Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2014.30
ENTSCHEID
vom 15. Juli 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Parteien
A_____ Berufungskläger
c/o [...]
gegen
B_____ Beklagte
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Zivilgerichtspräsidenten vom 4. Juni 2014
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
A_____ (Berufungskläger)
mietete eine 3-Zimmerwohnung an der [...] in Basel. Nachdem er mit der Begleichung
der Mietzinse in Rückstand geraten war, mahnte ihn die Vermieterin mit
Schreiben vom 16. Dezember 2013. Nachdem der Berufungskläger die
Zahlungsrückstände nicht innert 30 Tagen beglichen hatte, kündigte die
Vermieterin das Mietverhältnis am 27. Januar 2014 per 28. Februar 2014.
Auf Antrag der Vermieterin wies der Zivilgerichtspräsident den Berufungskläger
mit Entscheid vom 4. Juni 2014 an, die gemieteten Räumlichkeiten bis spätestens
30. Juni 2014 zu verlassen. Der schriftlich begründete Entscheid ist dem
Berufungskläger am 2. Juli 2014 zugestellt worden. Mit Eingabe vom 8. Juli 2014
hat dieser Berufung erklärt mit der Begründung, dass er die ausstehenden Mietzinse
rückwirkend bezahlen werde, sobald seine Scheidung im September 2014 vollzogen
worden sei. Einen eigentlichen Antrag bzw. ein Rechtsbegehren hat er nicht
gestellt. Auf die Einholung einer Berufungsantwort ist verzichtet worden.
Hingegen sind die Vorakten beigezogen worden. Die Einzelheiten der Tatsachen
und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
beantragte Mieterausweisung wurde im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren
Fällen gemäss Art. 257 ZPO beurteilt. Zu deren Beurteilung ist die Einzelrichterin
oder der Einzelrichter gemäss § 9 Abs. 2 Ziffer 1 lit. b EG ZPO unabhängig vom
Streitwert zuständig. Im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen
ergangene Entscheide in miet- und pachtrechtlichen Ausweisungsverfahren unterliegen
nach den allgemeinen Voraussetzungen der Berufung respektive der Beschwerde (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich
2013, N 339). Massgebend ist daher der Streitwert. Sofern dieser mindestens
CHF 10'000.– beträgt, unterliegt der Entscheid der Berufung (Art. 308 Abs.
2 ZPO). Dies ist hier nach der „Sperrfristregel“ der Fall, beträgt der Mietzins
doch CHF 1‘066.– pro Monat und steht die Frage der Wirksamkeit der
Kündigung und damit allenfalls einer dreijährigen Kündigungssperrfrist im Raum,
womit von einem Streitwert von CHF 38‘376.– auszugehen ist (vgl. statt vieler
AGE BEZ.2013.28 vom 4. Juni 2013 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Die
Berufung ist rechtzeitig erhoben worden (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 257 ZPO). Für die Beurteilung der Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts
zuständig (§ 10 Abs. 2 EG ZPO). Der Ausschuss kann sowohl die Rechtsanwendung
als auch die Feststellung des Sachverhalts überprüfen (Art. 310 ZPO).
2.1 Die
Berufung muss gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet eingereicht
werden. Daraus ergibt sich, dass sie Rechtsbegehren enthalten muss (AGE
BEZ.2013.2 vom 18. Januar 2013; vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 f.; Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 14; Reetz/Theiler, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
2. Auflage 2013, Art. 311 ZPO N 34; Spühler,
in: Basler Kommentar ZPO, Basel 2010, Art. 321 ZPO N 4). Der Berufungskläger
darf sich dabei nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der
Sache stellen (AGE BEZ.2013.2 vom 18. Januar 2013; Jeandin, in: CPC commenté, Basel 2011,
Art. 321 N 5). Dieses Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle
der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (AGE BEZ.2013.2 vom 18. Januar 2013; vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; Bopp/Bessenich,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 84 ZPO N 3 und Art. 85 ZPO N 3).
Unklare Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Begründung nach Treu und
Glauben auszulegen (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; AGE BEZ.2012.97
vom 21. Februar 2013).
2.2 Der
Berufungskläger stellt entgegen diesen Voraussetzungen in seiner vier Zeilen
umfassenden Berufungsschrift keinen ausdrücklichen Antrag. Ein solcher kann
auch nicht sinngemäss der Begründung entnommen werden. In seiner Begründung
setzt sich der Berufungskläger zudem mit keinem Wort mit der Begründung des
angefochtenen Entscheids auseinander, wenn er schreibt: „Die ausstehenden Mietzinse
werde ich rückwirkend bezahlen, sobald meine Scheidung (September 2014) vollzogen
wurde“. In den Erwägungen 2.2 und 2.3 (S. 4–6 des angefochtenen Entscheids) hat
der Zivilgerichtspräsident dargelegt, aus welchen Gründen die Einwände des
Berufungsklägers unbegründet sind. Der Berufungskläger hält diesen Erwägungen
in seiner Berufung nichts entgegen. Der zitierte Satz reicht daher nicht als
Berufungsbegründung aus; zumindest sinngemäss gestellte Anträge und eine
nachvollziehbare Begründung wären Voraussetzung dafür gewesen, dass auf die
Berufung hätte eingetreten werden können.
3.1 Selbst
wenn auf die Berufung einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden
müssen. Im Ausweisungsverfahren können Gründe, welche zur Nichtigkeit oder
Unwirksamkeit der Kündigung führen, vorfrageweise überprüft werden; die
Missbräuchlichkeit der Kündigung kann im Ausweisungsverfahren dagegen nur geprüft
werden, wenn die Kündigung rechtzeitig angefochten worden ist (vgl. Higi, Zürcher Kommentar, Zürich 1996,
Art. 271 OR N 39–47; Lachat/Thanei,
in: Lachat et al., Mietrecht für die Praxis, 8. Auflage, Zürich 2009
S. 598–601; AGE BE.2011.105 vom 6. September 2011).
3.2 Im
vorliegenden Fall macht der Berufungskläger nicht geltend, dass die Kündigung
nichtig oder unwirksam sei; entsprechende Gründe sind auch nicht ersichtlich.
Der Berufungskläger behauptet namentlich nicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Wirksamkeit der Kündigung, die am 27. Januar 2014 wegen Zahlungsverzugs
ausgesprochen wurde, nicht erfüllt seien. Er stellt in seiner Berufung einzig
in Aussicht, dass er die ausstehenden Mietzinse bezahlen werde. Diese Zahlungsankündigung
ist jedenfalls nicht geeignet, die Wirksamkeit der Kündigung wegen Zahlungsverzugs
vom 27. Januar 2014 in Frage zu stellen. Ebenso wenig lässt diese nunmehr
geäusserte Zahlungsbereitschaft die Kündigung vom 27. Januar 2014 als
missbräuchlich erscheinen (zur – rechtzeitigen – Anfechtung der Kündigung wegen
Missbräuchlichkeit vgl. das Verfahren 14/KA-30 vor der Staatlichen Schlichtungsstelle
für Mietstreitigkeiten; vgl. dazu auch den angefochtenen Entscheid, E. 2.2.2).
Es sind somit keine Gründe ersichtlich, welche die Kündigung als nichtig,
unwirksam oder missbräuchlich erscheinen liessen. Die Berufung wäre daher auch
abzuweisen gewesen, wenn darauf hätte eingetreten werden können.
Nach dem
Gesagten ist auf die Berufung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Berufungskläger die Gerichtskosten. Auf die Einholung
einer Berufungsantwort ist verzichtet worden. Damit ist der Berufungsbeklagten
kein Aufwand entstanden. Allfällige ausserordentliche Kosten werden
wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens von CHF 500.–.
Allfällige Parteivertretungskosten werden
wettgeschlagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.