Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2012.128
ENTSCHEID
vom 27.
Juni 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 22. Oktober 2012
Urteil des Appellationsgerichts
vom 7. Mai 2013
(vom Bundesgericht am 17. März
2014 aufgehoben )
betreffend Einstellungsverfügung
(Kostenentscheid)
Sachverhalt
A_____ hat gegen
den Entscheid des Appellationsgerichts vom 7. Mai 2013, womit eine
Kostenauflage der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Einstellungsentscheids vom
22. Oktober 2012 bestätigt worden ist, Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht
erhoben.
Das
Bundesgericht hat mit Entscheid vom 17. März 2014 den Entscheid des Appellationsgerichts
vom 7. Mai 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
Appellationsgericht zurückgewiesen.
Erwägungen
Mit der
Gutheissung der Beschwerde in Strafsachen hat das Bundesgericht das Urteil des Appellationsgerichts
aufgehoben. Damit ist im Rückweisungsverfahren der angefochtene Kostenentscheid
der Staatsanwaltschaft in deren Einstellungsbeschluss vom 22. Oktober 2012 aufzuheben.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten und einer Verfahrensgebühr ist dabei zu
verzichten und es ist dem Beschwerdeführer für die Bemühungen seines Vertreters
im Strafverfahren eine Parteientschädigung von CHF 368.85, einschliesslich
Auslagen und Mehrwertsteuer, zuzusprechen. Im Weiteren ist über die
Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren neu zu befinden. Auf eine Verfahrensgebühr
ist dabei ebenfalls zu verzichten. Die bereits im angefochtenen Entscheid auf
sechs Stunden geschätzten Bemühungen des Vertreters des Beschwerdeführers sind aufgrund
des Obsiegens gemäss der damals geltenden Praxis statt mit CHF 180.– mit CHF 220.–
zu vergüten (statt vieler: AGE AS.2008.402 vom 8. Januar 2010 mit weiteren
Hinweisen). Dies ergibt im Beschwerdeverfahren anstelle des Honorars im
Kostenerlass von CHF 1‘080.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 86.40, neu eine
Parteientschädigung von CHF 1‘320.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 105.60. Die
Differenz zur bereits erfolgten Auszahlung beträgt CHF 259.20 und ist dem
Beschwerdeführer zu vergüten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Kostenentscheid der Staatsanwaltschaft im Einstellungsbeschluss vom 22. Oktober
2012 aufgehoben und auf die Erhebung von Verfahrenskosten und einer Verfahrensgebühr
verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat A_____ für die Bemühungen seines Vertreters
im Strafverfahren eine Parteientschädigung von CHF 368.85 (inkl. MWST) zu bezahlen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben und es wird dem Vertreter des Beschwerdeführers eine
Parteientschädigung von CHF 1‘425.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese
wird mit dem bereits ausbezahlten Honorar im Kostenerlass von CHF 1‘166.40 verrechnet,
womit eine Auszahlung von CHF 259.20 verbleibt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.