Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.35
BEZ.2014.36
BEZ.2014.37
BEZ.2014.38
BEZ.2014.39
ENTSCHEID
vom 15.
Juli 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A_____ Beschwerdeführerin
1
[...]
B_____ Beschwerdeführer
2
[...]
beide vertreten durch
[...], Advokat,
[...]
gegen
Staatliche Schlichtungsstelle Beschwerdegegnerin
für Mietstreitigkeiten
Utengasse 36, 4005 Basel
Gegenstand
Beschwerden gegen fünf Verfügungen
der Staatlichen Schlichtungs-stelle für Mietstreitigkeiten vom 26. März 2014
betreffend Ordnungsbussen
Sachverhalt
A_____ und B_____
sind Vermieter der Liegenschaft [...]strasse [...] in Basel. Sie hatten
betreffend diese Liegenschaft als Beklagte mehrere Verfahren vor der Staatlichen
Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) hängig. Mit
Schreiben vom 3. Januar 2014 stellten sie gegenüber der Schlichtungsstelle
ein Ausstandsbegehren für vier der hängigen Verfahren verbunden mit dem Antrag,
die Verhandlungstermine vom 8. und 14. Januar 2014 abzubieten. Die
Schlichtungsstelle verfügte am 7. Januar 2014, dass es bei der angesetzten
Verhandlung vom 8. Januar 2014 bleibe und dass anlässlich dieser
Verhandlung das Ausstandsbegehren behandelt werde. Die Vermieter blieben der
Schlichtungsverhandlung vom 8. Januar 2014 jedoch fern. Mit Verfügung vom
14. Januar 2014 gab die Schlichtungsstelle dem Ausstandsbegehren von A_____
und B_____ insofern statt, als in einem der Verfahren zu einer neuen
Verhandlung ohne bestimmte Mitglieder der Schlichtungsstelle geladen wurde. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht ab (vgl. AGE
BEZ.2014.8 vom 8. April 2014).
In den vorliegenden
fünf Verfahren (Verfahrensnummern vor der Schlichtungsstelle 14/S-6, 14/S-21,
14/S-28, 14/S-36 und 13/S-414) blieben A_____ und B_____ den auf den Vormittag des
26. März 2014 angesetzten fünf Schlichtungsverhandlungen fern. Mit fünf
separaten Verfügungen vom gleichen Tag auferlegte die Schlichtungsstelle den
Vermietern fünf Ordnungsbussen von je CHF 200.– wegen Nichterscheinens zur
Schlichtungsverhandlung. Sie bezeichnete die entsprechenden Verfügungen als
„Kosten-Verfügungen“ und versah diese mit der Rechtsmittelbelehrung, dass sie
innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Appellationsgericht angefochten werden können.
Gegen diese fünf
Verfügungen haben A_____ und B_____ am 5. Mai 2014 fünf separate Beschwerden
erhoben. Darin beantragen sie jeweils, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie keine Ordnungsbusse schulden;
unter o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung vom 9. Mai 2014 hat die Referentin die
Beschwerdeverfahren auf Antrag der Beschwerdeführer bis zur Eröffnung des
Entscheids im Verfahren BEZ.2014.12 sistiert. Am 10. Juli 2014 wurde dieser Entscheid
eröffnet und wurden die vorliegenden Verfahren wieder aufgenommen. Die
Einzelheiten der Vorbringen der Beschwerdeführer ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Beschwerdeführer wenden sich gegen die Auferlegung von Ordnungsbussen im Rahmen
des Schlichtungsverfahrens. Ordnungsbussenverfügungen können gemäss
Art. 319 lit. b. Ziff. 1 i.V.m. 128 Abs. 4 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde
angefochten werden (vgl. AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E. 1.1, mit
Hinweisen). Zum Entscheid über die Beschwerden ist der Ausschuss des
Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]).
1.2 Die
angefochtenen Verfügungen, mit denen die Ordnungsbussen verhängt worden sind, sind
als prozessleitende Verfügungen innert zehn Tagen seit ihrer Zustellung
anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO; ausführlich hierzu AGE BEZ.2014.12
vom 26. Juni 2014 E. 1.2.1, mit Hinweisen). Sie wurden den
Beschwerdeführern nach eigenen Angaben am 7. April 2014 zugestellt. Unter
Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 13. bis 27. April 2014 (vgl. Art. 145
Abs. 1 lit. a ZPO) liefen die Beschwerdefristen somit am 2. Mai
2014 ab. Die vorliegenden Beschwerden wurden erst am 5. Mai 2014 erhoben.
Allerdings führen
die Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Verfügungen aus, dass diese
innert 30 Tagen mit Beschwerde angefochten werden können. Die Beschwerdeführer
erhoben denn auch die Beschwerden innert dieser 30-tägigen Frist. Sie sind in
ihrem Vertrauen auf die falschen Rechtsmittelbelehrungen zu schützen. Zwar sind
sie in den Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten und sind daher an die
verlangte Sorgfalt höhere Anforderungen zu stellen. Auch bei gebührender Aufmerksamkeit
hätte der Anwalt die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrungen jedoch nicht
erkennen müssen. Eine Grobkontrolle der Rechtsmittelbelehrungen zeigt deren Fehlerhaftigkeit
nicht auf. Die Rechtsmittelbelehrungen sind abgesehen von der Frist richtig und
für Beschwerden gilt grundsätzlich eine 30-tägige Frist (vgl. Art. 321
Abs. 1 ZPO). Hinzu kommt, dass die Schlichtungsstelle bei
Ordnungsbussen-Verfügungen offenbar wiederholt eine 30-tägige Beschwerdefrist
angibt (vgl. auch AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E. 1.2.2). Auch ist
die Fehlerhaftigkeit aus den anwendbaren Verfahrensbestimmungen (Art. 128
Abs. 4, 319 und 321 ZPO) nicht ohne Weiteres ersichtlich. Erst eine
genauere Auslegung von Art. 319 lit. b ZPO unter Berücksichtigung der
Materialien und der Gesetzessystematik deckt die Fehlerhaftigkeit auf (vgl. AGE
BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E. 1.2.1). Es wäre deshalb mit dem Grundsatz
von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn auf die Beschwerden wegen
Nichteinhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist nicht eingetreten würde.
1.3 Gemäss
Art. 324 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Vorinstanz um eine
Stellungnahme ersuchen. Die vorliegenden Verfahren waren auf Antrag der Beschwerdeführer
sistiert worden, bis der Entscheid im gleich gelagerten Beschwerdeverfahren
BEZ.2014.12 eröffnet wurde. In diesem Verfahren war ebenfalls die Frage zu
beantworten, ob die Schlichtungsstelle bei unentschuldigtem Nichterscheinen einer
Partei an der Schlichtungsverhandlung die Partei wegen ihres Fernbleibens mit
einer Ordnungsbusse nach Art. 128 ZPO bestrafen darf. Die Parteien des
Beschwerdeverfahrens BEZ.2014.12 waren identisch mit den Parteien der
vorliegenden Verfahren. Die Schlichtungsstelle liess sich in jenem Verfahren
mit Stellungnahme vom 7. März 2014 vernehmen. Da in den vorliegenden
Verfahren keine inhaltlich abweichende Stellungnahme zu erwarten war und die Beschwerden
– nach Eröffnung des Entscheids im Verfahren BEZ.2014.12 – offensichtlich
unbegründet sind, hat die Referentin aus verfahrensökonomischen Gründen darauf
verzichtet, Stellungnahmen der Schlichtungsstelle einzuholen.
1.4 Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320
ZPO). Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen (vgl. Art. 327
Abs. 2 ZPO).
2.1 Die
Beschwerdeführer rügen, dass die Schlichtungsstelle Art. 128 ZPO unrichtig
angewendet habe. Sie hätten in den Verfahren vor der Schlichtungsstelle weder
den Anstand verletzt noch den Geschäftsgang gestört. Mit dem Ausstandsbegehren
hätten sie sachliche Kritik geübt, die den Anstand nicht verletze. Auch ihr
Nichterscheinen an den Schlichtungsverhandlungen vom 26. März 2014 rechtfertige
keine Ordnungsbussen, sondern zeitige nur die in Art. 206 Abs. 2 ZPO
genannten Folgen. Die Schlichtungsstelle könne somit den klagenden Parteien die
Klagebewilligung erteilen. Für eine zusätzliche Möglichkeit, der säumigen
beklagten Partei eine Ordnungsbusse aufzuerlegen, sei in Art. 206 ff.
ZPO kein Hinweis zu finden.
2.2 Gegenstand
der Beschwerdeverfahren sind die angefochtenen Verfügungen vom 26. März
2014. Die Schlichtungsstelle begründet darin die verhängten Ordnungsbussen
damit, dass die Beschwerdeführer nicht zu den Schlichtungsverhandlungen vom
26. März 2014 erschienen seien. Kein Thema ist vorliegend somit das
Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer vom 3. Januar 2014 und dessen Behandlung
durch die Schlichtungsstelle. Zu prüfen ist alleine, ob die Schlichtungsstelle
die Beschwerdeführer zu Recht wegen deren Nichterscheinens zu den
Schlichtungsverhandlungen mit Ordnungsbussen von je CHF 200.– bestraft
hat.
2.3 Das
Schlichtungsverfahren ist gemäss Art. 197 ZPO obligatorisch. Sinn und
Zweck dieses Verfahrens ist es zu versuchen, die Parteien in einer formlosen Verhandlung
zu versöhnen. Die klagende Partei soll nicht ohne Not um den kostenlosen Schlichtungsversuch
gebracht und somit in ein kostenfälliges Gerichtsverfahren gedrängt werden. Sie
hat Anrecht auf ein rasches Verfahren. Eine Verhandlung hat innerhalb von zwei
Monaten stattzufinden (vgl. Art. 202 f. ZPO). Gemäss Art. 204
Abs. 1 ZPO müssen die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung
erscheinen. Nur bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach Art. 204
Abs. 3 ZPO darf eine Partei der Schlichtungsverhandlung fernbleiben. In
diesem Fall hat sie die Schlichtungsstelle entsprechend zu informieren und sich
für die Verhandlung vertreten zu lassen (AGE BEZ.2014.1 vom 26. Juni 2014 E. 3.2;
BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014E. 3.2, je mit Hinweis).
Die
Beschwerdeführer wurden zu den Verhandlungen vom 26. März 2014 ordnungsgemäss
vorgeladen. Sie machen zu Recht nicht geltend, dass die Voraussetzungen einer
Ausnahme von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen nach Art. 204
Abs. 3 ZPO erfüllt seien. Auch vermag das Ausstandsgesuch nicht von dieser
Pflicht zu entbinden. Es hindert auch die weitere Mitwirkung der abgelehnten
Personen am weiteren Verfahren bis zum Entscheid über das Gesuch nicht (Wullschleger, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 49 ZPO N 12b).
Dennoch blieben die Beschwerdeführer den Schlichtungsverhandlungen fern. Demnach
steht fest, dass sie ihre Pflicht, persönlich an den Schlichtungsverhandlungen
zu erscheinen, verletzt haben.
2.4 Somit
fragt sich, ob die Verletzung der Pflicht, persönlich an der Schlichtungsverhandlung
zu erscheinen, mit einer Ordnungsbusse bestraft werden kann. Gemäss
Art. 128 Abs. 1 ZPO wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse
bis zu CHF 1'000.– bestraft, wer im Verfahren vor Gericht den Anstand
verletzt oder den Geschäftsgang stört.
Bei
Nichterscheinen der beklagten Partei an einer Schlichtungsverhandlung verfährt
die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre
(Art. 206 Abs. 2 ZPO). So kann sie der klagenden Partei die
Klagebewilligung erteilen (Art. 209 ZPO), den Parteien einen
Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 f. ZPO) oder bei
vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von
CHF 2'000.– auf Antrag der klagenden Partei einen Entscheid fällen
(Art. 212 ZPO). Diese Säumnisfolgen sind nicht nachteilig genug, um eine
beklagte Partei, die von vornherein an einer Einigung nicht interessiert ist,
zu einer Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung zu motivieren. Durch die
Säumnis der beklagten Partei fielen aber Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens
dahin, bzw. die beklagte Partei hätte es in der Hand, das Obligatorium des
Schlichtungsverfahrens ausser Kraft zu setzen. Dadurch dass dann der Versöhnungsversuch
nicht stattfinden kann und damit das Schlichtungsobligatorium missachtet wird, wird
der Geschäftsgang gestört. Die Schlichtungsbehörde muss daher in solchen Fällen
die Disziplinarbefugnisse nach Art. 128 ZPO ausschöpfen können (vgl. AGE BEZ.2014.12
vom 26. Juni 2014 E. 3.4; BEZ.2012.62 vom 13. November 2012
E. 3.1; Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren
nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürich 2012, S. 106 f.).
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen an einer Schlichtungsverhandlung ist somit
als Verletzung der Verfahrensdisziplin anzusehen, die nach Art. 128 ZPO
mit einer Ordnungsbusse bestraft werden kann. Die verhängten Ordnungsbussen von
je CHF 200.– sind mithin nicht zu beanstanden.
Die Beschwerden
erweisen sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und sind abzuweisen. Bei
diesem Ausgang der Verfahren haben die Beschwerdeführer deren Kosten in
solidarischer Verbindung zu tragen und steht ihnen keine Parteientschädigung zu. Unter Berücksichtung, dass die vorliegenden Verfahren sich an das
Parallelverfahren BEZ.2014.12 anlehnen, sich inhaltlich decken und der Aufwand
entsprechend gering gehalten werden konnte, erscheint die Erhebung einer
reduzierten Gebühr von CHF 100.– pro Beschwerdeverfahren, insgesamt also
von CHF 500.–, als angemessen (§ 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der
Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten
der Beschwerdeverfahren von insgesamt CHF 500.– in solidarischer Verbindung.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.