Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.18
URTEIL
vom 25.
Juni 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella
Matefi,
lic. iur. Christian Hoenen und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten
vom 17. Januar 2014
betreffend mehrfache
Widerhandlung gegen das Gesetz
über den Betrieb von Taxis
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichtspräsidenten vom 17. Januar 2014 wurde A_____ der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Gesetz über den Betrieb von Taxis schuldig erklärt und
zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. A_____ wurden weiter die Verfahrenskosten in
der Höhe von CHF 205.– sowie eine Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 100.– auferlegt.
Mit Schreiben
vom 16. Februar 2014 an das Strafgericht machte A_____ sinngemäss geltend, dass
er das Urteil nicht akzeptieren könne, und dass er sich „nicht mal zu einem
Prozent als schuldig“ betrachte. Weiter stellte sich A_____ auf den Standpunkt,
dass er die Busse nicht bezahlen könne. Am 18. Februar 2014 überwies der
Strafgerichtspräsident das in Frage stehende Schreiben zur Überprüfung der Rechtzeitigkeit
der Berufungsanmeldung an das Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 26.
Februar 2014 setzte die Appellationsgerichtspräsidentin A_____ eine Frist zur
Stellungnahme bis zum 26. März 2014. Innert Frist hat A_____ keine
Stellungnahme eingereicht.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10
Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll
anzumelden. Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung
des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399
Abs. 2 StPO).
1.2 Das
Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die
Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend
macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig
(Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO).
Aus den Akten des
Strafgerichts ergibt sich, dass das Urteil vom 17. Januar 2014 im Beisein des
Berufungsklägers eröffnet und ihm anschliessend das Urteilsdispositiv mit
Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt worden ist (vgl. S. 142 der Akten). Gemäss
Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den
Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die
Frist zur Einreichung der Berufung begann somit am 18. Januar 2014 zu laufen
und endete am 27. Januar 2014. Das Schreiben des Berufungsklägers vom 16.
Februar 2014 ist – soweit dieses überhaupt eine Berufungsanmeldung enthält – klarerweise
verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten
wird umständehalber verzichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.