Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.28
ENTSCHEID
vom 10.
Juli 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Februar 2014
betreffend Umwandlung
der mit Urteil des Appellationsgerichts vom 12. Juni 2013 ausgesprochenen
gemeinnützigen Arbeit in eine Freiheitsstrafe
Sachverhalt
Am 12. Juni 2013
hat das Appellationsgericht A_____ zu 440 Stunden gemeinnütziger Arbeit, davon
220 Stunden mit unbedingtem Vollzug, verurteilt. Am 20. Dezember 2013 hat
das Amt für Justizvollzug Aargau A_____ zur Vorsprache zwecks Vollzugs der
gemeinnützigen Arbeit aufgeboten. A_____ teilte mit, sie sei nicht arbeitsfähig
und beantrage die Umwandlung in eine Busse, welche ihr dann von einer
Drittperson bezahlt werde. Das Einzelgericht in Strafsachen hat daraufhin mit
Entscheid vom 18. Februar 2014 die ausgesprochene gemeinnützige Arbeit von insgesamt
440 Stunden im Umfang von 220 Stunden in eine unbedingte Freiheitsstrafe von 55
Tagen umgewandelt.
Gegen diese
Verfügung hat A_____ am 3. März 2014 Beschwerde erhoben und beantragt, es sei in
Aufhebung der Verfügung die unbedingt ausgesprochene gemeinnützige Arbeit im Umfang
von 220 Stunden in eine unbedingte Geldstrafe von 55 Tagessätzen à CHF 30.–
umzuwandeln, unter o/e-Kostenfolge und Gewährung der amtlichen Verteidigung.
Eventualiter sei aufgrund eines Rückzugs des Umwandlungsgesuchs die
gemeinnützige Arbeit von 220 Stunden unbedingt zu bestätigen. Mit Eingabe vom
11. März 2014 hat das Einzelgericht in Strafsachen die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde beantragt und im Übrigen – unter Hinweis auf die
ausführliche Begründung in der angefochtenen Verfügung – auf eine Vernehmlassung
verzichtet.
Mit Verfügung
vom 14. März 2014 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die
Eingabe vom 11. März 2014 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt und
ihr gleichzeitig mitgeteilt, es sei vorgesehen, sie zu einer kurzen Verhandlung
zu laden, anlässlich welcher sie ihre finanzielle Situation mit Belegen näher
darlegen solle. Ferner habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, bis zur
Hauptverhandlung ihre Zahlungsfähigkeit bzw. –willigkeit unter Beweis zu
stellen, indem sie dem Appellationsgericht eine Akontozahlung von CHF 1‘200.– zur
Anrechnung an die eventuell zu verfügende Geldstrafe leiste.
Mit Eingabe vom
15. April 2014 hat der Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die
Beschwerdeführerin am 7. April 2014 mit der Zahlung von 55 Tagessätzen à CHF
30.-, Total CHF 1‘650.– (anstatt wie mit Kostenvorschuss verlangt CHF 1‘200.–)
an das Appellationsgericht ihre Zahlungswilligkeit und –fähigkeit unter Beweis
gestellt habe. Infolgedessen werde beantragt, von einer Verhandlung abzusehen.
Mit Verfügung
vom 16. April 2014 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die
Verhandlung vom Mittwoch, 18. Juni 2014, antragsgemäss abgeboten.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Nach Art. 39
StGB kann das Gericht die gemeinnützige Arbeit unter gewissen Voraussetzungen
nachträglich in eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe umwandeln (siehe dazu nachfolgend
E. 2). Es stellt dies ein sogenanntes gerichtliches Nachverfahren dar (vgl.
dazu Hug, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar StGB, Art. 39 StGB N 1). Nach Art. 363 StPO ist das Gericht,
welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch für die einer
gerichtlichen Behörde übertragenen nachträglichen Entscheide zuständig – sofern
Bund oder Kantone diesbezüglich nichts anderes bestimmen. Gegen die
selbstständigen nachträglichen Entscheide der ersten Instanz ist sodann nach
Art. 393 lit. b StPO die Beschwerde möglich (vgl. dazu Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage Art. 365 N 4). Auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde kann somit eingetreten werden.
2.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es sei die unbedingt ausgesprochene gemeinnützige
Arbeit in Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz in eine unbedingte Geldstrafe
und nicht in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln. Zur Begründung führt sie aus, ihr
sei nicht klar gewesen, dass eine Geldstrafe eine höchst persönliche Strafe sei
und nicht mit Drittmitteln bezahlt werden könne und dürfe. Die Folgen ihrer
Äusserung, ein Dritter könne für sie die Strafe bezahlen, seien ihr nicht
bewusst gewesen. Im Übrigen sei ihr die Leistung einer Geldstrafe auch in
finanzieller Hinsicht möglich.
2.2 Gemäss
Art. Art. 39 Abs. 3 StGB darf im Fall der Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit
in eine Geld- oder Freiheitsstrafe nur dann eine Freiheitsstrafe angeordnet werde,
wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann.
Grundsätzlich hat somit die Umwandlung in eine Geldstrafe zu erfolgen (vgl.
dazu Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage,
Art. 39 StGB N 4). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin gegenüber der ersten
Instanz angegeben, sie sei nicht in der Lage, eine Geldstrafe zu bezahlen, und
werde diese von einer Drittperson finanzieren lassen (vgl. Verfügung der
Vorinstanz vom 18. Februar 2014, S. 1). Aufgrund dieser Aussagen war nicht zu
erwarten, dass eine Geldstrafe im Sinne von Art. 39 Abs. 3 StGB vollziehbar
sein würde. Die Vorinstanz kam deshalb zum Schluss, unter diesen Umständen
seien die Voraussetzungen für die Umwandlung in eine Freiheitsstrafe im Sinne
einer ultima ratio gegeben (a.a.O., S. 2).
2.3 Die
Beschwerdeführerin hat in der Folge jedoch Beschwerde erhoben und geltend
gemacht, dass sie – obwohl Sozialhilfebezügerin – durchaus in der Lage sei, eine
gewisse Geldstrafe zu bezahlen, zumal sie noch über ein Sparguthaben von rund
CHF 3‘400.– verfüge (Beschwerdebegründung S. 4). Aufgrund dieser Vorbringen wurde
ihr von der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin die Möglichkeit eingeräumt,
ihre Zahlungsfähigkeit und -willigkeit unter Beweis zu stellen, indem sie zu einer
Akonto-Zahlung an die noch festzusetzende Geldstrafe aufgefordert wurde. In der
Folge hat die Beschwerdeführerin eine Zahlung von CHF 1`650.– an die Gerichtskasse
des Appellationsgerichts geleistet.
Die Beschwerdeführerin
hat damit ihre Zahlungsfähigkeit und -willigkeit unter Beweis gestellt, so dass
die Umwandlung in eine Geld- anstatt Freiheitsstrafe gerechtfertigt ist. Für die
Berechnung der Geldstrafe ist massgebend, dass 220 Stunden gemeinnützige Arbeit
und somit 55 Tagessätze feststehen. Als Ansatz sind – in Anbetracht der
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Sozialhilfebezügerin ist, aber über gewisses
Erspartes verfügt – CHF 30.– angemessen. Den daraus resultierenden Betrag von
insgesamt CHF 1‘650.– hat die Beschwerdeführerin mit der Zahlung vom 7. April
2014 bereits geleistet.
2.4 Nach
dem Gesagten ist die Verfügung der ersten Instanz aufzuheben und sind die unbedingt
ausgesprochenen 220 Stunden gemeinnützige Arbeit in eine unbedingte Geldstrafe
von 55 Tagessätzen à CHF 30.– umzuwandeln, wobei festzuhalten ist, dass diese
Strafe bereits getilgt wurde.
Gemäss den
obigen Erwägungen dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde durch,
allerdings erst aufgrund von Voraussetzungen, die sie im Rechtsmittelverfahren
selber geschaffen hat. Sie hat somit eine entsprechende Gebühr zu tragen (Art.
428 Abs. 2 lit. b StPO). Dem Vertreter der Beschwerdeführerin ist zufolge Bewilligung
der amtlichen Verteidigung ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten,
welches aufgrund des Fehlens einer Honorarnote praxisgemäss zu schätzen ist. Unter
Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität des Beschwerdeverfahrens
erscheint ein Aufwand von insgesamt 3 Stunden angemessen, welcher zu einem
Ansatz von CHF 200.– und zuzüglich 8 % MWST vergütet wird. Art. 135 Abs. 4
StPO, wonach der Berufungskläger zur Rückerstattung der Differenz zwischen der
amtlichen Verteidigung und dem vollen Honorar verpflichtet wird, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Verfügung der
Strafgerichtspräsidentin vom 18. Februar 2014 wird aufgehoben.
Die unbedingt ausgesprochene gemeinnützige
Arbeit im Umfang von 220 Tagen wird in eine unbedingte Geldstrafe zu 55
Tagessätzen à CHF 30.– umgewandelt. Diese Geldstrafe ist getilgt.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], ist ein
Honorar aus der Gerichtskasse von 600.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von
CHF 48.–, aus der Gerichtskasse auszurichten. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.