Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.16
URTEIL
vom 20. Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),
Dr. Eva Kornicker Uhlmann,
Dr. Annatina Wirz und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A_____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerinnen
B_____
C_____
beide vertreten durch [...],
Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts vom 6. November 2012
betreffend
mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfaches Verabreichen gesundheitsgefährdender
Stoffe an Kinder, mehrfache Vergehen nach Art. 19bis des Betäubungsmittelgesetzes sowie
mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. November 2012 wurde A_____ der mehrfachen
sexuellen Handlungen mit Kindern, des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender
Stoffe an Kinder, der mehrfachen Vergehen nach Art. 19bis des
Betäubungsmittelgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 1. Februar bis 29. März 2012,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 200.–. Eine am 28. Oktober 2009 vom Strafbefehlsrichter
Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
CHF 100.–, Probezeit 2 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt. Ausserdem
wurde A_____ zur Zahlung von je CHF 2'000.– Genugtuung, zuzüglich 5% Verzugszins,
an C_____ verurteilt; die Mehrforderungen der Privatklägerinnen von je CHF 3'000.-
wurden abgewiesen. Verschiedene beschlagnahmte Gegenstände wurden A_____
respektive Drittpersonen herausgegeben, die übrigen eingezogen; für die Details
wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten
und eine Urteilsgebühr auferlegt; seine amtliche Verteidigerin und die
unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerinnen wurden aus der Gerichtskasse
entschädigt; für die Details wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
A_____ hat gegen
dieses Urteil rechtzeitig Berufung angemeldet. In der frist- und formgerecht
eingereichten Berufungserklärung vom 11. Februar 2011 liess er seine
amtliche Verteidigerin mitteilen, dass sich die Berufung gegen die Verurteilung
wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, gegen die Verurteilung wegen
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (soweit es um das Anbieten von Marihuana
an die Opfer gehe), gegen die Strafzumessung, gegen die Beurteilung der Zivilforderungen
und gegen die Kostenfolge richte. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung des
angefochtenen erstinstanzlichen Urteils, einen Freispruch vom Vorwurf der
sexuellen Handlung mit Kindern sowie vom Vorwurf der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz,
eventualiter eine angemessene Milderung der Strafe, und die Abweisung der
Zivilforderungen. Schliesslich sei ihm auch für das Berufungsverfahren die
amtliche Verteidigung zu gewähren. Ausserdem sei D_____ als Zeuge zur
Verhandlung vor Appellationsgericht zu laden. Weder die Staatsanwaltschaft noch
die Privatklägerinnen haben innert Frist Nichteintreten auf die Berufung
beantragt oder Anschlussberufung erklärt. Auf Antrag des Berufungsklägers und
nach Einholung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurden die Akten betreffend
das Strafverfahren gegen D_____ (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
23. Januar 2013) beigezogen und der Verteidigerin des Berufungsklägers zur
Einsichtnahme zugestellt. In der schriftlichen Berufungsbegründung vom
14. Mai 2013 hält der Berufungskläger an seinen Anträgen fest. In der Berufungsantwort
vom 11. Juni 2013 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung
der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sowie die
Abweisung des Antrags auf Ladung von D_____ als Zeuge. Gemäss Verfügung des
Appellationsgerichtspräsidenten vom 11. Februar 2014 wurde D_____ als
Zeuge zur zweitinstanzlichen Verhandlung geladen; allerdings wurde die
Vorladung mit dem Vermerkt „nicht abgeholt“ retourniert; die Ausschreibung zur
Aufenthaltsnachforschung vom 16. April 2014 ist ergebnislos geblieben.
Die mündliche
Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht hat am 20. Mai 2014
stattgefunden. Daran haben der Berufungskläger und seine amtliche Verteidigerin
sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft teilgenommen. Die fakultativ
geladenen Privatklägerinnen und ihre Vertreterin haben auf die Teilnahme
verzichtet. D_____ ist nicht erschienen. Der Berufungskläger ist befragt
worden. Anschliessend sind seine amtliche Verteidigerin und der Staatsanwalt
zum Vortrag gelangt und haben ihre schriftlich gestellten Anträge bekräftigt,
wobei die amtliche Verteidigung noch den Verfahrensantrag stellte, das
Verfahren auszustellen.
Für die Einzelheiten der
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die für den
Entscheid relevanten Tatsachen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil
und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;
SR 311.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der
Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist der
Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 des kantonalen
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO;
SG 257.100]; § 73 Abs 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Schuldspruch gegen den Berufungskläger
wegen Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Abgabe von
Alkohol an die Privatklägerinnen) ist weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht angefochten (vgl. Berufungsbegründung S. 2) und deshalb
ohne weitere Bemerkungen zu bestätigen.
1.3 Auf
entsprechenden Antrag des Berufungsklägers hat der instruierende Präsident des
Appellationsgerichts D_____ als Zeugen zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Nachdem
wie erwähnt, die Vorladung nicht zugestellt werden konnte und die Ausschreibung
zur Aufenthaltsnachforschung mit Hinweis auf die Berufungsverhandlung vom
20. Mai 2014, ergebnislos verlief, ist der Zeuge auch nicht zur Verhandlung
vor Appellationsgericht erschienen. Der Berufungskläger hatte nach eigenen Angaben
Kontakt zum Zeugen, dieser sei nach Angola in die Ferien verreist und habe ihm via
WhatsApp Messenger mitgeteilt, dass er anfangs Juni in die Schweiz
zurückzukehren gedenke, aber noch kein genaues Datum nennen könne (Protokoll HV
Appellationsgericht S. 2). Die amtliche Verteidigerin vertritt die
Auffassung, dass das Verfahren ohne Befragung des Zeugen nicht spruchreif und
deswegen auszustellen sei; andernfalls ein Freispruch zu erfolgen habe
(Protokoll HV Appellationsgericht S. 2, 5). Darauf wird unten, an
gegebener Stelle, näher eingegangen werden (E. 3.3.8).
2.1 Den
erstinstanzlichen Schuldsprüchen – wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit
Kindern, mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfacher
Vergehen nach Art. 19bis des Betäubungsmittelgesetzes sowie
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – liegt
zusammenfasst der folgende, in der Anklageschrift vom 7. August 2012 detailliert
beschriebene Sachverhalt zu Grunde (vgl. Urteil Strafgericht
S. 2 ff.):
Der
Berufungskläger soll im Besucherzimmer seiner Wohnung in der Zeitspanne zwischen
dem 24. September 2011 und 9. Dezember 2011 insgesamt mindestens
dreimal vollendeten Geschlechtsverkehr mit B_____, geboren am [...], gehabt
haben, obwohl er gewusst habe, dass diese erst 15 Jahre alt und damit noch im
Schutzalter war. Ausserdem habe der Berufungskläger im Schlafzimmer seiner
Wohnung in der Zeitspanne zwischen circa August 2011 und dem 8. Oktober
2011 – 16. Geburtstag von C_____ – zeitweise jeden zweiten Tag respektive
zahlreiche Male Geschlechtsverkehr mit C_____, gehabt, obwohl er gewusst habe,
dass diese damals erst 15 Jahre alt und damit noch im Schutzalter gewesen sei. Weiter
habe der Berufungskläger B_____, C_____ und E_____, einer Freundin von B_____, vor
ihrem 16. Geburtstag mehrfach alkoholische Getränke in einer Menge
angeboten, welche die Gesundheit der Mädchen gefährden konnte. Zudem habe der
Berufungskläger, welcher selber sporadisch Marihuana konsumiert habe, auch B_____
mindestens zwei- bis dreimal und C_____ zweimal, jeweils vor dem
18. Geburtstag der Mädchen, den Mitkonsum von Marihuana angeboten.
2.2 Das
Strafgericht stützt sich bei den Schuldsprüchen im Wesentlichen auf die Angaben
von B_____ und C_____, welche es als glaubhaft einstuft.
2.3 Der
Berufungskläger bestreitet, mit Ausnahme des Verabreichens gesundheitsgefährdender
Stoffe, d.h. von Alkohol, an Kinder (Art. 136 StGB) und des Konsums von
Marihuana, sämtliche Anklagepunkte. Auch vor zweiter Instanz bestreitet er namentlich
jeglichen sexuellen Kontakt sowohl mit B_____ als auch mit C_____ sowie die
Abgabe von Marihuana an die beiden Mädchen. Seine Berufung lässt er
zusammengefasst damit begründen, dass an den Aussagen von B_____ und C_____ Vorbehalte
anzubringen seien und dass diese Aussagen nicht für eine Verurteilung ausreichten.
Es gebe zahlreiche und gewichtige Hinweise für eine falsche Belastung.
3.1 Es
wird im Folgenden zu prüfen sein, ob Beweismittel und Indizien vorliegen,
welche die Verurteilungen wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und
mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz stützen oder im Gegenteil
gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte
unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE
127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass
sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob
sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede
von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer
6B_388/2010 E. 3.2.1; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011 mit Hinweisen). Für eine
Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen
Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: TOPHINKE, in Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 10 StPO N 82 ff); insbesondere genügt es,
wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter
besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung,
dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln,
sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie
eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (WOHLERS, in Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf
2010, Art. 10 StPO N 25). Nachfolgend wird in Berücksichtigung dieser
Grundsätze zu prüfen sein, ob sich die Schuldsprüche im erstinstanzlichen
Urteil, soweit sie angefochten werden, nachweisen lassen.
3.2 Der
Natur der Sache entsprechend – Sexualdelikte zum Nachteil von Jugendlichen in
einer Privatwohnung – liegen keine objektiven Beweismittel vor, welche die
Aussagen von B_____ und C_____ klar bestätigen oder klar widerlegen können.
Entscheidend ist
somit in erster Linie die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B_____
und C_____ einerseits und des Berufungsklägers andererseits. Die
Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren
(möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit
einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller
und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in
ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die
Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In
Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer
Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich
Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche
nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.
Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in:
Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft
wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den
gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen
und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im
konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen
könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung
bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und
Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch Urteil BGer 6B_760/2010
vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet
werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und
umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Wiprächtiger, Aussagepsychologische
Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,
ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch
davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt
die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen
Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es
gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33
E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I
81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur). Gegenüber den Realitätskriterien
sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung
abzuwägen (dazu Dittmann plädoyer
2/1997 S. 34 f.).
Es sind
vorliegend die Aussagen respektive das Aussageverhalten des Berufungsklägers einerseits
und von B_____ und C_____ andererseits zu würdigen. Anschliessend werden auch
weitere Umstände, wie etwa die Anzeigesituation, zu berücksichtigen sein.
3.3
3.3.1 Das
Strafgericht ist aufgrund einer sorgfältig und kritisch vorgenommenen Analyse
der Aussagen von B_____ und C_____ zum Schluss gelangt, dass diese als
glaubhaft einzustufen sind und dass der in der Anklageschrift basierend auf
diesen Aussagen beschriebene Sachverhalt als erstellt anzusehen sei. Auf die
entsprechenden trefflich begründeten Erwägungen der Vorinstanz (Urteil
Strafgericht S. 7 ff.) kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Art.
82 Abs. 4 StPO) und es kann hier diesbezüglich mit den folgenden
zusammenfassenden und ergänzenden Bemerkungen sein Bewenden haben:
3.3.2 B_____
und C_____ haben beide in mehreren Einvernahmen konstant und durchaus detailreich
von ihren Erlebnissen mit dem Berufungskläger berichtet, ohne dass ihre
Aussagen indes in irgendeiner Weise stereotyp wirken (vgl. Aussagen B_____,
act. 306 ff. [Videobefragung vom 19. Dezember 2011],
421 ff. [Videobefragung vom 20. März 2012]; Auss C_____, act. 331 ff.
[Befragung vom 10. Januar 2012], 396 ff. [Videobefragung vom 19. März
2012]; DVDs der Videobefragungen, act. 554a). B_____, der es trotz
sexueller Erfahrungen sichtlich Mühe bereitete, über Intimes zu sprechen, und welche
allgemein wenig eloquent erscheint, hat dabei etwas zögerlicher und zurückhaltender
als ihre bei der Beantwortung der Fragen offenere und direktere Freundin C_____
ausgesagt, aber auch sie glaubhaft. Die Aussagen beider Mädchen sind logisch
konsistent, aber auch sprunghaft (vgl. in diesem Zusammenhang C_____ [act. 336]:
bei der Beantwortung der Frage nach ihrem Alter beim Geschlechtsverkehr mit dem
Berufungskläger kommt sie auf den Umstand zu sprechen, dass sie ihrem Vater
zunächst einen andern, wesentlich jüngeren Mann als Vater des abgetriebenen
Kindes angab, oder B_____ [act. 434], welche von sich aus spontan anfügt, der
Berufungskläger habe nur einmal ein Kondom benutzt, beim ersten Mal). Die Aussagen
sind – stellt man das jugendliche Alter der Befragten und eine gewisse Scham und
Zurückhaltung beim Erzählen der sexuellen Erlebnisse mit dem Berufungskläger in
Rechnung – durchaus detailliert ausgefallen (vgl. B_____ [act. 422]
über Stellung beim Geschlechtsverkehr; C_____ [act. 336] über den Vorfall,
als das Kondom in ihr abgefallen war). Die Aussagen beider Privatklägerinnen enthalten
zahlreiche weitere Realkriterien. So finden sich etwa zeitliche
Verknüpfungen: B_____ hat angegeben, sie habe zum ersten Mal mit dem Berufungskläger
geschlafen, als sie die bei ihm liegen gelassenen Zigaretten geholt habe, das
letzte Mal, als die Polizei sie in seiner Wohnung angetroffen habe (vgl.
act. 308, 312). C_____ wiederum hat erklärt, dass es erstmals am Sonntag
nach ihrem Kennenlernen in der Wohnung des Beschuldigten zum Geschlechtsverkehr
gekommen sei, nachdem sie mit ihm zusammen ihre Asthmapumpe bei B_____ zu Hause
geholt hätten. Bei ihrer Rückkehr sei B_____ – was diese notabene bestätigt (vgl. act. 430)
– dabei gewesen, mit D_____ zu schlafen und da hätten sie und der Berufungskläger
auch Geschlechtsverkehr gehabt. Es sei – so auf Frage – sicher vor ihrem
16. Geburtstag gewesen, es sei noch warm gewesen, der Berufungskläger habe
ihr dann später auch CHF 150.– zum Geburtstag geschenkt (act. 332 f.,
338, 398 f.). Die Aussagen beider Mädchen enthalten auch Interaktionsschilderungen.
So schildert C_____, dass wenn sie keinen Geschlechtsverkehr wollte, der Berufungsbeklagte
sie „immer so angemacht“ habe, sie darauf nein sagte, er indes weiter machte,
sie dann irgendwann „auch geil [wurde] und „dann liess ich ihn“ (act. 339);
B_____ schildert, wie sie vor ersten Geschlechtsverkehr zuerst getanzt hätten, der
Berufungskläger ihr den Büstenhalter ausgezogen und sie sich dann den Rest
ausgezogen habe (act. 309). Beide geben Gespräche, teils auch in
direkter Rede, wieder, beispielsweise schildert C_____ die Unterhaltung,
als es eine Panne mit einem Kondom gab (act. 336: „… Ich hatte mega den
Schock. Er wollte einfach weitermachen. Ich sagte, spinnst du? Er sagte, du
kannst ja die Pille danach nehmen. …“; vgl. auch B_____, act. 430). Die zit.
Schilderung von C_____ (act. 336) enthält gleichzeitig auch die Wiedergabe
einer Komplikation im Handlungsablauf. Beide Mädchen schildern auch ausgefallene
und nebensächliche Einzelheiten, beispielsweise, dass B_____ lachte, als
C_____ sich nach dem ersten Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger bereits
angezogen hatte, dieser aber nochmals wollte (vgl. act. 399 f; auch
diese Schilderung enthält Dialoge in direkter Rede). In diesem Zusammenhang ist
auch die Schilderung von B_____ (act. 430) zu erwähnen, dass, als sie zum ersten
Mal Geschlechtsverkehr mit D_____ in der Wohnung des Berufungsklägers hatte,
dieser mit C_____ hereingeplatzt sei und gesagt habe: „Ihr habt schon angefangen,
du wartest nicht einmal auf deine Kollegin“. Weiter finden sich phänomengemässe
Darstellungen nicht verständlicher Handlungen, etwa der Umstand, dass der
Berufungskläger von C_____ verlangt habe, während des Geschlechtsverkehrs ihre
Füsse oder Hände auf sein Gesäss zu legen (C_____, act. 403; vgl. auch B_____,
act. 425, wonach sie es lustig fand, wie der Berufungskläger stöhnte).
Beide Privatklägerinnen schildern auch innerpsychologische Vorgänge und ihre Gefühle
in nachvollziehbarer Weise, wobei hier eindrücklich die Ambivalenz ihrer
Gefühle zu Tage tritt (beispielsweise B_____, [act. 308] wonach sie es
nicht „so toll“ fand, „mit ihm etwas zu haben“; [act. 309], wonach sie
sich nicht so gut gefühlt habe, sie habe sich geschämt, ihre Sachen auszuziehen
respektive sie habe sich mit „so einem älteren“ einfach nicht so wohl gefühlt; [act. 316]
auf Frage, weshalb sie mit dem Berufungskläger ins Bett gestiegen sei, wenn sie
doch D_____ gerne hatte: „ich weiss es nicht. Weil ich auch A_____ so irgendwie
schön fand, wie er sich anzieht und so“. C_____ [act. 338], dass sie ein
bisschen Angst hatte; [act. 341] dass die Beziehung zu ihm hässlich sei,
sie ihn nicht leiden könne; [act. 407] dass sie nicht glaubte, dass A_____
sie liebte, sondern dachte, dass er sie „nur zum GV brauche“; [act. 408]
dass sie ihn nett gefunden habe, er sei okay gewesen; schliesslich eindrücklich
[act. 405], dass sie Angst hatte, ohne Kondom mit ihm Geschlechtsverkehr
zu haben, und nicht zufrieden war, dass sie es ihm aber nicht gesagt habe, denn
sie habe ihn nicht stören wollen und nicht gewusst, ob er ausrasten würde). Die
Privaklägerinnen belasten den Berufungskläger nicht über Gebühr.
Im Gegenteil haben beide zahlreiche Gelegenheiten, bei denen es ein Leichtes
gewesen sei, ihn in ein noch unvorteilhafteres Licht zu stellen, nicht wahrgenommen.
So haben die Mädchen – trotz des in ihren Aussagen deutlich zu Tage getretenen
Zwiespalts in Bezug auf die sexuellen Kontakte mit dem Berufungskläger – diesen
nicht des gewaltsam erzwungenen Geschlechtsverkehrs bezichtigt. Die Vornahme
von Oralverkehr oder andere Sexualpraktiken haben sie klar verneint; er habe
ihre diesbezügliche Weigerung, so C_____, akzeptiert (C_____, act. 400; vgl.
auch B_____, act. 423). Auch habe er sie in Ruhe gelassen, als sie nicht
mehr habe weitermachen wollen (B_____, act. 310) respektive sie ihre Menstruation
gehabt und dann nicht gewollt habe (C_____, act. 339, 405 f.). C_____
findet durchaus auch anerkennende Worte für den Berufungskläger, so fand sie es
„das Tolle…, dass er immer rausgegangen ist“, d.h. dass er, wenn er kein Kondom
benutzte, vor dem Orgasmus immer aus ihr hinaus geglitten sei (act. 405),
dass sie ihn nett gefunden habe (act. 408). Sie habe, so B_____, früher eine
gute Beziehung mit ihm gehabt (act. 433), und ihn „irgendwie schön“
gefunden (act. 316). Auch in Bezug auf die Abgabe von Alkohol haben die Mädchen
den Berufungskläger nicht unnötig angeschwärzt. Er habe ihnen zwar Alkohol
angeboten, aber nicht mehr nachgeschenkt, wenn sie nicht mehr gewollt hätten (B_____,
act. 427; vgl. auch act. 426, wonach er ihr keinen Alkohol mehr
gegeben habe, als sie betrunken bei ihm aufgetaucht sei). Zudem stellen sich
beide Privatklägerinnen in ihren Schilderungen selber nicht in einem sonderlich
guten Licht dar, und es finden sich auch zahlreiche Selbstbelastungen.
So haben beide beispielsweise freimütig zugegeben, Alkohol zu trinken (B_____,
act. 427; C_____, act. 334, 344), beim Berufungskläger auch schon Marihuana
geraucht zu haben und gar – so B_____ – bereits betrunken bei ihm erschienen zu
sein (B_____, act. 309, 426/427, 428; C_____, act. 334, 335). B_____ hat
auch angegeben, dass sie mit dem Berufungskläger geschlafen hatte, obwohl sie eigentlich
in D_____ verliebt war. C_____ hat keinen Hehl daraus gemacht, dass sie den
Beschuldigten gebeten habe, ihrer Mutter gegenüber den Vater von B_____ zu
mimen, damit sie bei ihm schlafen könne, was dieser indes abgelehnt habe (act.
415), dass sie ihren Vater angelogen habe, was den Erzeuger ihres (abgetriebenen)
Kindes angeht (act. 336), und dass sie, trotz Bedenken, immer wieder zum
Berufungskläger gegangen sei, weil dieser ihr Geld gegeben habe (act. 339),
wobei sie betont, dass sie es abgelehnt habe, direkt gegen Geld
Geschlechtsverkehr mit ihm zu haben, sie sei „doch keine Schlampe“. Auch verbessern
beide spontan ihre eigenen Aussagen; so ist B_____ beispielsweise von
sich aus auf ihre Angabe, der Berufungskläger habe immer ein Kondom benutzt,
zurückgekommen und hat sie spontan dahingehend korrigiert, dass dieser nur beim
ersten Mal ein Kondom benutzt habe (vgl. act. 434). Für die Beiden spricht auch,
dass sie Erinnerungslücken offen angegeben haben (zum Beispiel B_____, act. 424,
426; C_____, act. 412).
3.3.3 Das
Strafgericht hat sich bereits detalliert mit den von der Verteidigung angeführten
Hinweisen auf angebliche Widersprüche oder Ungereimtheiten in den Aussagen von B_____
und C_____ auseinandergesetzt. Auch insoweit kann vorweg auf die entsprechenden
Ausführungen (Urteil Strafgericht, S. 8 ff.) verwiesen und kurz zusammengefasst
werden, dass zwar gewisse Diskrepanzen bestehen, dass diese indes nicht das
Kerngeschehen betreffen und vor dem sozialen Hintergrund, der persönlich
schwierigen Situation der Mädchen sowie ihrer altersbedingten Entwicklung und (Un)Reife
zu würdigen und gerade auch unter diesem Blickwinkel durchaus nachvollziehbar sind.
3.3.4 In
Bezug auf die von der Verteidigung vor zweiter Instanz noch vorgebrachten Diskrepanzen
ist Folgendes festzuhalten: Dass B_____ gegenüber den Polizeibeamten und anlässlich
ihrer Untersuchung im Spital einen sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten
zunächst verneint (Polizeirapport, act. 474 f.), dann bei der Jugendanwaltschaft
zwar eingeräumt aber dazu zunächst angegeben habe, der Geschlechtsverkehr sei
unfreiwillig gewesen (Bericht, act. 292/293), und im Rahmen der Videobefragung
schliesslich erklärt hat, er sei freiwillig erfolgt (act. 312), ist nachvollziehbar,
da sie, wie sie plausibel dargelegt hat (act. 421 f.), Angst vor der
Reaktion ihrer Mutter hatte, wenn diese erfahre, dass sie mit dem
Berufungskläger – einem erwachsenen Mann – Geschlechtsverkehr hatte – und das
erst noch freiwillig und mehrfach. Weiter ist es geradezu typisch, dass sie
sich nur langsam und stufenweise öffnen konnte, zumal sie bei ihrer Schilderung
auch eigenes Fehlverhalten einräumen muss, gesteht sie doch ein, Alkohol und
Marihuana konsumiert und nicht nur mit D_____, sondern auch mit dem Berufungskläger
mehrfach freiwillig Geschlechtsverkehr – noch dazu teilweise ungeschützt –
gehabt zu haben.
Dass die
Aussagen von C_____ über die Anzahl der verwendeten Kondome nicht ganz
stringent sind und dass sie die Anzahl der sexuellen Kontakte nicht exakt nennen
kann, hat bereits das Strafgericht (Urteil S. 9) gewürdigt und
festgestellt, dass dies ihre Aussagen im Ganzen nicht in Frage stellen könne. Berücksichtigt
man, dass der Berufungskläger gemäss Aussagen von C_____ häufig Geschlechtsverkehr
mit ihr hatte (act. 339: [auf Frage:] „Ja, etwa jeden zweiten Tag seit wir das
erste Mal zusammen geschlafen haben“; act. 414: sie sei ca. 45-50 Mal beim Berufungskläger
zu Hause gewesen, meist Donnerstag und Freitag und an den Wochenenden und habe
dann immer Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt, etwa zwei oder drei Mal nicht), so
kann es nicht überraschen und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen, dass sie sich nicht mehr an jeden sexuellen Kontakt im Einzelnen
erinnern konnte, zumal es sich um ungefähre Angaben handelt, welche einen
längeren Zeitraum betreffen, und dass ihr der Kondomgebrauch respektive Nichtgebrauch
im Wesentlichen dann in Erinnerung geblieben ist, wenn etwas schief gelaufen
ist. Dabei ist auch zu beachten, dass sie sich positiv zu dem vom Berufungskläger
– laut insoweit übereinstimmenden Aussagen beider Privatklägerinnen (vgl. B_____,
act. 434) – praktizierten Coitus Interruptus geäussert hat und dies
offensichtlich auch als praktikable Verhütungstechnik verstanden hat (vgl. act.
405). Aus den Aussagen von C_____ geht konstant und detailliert geschildert
hervor, dass der Berufungskläger in zwei Fällen ein Kondom verwendet und ansonsten
darauf geachtet habe, den Penis vor der Ejakulation aus ihrer Scheide heraus zu
nehmen. Es lässt sich somit aus den Aussagen zur Häufigkeit respektive zur
Gesamtzahl des Geschlechtsverkehrs und zur Verwendung von Kondomen kein
Widerspruch entnehmen, welcher gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen
sprechen würde. Dasselbe gilt notabene auch für die Entwicklung der Aussage von
B_____ in Bezug auf die Verwendung von Kondomen, zumal es dieser offenbar schwer
gefallen ist, einzugestehen, dass der Berufungskläger nur anfangs ein Kondom
verwendet habe und später nicht mehr (vgl. act. 314, 423, 434). Ebenso wenig
spricht die Angabe von B_____, wonach das Geschlechtsteil des Darstellers auf
dem Pappkarton in der Wohnung des Berufungsklägers zu sehen sei, gegen die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Bezug auf ihre sexuellen Handlungen mit dem
Berufungskläger. Der Übersichtsaufnahme des Schlafzimmers anlässlich der
Hausdurchsuchung (act. 208) ist zu entnehmen, dass der lebensgrosse Pappkarton
mit dem Bildnis des Porno-Darstellers Lexington Steele alias „Blackhammer“ und
einer bis auf das leicht heruntergezogene Höschen nackten Frau in unmittelbarer
Nähe zu verschiedenen pornographischen DVDs gestanden ist (act. 208, 222). Es überrascht
daher nicht, dass das Mädchen aufgrund dieser deutlich sexualisierten respektive
pornographischen Gesamtkonstellation die Darstellung auf dem Bild als noch eindeutiger
in Erinnerung hatte, als sie es tatsächlich ist. Von einer bewussten
Mehrbelastung des Berufungsklägers kann bei dieser Aussage somit keine Rede
sein. Weder für eine Absprache unter den Privatklägerinnen noch gegen die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht entgegen den Ausführungen der
Verteidigung die Verwendung des Begriffes „doggy“ durch B_____ in der
Einvernahme vom 20. März 2012 (act. 422) respektive ihre Unsicherheit bei der
Verwendung dieses Begriffes. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt,
wurde dieser Begriff im Gespräch zwischen dem Berufungskläger und den beiden
Privatklägerinnen verwendet (vgl. Berufungskläger, act. 639; B_____,
act. 422). Dass dieser Begriff aus dem Sprachgebrauch des Berufungsklägers
und nicht demjenigen von B_____ stammt, wird durch die offensichtliche Unsicherheit
der Privatklägerin bei der Verwendung dieses Begriffes in Verbindung mit der
zuvor bildhaft beschriebenen Stellung beim Geschlechtsverkehr bestätigt.
3.3.5 Zusammenfassend
kann bis hierher festgestellt werden, dass beide Mädchen in Bezug auf die
eigentlichen Tathandlungen bei den verschiedenen Einvernahmen konstante und
logisch konsistente, sich stimmig ergänzende, anschauliche, lebensnahe und in
jeder Hinsicht überzeugende Aussagen gemacht hat, welche, wie oben aufgezeigt,
eine Fülle von Realitätskriterien erfüllen, welche für die Zuverlässigkeit ihrer
Darstellungen und insbesondere dafür sprechen, dass ihre Schilderungen auf tatsächlichen
Erlebnissen beruhen und nicht etwa eine erfundene Phantasiegeschichte sind.
Gewisse Diskrepanzen in den verschiedenen Aussagen, namentlich in Bezug auf
allfällige Nebenpunkte, wie die exakte Anzahl der sexuellen Kontakte von C_____
bis zu ihrem 16. Geburtstag, sprechen nicht für eine falsche Anschuldigung.
Solche Unsicherheiten und Fehlleistungen sind bei der Schilderung auch von real
Erlebtem nicht selten.
3.3.6 Weiter
sprechen verschiedene, vom Strafgericht bereits ausführlich dargestellte
Indizien für den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerinnen. Es kann auch
diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 11 f.)
verwiesen werden, etwa betreffend die Entwicklung der Aussage der Privatklägerinnen
und deren Kenntnisse beispielsweise über die Intimrasur des Berufungsklägers (C_____,
act. 409, B_____, act. 431, Berufungskläger act. 639), die Kenntnisse
von C_____ über seine Unterwäsche (C_____, act. 409; Foto,s,
act. 225 f.) und über den Aufbewahrungsort der Kondome im
Nachttischchen im Schlafzimmer (C_____, act. 402, Fotos,
act. 219 ff.) – Kenntnisse, welche sich plausibel nur durch die
Tatsache erklären lassen, dass die Mädchen intim mit dem Berufungskläger verkehrt
hatten. Gegen eine falsche Belastung sprechen auch die Umstände, unter welchen
es überhaupt zur Anzeige gekommen ist. Es waren nicht etwa die beiden betroffenen
Mädchen selber, welche zur Polizei gegangen sind. Das Verfahren ist vielmehr
erst ins Rollen gekommen, als die Mutter von B_____ die Polizei eingeschaltet
hatte, weil die damals knapp 15-jährige Tochter um 01.00 Uhr morgens vom nachmittäglichen
Einkaufen immer noch nicht zurückgekehrt war. Auf Hinweis der besorgten Mutter,
welche die entsprechende Information von E_____, einer Freundin von B_____,
erhalten hatte, sprach die Polizei beim Berufungskläger vor und fand dort nach
05.00 Uhr morgens tatsächlich B_____ vor, welche im selben Bett wie der lediglich
mit einer Unterhose bekleidete Berufungskläger genächtigt hatte (vgl. Rapport,
act. 472).
3.3.7 Es
sind keinerlei plausible Motive für eine falsche Beschuldigung ersichtlich. Zu
Recht hat bereits das Strafgericht (Urteil S. 10 f.) den vom
Berufungskläger auch vor zweiter Instanz (Protokoll Verhandlung
Appellationsgericht S. 3 f.) behaupteten „Plan“ der Mutter von B_____,
mittels falscher Beschuldigungen Geld von ihm zu erpressen, als abwegig
qualifiziert, zumal die Vorwürfe gegen den Berufungskläger nicht nur auf
Aussagen von B_____ sondern auch von C_____ beruhen.
Würde man auf
die These des Berufungsklägers abstellen, wonach die Anschuldigungen der beiden
Mädchen nicht wahr seien, so müssten B_____ und C_____ mit einem gerüttelten
Mass an Raffinesse und Kaltblütigkeit beschlagen sein, um eine derart
gravierende falsche Belastung – notabene auch noch ohne jedes erkennbare eigene
Motiv – über so lange Zeit und über mehrere Einvernahmen hinweg aufrecht zu
halten. Das Gericht hat jedoch einen ganz anderen Eindruck von den Privatklägerinnen
gewonnen: Auf den Videobefragungen geben sie sich zwar vordergründig „aufgeklärt“,
erscheinen aber beide wenig selbstbewusst und reichlich naiv, aber jedenfalls aufrichtig
bemüht, die gesamten Umstände korrekt zu schildern. Auch von daher besteht kein
Zweifel an ihren Schilderungen. Gegen die These einer Absprache der beiden
Mädchen spricht der Umstand, dass es sich keineswegs um gleichlautende Angaben
der beiden handelt, wie dies bei einer Absprache zu erwarten wäre, sondern jede
gibt differenziert aus ihrer Sicht und aus ihrer Wahrnehmung ihre Erlebnisse
mit dem Berufungskläger wieder. Die Aussagen ergänzen sich wie die Teile eines
Puzzles zu einem stimmigen Gesamtbild. Als Beispiel kann die Schilderung des
ersten Treffens in der Wohnung des Berufungsklägers erwähnt werden, wo B_____
schliesslich mit D_____ und C_____ mit dem Berufungskläger Geschlechtsverkehr gehabt
habe: Während es für B_____ eindrücklich war, dass sie beim Geschlechtsverkehr durch
das Eintreten des Berufungsklägers und der Kollegin unterbrochen wurden
(act. 430), ist C_____ davon insbesondere in Erinnerung geblieben, dass B_____
lachte, weil sie (C_____) sich bereits wieder angezogen hatte, der Berufungskläger
aber nochmals Sex wollte; alle seien nackt gewesen, sie (C_____) die einzige in
Kleidern (act. 399).
3.3.8 Die
Akten des Strafverfahrens gegen D_____ (SG.2012.240) sind auf Antrag des
Berufungsklägers beigezogen worden. Im seinem eigenen Strafverfahren – dieses
betrifft sexuelle Handlungen mit B_____ (Akten SG.2012.240 S. 243) – hat D_____
zunächst keine Aussage zum Vorwurf der sexuellen Handlungen mit dieser gemacht
(Akten SG.2012.240, S. 200). In der Einvernahme vom 22. August 2012
hat er dann aber ausgeführt: „Das was die junge Frau gesagt hat ist die Wahrheit,
es ist wirklich passiert“ (Akten SG.2012.240, S. 231, vgl. auch S. 276).
Im vorliegenden Verfahren hat D_____ mit Eingabe vom 26. März 2013 über
seinen Rechtsvertreter mitteilen lassen, dass er mit seiner Aussage, die Angaben
von B_____ würden zutreffen, einzig die Aussagen gemeint habe, welche „im
Zusammenhang mit der jungen Dame und ihm selbst“ stehen. Damit hat er sich
bereits insoweit festgelegt, als er die Aussagen von B_____ – und wohl auch
diejenigen von C_____ – in Bezug auf den Berufungskläger nicht als zutreffend
bezeichnen wolle. Das Bemühen von D_____, den Berufungskläger, mit dem er offenbar
freundschaftlich verbunden ist (vgl. Berufungskläger, act. 354), nicht zu
belasten, wird aus dieser schriftlichen Stellungnahme offensichtlich. D_____ konnte
vor Appellationsgericht nicht als Zeuge befragt werden und es hat somit keine
Konfrontation mit dem Berufungskläger stattgefunden. Die Aussagen von D_____,
insbesondere jene, dass die Angaben von B_____ über ihre sexuelle Beziehung zu
ihm (D_____) zutreffen, können im vorliegenden Verfahren somit nicht zu Lasten
des Berufungsklägers berücksichtigt werden.
Die
Verteidigerin macht weiter geltend, das Verfahren sei ohne die Befragung des D_____
nicht spruchreif und somit zwecks dessen Befragung auszustellen. Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist angesichts der grossen Probleme,
D_____, welcher nach den vagen Angaben des Berufungsklägers in Angola weile und
irgendwann im Juni zurückkommen wolle, zu erreichen, ohnehin fraglich, ob dieser
in absehbarer Zeit kontaktiert und befragt werden kann. Zudem ist von seiner
Befragung nichts mehr Relevantes für vorliegendes Verfahren zu erwarten. Es ist
nie behauptet worden, er sei Augenzeuge einer sexuellen Handlung des
Berufungsklägers mit einer der Privatklägerinnen gewesen. Zudem hat er sich mit
dem Schreiben seines Vertreters vom 26. März 2014 ohnehin bereits
dahingehend vernehmen lassen, dass er die Aussagen der Privatklägerinnen in
Bezug auf den Berufungskläger nicht bestätige. Von daher kann auf seine
Befragung verzichtet werden. Der Verzicht auf eine Beweiserhebung ist
unproblematisch, wenn das Gericht unterstellt, dass die beantragte Beweiserhebung
das mit ihr intendierte Ergebnis erbringen werde (Wahrunterstellung), wobei
dann im Rahmen der Beweiswürdigung darzutun ist, ob und weshalb das Gericht
aufgrund der sonstigen Beweismittel dennoch zweifelsfrei davon überzeugt ist,
dass das Gegenteil der beantragten Beweiserhebung zutreffend ist (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 139 StPO
N 8 ff., insbesondere N 11). Selbst wenn davon ausgegangen wird,
dass D_____ aussagen würde, dass er nie sexuelle Handlungen zwischen dem Berufungskläger
und den Privatklägerinnen mitbekommen habe, so kann dies die glaubhaften Schilderungen
der beiden Privatklägerinnen nicht erschüttern. Auf die Befragung des D_____ kann
unter diesen Umständen somit verzichtet werden.
Indes kann die
Aussage des Berufungsklägers an der erstinstanzlichen Verhandlung, wonach D_____
ihm gesagt habe, dass er (D_____) Sex mit B_____ gehabt habe, als der
Berufungskläger mit C_____ deren Asthmapumpe holte (act. 641), im vorliegenden
Verfahren ohne Weiteres berücksichtigt werden. Aus dieser Aussage des
Berufungsklägers selbst lässt sich immerhin folgern, dass B_____ in Bezug auf
die sexuellen Kontakte mit D_____ offensichtlich die Wahrheit gesagt hat, was
weiter für ihre Glaubwürdigkeit spricht.
3.4 Das
Strafgericht (Urteil S. 12 f.) hat mit zutreffender Begründung das
Aussageverhalten des Berufungsklägers als wenig überzeugend qualifiziert. Auf
die entsprechenden zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen
werden. Die Behauptung des Berufungsklägers beispielsweise, wonach die
Initiative für den Geschlechtsverkehr von den beiden Privatklägerinnen ausgegangen
sei und er und D_____ aus Rücksicht auf die Minderjährigkeit der
Privatklägerinnen deren Ansinnen abgelehnt hätten (vgl. act. 637 f.), ist nicht
plausibel und wird durch die Aussage des Berufungsklägers selber widerlegt,
wonach D_____ ihm gesagt habe, er habe Sex mit B_____ gehabt (act. 641) –
ein Widerspruch, welchen der Berufungskläger nicht auflösen kann. Das
Aussageverhalten des Berufungsklägers wirkt zudem teilweise etwas befremdlich, so
lacht er bei der Einvernahmen vom 30. Mai 2012 und anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung an unpassender Stelle, beispielsweise auf
die Frage, ob der Begriff „doggy-style“ gefallen sei, obwohl kein Grund für
Erheiterung ersichtlich ist (vgl. act. 453, act. 639). Die teilweise
fehlende Plausibilität der Aussagen des Berufungsklägers spricht, auch wenn ihm
als Beschuldigtem im Strafprozess selbstverständlich nicht der Beweis für seine
Unschuld obliegt, jedenfalls nicht für die Richtigkeit seiner Angaben. Schliesslich
lässt sich auch die Tatsache, dass beim Berufungskläger auffallend viele Fotografien
von mehrheitlich jungen Frauen (act. 455 ff.), teils nur spärlich bekleidet,
gefunden wurden, zumindest als Indiz für eine entsprechende Vorliebe des
Berufungsklägers werten, zumal die Erklärungen des Berufungsklägers zum Besitz
dieser Fotoserie entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht zu
überzeugen vermögen (vgl. act. 468).
3.5 Entsprechend
den obigen Ausführungen hat die Vorinstanz, gestützt auf die glaubhaften Aussagen
der Privatklägerinnen, den in der Anklageschrift detailliert geschilderten
Sachverhalt zu Recht als erstellt erachtet.
Es ist somit davon
auszugehen, dass der damals 27-jährige Berufungskläger mit B_____ mindestens
dreimal und mit C_____ in der Zeit zwischen ca. August 2011 und dem
8. Oktober 2011 zeitweise jeden zweiten Tag, jedenfalls zahlreiche Male,
den Geschlechtsverkehr vollzogen hat, als diese erst 15 Jahre alt waren. Die rechtliche
Qualifikation dieses Verhaltens als mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1
StGB) gibt zu keinen weiteren Ausführungen Anlass, zumal der Berufungskläger
nicht bestreitet, dass er das Alter der Privatklägerinnen im relevanten Zeitpunkt
gekannt hat (vgl. act. 637). Der Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller
Handlungen mit Kindern ist somit zu Recht erfolgt und zu bestätigen.
4.1 Während
der Schuldspruch wegen mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe,
d.h. von Alkohol, an Kinder nicht angefochten und somit ohne Weiteres zu
bestätigen ist (vgl. oben E. 1.2), wendet sich der Berufungskläger gegen
den Schuldspruch wegen mehrfacher Abgabe respektive Anbietens von Betäubungsmitteln
an Personen unter 18 Jahren (Art. 19bis BtmG.).
Das Strafgericht
(Urteil S. 14) hat zu Recht die Aussagen der Privatklägerinnen (act. 335,
340, 428) auch betreffend die Abgabe von Marihuana zum Konsum als glaubhaft
qualifiziert und damit entgegen den Bestreitungen des Berufungsklägers (act. 354,
637) den in der Anklageschrift beschriebenen Sachverhalt als erstellt erachtet.
C_____ hat zudem zutreffend beschrieben, dass der Berufungskläger Marihuana in
einer Büchse aufbewahrt hat (act. 335), was durch die Hausdurchsuchung
bestätigt worden ist (act. 188); zudem hat der Berufungskläger selbst bestätigt,
dass die Privatklägerinnen wussten, wo er das Marihuana aufbewahrtet (act. 637).
Es bestehen auch hier keine Anzeichen für eine Falschbezichtigung, zumal die
Abgabe von Alkohol ja unbestritten ist. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BtmG ist somit
ebenfalls zu bestätigen.
4.2 Der
Schuldspruch aufgrund des vom Berufungskläger zugestandenen Eigenkonsums von
Marihuana (vgl. act. 355) wurde nicht explizit angefochten und wird,
unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil
(S. 14), bestätigt.
5.1 In
Bezug auf die Strafzumessung kann ebenfalls auf die sorgfältigen und zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 15 f.) verwiesen werden,
zumal die vom Berufungskläger angefochtenen Schuldsprüche vollumfänglich
bestätigt werden. Zusammenfassend bleibt Folgendes festzuhalten: Auszugehen ist
vom Strafrahmen für sexuelle Handlungen mit Kindern, welcher auf
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe lautet
(Art. 187 Ziff. 1 StGB). Der vorliegenden Delikts- und Tatmehrheit
ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB von Gesetzes wegen mit einer entsprechenden
Strafschärfung Rechnung zu tragen.
Das Verschulden
des Berufungsklägers wiegt, wie das Strafgericht zutreffend festgestellt und
eingehend darlegt hat, recht schwer. Die ausgeführten sexuellen Handlungen,
bestehend in ungeschütztem vaginalen Geschlechtsverkehr, sind an der oberen
Grenze der denkbaren sexuellen Handlungen anzusiedeln, was erheblich ins Gewicht
fällt. Bei beiden Mädchen ist es zu mehrfachen sexuellen Kontakten gekommen. Mögen
beide Mädchen, insbesondere C_____, nicht mehr weit von der Schutzaltersgrenze
von 16 Jahren entfernt und sexuell auch nicht ganz unerfahren gewesen sein, so
bestand doch ein grosser Altersunterschied von über 10 Jahren zum
Berufungskläger und ein entsprechendes Machtgefälle. Die sexuellen Handlungen
erfolgten nicht etwa im Rahmen einer Liebesbeziehung – der Berufungskläger begnügte
sich denn auch nicht mit einem Mädchen, sondern machte sich gleich an beide
heran, obwohl ihm nicht verborgen geblieben war, dass B_____ in D_____ verliebt
war. Die sexuellen Kontakte dienten einzig der Befriedigung der Bedürfnisse des
Berufungsklägers, welcher seine Wünsche zielgerichtet verfolgte und angesichts
der auch altersbedingten Unsicherheit, Unterlegenheit und Naivität der Mädchen
recht einfach hat durchsetzen können. Wie wenig auch C_____ den Wünschen des
Berufungsklägers entgegen zu setzen hatte, erhellt etwa daraus, dass sie
entgegen ihrem eigentlichen Willen, immer wieder Geschlechtsverkehr ohne Kondom
zuliess, obwohl sie sogar Angst hatte, der Berufungskläger könne HIV-infiziert
sein (act. 338), sich dennoch nicht einmal getraute, ihren Wunsch, nur
geschützt mit ihm zu verkehren, zu äussern, da sie ihn „nicht stören“ wollte und
da sie befürchtete, er könne dann ausrasten (act. 405). Es zeugt übrigens von
einer enormen Verantwortungslosigkeit des Berufungskläger, dass er die jungen Mädchen
durch den ungeschützten Verkehr nicht nur den Risiken von
Geschlechtskrankheiten, sondern auch einer Schwangerschaft ausgesetzt hat, was
sich bei C_____ denn auch verwirklicht hat, wobei davon auszugehen ist, dass
sie in diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr im Schutzalter war. Entgegen den
Ausführungen des Berufungsklägers in der Berufungsbegründung hat das
Strafgericht durchaus berücksichtigt, dass beide Privatklägerinnen freiwillig
den Kontakt mit ihm aufgenommen hatten und diesen auch nach erfolgtem
Geschlechtsverkehr nicht abbrachen, sondern weiterhin suchten. Dass C_____ sich
aus freien Stücken immer wieder zu ihm in die Wohnung begab, ist vor dem
Hintergrund ihrer zerrütteten Familienverhältnisse in einem von wenig Fürsorge
geprägten Umfeld durchaus nachvollziehbar. Demgegenüber suchte B_____ den Berufungskläger
vor allem auf, weil sie bei ihm D_____ anzutreffen hoffte. Davon hat der
Berufungskläger profitiert. Das Verbot der sexuellen Handlungen mit Kindern unter
16 Jahren dient dem Schutz der geschlechtlichen Entwicklung der Jugendlichen
bis sie die zur eigenverantwortlichen Einwilligung in solche intime Beziehungen
befähigende Reife erreicht haben (Donatsch,
Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Auflage, Zürich 2013, S 488).
Dass diese erforderliche Reife respektive die psychische Konstitution zur
eigenverantwortlichen Einwilligung bei den Privatklägerinnen nicht vorlag und
dass sie durch die Handlungen des Berufungsklägers gelitten haben, wird bei B_____
durch den Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken vom 18. Oktober
2012 mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung objektiviert
(act. 583 ff.). Auch wenn kein analoger psychologisch-ärztlicher Bericht
zu C_____ vorliegt, wird aus ihren Aussagen ersichtlich, dass die Situation bei
ihr vergleichbar ist (vgl. etwa act. 335: „A_____ [der Berufungskläger] hat
viele Sachen gemacht, die nicht in Ordnung sind. Auch mit mir. Sachen, unter
denen ich leiden musste.“). Ein Geständnis des Berufungsklägers ist nicht zu berücksichtigen;
Reue oder Einsicht sind nicht ersichtlich. Das Vorleben des 1984 in Angola
geborenen und aufgewachsenen Berufungsklägers ist vom Strafgericht korrekt dargelegt
und angemessen gewichtet worden. Er weist zwei Vorstrafen aus, welche aus den
Jahren 2008 und 2009 datieren, nicht einschlägig sind und hier somit nicht ins
Gewicht fallen.
Die Strafe ist
wie erwähnt infolge der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB – der
Berufungskläger wird auch wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an
Kinder und wegen Widerhandlung gegen Art. 19bis BtmG verurteilt –
angemessen zu erhöhen. Dabei wiegt das Verschulden auch hier nicht ganz leicht.
Mögen beide Mädchen, vor allem B_____, bereits Erfahrungen mit Alkohol gemacht
haben und selber danach verlangt haben, zeugt die Abgabe von Alkohol und Marihuana
an sie doch auch von Verantwortungslosigkeit. Immerhin drängte der Berufungskläger
ihnen beides nicht auf respektive verweigerte B_____, wenn diese bereits
angetrunken war, weiteren Alkohol. Die Abgabe von Alkohol ist immerhin
zugestanden; Einsicht in das Fehlverhalten ist auch hier indes nicht zu erkennen.
Alles in allem
ist die vom Strafgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten dem
Verschulden des Berufungsklägers und den übrigen Strafzumessungskriterien gemäss
Art. 47 StGB angemessen. Diese Strafe erscheint im Übrigen auch im Vergleich zur
Strafe, zu welcher D_____ verurteilt worden ist, verhältnismässig und erweist
sich auch im Vergleich zu anderen Fällen als angemessen. D_____ wurde wegen
mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind schuldig erklärt und zu einer
Geldstrafe von 300 Tagessätzen von CHF 10.–, mit bedingtem Vollzug, verurteilt.
Er hatte „nur“ mit einem Mädchen (B_____) und nicht mit beiden sexuelle
Kontakte, und muss sich nicht auch noch wegen Abgabe von Alkohol und Marihuana
an Kinder verantworten. Zudem war er geständig und zeigte durchaus Einsicht und
Reue. Es kann weiter auf folgende Vergleichsfälle verwiesen werden: Obergericht
Zürich (SB110501 vom 12. Dezember 2011): Verurteilung wegen sexueller Handlungen
mit einem Kind (Oralverkehr mit einem 15 Jährigen, planmässiges Vorgehen), mehrfacher
Pornografie (Art. 197 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB), mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender
Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB), mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BtmG) sowie mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1),
Teilgeständnis: 34 Monate Freiheitsstrafe und Busse von Fr. 300.–. Appellationsgericht
Basel-Stadt AGE SB.2011.39 vom 30. Juni 2011: Verurteilung wegen mehrfach
versuchter und vollendeter sexueller Handlungen mit Kindern („Hand-off-Delikte:
zahlreiche Kontaktaufnahmen des mehrfach einschlägig vorbestraften Täters mit
Minderjährigen (vorwiegend Knaben) über Internet, anlässlich welcher er, sofern
ihm die Kontaktaufnahme mittels Webcamera gelang, vor diesen jeweils
masturbierte und dabei die Kamera auf sein Glied richtete), Geständnis, Strafmilderung
wegen verminderter Steuerungsfähigkeit: 15 Monate Freiheitsstrafe.
5.2 Die
Höhe der wegen des Konsums von Marihuana ausgesprochenen Busse entspricht der
Praxis, erscheint angemessen und ist somit ohne weiteres zu bestätigen.
5.3 Das
erstinstanzliche Urteil wird, unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen Erwägungen
im Urteil des Strafgericht (S. 16), auch in Bezug auf die Gewährung des
bedingten Strafvollzugs mit der minimalen Probezeit, in Bezug auf die Anrechnung
der ausgestandenen Untersuchungshaft und in Bezug auf den Verzicht auf den
Widerruf der Vorstrafe vom 28. Oktober 2009 bestätigt.
Das Strafgericht
hat den Berufungskläger mit überzeugender Begründung zur Zahlung von Genugtuungssummen
von je CHF 2‘000.–. jeweils zuzüglich Zins, an die Privatklägerinnen
verurteilt und die Mehrforderungen von je CHF 3‘000.– abgewiesen. Die
Verurteilung zu Genugtuungszahlungen an die Privatklägerinnen wird vom Berufungskläger
in der Berufungsbegründung und im Plädoyer ausschliesslich unter Bezugnahme auf
den beantragten Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit
Kindern angefochten. Da der entsprechende Schuldspruch bestätigt wird, kann auch
im Hinblick auf die Festsetzung der Genugtuungssummen auf die zutreffenden und
überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 17), mit denen sich
der Berufungskläger nicht auseinandersetzt, verwiesen werden.
Entsprechend den
obigen Ausführungen ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene
Urteil zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat der
Berufungskläger dessen Kosten zu tragen. Die amtliche Verteidigerin ist für
ihren Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2’035.– und ein Auslagenersatz von
CHF 97.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 170.60, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.