Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.207
URTEIL
vom 17. Juli 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
c/o [...],
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 13. September 2013
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
Sachverhalt
Die türkische
Staatsangehörige A_____, geboren am [...], hielt sich zwischen den
Jahren 2001 und 2005 mehrmals mit einem Besuchervisum bei Verwandten
in Basel auf, bis sie aufgrund ihrer am [...] erfolgten Heirat mit B_____ (geboren
am [...]) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erhielt.
Am 7. Juni 2010, zu welcher Zeit sich die Ehefrau in der Türkei
aufhielt, verstarb B_____. Unmittelbar nach ihrer Rückkehr in die Schweiz
meldete sich A_____ am 11. Juni 2010 von ihrem ehelichen Wohnsitz an
der [...]strasse in Basel ab und an der Adresse ihrer Tochter C_____ an der [...]strasse
in Basel an.
Im Zuge eines
Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährte der Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration (BdM) A_____ mit Schreiben vom 11. November 2010 das
rechtliche Gehör, da beabsichtigt wurde, ihre Aufenthaltsbewilligung nicht mehr
zu verlängern und sie aus der Schweiz wegzuweisen. Nach Eingang der
Stellungnahme von A_____ und einer zwischenzeitlichen Verfahrenssistierung
lehnte der Bereich BdM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung
vom 26. April 2011 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)
mit Entscheid vom 13. September 2013 ab.
Hiergegen hat A_____
am 26. September 2013 beim Regierungsrat Rekurs angemeldet. Mit
Rekursbegründung vom 21. Oktober 2013 beantragt sie die Aufhebung des
Entscheids des JSD und die Anweisung des Bereichs BdM, ihre Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern, eventualiter die Sache zur korrekten Verfahrensdurchführung an
den Bereich BdM zurückzuweisen. Mit Schreiben vom
4. November 2013 hat das Präsidialdepartement den Rekurs dem
Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Das JSD beantragt mit
seiner Rekursantwort vom 3. Januar 2014 die Abweisung des Rekurses.
Die Vorbringen der Parteien und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid am 4. November
2013 an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes
(OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids
ist die Rekurrentin unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs
legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach
hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63;
BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3;
VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1.2).
2.1 In
formeller Hinsicht wirft die Rekurrentin der Vorinstanz vor, mit dem angefochtenen
Entscheid ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, den Grundsatz von Treu und
Glauben sowie den Devolutiveffekt verletzt zu haben (Rz 25–33 der Rekursbegründung).
Diesen Rügen liegt folgendes Geschehen zugrunde: Der Bereich BdM hatte die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in seiner Verfügung vom 26. April 2011
einerseits mit der Begründung abgelehnt, dass die Rekurrentin mangels ausreichender
finanzieller Mittel nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt alleine zu
bestreiten. Andererseits könne sie sich sprachlich ohne Hilfe von Drittpersonen
im Alltag nicht durchsetzen (ungenügende Integration im Sinne von Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG). Des Weiteren verneinte die Erstinstanz das
Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe (Härtefall), welche einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden (Art. 50
Abs. 2 lit. b AuG). Demgegenüber kam die Vorinstanz in ihrem
Entscheid vom 13. September 2013 aufgrund zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen
zum Schluss, dass die Rekurrentin es mit ihrer Heirat planmässig darauf
angelegt gehabt habe, sich unrechtmässig ein Bleiberecht in der Schweiz zu
verschaffen. Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Geltendmachens von Ansprüchen
nach Art. 50 AuG seien diese im Sinne von Art. 51 Abs. 2
lit. a AuG erloschen (E. 9 ff., insb. E. 28 des
angefochtenen Entscheids).
2.2
2.2.1 Die
Rekurrentin sieht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass
die Vorinstanz die Sache im Rahmen des Rekursverfahrens an die Erstinstanz zur
weiteren Sachverhaltsabklärung zurückgewiesen habe, da der rechtserhebliche und
entscheidrelevante Sachtverhalt nicht oder ungenügend durch jene abgeklärt
worden sei. Eine solche Rückweisung hätte die Vorinstanz zwingend veranlassen
müssen, den Rekurs im Sinne einer Rückweisung an die Erstinstanz gutzuheissen
(Rz 25 der Rekursbegründung). Die von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen
ergänzenden Sachverhaltsabklärungen hätten nicht der Begründung der
angefochtenen Verfügung vom 26. April 2011 gedient, sondern hätten einen
völlig neuen Grund für die Bewilligungsverweigerung und Wegweisung, nämlich
einer angeblichen Scheinehe, "konstruieren" sollen. Sie, die Rekurrentin,
sei bezüglich dieses Vorwurfs im erstinstanzlichen Verfahren nie angehört
worden, was ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze und sie einer
Rekursinstanz beraube (Rz 27 f. der Rekursbegründung). Diesen
Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
2.2.2 Der
in der Bundesverfassung (Art. 29 BV) und verschiedenen Verfahrensgesetzen
verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör erfüllt eine doppelte Funktion. Einerseits
dient er der Sachaufklärung. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung
des Betroffenen eingreift. In Lehre und Rechtsprechung sind über die Zeit verschiedene
Teilgehalte dieses Anspruchs herausgearbeitet worden. Zu seinem wesentlichen Inhalt
gehören der Anspruch auf vorgängige Orientierung, Äusserung und Anhörung, der
Anspruch auf Akteneinsicht und Aktenführungspflicht, der Anspruch auf Eröffnung
und Begründung des Entscheids und der Anspruch auf Vertretung und
Verbeiständung (näher dazu etwa Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010,
Rz 309 ff. mit Hinweisen). Soweit die Rekurrentin eine Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, weil sie weder vor der
angefochtenen Verfügung vom 26. April 2011 noch mit dieser Verfügung
mit dem Vorwurf einer Scheinehe konfrontiert und entsprechend im
erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich nie angehört worden sei, so geht
diese Rüge fehl.
2.2.3 Auslöser
für die zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen im departementalen Rekursverfahren
bildete offenbar eine mit dem Bundesgerichtsentscheid BGE 138 II 393
ergangene Präzisierung seiner Rechtsprechung, wonach der Tod eines
schweizerischen Bürgers für seinen ausländischen Ehegatten die Vermutung eines
wichtigen persönlichen Grundes begründe, der im Sinne von Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG einen weiteren Aufenthalt der ausländischen
Person in der Schweiz erforderlich mache (BGE 138 II 393
E. 3.3 S. 396 [= Praxis 2013 Nr. 2]). Das Bundesgericht hat
freilich auch klar gemacht, dass diese Vermutung widerlegbar ist, indem die
Fremdenpolizeibehörden im Einzelfall aufzeigen können, dass besondere Umstände
an der Echtheit der ehelichen Beziehungen zwischen den Gatten zweifeln lassen
(ebenda). Hat die Vorinstanz aufgrund dieses im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens ergangenen Bundesgerichtsurteils, auf welches notabene die Rekurrentin
mit ihrer Eingabe vom 29. August 2012 noch selbst aufmerksam gemacht
hatte, neue Abklärungen an die Hand genommen, ist dies nicht zu beanstanden,
zumal das verwaltungsinterne Rekursverfahren, wie die Rekurrentin selber
einräumt (Rz 26 der Rekursbegründung), vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
wird und die Vorinstanz entsprechend verpflichtet war, den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig abzuklären. In diesem Rahmen war die Vorinstanz auch
befugt, den Bereich BdM mit den entsprechenden Ermittlungen zu beauftragen.
Nach Abschluss dieser Abklärungen erhielt die Rekurrentin unter dem
14. März 2013 Gelegenheit zum rechtlichen Gehör bezüglich der
zwischenzeitlich aufgekommenen Verdachtsmomente für das Bestehen einer Schein-
bzw. Umgehungsehe. Von dieser Möglichkeit machte die Rekurrentin mit
Stellungnahme vom 30. Mai 2013 Gebrauch. Unter diesen Umständen ist
nicht erkennbar, inwiefern der Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör
verletzt worden sein soll.
2.2.4 Insoweit
die Rekurrentin mit ihren Vorbringen geltend macht, dass die Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung zweitinstanzlich mit einer anderen Begründung als
erstinstanzlich abgelehnt worden sei, wodurch ihr Rechtsmittelweg in unzulässiger
Weise abgekürzt worden sei (Rz 28 der Rekursbegründung), so geht auch
dieser Vorwurf fehl. Nach einhelliger Auffassung von Lehre und Rechtsprechung
ist die Rekursinstanz aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes
wegen ("iuria novit curia") und ihrer Verpflichtung, das richtige
Recht anzuwenden, in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts frei. Sie ist hierbei
weder an die rechtliche Begründung im angefochtenen Entscheid noch an die
Vorbringen der Parteien gebunden. Die Rekursinstanz kann den vorinstanzlichen
Entscheid deshalb auch mit einer eigenen, rechtskonformen Begründung bestätigen
(sog. Begründungs- oder Motivsubstitution; statt vieler
BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 und
BGer 2C_131/2011 vom 25. Februar 2011 E. 3.1;
AGE VD.2013.25 vom 14. Oktober 2013 E. 3.3; Häberli, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 62
N 40; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel/Genf/München 2003,
S. 31 und 199). Dies gilt ohne Einschränkung auch im Verhältnis der
Beendigungsgründe für das Aufenthaltsrecht des Ausländers in der Schweiz
(BGer 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011 E. 4; AGE VD.2013.25 vom
14. Oktober 2013 E. 3.3). Voraussetzung ist allerdings, dass
sich die Motivsubstitution durch die Rekursinstanz im Rahmen des bisherigen
Streitgegenstands hält (Häberli,
a.a.O., Art. 62 N 39; Meyer/Dormann,
in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar.
Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 106 N 12).
Streitgegenstand bildet in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das durch
die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis. Nicht zum
Streitgegenstand zählt hingegen die rechtliche Begründung, weshalb es zulässig
ist, die rechtliche Argumentation im Laufe des Rechtsmittelverfahrens anzupassen,
ohne dass darin eine unzulässige Veränderung des Streitgegenstands läge (BGer 2C_961/2013
vom 29. April 2014 E. 3.3). Die Rekurrentin hat vorliegend gestützt
auf Art. 50 AuG die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
beantragt, welche Bestimmung der ansprechenden ausländischen Person unter den
aufgeführten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung einräumt
(BGer 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4). Ob das weitere
Aufenthaltsrecht der Rekurrentin nun, wie es die erste Instanz getan hat, mangels
Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b AuG,
oder, wie es die Rekursinstanz – zumindest in erster Linie – getan hat,
infolge Vorliegens einer Schein- bzw. Umgehungsehe (Art. 51 Abs. 1 lit. a
AuG) zu verweigern ist, ist bloss eine Frage der rechtlichen Begründung, jedoch
nicht des Streitgegenstands. Immerhin gilt es nach Lehre und Rechtsprechung zu
beachten, dass der betroffenen Person im Rekursverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme
einzuräumen ist, wenn der Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund
begründet werden soll, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden
und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall auch nicht gerechnet werden
musste (BGE 115 Ia 94 E. 1b S. 96 f.;
BGer 1C_584/2012 vom 4. Juli 2013 E. 4.1; Meyer/Dormann, a.a.O., Art. 106
N 13; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1634 und 1708). Räumte die Vorinstanz
vorliegend der Rekurrentin unter dem 14. März 2013 Gelegenheit zur
Stellungnahme zum neu aufgekommenen Verdacht der Schein- bzw. Umgehungsehe ein,
wahrte sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör vollumfänglich. Sie war indessen
nicht verpflichtet, die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auch unter diesem Gesichtspunkt kann daher keine Rede von einer Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör sein.
2.3 Die
Rekurrentin wirft der Vorinstanz vor, durch ihre "krampfhafte" Suche
nach Indizien für eine Scheinehe, zu welcher sie erst aufgrund der präzisierten
Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 138 II 393 veranlasst
worden sei, den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt zu haben. Derartige
Indizien hätten aktenkundig nicht vorbestanden. Das erst im Rekursverfahren
begonnene und "erstaunlich unnachgiebige" Suchen nach Indizien für
den Vorwurf, sie hätte ihren verstorbenen Ehemann nur zum Schein geheiratet,
entbehre jeglicher Pietät und Rücksichtnahme (Rz 32 der Rekursbegründung).
Es ist zwar richtig, dass der Grundsatz von Treu und Glauben als einer der
elementaren Grundsätze staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 3 BV) Behörden
und Private verpflichtet, in ihren Rechtsbeziehungen gegenseitig aufeinander
Rücksicht zu nehmen. Gleichwohl ist nicht nachvollziehbar, worauf die Rekurrentin
mit ihren Ausführungen abzielt. Die rechtsanwendenden Behörden sind verpflichtet,
Rechtsetzung und Rechtsprechung zu beachten. Ergeben sich wie vorliegend posthum
Zweifel an der Intaktheit der Ehe und der Intensität der ehelichen Verbindung
oder regt sich gar der Verdacht, die Ehe könnte lediglich zum Erhalt einer
Aufenthaltsberechtigung hierzulande geschlossen worden sein, so haben die
Migrationsbehörden diesbezüglichen Indizien nachzugehen und die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, sollten sich diese Anzeichen
verdichten. Derartige Abklärungen sind keinesfalls rechtsmissbräuchlich und
auch nicht pietätslos, sondern vielmehr rechtsstaatlich geboten. Das
öffentliche Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts geht vor.
2.4 Die
Rekurrentin rügt schliesslich eine Verletzung des Devolutiveffekts (Rz 33
der Rekursbegründung). Mit dem Devolutiveffekt wird die Devolution, d.h. die
Überwälzung der Zuständigkeit, auf die Rekursinstanz bezeichnet. Dadurch
verliert die Vorinstanz die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen. Es
obliegt nunmehr alleine der Rekursinstanz, über die Sache materiell zu entscheiden.
Zu dieser Befugnis gehört auch, vorsorgliche Massnahmen und verfahrensleitende
Anordnungen zu treffen (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz 684 f.; Häfelin/Müller/
Uhlmann, a.a.O., Rz 1805). Beanstandet die Rekurrentin vorliegend,
dass es dem Bereich BdM aufgrund des Devolutiveffekts von Gesetzes wegen
verwehrt gewesen wäre, während des hängigen Rekursverfahrens Abklärungen zu
tätigen, so könnte sie mit diesem Vorbringen nur gehört werden, wenn der
Bereich BdM aus eigener Initiative die fraglichen Abklärungen unternommen
hätte, um gegebenenfalls einen neuen Entscheid fällen zu können. Vorliegend hat
die Erstinstanz die zusätzlichen Sachverhaltsermittlungen jedoch lediglich im
Auftrag und zu Handen der Rekursinstanz vorgenommen. Dieses Vorgehen ist nicht
zu beanstanden, zumal § 48 Abs. 2 OG es ausdrücklich zulässt, dass
die Rekursinstanz Beweiserhebungen auch durch Dritte vornehmen lässt ("…
und kann Beteiligte und Sachverständige anhören oder anhören lassen.").
Der Entscheid in der Sache blieb aber jedenfalls der Rekursinstanz vorbehalten,
so dass keine Verletzung des Devolutiveffekts vorliegt.
In materieller
Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob die Rekurrentin gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung hat. Nach dieser Bestimmung ist nach Auflösung der Ehe
ein derartiger Anspruch zu bejahen, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei
Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht.
3.1 Die
Erstinstanz hatte in ihrer Verfügung vom 26. April 2011 zwar die
erste der beiden Voraussetzungen, das Bestehen einer Ehegemeinschaft während
mindestens dreier Jahre, bejaht, hingegen das Vorliegen einer erfolgreichen
Integration, namentlich mangels ausreichender wirtschaftlicher Selbständigkeit
und mangels elementarer Kenntnisse der deutschen Sprache, verneint
(E. 2.1.). Auch die Vorinstanz kam in einer Eventualerwägung zum Schluss,
dass, selbst wenn man von einer gelebten Ehegemeinschaft während mehr als drei
Jahren ausgehe, die Rekurrentin weder sprachlich, noch beruflich, noch sozial
in der Schweiz integriert sei (E. 31 des angefochtenen Entscheids). Die Rekurrentin
bestreitet, ungenügend integriert zu sein (Rz 55 der Rekursbegründung).
3.2 Die
Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und
Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der
Gemeinschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2 AuG). Nach Art. 77
Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE; SR 142.201) liegt eine erfolgreiche Integration gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung
respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben
und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet
(lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) zeigt sich der Beitrag
der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der
Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung
(lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache
(lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der
Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum
Erwerb von Bildung (lit. d). Weder Art. 77 Abs. 4 VZAE noch
Art. 4 VIntA nennen die Kriterien abschliessend. Bei der Prüfung der
Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen
Ermessensspielraum (vgl. Art. 54 Abs. 2 und 96 Abs. 1 AuG;
vgl. BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2.1 und
2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.2, jeweils mit Hinweisen).
Soweit eine ausländische Person beruflich integriert ist, zu keinem Zeitpunkt
Sozialhilfe bezogen sowie nie gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat und
die an ihrem Wohnort gesprochene Sprache beherrscht, müssen ernsthafte Gründe
vorliegen, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (BGer 2C_276/2012
vom 4. Dezember 2012 E. 2.2.3). Nicht erforderlich ist eine
besondere berufliche Qualifikation und Karriere, wie auch das Fehlen besonders
enger sozialer Beziehungen für sich allein eine erfolgreiche Integration nicht
ausschliesst (dazu und zum Folgenden BGer 2C_930/2012 vom
10. Januar 2013 E. 3.1 und 2C_329/2013 vom 27. November 2013
E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen). Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand,
dass der Ausländer sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und
sein Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch
keine erfolgreiche Integration. Ein Indiz gegen eine erfolgreiche Integration
ist der Umstand, dass das gesellschaftliche Leben des Ausländers primär mit
Angehörigen des eigenen Landes erfolgt.
3.3 Im
vorliegenden Fall kann unter Berücksichtigung der massgeblichen Umstände nicht
von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden. Die Rekurrentin ist zwar
bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und ist auch sonst nicht
negativ aufgefallen. Sie hat bisher auch keine Sozialhilfe bezogen. Allerdings
ist dies, wie sie selber ausführt (S. 23 der Rekursbegründung), alleine
darauf zurückzuführen, dass ihr Unterhalt durch hier ansässige
Familienangehörige gewährleistet wird. Ihre bescheidene Rente von aktuell CHF 1'398.–/Monat
(Bestätigung GastroSocial vom 4. Dezember 2013 [Beilage 5 zur Eingabe
vom 9. Januar 2014]) vermag ihren gegenwärtigen Lebensunterhalt jedenfalls
nicht zu decken. Die Rekurrentin hat seit ihrer Heirat hierzulande nie eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt, obwohl sie hierzu berechtigt gewesen wäre
(Art. 46 AuG) und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch geboten
gewesen wäre, nachdem ihr Ehemann im Frühjahr 2009 seine Stelle als Koch
verloren hatte und im Gefolge dessen sich die finanziellen Verhältnisse der
Ehegatten verschlechterten, wie sich auch aus der Ausschlagung des Nachlasses
des Ehemannes durch die gesetzlichen Erben wegen Überschuldung ergibt. Die Rekurrentin
führt zwar an, dass sie an einer Erwerbstätigkeit interessiert sei, soweit ihre
gesundheitliche Situation und ihr Alter dies noch zuliessen. Es fehlt indessen
an jeglichem Nachweis diesbezüglicher Suchbemühungen. Dass es ihre Gesundheit
verunmöglicht, überhaupt eine Erwerbstätigkeit auszuüben, wird nicht belegt.
Mangels jeglicher Teilhabe am wirtschaftlichen Leben kann deshalb nicht von
einer wirtschaftlich erfolgreichen Integration die Rede sein. Ebenso mangelt es
an einer Integration in sprachlicher Hinsicht. Die Rekurrentin spricht
praktisch kein Deutsch. Auf jeden Fall musste ihre Befragung durch den BdM vom 30. Januar 2013
im Beisein eines Dolmetschers geführt werden. Welcher Art ihr Interesse an der
hiesigen Landessprache ist, welches sie nach ihrer Darstellung bekundet haben
will (S. 23 der Rekursbegründung), wird nicht näher ausgeführt. Dass sie
sich je darum bemüht hätte, auch nur minimalste, ihrer Schulbildung
entsprechende Deutschkenntnisse zu erwerben, ist nicht belegt, ja nicht einmal
behauptet. Schliesslich ist auch in sozialer Hinsicht eine erfolgreiche
Integration zu verneinen. Es ist in keiner Weise zu erkennen, dass die
Rekurrentin ausserfamiliäre bzw. ausserhäusliche Kontakte von Bedeutung zu
Schweizern und Schweizerinnen pflegt. Sie scheint sich als Familienmensch, wie
sich auch aus ihrer Rekursbegründung ergibt (S. 23), praktisch
ausschliesslich im Kreise ihrer türkischstämmigen Familie zu bewegen. Dass
einzelne Mitglieder ihrer Familie nach ihren – allerdings unbelegten – Angaben inzwischen
als Schweizer eingebürgert sind, ändert nichts daran, dass es vorliegend an
jeglichen ausserfamiliären Kontakten zu Schweizern und/oder Schweizerinnen oder
an Mitgliedschaften in Vereinen und Engagements in hiesigen Institutionen
mangelt, die im Sinne einer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz
ausserhalb ihrer eigenen Familie gewertet werden könnten. Die Rekurrentin hat
insgesamt keine engeren Beziehungen zur Schweiz geknüpft, so dass unter
Berücksichtigung aller Umstände nicht von einer erfolgreichen Integration im
Sinne des Gesetzes gesprochen werden kann. Mangelt es an der Voraussetzung
einer geglückten Integration, erübrigt es sich zu prüfen, ob die andere
Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, das Bestehen
einer Ehegemeinschaft von mindestens 3 Jahren Dauer im Sinne einer tatsächlich
gelebten ehelichen Beziehung bzw. einer nach aussen wahrnehmbaren ehelichen
Wohngemeinschaft (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2
- 347), erfüllt ist (BGer 2C329/2013 vom 27. November 2013
- 2.1 mit weiterem Hinweis). Die Rekurrentin kann somit gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG keinen Anspruch auf Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung erheben.
Zu prüfen folgt,
ob die Aufenthaltsbewilliung der Rekurrentin gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG zu verlängern ist. Nach dieser Gesetzesbestimmung
besteht ein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung, wenn wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers bzw. der Ausländerin in der
Schweiz nach Auflösung der Ehe erforderlich machen.
4.1 Die
Erstinstanz hatte in ihrer Verfügung vom 25. April 2011 den von der Rekurrentin
geltend gemachten Gesundheitszustand als wichtigen persönlichen Grund abgelehnt
(E. 2.2). Die Vorinstanz verneinte in einer Eventualerwägung das nunmehr
als wichtigen persönlichen Grund vorgebrachte Interesse am Verbleib in der
Schweiz aufgrund des Todes Ehemannes, da Zweifel am tatsächlichen Bestehen der
Ehe und an der Intensität der Verbundenheit der Ehegatten bestünden (E. 32
des angefochtenen Entscheids). Die Rekurrentin rügt, dass es nicht genüge,
bloss Zweifel am tatsächlichen Bestehen der Ehe und an der Intensität der
Verbindung zu äussern. Die Behörden müssten vielmehr ein missbräuchliches
Berufen auf die Ehe nachweisen, was jedoch nicht gelungen sei (Rz 55 a.E.
der Berufungsbegründung).
4.2 Die
Regelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bezweckt die
Erfassung von Fällen ausserhalb von Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG, sei es, weil der Aufenthalt in der Schweiz während der
Ehe keine drei Jahre gedauert hat oder die Integration nicht fortgeschritten
ist, sei es, weil beides fehlt, aber aufgrund der gesamten Umstände eine nacheheliche
Härtesituation vorliegt (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 und
137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 f.). Allerdings müssen
"wichtige persönliche Gründe" den weiteren Aufenthalt "erforderlich"
machen. Gemäss der ausdrücklichen Gesetzesvorschrift von Art. 50
Abs. 2 AuG kann dies namentlich dann der Fall sein, wenn der ausländische
Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Ein Verbleiberecht setzt einen persönlichen,
nachehelichen Härtefall aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls voraus.
Das Dahinfallen der aus Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung müsste erhebliche Auswirkungen auf das Privat- und
Familienleben der ausländischen Person zeitigen (BGE 137 II 345
E. 3.2 S. 348 ff. und 139 II 393 E. 6 S. 403).
Der Härtefall muss mithin schwerwiegender Natur sein (BGer 2C_150/2011 vom
5. Juli 2011 E. 2.3; VGE VD.2010.71 vom
15. Juni 2010). Die bundesgerichtliche Praxis hat neben den genannten
Fällen von Art. 50 Abs. 2 AuG als weitere mögliche Anwendungsfälle
(gescheiterte) unter Zwang eingegangene Ehen oder solche im Zusammenhang mit
Menschenhandel (BGer 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.4
mit weiteren Hinweisen) sowie den Tod des die Aufenthaltsberechtigung
vermittelnden Ehegatten (BGE 137 II 1 E. 3.1
S. 3 ff.) anerkannt.
Mit Bezug auf das
Versterben des schweizerischen Ehegatten hat das Bundesgericht im Entscheid
BGE 138 II 393 (= Praxis 2013 Nr. 2) ausgeführt, dass
der Tod des Ehegatten eines der einschneidendsten Ereignisse im Leben des
anderen Ehegatten sei und sich umso schwerwiegender auswirke, wenn die
Auswirkung in einem migrationsrechtlichen Zusammenhang stehe. Aus diesem Grund
hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung dahingehend präzisiert,
dass der Tod des schweizerischen Ehegatten vermutungsweise einen wichtigen
persönlichen Grund im Sinne von Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG darstellt, der einen weiteren Aufenthalt
des überlebenden ausländischen Ehegatten in der Schweiz erforderlich macht,
ohne dass im Weiteren zu prüfen wäre, ob dessen soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet ist (BGE 138 II 393 E. 3.3
S. 396). Allerdings begründet der Tod des schweizerischen Ehegatten nicht
automatisch einen Härtefall (BGer 2C_358/2012 vom 28. November 2012
E. 5.3.1). Vielmehr ist die dadurch begründete Vermutung eines Härtefalls widerlegbar.
Die Fremdenpolizeibehörden können aufzeigen, dass im konkreten Fall Zweifel an
der Intaktheit der Ehe und der Intensität der ehelichen Verbindung bestehen. So
kann diese Vermutung umgestossen werden, wenn eine ausländische Person eine
Schweizerin oder einen Schweizer heiratet, von der bzw. dem sie weiss, dass sie
bzw. er schwer krank ist und nur noch kurz zu leben hat, um sich missbräuchlich
auf die Todesfolgen zu berufen, oder wenn die ausländische Person kurz vor dem
Tod ihres Ehegatten ein Trennungs- oder Scheidungsverfahren eingeleitet hat,
oder auch, wenn die ausländische Person ihren schweizerischen Ehegatten vor dem
Tod verlassen hat, was nahelegt, dass im Zeitpunkt keine Ehegemeinschaft mehr
bestanden hat (BGE 138 II 393 E. 3.3 S. 396; VGE VD.2012.165
vom 18. Oktober 2013 E. 2.2.2). Im Übrigen haben die
Fremdenpolizeibehörden auch bei Vorliegen einer intakten Ehe und einer genügend
intensiven ehelichen Beziehung zu prüfen, ob nicht andere Umstände bestehen,
welche im öffentlichen Interesse (z.B. strafrechtliche Verurteilungen,
Sozialhilfeabhängigkeit) eine Verweigerung des Aufenthaltsrechts notwendig
machen (BGE 138 II 393 E. 3.4 S. 396 f.;
BGer 2C_358/2012 vom 28. November 2012 E. 5.3.2).
4.3 Der
Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht
darin, dass der überlebende ausländische Ehegatte jenes Leben aufgeben muss,
welches er zusammen mit dem verstorbenen Partner hierzulande geführt hat. Die
Bejahung eines nachehelichen Härtefalls setzt demzufolge voraus, dass ein
gemeinsames Eheleben in der Schweiz überhaupt stattgefunden hat (BGer 2C_669/2012
vom 5. Mai 2013 E. 3.4). Hierüber bestehen vorliegend erhebliche
Zweifel.
Auffällig sind
zunächst die Umstände des Eheschlusses. Die Rekurrentin reiste am 1. Juni 2005
auf Einladung ihres Bruders D_____ und dessen Ehefrau mit einem Besuchervisum
in die Schweiz ein, welches am 30. August 2005 auslief. Noch vor Ablauf
des Besuchervisums ging beim Zivilstandsamt Basel-Stadt am 12. August 2005
ein Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens der Eheschliessung ein.
Am 1. September 2005 sprachen die Rekurrentin und ihr Bräutigam B_____
persönlich beim Zivilstandsamt zwecks Durchführung des
Ehevorbereitungsverfahrens vor. Am [...] wurde die Trauung zwischen den beiden
vollzogen. Zu den Umständen ihres Kennenlernens hat die Rekurrentin posthum
ausführen lassen, sie hätte ihren späteren Ehemann im Sommer 2004 im
Restaurant "[...]" an der [...]strasse in Basel kennengelernt, wo er
als Koch angestellt gewesen sei (Eingabe vom 31. August 2010 an den
BdM). Diese Angabe erscheint indessen zumindest in zeitlicher Hinsicht als unglaubwürdig.
Denn zu diesem Zeitpunkt hielt sich die Rekurrentin gar nicht in der Schweiz
auf. Aktenkundig ist einzig ein 90-tägiges Besuchervisum mit Gültigkeitsdauer
vom 25. Oktober 2004 bis zum 31. Januar 2005. Hielt sich die Rekurrentin
demzufolge im Winter 2004/2005 zu Besuchszwecken auf, ist es nicht
möglich, dass sie ihren späteren Gatten wie angegeben bereits im
Sommer 2004 kennengelernt hat. Damit erhebt sich der Verdacht, dass die Rekurrentin
innert kurzer Zeit nach Ablauf ihrer Anwesenheitsberechtigung einen schweizerischen
Mann, den sie erst kurz zuvor kennengelernt haben muss, heiratete, um eine
Aufenthaltsberechtigung hierzulande zu erlangen.
Ein
(möglicherweise) ausländerrechtlich motivierter Eheschluss vermag für sich alleine
indessen keine ausreichenden Zweifel an der Echtheit der ehelichen Beziehungen zu
begründen, kann die Ehe doch tatsächlich gelebt werden und können die Ehegatten
miteinander verbunden sein oder sich mit der Zeit zu einer echten Gemeinschaft
verbinden (sog. "amor superveniens", vgl. dazu BGer 2A.66/2007
vom 12. Juni 2007 E. 3.7 mit Hinweis auf
BGE 121 II 1 E. 2d S. 4 f.). Die Rekurrentin
berichtet zwar von gemeinsamen Unternehmungen wie Spaziergängen oder
Restaurantbesuchen (Protokoll der Befragung vom 30. Januar 2013,
S. 3 und 8). Über die persönlichen Verhältnisse ihres Ehemannes weiss
die Rekurrentin allerdings auffallend wenig zu berichten. Auffallend ist
insbesondere, dass sie anlässlich ihrer Befragung nicht Auskunft über die
Hintergründe geben konnte, welche zum Stellenverlust ihres Mannes im Restaurant
"[...]" im April 2009 geführt haben (Protokoll der Befragung vom
30. Januar 2013, S. 10). Dass die Gründe einer
Arbeitgeberkündigung für die Arbeitnehmer "meistens unergründlich"
sein sollen, weshalb der verstorbene Ehemann ihr darüber auch nicht habe
berichten können (so Rz 46 der Rekursbegründung), erscheint als Ausflucht.
Gewöhnlich wissen ArbeitnehmerInnen sehr wohl Bescheid über die
Kündigungsgründe, und wenn sie es nicht wissen, darf man ohne Weiteres davon
ausgehen, dass sich die Ehegatten über die möglichen Hintergründe des Stellenverlusts
unterhalten. Die nunmehrige Arbeitslosigkeit stellt fraglos ein einschneidendes
Ereignis im Leben jedes Menschen dar. Die Rekurrentin wusste hierüber
merkwürdigerweise keinen Bescheid, was die Vermutung nahelegt, dass entgegen
ihrer Behauptung nicht eine wirkliche eheliche Verbindung zum Verstorbenen bestanden
hat.
Gemeinsame
Ferien haben die Ehegatten zugestandenermassen nie unternommen. Es mutet eigenartig
an, dass trotz günstigster Flüge nie eine Reise in die Heimat der Rekurrentin unternommen
wurde, um den neuen Ehemann ihrer Mutter vorzustellen. Die Rekurrentin
behauptet zwar, dass Reisepläne bestanden hätten. Nach ihren Angaben hätte ihr
verstorbener Mann die Stadt Istanbul besuchen wollen (Protokoll der Befragung
vom 30. Januar 2013, S. 9). Von einem Besuch bei ihrer in der
Türkei lebenden Familie ist jedoch nicht die Rede, was sehr erstaunt, wo die
eigene Familie für die Rekurrentin doch grösste Bedeutung hat. In diesem
Zusammenhang spricht die Rekurrentin auch davon, dass ihre in der Schweiz
lebenden Kinder mit dem Eheschluss einverstanden gewesen seien und ihren
(schweizerischen) Ehegatten sehr geliebt hätten (ebenda). Wenn die Rekurrentin
ihren verstorbenen Ehemann wirklich so geliebt hat, ist es vor diesem
Hintergrund unerklärlich, warum sie zu seinen Ehren keine Abdankungsfeierlichkeiten
organisiert hat. Sie begründet dies zwar mit den fehlenden Finanzen (Protokoll
der Befragung vom 30. Januar 2013, S. 10). In der türkischen
Kultur ist es indessen fester Brauch, dass die Familie beim Versterben eines
Angehörigen die Trauergäste in ihrem Zuhause empfängt oder für den Empfang
Räumlichkeiten ausser Hause mietet. Wenn der verstorbene Ehemann wie behauptet schon
so Teil der Familie geworden wäre, wäre ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass
die hier lebenden Kinder der Rekurrentin die Organisation und die Finanzierung
dieses Anlass für ihre Mutter übernehmen würden. An den fehlenden finanziellen
Mitteln kann es jedenfalls nicht gelegen haben, zumal die Rekurrentin schon zu
Lebzeiten ihres Mannes von ihren Kindern finanziell unterstützt wurde
(Protokoll der Befragung vom 30. Januar 2013, S. 8) und auch
nach seinem Tod weiter unterstützt wird. In der Familie der Rekurrentin ist
offensichtlich genügend Geld vorhanden. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2011
reichte die Rekurrentin vor der Vorinstanz die Erklärung gleich von acht
Familienmitgliedern ein, mit welchen sich diese verpflichteten, die
Lebenshaltungskosten der Rekurrentin bis zu einem Betrag von CHF 30'000.–
zu decken. Angesichts der finanziellen Möglichkeiten der Familienangehörigen
erscheint die Auskunft der Rekurrentin, es habe das Geld für
Trauerfeierlichkeiten gefehlt, als Ausrede. Es muss vielmehr davon ausgegangen
werden, dass ihrer Ehe mit dem Verstorbenen nicht jene innige Bedeutung
zugekommen ist, welche der Rekurrentin (und ihrer hiesigen Familie) im Andenken
an ihn Abdankungsfeierlichkeiten wert gewesen wären.
In dieses Bild
passen auch die höchst aussergewöhnlichen Umstände des Wohnungsumzugs nach dem
Ableben des Ehemannes. Die Rekurrentin, welche im Zeitpunkt des Todes ihres Gatten
am 7. Juni 2010 in der Türkei weilte, kehrte tags darauf in die
Schweiz zurück. Binnen dreier Tage zog sie jedoch aus dem ehelichen Domizil an
der [...]strasse aus und bei ihrer Tochter C_____ und deren Ehemann an der [...]strasse,
Basel, ein. Die Rekurrentin sieht darin nichts Auffälliges. Es sei bei türkischstämmigen
Familien die Regel, dass die Witwe wieder zu ihrer Familie zurückzieht und
nicht allein und einsam in der ehelichen Wohnung bleibe. Zudem habe auch aus
finanziellen Gründen keine Möglichkeit für sie bestanden, ohne ihren Ehemann
die Wohnung zu halten (Rz 48 der Rekursbegründung). Auffällig ist indessen
nicht allein, dass die Rekurrentin zu ihrer Tochter gezogen ist, sondern auch
und insbesondere der Umstand, dass sie sich ohne jedes weitere Abwarten an
ihrem ehelichen Domizil ab- und an der Adresse ihrer Tochter angemeldet hat.
Mit finanziellen Überlegungen lässt sich dieser Wechsel jedenfalls nicht
begründen, blieb die Rekurrentin bezüglich der Wohnungsmiete ohnehin bis zum
nächsten Kündigungstermin, d.h. für die nächsten drei Monate (vgl. Art. 266i
in Verbindung mit Art. 266b OR) in der Haftung. Diese Umstände des jähen
Wohnungswechsels nähren den Verdacht, dass die Rekurrentin schon zuvor nicht
mehr an der [...]strasse gewohnt hatte, sondern dort nur zum Schein gemeldet
war.
Dieser Verdacht
wird durch einen weiteren Umstand gestützt, der im vorliegenden Zusammenhang seltsam
anmutet. Das eheliche Domizil war eine 4-Zimmer-Maisonette-Wohnung. Im oberen
Stockwerk waren nach Angaben der Rekurrentin das Schlafzimmer und das
Arbeitszimmer ihres Mannes, im unteren neben der Küche das Wohnzimmer und ein
weiteres Zimmer, das jedoch an einen Dritten untervermietet war. Die
Rekurrentin will sich daran nicht gestört haben, weil es ein guter Freund ihres
Mannes gewesen sei (Protokoll der Befragung vom 30. Januar 2013,
S. 5). In der türkischen Kultur ist es indessen absolut ungebräuchlich,
dass eine Frau, zumal wenn sie wie die Rekurrentin aus einer ländlichen Gegend
mit traditionell-patriachalen Strukturen stammt, in ihrem Heim einen fremden
Mann duldet. Die Aussagen der Rekurrentin erscheinen deshalb vorgeschoben. Es
ist ohnehin nicht vorstellbar, dass sie die bedenklichen wohnhygienischen
Verhältnisse, in denen der Mitbewohner offenbar gehaust hatte (dazu auch
E. 25 des angefochtenen Entscheids), in ihrem Heim geduldet hätte, auch
wenn sie nach ihren Aussagen (Rz 44 der Rekursbegründung) an bescheidene
Wohnverhältnisse gewohnt ist. Auf Sauberkeit hat zweifellos auch sie geachtet,
wenn es galt, Gäste in ihrem Heim zu empfangen. Auch diese besonderen Umstände
sprechen dagegen, dass die Rekurrentin tatsächlich zusammen mit ihrem angetrauten
Mann an dessen Adresse in der [...]strasse gewohnt und eine eheliche Beziehung
geführt hat.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass aufgrund der gesamten Umstände erhebliche Zweifel an der
Intaktheit der Ehe und der geforderten Intensität der ehelichen Beziehung
zwischen der Rekurrentin und ihrem verstorbenen Ehemann bestehen, namentlich
aufgrund der Kurzfristigkeit des Eheschluss nach Auslaufen des Aufenthaltsrechts
der Rekurrentin, ihrer geringer Gemeinsamkeiten, ihres ausschliesslichen
Kontakts mit Familienangehörigen und Angehörigen ihres Herkunftslands, der absolut
ungewöhnlichen Wohnverhältnisse (männlicher Mitbewohner) sowie der auffälligen
Umstände beim Hinschied des Ehemannes (keine Trauerfeierlicheiten, sofortige
Abmeldung vom ehelichen Domizil und Anmeldung an der Adresse der Tochter). Die Rekurrentin
kann sich damit nicht auf die mit BGE 138 II 393 begründete
Vermutung berufen, wonach der Tod ihres Mannes einen Härtefall im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG darstellt. Es ist deshalb nachfolgend
zu prüfen, ob vorliegend ein anderer nachehelicher Härtegrund besteht, aufgrund
dessen sie Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erheben kann
und ob ihr die Rückkehr in die Heimat zugemutet werden kann.
4.4 Art. 31
Abs. 1 VZAE nennt verschiedene Kriterien, aufgrund welcher zu beurteilen
ist, ob im konkreten Fall ein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG vorliegt. Massgebend sind die jeweiligen persönlichen
Umstände, welche in einer gesamthaften Betrachtung zu würdigen sind
(BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.). Die Rekurrentin
führt hierzu im Wesentlichen ihre Gesundheitszustand an (vgl. Art. 31
Abs. 1 lit. f AuG), aufgrund dessen sie angewiesen sei, mit ihrer
Tochter zusammenzuleben (S. 23 der Rekursbegründung). Die Rede ist
vorliegend von einer Gehbehinderung. Welcher Art diese Beeinträchtigung ist und
inwiefern die Rekurrentin aufgrund dessen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist,
geht aus ihren Vorbringen freilich nicht hervor, ebensowenig aus dem
Arztzeugnis von Dr. med. E_____ vom 28. Februar 2011, das in allgemeiner
Weise von einer "invalidisierenden Krankheit" spricht. Mangels
weiterer Substanziierung kann die geltend gemachte Gehbehinderung deshalb vorliegend
nicht berücksichtigt werden. Ohnehin könnte der Gesundheitszustand der Rekurrentin
für sich allein betrachtet noch keinen Härtefall begründen (BGE 137 II 345
E. 3.2.3 S. 349 f.). Ein Bewilligungsanspruch könnte höchstens
bejaht werden, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorläge, die eine
längere Pflege oder eine dringliche Behandlung hierzulande erforderlich machen
würde, welche im Heimatland nicht sichergestellt wäre, so dass die Pflicht, die
Schweiz verlassen zu müssen, für die betroffenen Person mit schwerwiegenden
Konsequenzen für ihre Gesundheit verbunden wäre (BGE 128 II 200
E. 5.3 S. 209). Vorliegend geht die Behinderung der Rekurrentin auf
einen Unfall zurück, der nach ihren Aussagen schon 25 Jahre zurückliegt
(Protokoll der Befragung vom 30. Januar 2013, S. 11). Die Rekurrentin
hat ihren Alltag trotz gewisser Beschwerden über all die Jahre bewältigen
können. Dringliche Behandlungen oder längere Pflegebehandlungen werden nicht
geltend gemacht. Im Gegenteil, die Rekurrentin lehnt (weitere) operative
Eingriffe, die Besserung bringen könnten (vgl. Arztzeugnis Dr. med. E_____ vom
28. Februar 2011), ausdrücklich ab (Protokoll der Befragung vom
30. Januar 2013, S. 12).
Die Rekurrentin
kann sich vorliegend auch nicht darauf berufen, dass ihre soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet wäre (Art. 50
Abs. 2 AuG). Sie ist, soweit man auf die amtlichen Angaben abstellt,
erst im Alter von 46 Jahren, vermutungsweise aber im Alter von 51 oder 52 Jahren
(vgl. S. 2 der Rekursbegründung an die Vorinstanz vom
5. September 2011) in die Schweiz gekommen. Sie hat somit die gesamte
Kindheit und Jugend sowie den grösseren Teil ihres Erwachsenenlebens in der Türkei
verbracht. Sie spricht die türkische Sprache und ist bestens mit den
kulturellen und sozialen Gepflogenheiten ihrer Heimat vertraut. Mögen ihre Eltern
inzwischen auch verstorben sein, kann davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund
ihrer langen Zeit in der Türkei dort immer noch über ein soziales Beziehungsnetz
verfügt bzw. diese Kontakte wieder aufnehmen kann. Schliesslich ist die Rekurrentin
auch nach ihrer Heirat mit einem Schweizer wiederholt in ihre Heimat gereist.
Auch unter dem Aspekt, dass ihre Kinder und andere nahe Familienangehörige (zum
grössten Teil) in der Schweiz leben, erscheint die Rückkehr zumutbar. Sie wird
die Kontakte mit ihren Angehörigen ohne Weiteres mittels regelmässiger Telephonanrufe
und gegenseitiger Besuche pflegen können. Die Schweiz bzw. die Türkei sind
binnen weniger Stunden auf dem Luftweg erreichbar; Flüge sind aufgrund der notorisch
niedrigen Preise erschwinglich. Eine Rückkehr in die Türkei erscheint auch
deswegen als zumutbar, weil die Rekurrentin wie oben ausgeführt (E. 3.3)
keine nennenswerten Beziehungen zur Schweiz geknüpft hat, weder in
sprachlicher, noch in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht. Dass sie
bislang soweit ersichtlich die hiesige Rechtsordnung eingehalten und keine Sozialhilfe
bezogen hat, darf durchaus anerkannt werden, fällt aber im Rahmen der
Gesamtwürdigung nicht besonders ins Gewicht, zumal dies von einer hier lebenden
Ausländerin ohne Weiteres auch erwartet werden darf. Die Rekurrentin kann somit
auch keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erheben.
Die Rekurrentin
beruft sich auch auf das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben
(S. 23 der Berufungsbegründung). Nach der auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) abgestützten Rechtsprechung des
Bundesgerichts schützt die genannte Konventionsbestimmung im Zusammenhang mit
der Bewilligung des Aufenthalts allerdings in erster Linie die Kernfamilie,
d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143
E. 1.3.2 S. 146 mit Hinweisen; BGer 733/2012 vom
24. Januar 2013 E. 8.1 und 2C_695/2012 vom
28. Januar 2013 E. 3.3.1). Weitere familiäre Verhältnisse fallen
unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend
nahe, echte und tatsächliche gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche
Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle
Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die
Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 135 I 143
E. 3.1 S. 148; BGer 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013
E. 8.1; ferner Urteil EGMR Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013
[Nr. 52166/09] § 60 mit weiteren Hinweisen). Unter diesen Umständen
können – bei hinreichender Intensität – unter anderem auch Beziehungen zwischen
erwachsenen Kindern und ihren Eltern als familiäre Beziehungen im Sinne der
genannten Rechtsprechung und damit als konventionsrechtlich geschützt
betrachtet werden (Caroni, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Vorb. Art. 42-52 N 45 mit Hinweisen
zur Rechtsprechung des EGMR). Allerdings wird hier ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis, namentlich Betreuungs- und Pflegebedürfnisse bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten,
vorausgesetzt (BGer 2C_695/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.3.2).
Die Kinder der
Rekurrentin sind allesamt schon erwachsen, so dass die Rekurrentin sich auf den
Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nach dem Gesagten nur insoweit
berufen kann, wie ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen besteht.
Sie führt hierbei in erster Linie ihre gesundheitlichen Probleme an, aufgrund
derer sie auf die Hilfe ihrer Kinder hier angewiesen sei. Eine erhebliche
körperliche Invalidität bzw. schwere Krankheit, welche eine dauernde Betreuung
oder Pflege notwendig machen würde, ist indessen nicht dargetan. Gemäss dem
Arztzeugnis von Dr. med. E_____ vom 28. Februar 2011 besteht zwar
eine "invalidisierende Krankheit". Inwiefern die Rekurrentin diesbezüglich
auf fremde Hilfe angewiesen ist, geht aus diesem Zeugnis jedoch nicht hervor.
Ebensowenig ist dokumentiert, dass die Rekurrentin in der Zeit vor der Ehe, als
sie noch in der Türkei lebte, ihren Alltag nur dank der Unterstützung durch
Dritte hätte bewältigen können. Eine zwischenzeitliche Verschlechterung des
Gesundheitszustands ist weder behauptet noch belegt. Was die finanzielle
Unterstützung der Rekurrentin durch ihre Familienangehörigen hierzulande
angeht, kann diese, soweit notwendig, ohne Weiteres auch gewährleistet werden,
wenn sie in ihre Heimat zurückkehrt. Unter diesen Umständen vermag die Rekurrentin
aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK keinen Anspruch auf weiteren Verbleib in der
Schweiz abzuleiten.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Rekurrentin keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung erheben kann, weder gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG, noch auf Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG, noch auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Unter den
gegebenen Umständen erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
auch als verh.tnismässig und ist daher nicht zu beanstanden. Damit erweist
sich im Ergebnis auch die verfügte Wegweisung als gesetzliche Folge der Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung als rechtmässig, zumal die Rekurrentin nichts
dagegen vorbringt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich zu prüfen, ob die Rekurrentin
die Ehe mit ihrem verstorbenen Mann bloss zum Schein eingegangen ist (Art. 51
Abs. 2 lit. a AuG; BGer 2C_359/2011 vom 6. Oktober 2011
E. 2).
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten (§ 30
Abs. 1 VRPG). Sie hat indessen um unentgeltliche Rechtspflege nachgesucht,
welche angesichts ihrer bescheidenen finanziellen Verhältnisse zu gewähren ist.
Ihr Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht, so dass sein Aufwand
praxisgemäss zu schätzen ist. Aufgrund der eingereichten Rechtsschriften
erscheint ein Aufwand von insgesamt 2 Arbeitstagen als angemessen, was ein
Honorar in der Höhe von CHF 3'000.– einschliesslich Auslagen (zuzüglich
Mehrwertsteuer) ergibt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrentin wird die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt.
Die Rekurrentin trägt die ordentlichen
Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen, welche zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten
des Staates gehen.
Dem Vertreter der Rekurrentin im
Kostenerlass, [...], wird für das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht
ein Honorar von CHF 3'000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 %
MWST von CHF 240.–, aus der Gerichtskasse ausgewiesen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.