Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.116
URTEIL
vom 25. Juli 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan
Wullschleger,
lic. iur. Christian Hoenen, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Andreas Traub und
Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug,
Strafvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 16. Mai 2014
betreffend Vollzugsbefehl:
Vorladung zum Strafantritt vom 28. März 2014
Sachverhalt
Das Strafgericht
Basel-Stadt verurteilte A_____, geb. [...], am 14. Mai 2012 wegen Raubs
(besondere Gefährlichkeit), Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen Vergehens gegen
das Waffengesetz sowie Übertretung des Waffengesetzes zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren (abzüglich 34 Tage Untersuchungshaft) sowie zu einer Busse in
Höhe von CHF 300.–. Dieses Urteil ist nach dem Rückzug der Berufung und der
Anschlussberufung rechtskräftig geworden. Mit Verfügung vom 14. Februar 2013
wurde das Gesuch um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung vom Migrationsdienst
des Kantons Bern abgewiesen und A_____ aus der Schweiz weggewiesen. Eine
dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Verfügung vom 24. Januar 2014 abgewiesen.
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wurde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern weitergezogen und ist dort hängig. Mit Vollzugsbefehl vom
28. März 2014 setzte die Abteilung Strafvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt
den Strafantritt von A_____ im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt auf den 18.
August 2014 fest. Hiergegen wandte sich A_____ an das Justiz- und Sicherheitsdepartement
Basel-Stadt (JSD), welches den Rekurs mit Entscheid vom 16. Mai 2014 abwies.
Gegen den
Entscheid des JSD hat A_____ mit Eingabe vom 26. Mai 2014 an den
Regierungsrat rekurriert mit dem Antrag auf Aufschub des Strafantritts. Das Präsidialdepartement
hat den Rekurs mit Schreiben vom 10. Juni 2014 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid überwiesen. Das JSD hat mit Eingabe vom 4. Juli 2014 die Abweisung
des Rekurses beantragt. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs am 10. Juni 2014 ohne eigenen Entscheid an
das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 OG in Verbindung mit
§ 12 VRPG dessen Zuständigkeit gegeben ist. Der Rekurrent ist als Adressat
des angefochtenen Beschlusses von diesem berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1
VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Der Rekurs ist fristgemäss erhoben und
begründet worden, weshalb darauf einzutreten ist.
1.2 Das
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach den Bestimmungen des
VRPG. Die Kognition bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift von
§ 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (vgl. VGE VD.2013.197 vom 21. Februar 2014 E. 1.2).
2.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, schreibt Art. 372 Abs. 1 StGB (Pflicht
zum Straf- und Massnahmenvollzug) den Kantonen vor, die von ihren Strafgerichten
auf Grund des Strafgesetzbuches ausgefällten Urteile zu vollziehen. Der Kanton
Basel-Stadt hat in Ausführung dieser Bestimmung in § 41 EG StPO Regeln zum
Aufschub und der Unterbrechung von Strafen und Massnahmen erlassen. Danach ist
ein Aufschub oder eine Unterbrechung in erster Linie dann gerechtfertigt, wenn
wegen Geisteskrankheit, einer anderen schweren Erkrankung oder wegen
Schwangerschaft der verurteilten Person die Sanktion nicht ihrem Zweck entsprechend
und ohne Gefährdung vollzogen werden kann. In anderen Fällen ist eine Verschiebung
oder Unterbrechung aus wichtigen Gründen zulässig, insbesondere wenn die
Familien- oder Arbeitsverhältnisse dies als notwendig erscheinen lassen und der
weitere Vollzug dadurch nicht gefährdet wird oder wenn der Stand eines hängigen
Wiederaufnahmeverfahrens oder eines Begnadigungsverfahrens den vorläufigen
Verzicht auf den weiteren Vollzug nahelegt. Schliesslich hat der Kanton Basel-Stadt
in § 5 des Strafvollzuggesetzes festgelegt, dass der verurteilten Person nach
Rechtskraft des Urteils mitgeteilt wird, wann und wo sie die Freiheitsstrafe oder
Massnahme anzutreten hat. Es ist dabei auf eine angemessene Zeit für die
Vorbereitung zu achten (vgl. VGE VD.2013.197 vom 21. Februar 2014 E. 2.1).
2.2 Mit
Vollzugsbefehl vom 28. März 2014 hat die Abteilung Strafvollzug des kantonalen
Amts für Justizvollzug Basel-Stadt den Rekurrenten für den Strafvollzug auf den
18. August 2014, vormittags 8.00 Uhr, aufgeboten und ihm damit fast ein halbes
Jahr Zeit bis zum Strafantritt gewährt. Dies erscheint als angemessen und muss
einer verurteilten Person in der Regel genügen, um alle notwendigen
Vorbereitungen zu treffen.
2.3 Das
öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der
Gleichheitssatz schränken den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich
einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet
für den Betroffenen immer ein Übel, das vom einen besser, vom andern weniger
gut ertragen wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt eine
Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit nur
ausnahmsweise in Frage. Im Vordergrund stehen dabei regelmässig Gründe, die
sich aus der gesundheitlichen Situation eines Betroffenen ergeben. In diesen
Fällen wird verlangt, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu
rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit des
Verurteilten. Selbst dann noch ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei
neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere der begangenen
Straftat und die Dauer der Strafe mit zu berücksichtigen sind. Je schwerer Tat
und Strafe sind, umso stärker fällt – im Vergleich zur Gefahr der Beeinträchtigung
der körperlichen Integrität – der staatliche Strafanspruch ins Gewicht (vgl.
BGer 6B_606/2013 vom 27. September 2013 E. 1.2, m.w.H.).
2.4 Der
Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, er arbeite seit dem 22. April 2014
in der [...] als Lagermitarbeiter, wobei das befristete Arbeitsverhältnis bis
zum 31. August 2014 andaure. Er möchte sein Arbeitsverhältnis nicht zwei Wochen
früher beenden, zumal er sich auch später dort bewerben möchte. Wie die Vor-instanz
richtig erkannt hat, vermögen diese Gründe im Lichte der strengen bundesgerichtlichen
Praxis den Aufschub des Strafantritts nicht zu rechtfertigen (vgl. insbesondere
E. 5 f. des angefochtenen Entscheids). Demnach ist nochmals zu betonen, dass
der Rekurrent wegen Raubes (besondere Gefährlichkeit), Entwendung zum Gebrauch
sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren sowie einer Busse von CHF 300.– verurteilt worden ist. Angesichts
der bevorstehenden Strafverbüssung ist die Aussicht des Rekurrenten, nach der
derzeitigen befristeten Anstellung unbefristet angestellt zu werden, höchst unwahrscheinlich.
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass im Kanton Bern ein
ausländerrechtliches Wegweisungsverfahren hängig und es durchaus möglich ist,
dass der Rekurrent die Schweiz nach Verbüssung seiner Strafe verlassen muss und
deshalb eine künftige Bewerbung gar nicht mehr in Frage kommt. Daraus erhellt,
dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht verletzt hat, wenn sie das Interesse an
einem baldigen Vollzug der Strafe höher gewichtet hat als dasjenige des Rekurrenten
an seiner beruflichen Lebensplanung.
Nach dem
Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen ordentliche Kosten mit einer
Gebühr in Höhe von CHF 500.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.