Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.32
URTEIL
vom 9.
Mai 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Bettina Waldmann , Dr. Eva Kornicker Uhlmann
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia
Schmid Cech
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Berufungskläger
c/o Justizvollzugsanstalt [...], Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Berufungsbeklagte
Privatkläger
B_____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 8. Januar 2013
betreffend einfache
Körperverletzung, rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt, unberechtigtes
Verwenden eines Fahrrades, mehrfache Übertretung nach Art. 19 a des BtMG und
Lärm und Unfug
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts vom 8. Januar 2013 der einfachen Körperverletzung, der
rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts, des Unberechtigten
Verwendens eines Fahrrades, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes und des groben Unfugs (recte: Lärm und Unfug, vgl.
hinten E. 3.2) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten,
unter Einrechnung des Polizeigewahrsams von 2 Tagen und der Untersuchungshaft
bzw. des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 29. Juni 2012, sowie zu einer Busse
von CHF 300.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft vom
20. April 2012. Von der Anklage des mehrfachen Angriffs und der versuchten
schweren Körperverletzung wurde A_____ freigesprochen. Sein Kollege bzw.
Mittäter C_____ wurde wegen denselben Delikten verurteilt, wobei bei ihm noch
ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung erfolgte.
Gegen dieses
Urteil hat A_____ am 8. April 2013 Berufung erklärt. Er beantragt, er sei von
den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und des groben Unfugs freizusprechen.
Eventualiter beantragt er eine Reduktion der Strafe.
Die Staatsanwaltschaft
hat am 18. April 2013 Anschlussberufung erhoben und beantragt zusätzlich einen
Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und eine Verurteilung
zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, nebst einer Busse von CHF 300.–.
Die Staatsanwaltschaft
hat am 30. September 2013 die Berufungsantwort eingereicht, der Berufungskläger
hat sich am 4. Dezember 2013 zur Anschlussberufung vernehmen lassen. Der
Privatkläger hat sich weder vernehmen lassen noch andere Eingaben gemacht.
An der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 9. Mai 2014 ist der Berufungskläger
befragt worden und sind sein Verteidiger sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft
zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung eingelegt werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des
Appellationsgerichts zuständig.
1.2 Der
Beschuldigte ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Er ist damit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Die Legitimation der
Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 381
und 401 StGB. Beide Rechtsmittel sind form- und fristgerecht eingereicht worden,
so dass darauf einzutreten ist.
2.1 Die
Vorinstanz hat ihrem Schuldspruch folgenden Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der
Berufungskläger sei mit seinem Kollegen C_____ am 24. Juni 2012 am Rhein
unterwegs gewesen, wo sie ein fremdes, nicht abgeschlossenes Fahrrad behändigt hätten
und damit laut grölend herumgefahren seien. In der Folge hätten sie das Fahrrad
in den Rhein geworfen. Der sich mit Freunden am Rheinufer aufhaltende
Privatkläger habe die beiden deswegen zur Rede gestellt, worauf es zur ersten
Auseinandersetzung (Phase 1) gekommen sei, aus welcher der Privatkläger leicht
verletzt hervorgegangen sei. In der Folge hätten sich der Berufungskläger und
sein Kollege entfernt, seien jedoch – dieses Mal mit einem Stock bzw. einer Stange
bewaffnet – wieder an den Ort des Geschehens zurück gekehrt und hätten den
Privatkläger erneut angegriffen (Phase 2). Wegen dieser zweiten Phase wurde der
die Stange führende C_____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung
verurteilt. Der Berufungskläger wurde von diesem Tatkomplex freigesprochen
(erstinstanzliches Urteil, S. 13).
2.2 Die
Vorinstanz hat auf die belastenden Aussagen des Privatklägers sowie dessen
Stieftochter und eines weiteren Zeugen nicht abgestellt, da diese in
Verletzung des Konfrontationsrechts ergangen seien (erstinstanzliches Urteil,
S. 8). Massgeblich sind somit die Aussagen des an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung befragten Zeugen D_____ sowie die weiteren Aussagen, soweit
sie den Berufungskläger entlasten (Art. 147 Abs. 4 StPO).
3.1 Der
Berufungskläger rügt in Bezug auf den Schuldspruch wegen groben Unfugs eine
Verletzung des Akkusationsprinzips und des Grundsatzes „in dubio pro reo“. Er
macht geltend, dass der Vorwurf in der Anklageschrift überhaupt nicht spezifiziert
bzw. nicht ausgeführt werde, durch welche Handlung konkret grober Unfug betrieben
worden sei (Beschwerdebegründung S. 8 Ziff. 8.). Es liege somit ein Verstoss
gegen Art. 325 StPO vor. Der Berufungskläger fährt fort, des Weiteren habe die
Frage, wer von den beiden Mitangeklagten das Fahrrad in den Rhein geworfen
habe, nicht abschliessend geklärt werden können. Der Schuldspruch verstosse deswegen
auch gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ (Beschwerdebegründung a.a.O., Ziff. 9.).
3.2
Festzuhalten ist, dass in der Anklageschrift nicht explizit
geschildert wird, welche Tathandlung den Tatbestand des groben Unfugs (recte:
Lärm und Unfug) erfüllt hat. Vielmehr führt diese in Ziff. 5 unter dem Titel
„unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades und grober Unfug“ aus, nachdem der Berufungskläger
und C_____ zusammen auf dem Fahrrad grölend und lärmend einige Meter gefahren
seien, habe „einer der beiden oder beide zusammen“ das Fahrrad in den Rhein
geworfen (Anklageschrift Ziff. 5). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, es liege „hier
auf der Hand“, dass sich der Vorwurf des groben Unfugs auf das Werfen des
Fahrrades in den Rhein beziehe (erstinstanzliches Urteil, S. 9). Dem kann
jedoch nicht beigepflichtet werden. Vielmehr ist auch denkbar, dass sich der
Vorwurf auf das grölende Fahren – was der korrekte Titel des Tatbestandes von §
31 des Übertretungsstrafgesetzes Basel-Stadt, nämlich „Lärm und Unfug“,
naheliegend erscheinen lässt – bezieht, zumal das Versenken eines Fahrrades im
Rhein an und für sich den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllen würde, wenn
dies auch vorliegend nicht angeklagt wurde.
Selbst wenn
jedoch mit der Vorinstanz angenommen würde, mit dem Vorwurf sei das Versenken
des Fahrrades gemeint, scheitert ein Schuldspruch daran, dass die
Staatsanwaltschaft dies offensichtlich keinem bestimmten Verursacher zuordnen
konnte und in der Folge ausgeführt hat, „einer von beiden oder beide zusammen“
hätten das Fahrrad in den Rhein geworfen. Bei dieser Beweislage hat vielmehr ein
Freispruch in dubio pro reo zu erfolgen (vgl. dazu statt vieler BGE 127 I 38 E.
2a S. 40). Anzufügen ist, dass hierbei zudem wieder das Akkusationsprinzip
tangiert wäre, ist doch die Zuordnung an „einen der beiden oder beide zusammen“
ganz offensichtlich nicht tauglich, um beide zu verurteilen – zumal in diesem
Punkt auch keine Mittäterschaft angeklagt wurde, was allenfalls einen
Schuldspruch bei dieser Anklageformulierung ermöglicht hätte.
3.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass im Anklagepunkt 5 für den Berufungskläger ein Freispruch
zu erfolgen hat. Gleiches gilt auch für den wegen Lärms und Unfugs als Mittäter
verurteilten C_____ (vgl. Art. 392 StPO), wobei diesbezüglich ein separates
Urteil erfolgt.
4.1 Der
Berufungskläger beantragt sodann einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen
Körperverletzung (Phase 1). Er macht geltend, es habe sich bei der Schlägerei um
„wechselseitige Tätlichkeiten zwischen mehreren Personen“ gehandelt (Berufungsbegründung
S. 3, lit. B Ziff. 1.). An der erstinstanzlichen Verhandlung sagte er aus, er
selber habe erst nach dem Kopfstoss des Privatklägers die Schlägerei begonnen
(act. 739). An der Verhandlung des Appellationsgerichts gab er an, es sei eine
Auseinandersetzung gewesen, bei der er selbst auch geschlagen worden sei (zweitinstanzliches
Protokoll, S. 2).
4.2 Wie
erwähnt hat die Vorinstanz ihren Schuldspruch hauptsächlich auf die Aussagen
des Zeugen D_____ gestützt. Dieser sagte anlässlich seiner Einvernahme aus,
dass – nach dem auch vom Berufungskläger zugestandenen verbalen Disput – der
körperliche Angriff vom Berufungskläger und dem in dieser Phase von der Vor-instanz
als Mittäter verurteilten C_____ ausging. Der Privatkläger habe sich lediglich
zu wehren versucht.
Im Einzelnen
führte der Zeuge aus, zuerst habe der Berufungskläger etwas zu den beiden
anderen gesagt, dann habe es Streit gegeben und dann seien die beiden auf den
Berufungskläger losgegangen (Einvernahme vom 10. September 2012, act. 582).
Er selbst sei dann dazu gerannt und habe einen der beiden vom Privatkläger
weggezogen, aber immer wenn er einen weggezogen habe, sei der andere wieder auf
den Mann losgegangen. Dieser habe sich zu wehren versucht, sei jedoch irgendwann
gestolpert und mit dem Rücken gegen das Rheinbord gefallen, worauf sich die
beiden auf ihn gestürzt und auf ihn eingeprügelt hätten (a.a.O., act. 579). Der
Zeuge fuhr fort, der Privatkläger habe sich zu wehren versucht, was aber schwierig
gewesen sei, weil immer wieder von der jeweils anderen Seite einer der Mittäter
gekommen sei. Als der Privatkläger am Boden gelegen sei, habe er sich nur noch
zu schützen versucht, während der Berufungskläger und dessen Mittäter mit
Fusstritten und Faustschlägen auf ihn eingeschlagen hätten.
Auf die
Behauptung des Berufungsklägers angesprochen, dieser habe zuerst einen
Kopfstoss des Privatklägers erhalten, sagte der Zeuge, dies habe er „so nicht
gesehen“. Nach Durchlesen des Protokolls präzisierte er seine Aussage dahingehen,
dies habe „so nicht stattgefunden“ (a.a.O., act. 582/584). An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er, er habe es nicht so gesehen, dass
der Privatkläger dem Berufungskläger einen Kopfstoss gegeben habe, sei aber
„recht sicher, dass es nicht so war“, und bestätigte auf Verlesen hin seine
früheren Depositionen (erstinstanzliches Protokoll, act. 742).
4.3 Bei
D_____ handelt es sich um einen neutralen Zeugen, welcher das Geschehen von
Anfang an aus unmittelbarer Nähe mitverfolgt hat und zeitweise auch selbst
involviert war. Seine Aussagen sind konstant, glaubhaft und in sich schlüssig.
Wenn der Verteidiger des Berufungsklägers geltend macht, der Zeuge habe nicht
gesehen, wer die Schlägerei begonnen habe (Berufungsbegründung lit. b Ziff. 3,
S. 5), so dringt er damit nicht durch. Vielmehr hat D_____ aus eigenem Antrieb
seine erste, tatnähere und somit relevante Aussage in der Einvernahme dahingehend
präzisiert, der vom Berufungskläger behauptete Kopfstoss des Privatklägers habe
so „nicht stattgefunden“, und dies bei der Verhandlung auf Verlesen hin
bestätigt. Dieses Vorgehen ist, entgegen der Auffassung der Verteidigung, gängige
Praxis und stellt auch keine Verletzung des Konfrontationsrechts dar, solange sich
die Einvernahme nicht auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen beschränkt
und der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger tatsächlich in die Lage versetzt
wird, sein Fragerecht auszuüben (BGer 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013, E. 2.2.3).
Dies war vorliegend klarerweise der Fall (vgl. erstinstanzliches Protokoll,
act. 741/742). Der Zeuge D_____ hat zudem konstant ausgesagt, der Privatkläger
habe sich nur gewehrt, während der Berufungskläger und sein Kollege auf ihn
losgegangen seien. Wenn auch zutrifft, dass der Zeuge ebenfalls von einer „Schlägerei“
und einem „Durcheinander“ spricht – wobei die anderen Personen mehrheitlich
Frauen gewesen seien und versucht hätten, die Beteiligten wegzuziehen (act.
583, 741/742) –, so ergibt sich aus seinen Aussagen dennoch klar, dass die
massgeblichen Schläge lediglich vom Berufungskläger und C_____, nicht aber vom
Privatkläger ausgegangen sind.
Nur am Rande ist
festzuhalten, dass es auch der allgemeinen Lebenserfahrung – welche vom Gericht
durchaus auch in die Würdigung eines Sachverhalts miteinbezogen werden darf –
widerspricht, anzunehmen, dass der mit Freunden friedlich grillierende
Privatkläger aus eigenem Antrieb eine Schlägerei mit zwei vorbeikommenden,
betrunkenen und grölenden Personen beginnen und dabei den aktiven Part einnehmen
würde. Vielmehr erscheint dies weder situations- noch persönlichkeitsadäquat.
Im Gegensatz zu
den Depositionen des Zeugen D_____ sind die Aussagen des Berufungsklägers – in
Bezug auf die Geschehnisse der Phase 1 – unpräzise und wenig konstant. So
hat der er in der Einvernahme angegeben, vom Kopfstoss des Privatklägers ein „Blackout“
erlitten zu haben (Einvernahme vom 29. Juni 2012, act. 549), während er dies
bei der Vorinstanz gar nicht mehr erwähnte und anlässlich der Verhandlung des
Appellationsgerichts lediglich ausführte, ihm sei nach dem Kopfstoss
„schwindlig gewesen“ (zweitinstanzliches Protokoll S. 2).
4.4 Nach
dem Gesagten ist mit der Vorinstanz auf die Aussagen des Zeugen D_____ – insbesondere
auf die tatnäheren bei der Einvernahme im September 2012 – abzustellen. Der
objektive Sachverhalt gemäss dem erstinstanzlichen Urteil ist somit hinreichend
erstellt. An der Annahme eines einseitigen Angriffs mit anschliessender
Zufügung von Verletzungen ändert im Übrigen auch der vom Privatkläger zugestandene
Kopfstoss nichts, der lediglich eine Abwehrhandlung nach Beginn des vom Berufungskläger
und seinem Kollegen ausgehenden Angriffs darstellt.
4.5 In
Bezug auf die rechtlicher Qualifikation der dem Berufungskläger zur Last
gelegten Handlungen als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs.
1 StGB ist ebenfalls der Vorinstanz zu folgen. Bei Blutergüssen, Schürfungen,
Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung
zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) begrifflich nur schwer möglich
(BGE 134 IV 189, E. 1.3 m. Hinw.). Für die Abgrenzung kommt daher dem Mass des
verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine
äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als
Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGer 6B_706/2011 vom 3. April
2012, E. 4.4.; BGE 107 IV 40 m. Hinw.). Angesichts der vom Privatkläger erlittenen
Verletzungen – Kontusion und Schürfung am linken Unterarm, Hämatom bzw.
Kontusion oberhalb des rechten Auges – überzeugt die rechtliche Qualifikation
der Handlungen des Berufungsklägers durch die Vorinstanz als einfache
Körperverletzung. Die – mehrfachen – Verletzungen hatten eine Beeinträchtigung
der physischen Integrität und einen doch erheblichen Grad an Schmerzintensität
zur Folge, so dass die Grenze zu blossen Tätlichkeiten überschritten ist.
Gleiches gilt
für die Erwägungen der Vorinstanz zur mittäterschaftlichen Begehung der
Körperverletzung, welche sie – der Staatsanwaltschaft folgend – bejaht hat (erstinstanzliches
Urteil, S. 11 f.). Dass der gemeinsame Tatentschluss, wie die Verteidigung
einwendet, spontan vor Ort entstanden und nicht im Vorfeld geplant gewesen sei
(vgl. Berufungsbegründung lit. B Ziff. 5, S. 7), hindert die Annahme von
Mittäterschaft nicht. Selbst wenn der Vorsatz zuerst nur beim einen Täter
bestanden hätte und dann vom anderen übernommen worden wäre, wäre noch
Mittäterschaft gegeben. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine
besondere Verabredung zur Tat nicht erforderlich sei, sondern dass
Mittäterschaft auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung
begründet werden könne (BGer 6B_ 473/2012 E. 1.5). Es hat weiter erwogen,
ebenso wenig werde vorausgesetzt, dass der Tat – in casu handelte es sich
ebenfalls um eine Gewalttat – „ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine
(stillschweigende) Vereinbarung zur Hilfestellung vorausgingen“ (a.a.O.; vgl.
zum Ganzen auch STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht AT I, 4. Auflage, § 11
N 53/54). Demgemäss ist mit der Vorinstanz für die Phase 1 Mittäterschaft zu
bejahen und der erstinstanzliche Schuldspruch in diesem Punkt zu bestätigen.
5.1 Die
Staatsanwaltschaft macht in ihrer Anschlussberufung geltend, der Berufungskläger
sei bezüglich der Phase 2 der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu
sprechen und entsprechend zu verurteilen.
5.2 Unbestritten
ist, dass der Berufungskläger und C_____ kurz nach der ersten Auseinandersetzung
bzw. der Phase 1 zum Tatort zurück kamen, wobei C_____ einen Stock mit sich
führte und mit diesem auf den Privatkläger losging. Der Berufungskläger wird
allerdings in Bezug auf das Geschehene nicht belastet. Vielmehr entlastet ihn
namentlich der Privatkläger selbst ausdrücklich, indem er in der Einvernahme angab,
der ältere Angreifer (C_____) sei „dank dem jüngeren dann auch geflüchtet“ (Einvernahme
vom 6. Juli 2012, act. 567). Der jüngere Angreifer habe sich beim zweiten
Angriff gar nicht mehr beteiligt, sondern auf den anderen eingeredet bzw. versucht,
diesen von den Schlägen mit dem Stock abzuhalten (a.a.O.). Weiter gab er an,
ohne den Berufungskläger wäre es ihm schlecht gegangen („ich sage Ihnen, wenn
der jüngere Angreifer nicht beruhigend auf den älteren Angreifer eingeredet
hätte, wäre die Situation völlig ausser Kontrolle geraten“, a.a.O. act. 568) und
der Berufungskläger habe ihm schliesslich geholfen, dass der ältere Angreifer
von ihm abgelassen habe (a.a.O., act. 567/568).
5.3 Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, es sei lebensfremd, anzunehmen, dass jemand
zusammen mit einer anderen Person an den Tatort zurückkehre bzw. diese Person den
ganzen Weg dorthin zurück begleite, nur um sie dabei davon abzubringen, noch
einmal auf das vorherige Opfer einzuschlagen (Plädoyer Staatsanwaltschaft, S. 2)
Darin kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Aus der blossen Tatsache, dass der
Berufungskläger und C_____ wieder gemeinsam am Tatort erschienen sind, lässt
sich noch keine Mittäterschaft ableiten. Erforderlich ist vielmehr – neben dem
gemeinsamen Tatentschluss, siehe dazu sogleich unten – eine massgebende
Mitwirkung des Berufungsklägers an der Tat selbst (Stratenwerth, a.a.O. N 59). Eine solche liegt jedoch gemäss
den Aussagen des Privatklägers – der keinen Anlass hätte, den Berufungskläger
zu schützen – gerade nicht vor, hat er doch explizit ausgesagt, „der
jüngere Angreifer hat sich beim zweiten Angriff nicht mehr beteiligt“ (a.a.O.,
act. 567).
Soweit die Staatsanwaltschaft
geltend macht, der Berufungskläger und C_____ hätten sich „ganz offensichtlich
in der kurzen Zeit, in der sie weg waren, gemeinsam entschlossen, dem Opfer
eine deftige Lektion zu erteilen“ (Plädoyer Staatsanwaltschaft, S. 2), ist im
Übrigen zu sagen, dass eine solche Annahme weder in den Akten noch in den
Aussagen der Beteiligten eine Stütze findet. Vielmehr hat der Berufungskläger den
Vorwurf der Staatsanwaltschaft, dass die beiden gemeinsam umgekehrt bzw. an den
Tatort zurückgekehrt seien, zeige einen erneuten gemeinsamen Tatentschluss, an
der Verhandlung des Appellationsgerichts entkräftet bzw. nachvollziehbar
erklärt, er und C_____ seien zuerst in die eine Richtung davongerannt, wobei er
sich in der Folge entschieden habe, sich zu seiner in der entgegengesetzten
Richtung wohnenden Freundin zu begeben, um sein beinahe zugeschwollenes Auge zu
versorgen. Aus diesem Grund seien sie den Weg wieder zurückgegangen
(zweitinstanzliches Protokoll, S. 2). Diese Erklärung scheint angesichts der
Verletzung des Berufungsklägers plausibel. Weiter gibt der Berufungskläger an,
er habe erst später bemerkt, dass C_____ einen Stock mit sich führte („C_____
ist vor mir gerannt, auf einmal sah ich ihn mit einem Stock“,
zweitinstanzliches Protokoll S. 2) und fährt fort, er habe dann „nur noch
versucht, C_____ vom Tatort wegzubringen“ (a.a.O.). Angesichts der mit diesen
Angaben übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers – der Berufungskläger habe
versucht, C_____ von ihm wegzuziehen, s. oben E. 5.2 – erscheinen diese Angaben
glaubhaft.
5.4 Nach
dem Gesagten ist weder ein gemeinsamer Tatentschluss noch eine massgebliche
Beteiligung des Berufungsklägers an den Handlungen der Phase 2 ersichtlich, so
dass die Anschlussberufung abzuweisen und der Freispruch des Berufungsklägers
von der versuchten schweren Körperverletzung zu bestätigen ist.
6.1 Bezüglich
der Strafzumessung kann in weiten Teilen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 13 f.). Das Verschulden des
Berufungsklägers wiegt schwer. Sein Verhalten ist nicht zu bagatellisieren und
umso verwerflicher, als dass eine Person, welche Zivilcourage gezeigt und den Berufungskläger
und seinen Komplizen zu Recht zur Rede gestellt hat, brutal angegriffen wurde. Dabei
haben die beiden auch nicht vom Privatkläger abgelassen, als dieser bereits am
Boden lag und sich nicht mehr wehren konnte. Dass aus diesem Angriff nicht
schlimmere Verletzungen des Privatklägers resultierten, ist lediglich
glücklichen Umständen zu verdanken. Zu Gute gehalten werden kann dem
Berufungskläger, dass er in der Phase 2 versucht hat, seinen Komplizen von
weiteren Schlägen gegenüber dem Privatkläger abzuhalten. Ebenfalls zu
berücksichtigen ist eine gewisse Enthemmung durch Alkohol. Negativ ins Gewicht
fallen jedoch seine Vorstrafen, die sich aus Körperverletzungen und Delikten
gegen das Ausländergesetz (AuG, SR.142.20) zusammensetzen und durch welche er
sich nicht von weiterer Delinquenz hat abhalten lassen. Mit der Vorinstanz ist
festzuhalten, dass gerade aufgrund der Verstösse gegen das AuG, bei welchen der
Berufungskläger eine frappante Unbeirrbarkeit zeigte – so hat er sich
Ausweispapiere auf einen neuen Namen ausstellen lassen, um trotz Einreisesperre
weiter einreisen zu können – eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 12 Monaten für
die einfache Körperverletzung um 2 Monate angezeigt ist. Insgesamt ist die von
der Vorinstanz verhängte Strafe von 14 Monaten somit angemessen und zu
bestätigen. Die Höhe der Busse ist angesichts des Freispruchs von der Anklage
des Lärms und Unfugs auf CHF 200.– zu reduzieren.
6.2 Entsprechend
der Strafhöhe kommt vorliegend nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, wobei aufgrund
des Strafmasses grundsätzlich ein (teil)bedingter Vollzug möglich ist (Art. 42
bzw. Art. 43 StGB). Dazu müsste einerseits gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB
eine Schlechtprognose fehlen. Des Weiteren müssten aufgrund der Vorstrafe aus
dem Urteil des Strafgerichts vom 2. April 2009 – anlässlich welcher der Berufungskläger
zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, verurteilt wurde –
besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
Vorliegend muss
die Prognose als ungünstig bezeichnet werden. Der Berufungskläger weist eine
lange Reihe von Vorstrafen auf und offenbart zudem eine nicht unerhebliche
Gewaltbereitschaft, die sich auch in den diversen Delikten zum Nachteil seiner
früheren Ehefrau geäussert hat (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 2. April
2009, dazu unten E. 6.3). Dass er auch ausländerrechtlich trotz mehrfacher
Vorstrafen immer wieder einschlägig in Erscheinung getreten ist, zeigt, dass er
allgemein nicht bereit ist, sich an Regeln und Vorschriften zu halten. Weiter
hat der Berufungskläger weder eine Lehre abgeschlossen noch jemals ein
geregeltes Einkommen gehabt. Die Beziehung zur Mutter seines Kindes ist, wie
aus der Haftpost hervorgeht, ebenfalls nicht unproblematisch, so dass auch in
dieser Hinsicht keine verändernde stabilisierende Wirkung erwartet werden kann.
Anzufügen ist, dass auch die Aussicht auf die baldige Vaterschaft ihn nicht
davon abgehalten hat, in alkoholisiertem Zustand eine Schlägerei anzufangen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Prognose ungünstig ist und dem
Berufungskläger kein teilbedingter Vollzug gewährt werden kann.
6.3 Da
der Berufungskläger die vorliegend zu beurteilenden Straftaten innerhalb der
fünfjährigen Probezeit der am 2. April 2009 ausgesprochenen bedingten Strafe
verübt hat, ist gemäss Art. 46 StGB auch über deren Vollzug zu befinden. Jene
Strafe erging unter anderem wegen sexueller Nötigung, mehrfacher Drohung (zum
Nachteil des Ehegatten), mehrfacher teilweise versuchter Nötigung, mehrfacher
Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruch und Tätlichkeiten zum Nachteil des
Ehegatten. Sie ist somit unter anderem wegen Gewaltdelikten erfolgt und damit
einschlägig. Wie bereits erwogen muss die Prognose zudem als ungünstig
bezeichnet werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass offenbar – wie die lange
fünfjährige Probezeit zeigt – bereits damals Zweifel an seiner Bewährung
bestanden. Zusammenfassend ist die verhängte Strafe vollziehbar zu erklären.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen. Der
Freispruch von der Anklage des Lärms und Unfugs betrifft einen Nebenpunkt und
fällt nicht ins Gewicht. Dem amtlichen Verteidiger ist ein Honorar gemäss
seiner Aufstellung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Art. 135 Abs. 4 StPO, wonach
der Berufungskläger zur Rückerstattung der Differenz zwischen der amtlichen
Verteidigung und dem vollen Honorar verpflichtet wird, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: A_____ wird der einfachen
Körperverletzung, der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts,
des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades und der mehrfachen Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt.
Von der Anklage des Lärms und Unfugs wird A_____ freigesprochen.
A_____ wird verurteilt zu 14
Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom
18.-20. April 2012 (2 Tage) und der Untersuchungshaft bzw. des vorläufigen
Strafvollzugs seit dem 29. Juni 2012,
sowie zu einer Busse von CHF 200.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. April 2012,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches
(StGB), Art. 115 Abs. 1 lit. a und b des Ausländergesetzes (AuG), Art. 94 Ziff.
3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG), Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) sowie Art. 49 Ziff. 1 und 2, 51 und 106 des
Strafgesetzbuches.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die
ordentlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Dem Verteidiger, [...], werden für das
zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 5'495.40 und ein Auslagenersatz
von CHF 222.50, zzgl. 8% MWST von CHF 457.40, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.