Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.33
ENTSCHEID
vom 29.
April 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise
Stamm, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
gegen
A_____ Berufungsbeklagter
geb. [...] Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. Januar 2013
betreffend Einstellung des
Strafverfahrens (Art. 329 Abs. 4 StPO)
Sachverhalt
Mit Entscheid vom
22. Januar 2013 hat das Einzelgericht in Strafsachen ein Strafverfahren
gegen A_____ wegen Misswirtschaft zufolge Verletzung des Anklageprinzips
eingestellt. Weiter wurde verfügt, dass beschlagnahmte Unterlagen als
Bestandteil bei den Akten blieben, dass A_____ in Anwendung von Art. 426
Abs. 2 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Verfahrenskosten
im Betrag von CHF 16‘876.30 sowie eine Urteilsgebühr und die
Staatsanwaltschaft die Mehrkosten von CHF 1‘137.– zu tragen habe und dass
dem amtlichen Verteidiger von A_____ ein Honorar und eine Spesenvergütung aus
der Strafgerichtskasse auszurichten seien. Zudem wurde A_____ eine 60-tägige
Frist zur Einreichung einer allfälligen Forderung gemäss Art. 429 StPO
angesetzt; auf die übrigen Begehren wurde nicht eingetreten.
Das Dispositiv
des Entscheids, versehen mit einer zweiseitigen Rechtsmittelbelehrung, wurde
der Staatsanwaltschaft mit einem begleitenden Formularschreiben vom
22. Januar 2013 zugestellt. Dieses Formular hat einen Hinweis auf eine
zehntägige Berufungsfrist enthalten und die Möglichkeit geboten, durch
Ankreuzen respektive Durchstreichen des entsprechenden Textfeldes die Annahme
des Entscheides oder die Berufung zu erklären. Die Staatsanwaltschaft hat am 24. Januar
2013 beide Optionen durchgestrichen und stattdessen die „Appellation“ erklärt
mit dem Hinweis „da Anklage nach aStPO Appellation und nicht Berufung“. Mit
Begleitschreiben, in welchem auf eine erfolgte Berufungsanmeldung und auf eine
20-tägige Frist für die Einreichung der schriftliche Berufungserklärung hingewiesen
wurde, ist der Staatsanwaltschaft am 20. März 2013 der schriftlich
begründete Einstellungsentscheid zugestellt worden. Am 9. April 2013 hat die
Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht eine begründete Berufungserklärung
eingereicht. Sie beantragt die Feststellung, dass die Anklageschrift vom
22. Dezember 2010, ergänzt am 28. Juni 2012, den gesetzlichen
Anforderungen genüge, und weiter die Aufhebung des Entscheids des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2013 sowie die Rückweisung zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz. Mit Berufungsantwort vom 22. Juli 2013
hat der amtliche Verteidiger von A_____ beantragt, es sei das Urteil des
Strafgerichts vom 22. Januar 2013 zu bestätigen und A_____ vollumfänglich
und kostenlos freizusprechen, unter vollumfänglicher und kostenfälliger
Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft; im Falle des Unterliegens sei
ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren. Mit Eingabe vom 17. September
2013 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Replik verzichtet. Mit Verfügung vom 20. November
2013 hat die instruierende Präsidentin des Appellationsgerichts die Parteien darauf
hingewiesen, dass sich in Zusammenhang mit der Instruktion des Verfahrens die
Frage nach dem richtigen Rechtsmittel gegen einen Einstellungsbeschluss –
Berufung oder Beschwerde – stelle, und ihnen Gelegenheit geboten, sich zur Zulässigkeit
der Berufung zu äussern. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 hat die
Staatsanwaltschaft beantragt, es sei das von der Staatsanwaltschaft auf mehrfache
entsprechende Rechtsmittelbelehrung des Strafgerichts hin unter dem Titel
„Berufung“ eingereichte Rechtsmittel als Beschwerde im Sinne von Art. 393
StPO zu behandeln und zur Beurteilung an die zuständige Beschwerdeinstanz
weiterzuleiten. Der amtliche Verteidiger von A_____ hat mit Eingabe vom
19. Dezember 2013 beantragt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten und
das Verfahren sei, protestando Kosten, abzuschreiben.
Erwägungen
1.1. Das
Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung
einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die
Berufung sei im Sinne von Art. 398 StPO unzulässig (Art. 403
Abs. 1 Bst. b StPO). Berufungsgericht ist hier der Ausschuss des Appellationsgerichts
(§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Tritt das Berufungsgericht
nicht auf die Berufung ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten
Nichteintretensentscheid (Art. 403 Abs. 3 StPO).
1.2 Vorweg
ist der Klarheit halber festzuhalten, dass der Entscheid des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 22. Januar 2013 im vorliegenden Entscheid nachfolgend mit
dem richtigen terminus „Verfügung“ und nicht mit dem sachlich falschen terminus
„Urteil“ bezeichnet wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO).
1.3
1.3.1 Die
Staatsanwaltschaft ist im Zeitpunkt der Zustellung des Dispositivs der Einstellungsverfügung
am 23. Januar 2013 respektive bei Erklärung der Appellation am
24. Januar 2013 davon ausgegangen, dass noch altes kantonales (baselstädtisches)
Strafprozessrecht zur Anwendung gelange, „da Anklage nach aStPO“ und deshalb
das Rechtsmittel der Appellation zu erheben sei (vgl. act. 3529). Diese Auffassung
ist nicht richtig. Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach
Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (1. Januar 2011)
gefällt werden, gilt neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Das
Einzelgericht in Strafsachen hat in der schriftlich begründeten
Einstellungsverfügung unter dem Titel „Vorbemerkung“ in diesem Zusammenhang
zudem richtig darauf hingewiesen, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
neuen Rechts die Hauptverhandlung nicht bereits eröffnet gewesen sei; diese fand
erst rund zwei Jahre später am 21/22. Januar 2013 statt; damit gelangen ohnehin
die Bestimmungen der schweizerischen StPO zur Anwendung. Weiter kann ergänzend darauf
hingewiesen werden, dass eine erste Anklageschrift, datierend vom
22. Dezember 2010, mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom
10. Januar 2011 zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen
worden war; gleichzeitig wurde verfügt, dass der Fall nicht beim Strafgericht
hängig bleibe (act. 3427; vgl. Art. 329 Abs. 2, 3 StPO). Damit
hatte jenes erste Verfahren vor Strafgericht seinen Abschluss gefunden – und dies
bereits nach den Bestimmungen der schweizerischen StPO. Erst nach Eingang der ergänzten
Anklageschrift am 29. Juni 2012 hat am 21./22. Januar 2013 die
Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht in Strafsachen stattgefunden, welche entsprechend
nach den Bestimmungen der schweizerischen StPO durchgeführt wurde. Dass das gegen
die Einstellungsverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen gegebene
Rechtsmittel sich demnach nach der „neuen“ schweizerischen StPO beurteilt, ist denn
auch nicht mehr umstritten.
1.3.2 Das
Einzelgericht in Strafsachen hat die Verfügung vom 22. Januar 2013, mit
welcher das Strafverfahren gestützt auf Art. 329 Abs. 4 eingestellt
wurde, als „Urteil“ bezeichnet und mit folgender Rechtsmittelbelehrung
versehen: „Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 399 StPO innert
10 Tagen Berufung angemeldet werden, sofern die entsprechenden
Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall wird der Berufung erhebenden Partei
das Urteil nach Ausfertigung der schriftlichen Begründung mit Instruktionen zum
weiteren Vorgehen zugestellt werden“. In der Rechtsmittelbelehrung findet
sich weiter der folgende Hinweis: „Sofern eine Berufung nicht möglich ist,
kann gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben werden (Art. 393 ff. StPO). Die
Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen
der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen verfahrensleitende Entscheide. Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10
Tagen schriftlich und begründet beim Appellationsgericht Basel-Stadt einzureichen“.
Angefügt sind unter anderem Auszüge aus der StPO (Art. 398, 399, 393
Abs. 1 lit. b, Abs. 2, 396; vgl. act. 3506 ff.). Es
handelt sich hier also um eine Art Übersicht über die
Rechtsmittelmöglichkeiten, mit der Folge, dass diese nicht unbedingt ganz
zutreffend, aber auch nicht gänzlich falsch ist. Das dem Dispositiv beigefügte Formularschreiben
vom 22. Januar 2013 erwähnt demgegenüber einzig die Berufung
(act. 3529). Auch im Begleitschreiben vom 20. März 2013 zur schriftlich
begründeten Verfügung ist von der Berufung respektive einer innert 20 Tagen
seit Empfang einzureichenden Berufungserklärung die Rede (act. 3534)
1.3.3 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte, mit welchen das Verfahren ganz oder teilweise
abgeschlossen worden ist. Der Begriff des „Urteils“ wird in Art. 80 StPO
definiert als „Entscheide, in denen über die Straf- und Zivilfragen materiell
befunden wird“. Die anderen Entscheide ergehen in Form eines Beschlusses
(bei Kollektivbehörden) respektive in Form einer Verfügung (bei
Einzelpersonen). Die Einstellung eines Strafverfahrens nach Art. 329
Abs. 4 StPO stellt somit per definitionem kein Urteil dar – ein
solches kann eben gerade nicht ergehen. Entsprechend – und dies ergibt sich
bereits bei Konsultation der entsprechenden Bestimmungen der StPO, nämlich insbesondere
Art. 329 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 320, 322 Abs. 2 StPO –
sind diese Einstellungsentscheide nicht mit Berufung, sondern mit Beschwerde
gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO anzufechten (vgl. dazu auch Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen
2013, Art. 329 N 15, 16, 18).
Die
Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2013 übrigens
selber fest, dass das Verfahren gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO
eingestellt worden ist, dass Art. 329 Abs. 4 StPO auf Art. 320 StPO –
welcher den Titel „Einstellungsverfügung“ (Hervorhebung durch
Gerichtsschreiberin) trägt – und dieser wiederum auf zit. Art. 80 StPO
verweist, aus welchem hervorgeht, dass die Einstellung des Verfahrens durch das
urteilende Gericht gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO – da eben nicht
über Straf- oder Zivilsachen materiell befunden wird – ein Prozessurteil
darstellt, welches in Form eines Beschlusses respektive einer Verfügung zu
ergehen hat. Entsprechend unterliegen auch Einstellungsverfügungen, welche die
Staatsanwaltschaft erlässt, der Beschwerde (Art. 322 Abs. 2 StPO). Ergehen solche
verfahrenserledigende Entscheide durch das Gericht, sind sie ebenfalls mit
Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO anzufechten. Die
Staatsanwaltschaft kann das richtige Rechtsmittel somit ohne weiteres aus den
gesetzlichen Bestimmungen ableiten.
1.3.4 Die
Berufung ist nach dem Gesagten gegen die Einstellungsverfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Januar 2013 nicht zulässig und es
kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 398 Abs. 1, 403 Abs. 1 lit. b StPO).
1.4.
1.4.1 Die
Staatsanwaltschaft beantragt in der Stellungnahme vom 2. Dezember 2013,
das am 9. April 2013 – auf mehrfache entsprechende Rechtsmittelbelehrung
des Strafgerichts hin – unter dem Titel „Berufung“ eingereichte Rechtsmittel
als Beschwerde im Sinne von Art. 393 StPO entgegenzunehmen und zur Beurteilung an
die zuständige Beschwerdeinstanz weiterzuleiten. Dieses Begehren scheitert
vorliegend indes an der Nichteinhaltung der entsprechenden Formalien (vgl.
Art. 396 Abs. 1 StPO): Die Berufungserklärung datierend vom 9. April
2013 und am gleichen Tage aufgegeben (Eingang 10. April 2013), welche als
Beschwerdeschrift entgegengenommen werden soll, wurde unbestrittenerweise nicht
mehr innert der 10-tägigen Frist nach Zustellung des begründeten Entscheides am
20. März 2013 eingereicht.
1.4.2 Es
stellt sich die Frage, ob die falsche Rechtsmittelbelehrung im Formular vom
22. Januar 2013 und im Begleitschreiben vom 20. März 2013 – und auch die
falsche Bezeichnung des Entscheids durch das Einzelgericht in Strafsachen als
„Urteil“ – vorliegend eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigt (vgl. Art.
94 StPO). Art. 94 StPO erlaubt es einer Partei, welche eine Frist versäumt
hat und welcher daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust
erwachsen würde, die Wiederherstellung der Frist zu verlangen. Verschulden –
sei es auch nur ein leichtes – schliesst die Wiederherstellung allerdings
grundsätzlich aus (vgl. Schmid,
a.a.O., Art. 94 N 3).
Einen
Sonderfall stellt die falsche Rechtsmittelbelehrung dar (vgl. Riedo, in Basler Kommentar Schweizerische
Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 94 N 39 ff.; Schmid, a.a.O., Art. 94 N 4). Einer Partei, welche sich auf eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung
verliess und verlassen konnte, darf daraus kein Nachteil erwachsen. Allerdings
geniesst nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung
nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können.
Es besteht kein Anspruch auf Vertrauensschutz, wenn der Mangel für die betroffene
Partei schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung
ersichtlich ist. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten
auch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird. Wann
der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen
hat, Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen
und nach ihren Rechtskenntnissen (BGer 6B_295/2011 vom 26. August 2011
E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 S. 376 mit
Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft und ihre Mitarbeitenden sind im Bereich des
Strafrechts und des Strafprozessrechts als besonders rechtskundig zu bezeichnen.
Auch die Staatsanwaltschaft kann im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich
eine Wiederherstellung im Sinne von Art. 94 StPO verlangen, dabei sind aber bei
der Beurteilung entsprechender Gesuche strenge Massstäbe anzulegen (Riedo, a.a.O., Art. 94 N 6, 36).
Dies gilt auch im Falle einer falschen Rechtsmittelbelehrung.
1.4.3 Vorliegend
hat die Rechtsmittelbelehrung, welche dem Dispositiv beigefügt war, zwar in
erster Linie die Berufung – immerhin mit dem floskelhaften Vorbehalt „sofern
die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen“ – angegeben, aber explizit auch
auf die Beschwerde hingewiesen; sie war somit im Ergebnis nicht ganz richtig,
indes auch nicht vollkommen falsch (act. 3508). Im Begleitformular vom
22. Januar 2013 (act. 3529) wurde die Staatsanwaltschaft zur Abgabe
einer „Annahmeerklärung“ respektive zur „Berufungsanmeldung“ aufgefordert. Die
Staatsanwaltschaft hat hierauf reagiert, indem sie auf dem Formular die
Appellation nach früherer baselstädtischer Strafprozessordnung erklärte, und
ihre (unrichtige) Auffassung, weshalb dieses Rechtsmittel zu erheben sei,
stichwortartig begründete. Die Staatsanwaltschaft hat sich somit in diesem
Zeitpunkt mit der Frage des korrekten Rechtsmittels auseinandergesetzt und auch
auseinandersetzen müssen. Sie hat sich im Moment der Entgegennahme des
Dispositivs Gedanken zum richtigen Rechtsmittel gemacht, ist dabei allerdings
zu einem falschen Schluss gekommen. Spätestens bei Erhalt der schriftlich
begründeten Verfügung am 20. März 2013 hätte sich die Staatsanwaltschaft –
trotz des falschen Hinweises auf die Berufung und auf die entsprechende
20-tägige Frist im Begleitschreiben vom 20. März 2013 – nochmals anhand
der einschlägigen Gesetzesbestimmungen über das korrekte Rechtsmittel (und die
entsprechenden Formalien) gegen eine Einstellungsverfügung nach der neuen
Schweizerischen Strafprozessordnung vergewissern müssen. Dies erst recht,
nachdem der Strafgerichtspräsident die altrechtliche Appellation – § 173 der
Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (SG 257.100) hatte explizit
festgehalten, dass die Appellation gegen Urteile und Einstellungsbeschlusse der
ersten Instanz zulässig ist – zu Recht als nicht zulässig bezeichnet hatte. Es
kommt hinzu, dass die Verteidigung im Rahmen ihres Parteivortrags vor dem Einzelgericht
in Strafsachen – dieser liegt in schriftlicher Form bei den Akten – die Frage
der Folgen einer Verletzung des Anklageprinzips thematisiert und dazu ausgeführt
hatte, eine gerichtliche Verfahrenseinstellung habe in Form eines Beschlusses
zu erfolgen (vgl. dazu Plädoyer des amtlichen Verteidigers, act. 3495).
Diese Thematik hätte der Staatsanwaltschaft auch bei Lektüre der vor erster
Instanz gestellten Anträge (vgl. begründete Einstellungsverfügung S. 8) bekannt
sein können und müssen.
1.4.4 Wie
erwähnt gilt bei falschen Rechtsmittelbelehrungen, dass eine Partei sich nicht
auf eine Wiederherstellung berufen kann, wenn die Rechtslage soweit klar war
und der Fehler anhand einschlägiger Gesetzestexte ohne Weiteres hätte erkannt
werden können (vgl. dazu BGE 135 III 376 f.; Schmid, a.a.O., Art. 94 N 4). Dies ist vorliegend, wie
bereits oben festgestellt und ausgeführt, der Fall (vgl. E. 1.3.3): Bei
Studium der einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung, namentlich von Art.
329 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 320 und 322 Abs. 2 hätte die
rechtskundige Staatsanwaltschaft erkennen müssen, dass die Einstellungsverfügung
nicht mittels Berufung, sondern mittels Beschwerde, welche innert 10 Tagen
schriftlich und begründet hätte eingereicht werden müssen, anzufechten gewesen
wäre. Den Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft ist denn auch geläufig, dass die
eigenen Einstellungsbeschlüsse jeweils mit der Rechtsmittelbelehrung der
Beschwerde gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO versehen werden. Gerade
weil auf den 1. Januar 2011 bekanntermassen das neue Strafprozessrecht in
Kraft getreten war und weil es sich bei der Einstellung gemäss Art. 329
Abs. 4 StPO durch das Strafgericht um einen eher aussergewöhnlichen
Entscheid handelt, kann sich die Staatsanwaltschaft nicht allein auf die
Rechtsmittelbelehrung stützen, zumal diese anfangs jedenfalls nicht eindeutig gewesen
ist. Dass diese Rechtsmittelbelehrungen teilweise auch durch Juristen verfasst
wurden, wie es meistens der Fall ist, ändert hieran nichts. Das
Begleitschreiben vom 20. März 2013, in welchem auf die Berufung und die
20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung hingewiesen wird, ist
übrigens nicht von einem Juristen, sondern von einer Praktikantin der Kanzlei,
verfasst worden. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt und angesichts der
eigenen Kenntnis der Strafprozessordnung hätte die Staatsanwaltschaft die
Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkennen können und müssen.
Der
Staatsanwaltschaft hätte im Übrigen auch auffallen müssen, dass die Rechtsbegehren,
welche sie zu stellen gedachte – Feststellung, dass die Anklageschrift den
gesetzlichen Anforderungen genüge, Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
Rückweisung an die Vorinstanz – nicht die üblichen Rechtsbegehren in einem Berufungsverfahren,
sondern offensichtlich solche verfahrensrechtlicher Natur sind, welche
dementsprechend auf dem Beschwerdeweg geltend zu machen sind (vgl. Art. 393
Abs. 1 lit. b StPO).
1.4.5 Die
Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2013 noch
darauf hin, dass sie die Einstellungsverfügung innert der in Art. 322
Abs. 2 StPO vorgesehenen Frist von 10 Tagen nach schriftlicher Eröffnung
angefochten und dann gestützt auf die längere Rechtsmittelfrist in der
Rechtsmittelbelehrung eine begründete Rechtsmittelschrift eingereicht habe,
welche auch den Anforderungen der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO
gerecht werde. Es ist festzuhalten, dass innert der zehntägigen Frist seit
Zustellung des Dispositivs keine den formellen Anforderungen entsprechende
Beschwerde, sondern lediglich eine Appellationserklärung, somit ein falsches
Rechtsmittel, welches zudem den formellen Anforderungen des Art. 396 StPO nicht
genügt, eingereicht wurde. Die begründete Berufungserklärung, welche den
formellen Anforderungen auch einer Beschwerde entsprechen würde, ist nicht innert
zehntägiger Frist – sei es ab Zustellung des Dispositives oder des begründeten
Entscheids – eingereicht worden. Eine Wiederherstellung der Frist kommt nach
dem oben Ausgeführten nicht in Frage. Damit stellt sich auch die Frage nach
einer Verbesserung dieses Rechtsmittels nicht. Art. 385 Abs. 2 StPO ist
auf diese Konstellation nicht anwendbar (vgl. in diesem Zusammenhang BGer
6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3).
1.4.6 Nach
dem Gesagten ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist respektive um Entgegennahme
der Berufungserklärung als Beschwerde und Weiterleitung an die
Beschwerdeinstanz (Einzelgericht) abzuweisen.
Es sind keine
Verfahrenskosten zu erheben. Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten ist
für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren ein angemessenes Honorar gemäss
seiner Aufstellung aus der Gerichtskasse auszurichten, dies allerdings zu dem
bis Ende 2013 geltenden Stundenansatz für amtliche Verteidigung von CHF 180.–
sowie einem Ansatz von CHF –.25 pro Fotokopie (vgl. BGE 139 IV 261
E. 2 S. 262).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist
und Entgegennahme der Berufungserklärung als Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger des
Berufungsbeklagten, [...], wird für die zweite Instanz ein Honorar von
CHF 3‘105.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 127.55, zuzüglich
8 % MWST von CHF 258.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.