Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2012.63
URTEIL
vom
- Juli 2014
Mitwirkende
lic.
iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Caroline Cron, lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Eva Kornicker
Uhlmann
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten
durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Geschädigte
B_____
C_____
D_____
vertreten
durch [...], Fürsprecher,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 13. Juni 2012
betreffend bandenmässigen Raub
(teilweise versucht), geringfügige Sachbeschädigung, mehrfache Widerhandlung
gegen das Ausländergesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom
13. Juni 2012 ist A_____ des bandenmässigen Raubs (teilweise versucht),
der geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Ausländergesetz sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt worden. Die A_____ mit Entscheid des Sicherheits- und
Justizdepartements St. Gallen vom 7. Mai 2010 unter Auferlegung einer
Probezeit bis zum 21. September 2012 bedingt gewährte Entlassung
betreffend Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 26. Mai 2008
(Reststrafe 854 Tage) wurde widerrufen und die Rückversetzung in den
Strafvollzug angeordnet. A_____ wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten
Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 26. August 2011, sowie zu
einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die Schadenersatzforderungen der D_____
sowie des B_____ wurden dem Grundsatz nach gutgeheissen und bezüglich der Höhe
auf den Zivilweg verwiesen.
A_____ hat gegen dieses Urteil
rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt und seine Berufung mit Eingabe vom
28. Januar 2013 schriftlich begründet. Er beantragt, er sei in Abänderung
des vorinstanzlichen Urteils lediglich des mehrfachen Raubs zum Nachteil der D_____
und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie der
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und unter
Einbezug der Rückversetzung in den Strafvollzug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 4 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem
26. August 2011, zu verurteilen. Die Schadenersatzforderungen seien
abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit
Berufungsantwort vom 4. März 2013 die Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteils. Die Privatklägerin D_____ hat mit Eingabe vom 4. Februar 2013
explizit auf eine Stellungnahme verzichtet. Keine Stellungnahme hat auch der
Privatkläger B_____ eingereicht.
A_____ ist am 19. August 2012 aus
der Sicherheitshaft geflohen. Er ist am 20. August 2012 international zur
Verhaftung ausgeschrieben worden. Die Vorladung zur Berufungsverhandlung ist im
Kantonsblatt publiziert worden. Am 30. Mai 2014 wurde A_____ in Budapest in
Auslieferungshaft versetzt und am 25. Juni 2014 ins Untersuchungsgefängnis
Basel überführt.
Am 1. Juli 2014 fand die
Berufungsverhandlung statt. Bei dieser Gelegenheit ist der Berufungskläger
befragt worden. Anschliessend sind seine Verteidigerin sowie die Staatsanwältin
zum Vortrag gelangt. Die fakultativ geladenen Geschädigten sind nicht
erschienen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Berufung gegen das Urteil des
Strafgerichts vom 13. Juni 2012 wurde form- und fristgerecht angemeldet,
erklärt und begründet (Art. 399 Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung,
StPO; SR 312.0). Es ist darauf einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist
gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes StPO (EG StPO;
SG 257.100) in Verbindung mit § 72 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.
2.1 Der Berufungskläger macht in formeller Hinsicht –
wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – geltend, sämtliche
Beweiserhebungen, welche ohne Beizug des damaligen Verteidigers stattgefunden
hätten, seien nicht verwertbar. Dies gelte insbesondere für die Einvernahmen
des Belastungszeugen E_____, zu welchen der Berufungskläger nicht geladen
worden sei. Das Gericht für Strafsachen stellte sich auf den Standpunkt, das
Appellationsgericht habe erst nach den Einvernahmen von E_____, welche ohne
Beisein des Berufungsklägers stattfanden, einen Entscheid getroffen, wonach ein
Teilnahmerecht an der Einvernahme Mitbeschuldigter bestehe. Im Übrigen habe das
Bundesgericht zu dieser Frage noch nicht Stellung genommen. Aus diesem Grunde
seien sämtliche Einvernahmen von E_____ verwertbar.
2.2 Gemäss Art. 147 StPO haben die Parteien das Recht,
bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu
sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Abs. 1). Beweise, die in
Verletzung dieser Vorschrift erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der
Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Abs. 4). Erstmals mit Urteil
vom 10. Oktober 2012 nahm das Bundesgericht zur Frage des Teilnahmerechts an
der Einvernahme Mitbeschuldigter Stellung und erwog – vorerst noch im Rahmen
eines obiter dictum –, dass der (noch nicht einvernommene) Beschuldigte
solange von der Teilnahme ausgeschlossen werden könne, als ihm persönlich noch
kein Vorhalt zu untersuchten Sachverhalten, die ihn persönlich betreffen und zu
denen der Mitbeschuldigte befragt werden soll, gemacht werden konnte (BGE 139
IV 25 E. 5.5.4.1 S. 37). Mit Urteil 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012
(E. 2.3) hat das Bundesgericht den vorgenannten Entscheid bestätigt und festgehalten,
dass ein Ausschluss nur bei begründeter Missbrauchsgefahr erfolgen dürfe,
sobald dem Beschuldigten selbst zum entsprechenden Sachverhalt Vorhaltungen
gemacht werden konnten (vgl. auch AGE SB.2013.20 vom 18. Februar 2014 E.
3).
2.3 Dass im konkreten Fall eine konkrete
Missbrauchsgefahr bestanden hätte, welche eine zusätzliche Einschränkung des
Teilnahmerechts gerechtfertigt hätte, kann dem angefochtenen Urteil nicht
entnommen werden, sodass das Teilnahmerecht entsprechend der Rechtsprechung des
Bundesgerichts nach den jeweils ersten Einvernahmen des Berufungsklägers zu den
entsprechenden Sachverhalten zu gewähren gewesen wäre. Dass die
höchstrichterliche Rechtsprechung erst erging, nachdem die Einvernahmen von
E_____ ohne Beisein des Berufungsklägers bereits durchgeführt waren, ist entgegen
der Auffassung der Vorinstanz nicht relevant. Vielmehr sind die aktuellen
Entwicklungen der Rechtsprechung in jedem hängigen Verfahren zu
berücksichtigen. Gerichtliche Urteile beziehen sich immer auf einen vergangenen
Sachverhalt und sind so notwendigerweise retrospektiv. Gewisse Einschränkungen
unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und der Verhältnismässigkeit
können sich allerdings bei der Änderung einer langjährigen gefestigten Praxis
ergeben, wenngleich das Gebot der rechtsgleichen Rechtsanwendung Praxisänderungen
nicht grundsätzlich ausschliesst (vgl. Müller/Schefer,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 675 f.).
Von einer solchen gefestigten Praxis zur per 1. Januar 2011 in Kraft
getretenen StPO konnte indessen vor der höchstrichterlichen Klärung keine Rede
sein. Die prozessualen Konsequenzen für den vorliegenden Fall sind nachstehend
unter dem entsprechenden Sachverhalt abzuhandeln.
3.1 Die Vorinstanz erachtet es als erwiesen, dass der
Berufungskläger am Abend des 25. März 2011 versucht habe, sich auf dem [...]
via ein Rolltor Zugang zu den Räumlichkeiten der D_____ zu verschaffen, um die
dortigen Mitarbeiter mit einer im Zweifel nicht schussbereiten Waffe in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht zur Herausgabe von Bargeld zu zwingen. Da
er beim Öffnen des Rolltors beobachtet und angesprochen worden sei, habe er von
seinem Vorhaben Abstand genommen. Am Abend des 12. April 2011 habe der
Berufungskläger sein Vorhaben am gleichen Ort verwirklicht, den D_____-Mitarbeiter
B_____ unter Einsatz der wiederum nicht schussbereiten Waffe zur Herausgabe des
Bargelds gezwungen und diesen anschliessend mit Klebeband gefesselt. Am
10. Mai 2011 habe der Berufungskläger wiederum am gleichen Ort und in
identischer Vorgehensweise den Mitarbeiter C_____ zur Herausgabe des Bargeldes
gezwungen und diesen anschliessend mit Klebeband gefesselt. Die Vorinstanz hat
den Vorgang vom 25. März 2011 als versuchten bandenmässigen Raub und die
Vorfälle vom 12. April und 10. Mai 2011 je als vollendeten
bandenmässigen Raub qualifiziert. Der Berufungskläger bestreitet seine
Beteiligung an diesen Vorgängen nicht. Er will indessen lediglich als Aufpasser
im Auto gewartet haben. Am 25. März 2011 seien lediglich „Vorbereitungen“
für den geplanten Raubüberfall vorgenommen worden. Überdies sei das Mitführen
einer Schusswaffe nicht erstellt.
3.2 Der damalige Verteidiger des Berufungsklägers hat die
Staatsanwaltschaft am 27. August 2011 ersucht, zu den weiteren Einvernahmen
seines Mandanten beigezogen zu werden wie auch über die Einvernahme von Be- und
Entlastungspersonen informiert zu werden, damit er über eine Teilnahme
entscheiden könne (Akten S. 213). Obwohl dieses Schreiben den Vermerk der
Staatsanwaltschaft „://: Bewilligt“ aufweist, blieb eine Information des
Verteidigers über die Einvernahmetermine der Mitbeschuldigten zunächst offenbar
aus. Der Berufungskläger wurde nach seiner Festnahme vom 26. August 2011 zunächst
zu den Raubversuchen auf die [...]-Tankstelle befragt. Der Vorhalt zu den Raubüberfällen
auf das D_____-Servicecenter wurde ihm erst in der Einvernahme vom 19. September
2011 unterbreitet (Akten S. 1738 ff., 1746). E_____ war zu diesem
Tatkomplex bereits 3 Tage zuvor, am 16. September 2011, befragt worden (Akten
S. 1728 ff., 1735).
Im Zeitpunkt der Einvernahme von E_____
vom 16. September 2011 war dem Berufungskläger noch kein entsprechender Vorhalt
gemacht worden. Allerdings kann der bereits am 26. August 2011 festgenommene
und seither auch befragte Berufungskläger nicht generell, sondern nur
hinsichtlich eines im Verlaufe der Befragungen neu hinzutretenden Vorhalts als
„nicht einvernommen“ bezeichnet werden. Daher ist unklar, wie weit die zitierte
Rechtsprechung über die Ausnahme vom Teilnahmerecht nicht einvernommener
Beschuldigter an der Befragung von Mitbeschuldigten (hiervor E. 2.2) auf den
vorliegenden Fall anwendbar ist. In casu kann diese Frage aber offen
bleiben, da die Beweislage auch ohne Berücksichtigung dieser Einvernahme ausreicht.
Die Einvernahme von E_____ vom 16. September 2011 (in welcher dieser die ihm
gemachten Vorhaltungen übrigens vollumfänglich bestritten hatte) wird nicht zulasten
des Berufungsklägers berücksichtigt.
Auch die späteren Einvernahmen von E_____
wurden dem damaligen Verteidiger des Berufungsklägers nicht angekündigt und
fanden ohne Beisein des Berufungsklägers und seines Verteidigers statt. Diese
Aussagen von E_____ wurden in Verletzung der Teilnahmevorschriften erhoben und
dürfen demgemäss nicht zulasten des Berufungsklägers verwertet werden
(Art. 147 Abs. 4 StPO). Unverwertbare Beweismittel dürfen auch nicht
als Indiz verwendet werden (BGer 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.5;
6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.1). Daher sind auch die späteren
Einvernahmen von E_____, an denen der Berufungskläger und sein Verteidiger
nicht teilgenommen haben, nicht zulasten des Berufungsklägers verwertbar.
3.3 Berücksichtigt werden hingegen die Konfrontationseinvernahme
von E_____ mit dem Berufungskläger vom 4. November 2011 und die Aussagen von E_____
in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme
zwischen dem Berufungskläger und E_____ (Akten S.1850 ff., 1853 ff.) sagte E_____
aus, dass er den Berufungskläger zum Zwecke eines Überfalls auf das Servicecenter
der D_____ getroffen habe, dass A_____ beim Bahnhof von einem Mitarbeiter
gesehen worden sei und deshalb den Raub nicht machen konnte, dass der
Berufungskläger E_____ per Telefon mitgeteilt habe, der Raub habe nicht
geklappt, er sei gesehen worden. Weiter sagte E_____ aus, dass der
Berufungskläger noch zweimal hier gewesen sei und „jeweils einen Überfall auf
das Servicecenter der D_____ durchgeführt“ habe, dass eine andere Person (F_____)
eine Waffe für den Überfall vom 10. Mai 2011 organisiert habe, dass er (E_____)
den Plan gehabt und der Berufungskläger die Ausführung übernommen habe. E_____
hielt überdies fest, der Berufungskläger habe ihm jeweils telefonisch mitgeteilt,
wie viel Geld er erbeutet habe. Erst auf die Frage des damaligen Verteidigers
des Berufungsklägers räumte er ein, die Überfälle selbst könnten auch von G_____
ausgeübt worden sein; er sei schliesslich bei der Tatausführung nicht
persönlich zugegen gewesen. Indessen machte er klare Angaben dazu, wie er
persönlich den Berufungskläger instruiert habe und was für Kleider der Berufungskläger
beim ersten im Versuchsstadium stecken gebliebenen Raub getragen habe (helle
Jeans, oben wie unten, beige Umhängetasche). Die Beschreibung stimmt mit dem
Bild überein, welches die Überwachungskamera aufgenommen hat. In der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab E_____ überdies an, er habe dem
Berufungskläger die Mütze, welche als Maske diente, sowie die Tatwaffe verschafft
(Akten S. 3202 f.).
3.4 Der Berufungskläger wird nicht nur durch die
verwertbaren Aussagen von E_____, sondern auch durch weitere Beweise belastet. Entgegen
der Darstellung des Berufungsklägers hat dieser nicht nur den Aufpasser
gespielt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, sprechen hierfür die Videoaufnahmen
(bzw. die daraus entnommenen Fotos) und insbesondere der Umstand, dass die beim
Berufungskläger sichergestellte Jeanshose denselben hellen Fleck aufweist, wie
er auf den Videoaufnahmen erkennbar ist, sowie die Tatsache, dass G_____,
welcher gemäss Darstellung des Berufungsklägers die eigentlichen Überfälle
begangen haben soll, kein Deutsch spricht. Sowohl B_____ als auch C_____ haben
ausgesagt, dass der Täter Deutsch mit einem slawischen Akzent gesprochen habe.
Überdies hat zwischen B_____ und dem Täter ein interaktives Gespräch
stattgefunden, was nicht möglich ist, wenn jemand nur ein paar eilig erlernte
Brocken Deutsch spricht. Die diesbezügliche Behauptung des Berufungsklägers, er
habe G_____ Deutsch beigebracht, ist von der Vorinstanz deshalb zu Recht als
Schutzbehauptung bezeichnet worden. Schliesslich deutet auch der Umstand, dass
der Berufungskläger im Vorfeld der Taten jeweils extra von Serbien anreiste,
darauf hin, dass er im arbeitsteiligen Gefüge der Bande eine wichtige Aufgabe
wahrnahm, die nicht beliebig ersetzbar war.
3.5 Dass der Täter bei den beiden vollendeten Raubtaten
eine Waffe mit sich führte, ist durch die Aussagen der Opfer erstellt. Nicht
zweifelsfrei nachgewiesen ist indessen, dass der Berufungskläger bereits beim
Raubversuch vom 25. März 2011 eine Waffe auf sich getragen hatte. Dies
ändert allerdings nichts an der von der Vorinstanz vorgenommenen Qualifikation,
da der Tatbestand des bewaffneten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB
ohnehin eine funktionstaugliche Waffe voraussetzt und dies auch von der
Vorinstanz nicht als erstellt erachtet worden ist. Dass ein Versuch und nicht
bloss eine Vorbereitungshandlung vorlag, hat die Vorinstanz ebenfalls zu Recht
angenommen (vorinstanzliches Urteil S. 25, vgl. hierzu auch Trechsel/ Crameri, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 140 N 25).
4.1 Weiter hat die Vorinstanz es mit der Anklage als
erstellt erachtet, dass der Berufungskläger zusammen mit E_____ zweimal, am 25.
und 26. August 2011, versucht habe, die [...]-Tankstelle am [...] in Basel
auszurauben. Sie stützt sich hierbei auf den polizeilichen Observationsbericht
und die Angaben von E_____. Der Berufungskläger will indessen am
25. August 2011 lediglich observiert haben; am Tage seiner Anhaltung, am
26. August 2011, habe er den Raub gar nicht mehr ausüben wollen, sondern E_____
gebeten, ihn nach St. Gallen zu fahren.
4.2 Gegen ein blosses Rekognoszieren am 25. August
2011 spricht der Umstand, dass der Berufungskläger und E_____ den Tankwart bis
fast vor dessen Wohnungstür verfolgten. Die Vorinstanz schliesst daraus zu
Recht, dass die beiden Täter erst von ihrem Vorhaben abliessen, als sie
bemerkten, dass sich der Tankwart mit der Tasche statt zur Bank nach Hause
begab und deshalb offenbar kein Geld mit sich führte. Die Aussage des
Berufungsklägers (Akten S. 2585), er habe gewusst, dass sich kein Geld in der
Tasche befand, ergibt keinen Sinn, zumal er und E_____ dem Tankwart dennoch gefolgt
sind. Ferner ist auf die Aussage des Berufungsklägers vom 1. September
2011 zu verweisen, wonach Gaspistole und Mütze bereits am Abend des
25. August 2011 im Kofferraum des Autos gelegen hätten (Akten S. 2586).
4.3 Ebenso unsinnig ist die Behauptung, der
Berufungskläger habe im Wissen, dass er die Tat nicht begehen wolle, E_____
vorgeschlagen, den Überfall auf den Folgetag zu verschieben und dann dem
Tankwart die Tasche zu entreissen. Wenn die Beobachtungen vom 25. August 2011
ergeben haben, dass das Bargeld der Tankstelle abends nicht durch den Tankwart
zur Bank gebracht wird, so dürfte es sich auch am Folgetag nicht lohnen, den
Tankwart auf dem Nachhauseweg zu überfallen. Es gibt keine vernünftige
Erklärung dafür, weshalb der Berufungskläger und E_____ am 26. August 2011
erneut zur Tankstelle fuhren, wenn der Berufungskläger doch schon am
25. August 2011 beschlossen haben will, den Raub nicht auszuführen. Kurz
vor ihrem Ziel, in der [...]strasse, Richtung [...], wurden sie von der Polizei
angehalten und festgenommen (Akten S. 2542). Aus den Depositionen von E_____ in
der Konfrontationseinvernahme vom 4. November 2011 (Akten S. 1861 f.)
ergibt sich, dass der Berufungskläger erst wieder zur Autobahn zurückkehren,
d.h. vom Ziel der Tankstelle abgehen wollte, als sie durch das Quartier in
Richtung Tankstelle fuhren. Die Aussage des Berufungsklägers, er habe dies
entschieden, bevor er verdächtige Fahrzeuge wahrgenommen habe, ist
unglaubwürdig.
Im Übrigen kann auf die Ausführungen
auf S. 26 f. des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Gleiches
gilt für das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit, welches von der
Vorinstanz zu Recht bejaht worden ist.
Bezüglich der Strafzumessung macht der
Berufungskläger geltend, er habe in einer finanziellen Drucksituation gestanden
und eine bloss untergeordnete Rolle übernommen.
Die Vorinstanz (Urteil S. 30) hat erwogen,
das Verschulden des Berufungsklägers wiege schwer. Dass die Raubüberfälle zum
Teil nicht zu Ende geführt werden konnten, beruhe auf äusseren Umstanden und
sei nur in geringem Mass strafmindernd zu berücksichtigen. Hingewiesen wurde
jedoch auf das Mitführen und den Einsatz einer Waffe, dass der Berufungskläger
seine beiden Opfer gefesselt hat und die Professionalität der Überfälle. In
persönlicher Hinsicht habe sich der Berufungskläger von seinem früheren
Verfahren, der Untersuchungshaft und einer längeren Freiheitsstrafe nicht
beeindrucken lassen und sei einschlägig rückfällig geworden. Mit der Vorinstanz
ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger eine wichtige Rolle einnahm: Er
war es, der zweimal bewaffnet in die Räumlichkeiten der D_____ eindrang, das
jeweilige Opfer mit einer Waffe bedrohte und fesselte. Für das behauptete finanzielle
Motiv (Verlust der Pensionskassengelder) fehlen jegliche Anhaltspunkte. Selbst
wenn die Behauptung zuträfe, so wäre der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie Delikte
der vorliegenden Art durch dieses Motiv als nicht nachvollziehbar bezeichnet.
Die vorinstanzliche Strafzumessung ist zu bestätigen.
Zum Widerruf der bedingten Entlassung
aus dem Strafvollzug mit Ausfällung einer Gesamtstrafe drängen sich keine
weiteren Bemerkungen auf. Es kann hier ebenfalls auf das vorinstanzliche Urteil
(S. 29) verwiesen werden.
Nach dem Gesagten ist das Urteil der Vorinstanz
zu bestätigen. Die ausgestandene Haft ist an die Strafe anzurechnen, soweit sie
nicht durch die Flucht vom 19. August 2012 bis zum 30. Mai 2014 unterbrochen
wurde.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Berufungskläger dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Die
amtliche Verteidigerin ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf die Honorarnote abgestellt werden
kann. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem
Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin zurückzuzahlen, sobald
seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht:
://: Das
erstinstanzliche Urteil wird bestätigt, unter Einrechnung der ausgestandenen
Haft vom 26. August 2011 bis 19. August 2012 und der Auslieferungs- bzw.
Sicherheitshaft seit dem 30. Mai 2014.
Der
Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen) sowie die Auslieferungskosten von
CHF 2‘191.70.
Der
amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von
CHF 6‘051.65 und ein Auslagenersatz von CHF 84.–, zuzüglich 8 % MWST von
insgesamt CHF 490.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic.
iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.