annehmen" mussten, dass "hängige grössere Verfahren
vorhanden sind" und ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt (vgl.
Berufungserklärung S. 7), leuchtet nicht ein. Der Berufungskläger verhält sich
überdies auch widersprüchlich, wenn er sich einerseits darauf beruft, dass er
sich nicht selbst belasten müsse und darum seine anderen Verfahren verschweigen
dürfe, andererseits dann aber moniert, dass ihm keine notwendige Verteidigung
beigegeben worden ist.
1.4 Was
die angebliche Verletzung des Konfrontationsanspruchs in Bezug auf E____
betrifft, so ist den Erwägungen der Vorinstanz nichts beizufügen. Dass die Vorinstanz
ferner auf eine Befragung des Sohnes des Berufungsklägers verzichtet hat, ist
in (zutreffender) antizipierter Beweiswürdigung erfolgt und betrifft die Frage
des Konfrontationsrechts nicht. Schliesslich hat die Vorinstanz auch in keiner
Weise auf die im Ermittlungsverfahren deponierten, letztlich entlastenden Aussagen
von D____ abgestellt. Ob eine Konfrontation bei dieser Situation notwendig
gewesen wäre, braucht vorliegend nicht weiter geprüft zu werden, da der
Berufungskläger ohnehin vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen ist (vgl.
unten, Ziff. 2.2).
2.1 Der
Berufungskläger macht nach wie vor geltend, nicht alle ihm vorgeworfenen
Delikte begangen zu haben. Er habe das zugegeben, was er getan habe, nicht nur
das, was man ihm habe nachweisen können. Für den Rest sei nicht er verantwortlich.
Die Vorinstanz hat die Bestreitungen des Berufungsklägers als wenig bis gar
nicht glaubhaft bezeichnet. Dem ist beizupflichten: Die Erklärungsversuche des
Berufungsklägers sind teilweise nicht nur wenig plausibel, sondern geradezu absurd
(vgl. dazu etwa seine Aussagen, wie per Post zugestellte Bankunterlagen der verstorbenen
Frau [...] in seinen Nachttisch gelangt sein sollen, Akten S. 729 und 1506).
Die Vorinstanz hat die geschilderten Tatvorwürfe sorgfältig geprüft und mit
ausführlicher Begründung für nachgewiesen erachtet. Mit Ausnahme des
Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von D____
(AS 1.2) sowie der Berechnung des erzielten Gewinns beim mehrfachen Diebstahl
zum Nachteil der Erben von Frau [...] (AS 1.3) sind ihre Erwägungen in allen
Teilen überzeugend. Auf diese kann ohne weitere Bemerkungen verwiesen werden.
Auch der Würdigung der diversen Sachverhalte ist vorbehaltlos zu folgen,
weshalb die ergangenen Schuldsprüche zu bestätigen sind.
2.2 Was
den Diebstahl, die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch zum Nachteil von D____
(AS 1.2) betrifft, wird dem Berufungskläger in der Anklageschrift vorgeworfen,
er habe sich zwischen dem 13. und dem 16. Juli 2009 mittels dem ihm zur
Verfügung stehenden Schlüssel der Nachbarliegenschaft, die mit derjenigen des
Privatklägers D____ durch einen Durchgang verbunden war, Zugang zu dessen
Räumlichkeiten verschafft. In unrechtmässiger Bereicherungsabsicht habe er sich
ins Untergeschoss begeben, wo, wie er gewusst habe, in einem Lagerraum diverse
Baumaschinen des Privatklägers deponiert gewesen seien. Mit einem unbekannten
Werkzeug habe er die Türe zum Lagerraum aufgebrochen, diesen gegen den Willen
des Berechtigten betreten und daraus Baumaschinen und Werkzeuge im Gesamtwert
von CHF 9‘606.– entwendet. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Es ist unbestritten,
dass der Berufungskläger in seiner Eigenschaft als Hauswart der Nachbarliegenschaft
auch diejenige des Privatklägers D____ betreten konnte. Der Lagerraum, in den
eingebrochen wurde, befand sich direkt neben einer Kammer, wo Hauswartungsutensilien
aufbewahrt wurden. Dies allein genügt indessen nicht für den Nachweis der
Täterschaft des Berufungsklägers. Weitere Beweise oder Indizien wie auswertbare
DNA-Spuren, Zeugen des Einbruchs oder die Kenntnis über den Verbleib des
Deliktsgutes, welche zum Täter führen könnte, sind keine vorhanden. Der durch
den Berufungskläger in der Nachbarliegenschaft begangene Diebstahl zum Nachteil
von J____ lag schon drei Jahre zurück. Auch entsprach das entwendete Gut nicht
unbedingt dem "Beuteschema" des Berufungsklägers, der eher auf
handlichere Gegenstände, die für den unkomplizierten Weiterverkauf an
Zwischenhändler geeignet waren, aus war. Wie der Verteidiger zutreffend geltend
macht, unterschlägt die Vorinstanz überdies, dass im Jahr 2008 nicht nur ein
Kiosk-Einbruch, sondern bereits ein Einbruchdiebstahl in den fraglichen
Lagerraum stattgefunden hatte. Auch damals waren ähnliche Maschinen gestohlen
worden. Der Privatkläger D____ äusserte anlässlich seiner Anzeige im Jahr 2009
denn auch die Vermutung, dass es sich um dieselbe Täterschaft handeln könnte.
Der Verdacht bezüglich jenes Einbruchs im 2008 fiel auf den mehrfach
einschlägig vorbestraften Sohn einer ehemaligen Mieterin, der weiterhin im Besitze
eines Schlüssels sei (vgl. die Angaben von D____ im Polizeirapport samt
Nachtrag, Akten S. 585 und 590/591, sowie Mail von J____ vom 26. Januar 2011, Akten
S. 600). Bei dieser Situation lässt sich nicht nachweisen, dass es der
Berufungskläger war, der den vorliegend zu beurteilenden Einbruchdiebstahl begangen
hat. Er ist deshalb antragsgemäss von den damit zusammenhängenden Vorwürfen des
Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen.
2.3 Hinsichtlich
der Berechnung des erzielten Gewinns beim mehrfachen Diebstahl zum Nachteil der
Erben von Frau [...] hat die Vorinstanz erwogen, es müsse aufgrund aller
Umstände davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger noch andere
Absatzwege für das Diebesgut gefunden habe und berücksichtigt werden, dass auch
der ihm bestens bekannte K____ offenbar Altgold zum Einschmelzen angekauft
habe. Im Gegensatz zu den Verkäufen an die Schmuckgalerie [...] und einen
Dealer sind solche Vorwürfe in der Anklageschrift jedoch mit keinem Wort beschrieben
und dürfen daher nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers angenommen werden. K____
selbst hat denn auch klar bestritten, vom Berufungskläger Schmuckstücke
angeboten erhalten zu haben (Akten S. 713). Auszugehen ist deshalb mit der
Anklageschrift und der Vorinstanz von einem geschätzten Wert des Schmucks von
ca. CHF 36‘200.– bis 53‘300.–, wobei zu Gunsten des Berufungsklägers lediglich
der tiefere Wert als nachgewiesen zu erachten ist. Zu welchem Preis er den
Schmuck nach vollendeter Tat hat verkaufen können, ist weder für die rechtliche
Würdigung als Diebstahl noch für die Strafzumessung von Bedeutung, sondern
lediglich bei der Prüfung der Frage, ob gewerbsmässiges Handeln vorliegt.
Diesbezüglich ist auf die tatnäheren Aussagen des Berufungsklägers abzustellen,
der gegen CHF 4‘000.– von der Schmuckgalerie [...] und CHF 1‘500.– von einem
Dealer erhalten haben will (Akten S. 727).
2.4 Die
Vorinstanz hat zutreffend auf gewerbsmässigen Diebstahl erkannt. Ihre
Ausführungen bleiben auch gültig, nachdem es in Bezug auf den Einbruchdiebstahl
zum Nachteil von D____ zu einem Freispruch kommt. Der Berufungskläger hat im
Zeitraum von Dezember 2009 bis September 2012 immer wieder Diebstähle begangen
und mit seinem gesamten Verhalten bewiesen, dass er bereit war zuzugreifen, so
oft sich ihm die Gelegenheit dazu bot. Damit hat er einen namhaften Erlös
erzielt, der für ihn angesichts seiner prekären finanziellen Lage einen
bedeutenden Beitrag an seinen Lebensunterhalt dargestellt hat. Für die weiteren
Einzelheiten kann auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden.
Auch für die
Strafzumessung kann grundsätzlich auf das zutreffende und sorgfältig begründete
Urteil der Vorinstanz verwiesen werden. Dem im vorliegenden Verfahren
erfolgenden Freispruch von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und
des Hausfriedensbruchs im Anklagepunkt AS.1.2 ist mit der Reduktion der
Freiheitsstrafe um drei Monate Rechnung zu tragen. Hingegen ändert sich nichts
an der ausgesprochenen Geldstrafe und der Busse.
Der
Berufungskläger hat die vorliegend beurteilten Vermögensdelikte zu einem guten
Teil innerhalb der mit Urteil vom 8. Dezember 2005 festgelegten dreijährigen
Probezeit, die durch Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 27. Februar
2008 um 18 Monate verlängert wurde, begangen. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf indessen
der Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe nicht mehr angeordnet werden,
wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Dies ist hier der
Fall: Wie aus dem Strafregisterauszug ersichtlich wird, wurde das Urteil vom 8. Dezember
2005 noch gleichentags eröffnet. Die (verlängerte) Probezeit endete somit am 8.
Juni 2008 (vgl. zum Ganzen auch BGer 6B_390/2011 vom 6. Oktober 2011). Von dort
aus gerechnet war der Widerruf bis am 8. Juni 2013 möglich. Am 24. Mai 2013 hat
demnach die Vorinstanz einen solchen noch anordnen können. Ob sie dies zu Recht
getan hat, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, da in der Zwischenzeit
seit Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen sind und ein Widerruf aus
formellen Gründen nicht mehr in Frage kommt.
Auf die
Beurteilung der Zivilforderungen hat der Freispruch von der Anklage des
Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs im Anklagepunkt
AS.1.2 keinen Einfluss, hat doch der Privatkläger D____ keine solchen geltend gemacht.
Diesbezüglich sowie für den Entscheid über die weitere Verwendung der beschlagnahmten
Gegenstände und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist ohne weitere
Bemerkungen auf das angefochtene Urteil zu verweisen.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend hat der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen, wobei
dem in geringem Umfang erfolgten Obsiegen mit einer leichten Reduktion der Gebühr
Rechnung getragen wird. Dem amtlichen Verteidiger wird ein Honorar gemäss dem
von ihm geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: A____ wird des gewerbsmässigen
Diebstahls, des Diebstahls, des gewerbsmässigen Betrugs, des Betrugs, der
Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der
mehrfachen Verletzung Verkehrsregeln schuldig erklärt. Von der Anklage des Diebstahls,
der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs im Anklagepunkt AS.1.2 wird er
freigesprochen.
A____ wird verurteilt zu 3 ¼ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft, zu einer Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 240.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 20. Juni 2006,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2,
146 Abs. 1 und 2, 177 Abs. 1, 180 Abs. 2 lit. b. und 186 des Strafgesetzbuches,
Art. 37 Abs. 2 und 90 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (alte Fassung), Art.
19 und 41 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, Art. 30 Abs. 1 und 79 Abs. 6
der Signalisations-verordnung sowie Art. 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des
Strafgesetzbuches.
Auf den Widerruf der gegen A____ am 8. Dezember
2005 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage und geringfügigen Diebstahls bedingt ausgesprochenen
Gefängnisstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre (durch Urteil des
Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 27. Februar 2008 um 18 Monate verlängert),
wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches verzichtet.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
1'200.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger lic. iur. [...]
werden für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 5’368.35 und ein
Auslagenersatz von CHF 188.05, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF
444.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.