Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.56
URTEIL
vom 7.
Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), Dr.
Erik Johner, Dr. Andreas Traub und
Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstr. 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. April 2013
betreffend mehrfaches Vergehen
nach Art. 19 Abs. 1 des BetmG und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des BetmG
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 26. April 2013 wurde A_____ (nachfolgend Berufungskläger) des
mehrfachen Vergehens gemäss Art. 19 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121,
BetmG) und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig erklärt
und zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à CHF 30.– sowie zu einer
Busse von CHF 300.– verurteilt. Zudem wurden die beschlagnahmten Gegen-stände
eingezogen und dem Beurteilten die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr
auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt. In
der Berufungsbegründung vom 9. September 2013 wird beantragt, eine Geldstrafe
von 90 Tagessätzen à CHF 30.– mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren sowie eine Busse von CHF 300.– auszufällen.
Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 die kostenfällige
Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
In der
Verhandlung vor Appellationsgericht vom 7. Mai 2014 ist der Berufungskläger
befragt worden sowie sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für ihre
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die fakultativ
geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Die Tatsachen
und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Auf
die form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten.
Eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils hat nur in den angefochtenen
Punkten zu erfolgen (Art. 399 Abs. 3 und 4 sowie Art. 404 Abs. 1 der
Strafprozessordnung; StPO, SR 312.0). Die Schuldsprüche werden nicht
angefochten und haben daher Bestand. Die Berufung richtet sich einzig gegen die
Strafzumessung.
1.2 Den
Schuldsprüchen der Vorinstanz liegen folgende Sachverhalte zugrunde: Von
ungefähr Juli 2011 bis September 2012 produzierte der Berufungskläger in seiner
Wohnung an der [...]strasse in Basel in einem eigens zu diesem Zweck angeschafften
Grow-Zelt insgesamt fünf Ernten hochpotentes Marihuana. Ab 1. Februar 2012
mietete er zum Zweck der Produktion von Hanfpflanzen eine zweite Wohnung an der
[...]strasse und installierte dort zwei weitere Zelte, wovon eines der Aufzucht
der Stecklinge diente. In dieser Lokalität konnte der Berufungskläger einmal
ernten. Die zweite Ernte wurde in voller Reife von der Polizei anlässlich einer
Hausdurchsuchung am 24. September 2012 beschlagnahmt. Auch in der Wohnung an
der [...]strasse fand am 21. September 2012 eine Hausdurchsuchung statt, bei
welcher Hanfpflanzen, teilweise auch getrocknet, sichergestellt werden konnten.
Insgesamt ist deshalb von sechs Ernten à 200 Gramm, also von insgesamt 1,2
Kilogramm Marihuana auszugehen. Ungefähr die Hälfte des geernteten Marihuanas
diente dem Eigenkonsum des Berufungsklägers, die andere Hälfte hat er an
Freunde sowie Personen, welche ihm vermittelt wurden, verkauft.
1.3 Der
Berufungskläger anerkennt den Schuldspruch wegen des Anbaus und Verkaufs von
Marihuana gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie wegen Marihuana-Konsums gemäss Art.
19a BetmG.
Gerügt wird in
der Berufungsbegründung vor allem die Strafzumessung der Vor-instanz und zwar
in verschiedener Hinsicht: Zunächst zweifelt die Verteidigung an, ob bezüglich des
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz tatsächlich eine Strafschärfung
aufgrund von Art. 49 Abs. 1 StGB erfolgen durfte, da dem Anbau und Handel ein
einziger Tatentschluss zugrunde liege. Sodann bemängelt die Verteidigung, dass
die Vorinstanz die für den Schuldspruch und damit auch für die Strafzumessung relevante
Drogenmenge nicht bestimme bzw. der Beurteilung ausgewichen sei, wie viel davon
vom Berufungskläger selbst konsumiert worden und wie viel davon in den Verkauf
gelangt sei. Die Fragestellung sei entsprechend den Angaben des
Berufungsklägers zu beantworten, welcher angibt, ca. die Hälfte konsumiert und
die andere Hälfte verkauft zu haben. Für die Strafzumessung sei deshalb von
einer relevanten verkauften Menge von 600 Gramm auszugehen. Es handle sich zwar
um keinen qualifizierten Fall nach Art. 19 Abs. 2 BetmG. Doch auch in einem
nicht qualifizierten Fall sei die Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b
BetmG anzuwenden. Aus dem erstinstanzlichen Urteil gehe in keiner Weise hervor,
ob überhaupt und in welcher Weise die Strafmilderung tatsächlich
Berücksichtigung gefunden habe, auch wenn die Vorinstanz angebe, den
Eigenkonsum resp. den Beschaffungszwang beim Verschulden des Berufungsklägers
zu berücksichtigen. Dies widerspreche den Anforderungen von Art. 50 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0). Die Marihuana-Abhängigkeit
und der damit einhergehende Beschaffungs- und Finanzierungsdruck des
Berufungsklägers müssten zu einer wesentlichen Strafmilderung führen, welche
transparent und nachvollziehbar in die Strafzumessung einzufliessen habe.
Bezüglich der
Erwägungen der Vorinstanz zu den Vorstrafen wendet die Verteidigung ein, dass
in der Sache nur eine und nicht zwei Vorstrafen bestünden. Denn das zweite
Urteil (Urteil des Bezirksstatthalteramtes Sissach vom 18. Oktober 2006) habe
sich auf Straftaten der Jahre 2002 bis 2004 bezogen, welche im ersten Urteil
nicht beurteilt worden seien. Damit handle es sich um eine vollständige Zusatzstrafe
zum ersten Urteil.
Die Verteidigung
rügt im Weiteren, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen des bedingten
Strafvollzugs zu Unrecht nach dem Massstab von Art. 42 Abs. 2 StGB beurteilt –
und schliesslich verneint – habe. Korrekt sei die vorinstanzliche Feststellung,
dass das Urteil vom 31. März 2005 nicht mehr in die Fünfjahresfrist gemäss Art.
42 Abs. 2 StGB falle. Mit der zweiten Vorstrafe, welche mit Strafbefehl vom 18.
Oktober 2006 durch das Bezirksstatthalteramt Sissach ausgefällt worden sei, sei
der Berufungskläger hingegen lediglich zu einer bedingt vollziehbaren
Gefängnisstrafe von dreieinhalb Monaten und einer bedingt löschbaren Busse von
CHF 300.– verurteilt worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass dieser
Strafbefehl als vollständige Zusatzstrafe zum Urteil vom 31. März 2005 ergangen
sei. Denn gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB solle eine Schlechterstellung des Täters
durch die Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren vermieden werden.
In Beachtung dieses Schlechterstellungsverbotes liege somit unter materiellen
Gesichtspunkten weder eine in die Frist fallende Verurteilung noch eine erforderliche
Mindeststrafe vor, womit es an den Anwendungsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2
StGB fehle. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB sei eine günstige Prognose zu vermuten.
Tatsächlich lägen starke Hinweise für eine günstige Prognose vor, zum Beispiel,
dass sich der Berufungskläger beruflich wieder habe integrieren können und
schon seit längerer Zeit bei der [...] in Liestal arbeite.
2.1 An
die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu
einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) sowie transparent, überzeugend begründet
und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl.
Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2013, Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar
Strafrecht I, 3. Auflage, 2013, Art. 47 N 10; AGE 360/2006 vom 5. Januar 2007).
Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das
Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters. Die
Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert,
dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Dem Gericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren ein grosser Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 19 f.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe
erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten; es hat seine Überlegungen
in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist
(BGE 136 IV 55 E. 5.4 S. 59 m.H.).
2.2 Diesen
Vorgaben hat die Vorinstanz – mit einer Einschränkung, auf die zurückzukommen
sein wird – Rechnung getragen, indem sie das Verschulden des Berufungsklägers
sorgfältig und unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte gewürdigt
hat. Zu Recht hat sie die Strafe nicht nach einem allgemeinen „Tarif“ bemessen,
sondern eine individuelle Strafzumessung vorgenommen (vgl. erstinstanzliches
Urteil S. 5 ff.). Das Strafgericht hat, gestützt auf die zum Minimum
tendierenden Angaben des Berufungsklägers eine Marihuanaproduktion von mindestens
1,2 Kilogramm als erstellt erachtet. Davon will der Berufungskläger die Hälfte
konsumiert und die andere Hälfte verkauft haben. Die Vorinstanz hat die
Plausibilität dieses Vorbringens mit der Erwägung relativiert, der Erlös aus
dem Marihuanaverkauf habe offensichtlich nicht bloss den Eigenkonsum des
Berufungsklägers gedeckt. Vielmehr habe die Absicht bestanden, die hohen
Investitionen von CHF 12‘500.– für die Zelte sowie die Plantagenwohnung
mit einem Mietzins von CHF 1‘100.– pro Monat (während 5 bis 6 Monaten) zu finanzieren.
Dem ist beizupflichten. Die Erlöse aus der verkauften Menge von rund 600 Gramm
(100 Gramm zu CHF 800.–; 4,5 Gramm zu CHF 50.–) ergäben einen Betrag von
zwischen CHF 5‘000.– und 6‘000.–. Für die Miete benötigte der Berufungskläger 5
bis 6 mal CHF 1‘100.–. Dies entspricht CHF 5'500.– bis 6‘600.–. Wenn die
Investitionskosten von CHF 12500.– dazugerechnet werden, liegen die Ausgaben bei rund CHF 20000.–. In der Annahme, dass in diesem Zusammenhang die vom
Berufungskläger geltend gemachten Schulden von CHF 10000.– noch bestehen, hätte er durch den Verkaufserlös immerhin ungefähr CHF 10‘000.– decken müssen. Mit seinem regulären Einkommen, welches damals laut seinen Angaben zwischen CHF 4‘200.– und 5‘200.– pro Monat lag, kann die Deckung der Restauslagen in dieser Grössenordnung nicht erfolgt sein (vgl. eigene Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Einvernahmeprotokoll vom 10. Oktober 2012; Akten S. 6). Wäre es dem Berufungskläger nur darum gegangen, seinen Eigenkonsum zu finanzieren (über die ganze Zeitspanne nach eigenen Angaben ca. 600 Gramm; vgl. Berufungsbegründung S. 2), so wäre es für ihn wesentlich günstiger gewesen, das benötigte Marihuana direkt anzukaufen. Dies hätte ihn in der Zeit von Juli 2011 bis September 2012 (15 Monate) insgesamt rund CHF 5‘000.– bis 6‘000.– gekostet und wäre somit bei monatlichen Kosten von CHF 400.– ohne weiteres aus seinem legal erzielten Einkommen zu finanzieren gewesen. Zudem wären keine Investitionen bzw. Auslagen für Zelte und Wohnungsmiete in der Höhe von rund CHF 20000.– angefallen. Wer dermassen viel finanzielle Mittel investiert
bzw. auslegt, kann nicht nur die Finanzierung des weitaus billigeren
Eigenkonsums im Auge gehabt haben. Den Erwägungen der Vorinstanz zur gehandelten
Menge und dem Eigenkonsum kann in Anbetracht dieser Erwägungen beigepflichtet
werden (erstinstanzliches Urteil S. 3 f.). Darauf ist im Übrigen zu verweisen
(Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.3 Die
Betäubungsmittelabhängigkeit des Berufungsklägers und der damit einhergehende
Beschaffungsdruck – an und für sich entlastende Elemente – sind aufgrund der
oben dargelegten Überlegungen stark zu relativieren und fallen nur marginal ins
Gewicht. Ergänzend ist anzuführen, dass dem Berufungskläger angesichts seiner
Einkommensverhältnisse von monatlich zwischen CHF 4‘200.– und 5‘200.–, die
legalen Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um seinen Konsum zu decken.
Zudem lässt das Ausmass der Investitionen für den Marihuana-Anbau die Komponente
Beschaffungsdruck gegenüber kommerziellen Motiven deutlich in den Hintergrund
treten. Einzig die Abhängigkeit und der damit verbundene Umstand, dass der
Berufungskläger in der Drogenszene verhaftet war – was den Einstieg in diese
Tätigkeit begünstigt haben dürfte – kann leicht entlastend berücksichtigt
werden.
Zum Vorbringen der
Verteidigung, dass Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG, also Strafmilderung bei
Abhängigkeit des Täters sowie Finanzierungsdruck, auf den vorliegenden Fall
anzuwenden sei, ist anzumerken, dass dies dem klaren Wortlaut der Bestimmung
widerspricht. Denn Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG nimmt Bezug auf Widerhandlungen
gemäss Absatz 2, also qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Vorliegend handelt es sich jedoch klar um einen leichten Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz
im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG, welcher an sich schon einen tiefen Strafrahmen
vorsieht. Die Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG findet keine (zusätzliche)
Anwendung.
2.4 Richtig
ist, dass die beiden Vorstrafen materiell Taten aus den Jahren 2000 bis 2004
betreffen und somit bis zum Wiedereinstieg in die Drogenaktivitäten im Jahre
2011 einige Zeit vergangen ist. Dies ist auf der einen Seite positiv zu werten.
Auf der anderen Seite ist es aber auch bedenklich, dass selbst nach einer sehr
langen Abstinenzzeit ein Rückfall in eine Marihuana-Anbautätigkeit festzustellen
ist. Dies ist als eher ungünstiger Umstand einzustufen. In diesem Zusammenhang
ist auch von Bedeutung, dass die letzte Strafe vom 18. Oktober 2006 zwar eine vollständige
Zusatzstrafe war, aber gleichwohl dem Berufungskläger in diesem Zeitpunkt
nochmals an den Ernst der Lage erinnert hat. Im Zusammenhang mit der
Prognosestellung ist dieses Datum daher durchaus von Bedeutung.
2.5 Als
eigentliche positive Faktoren sind vorliegend, wie dies auch die Vorinstanz
getan hat (erstinstanzliches Urteil S. 6), die gewisse Stabilisierung der
persönlichen Verhältnisse – feste Stelle, „Rückkehr“ in die Familie, Schuldensanierung
– und die relativ grosse Geständnisbereitschaft einzustufen.
2.6 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die 240 Tagessätze dem Verschulden angemessen sind, weil
die Abhängigkeit nur marginal ins Gewicht fällt und finanzielle Interessen im
Vordergrund stehen. Die Verteidigung irrt, wenn sie die seinerzeitige
14-monatige Freiheitsstrafe, welche eine Menge von 26 Kilogramm Marihuana
betraf, nun einfach auf die Menge von 600 Gramm hinunterbrechen will. Zum einen
ist die Drogenmenge als Strafzumessungsfaktor nur einer unteren anderen. Zum anderen
ist gerade bei grossen Drogenmengen ein gewisser „Rabatt“ zwingend inbegriffen,
weil nach oben immer noch grössere Mengen zur Diskussion stehen, die die Strafe
aber nicht ins Unermessliche ansteigen lassen können. Tendenziell fällt daher
die Strafe für kleinere Mengen höher aus. Schliesslich darf auch nicht
unerwähnt bleiben, dass die 14-monatige Freiheitsstrafe einen damaligen
Ersttäter betraf.
Die Höhe des
Tagessatzes von CHF 30.– ist in der zweitinstanzlichen Verhandlung mit Hinweis
auf ein Bundesgerichtsurteil (BGer 6B_313/2013 E. 2.1) angefochten und eine
Reduktion der Tagessatzhöhe von 10–30% verlangt worden (Verhandlungsprotokoll 2.
Instanz S. 8). Im Urteil führt das Bundesgericht aus, dass bei einer hohen
Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen –
regelmässig eine Reduktion um 10–30 Prozent angebracht ist, da mit zunehmender
Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv
ansteige. Diesem Argument ist zu folgen und die Tagessatzhöhe auf CHF 25.– zu
reduzieren.
Bezüglich der
Frage des bedingten Strafvollzuges wendet die Verteidigung zu Recht ein, dass
ein Anwendungsfall von Art. 42 Abs. 1 StGB gegeben ist und nicht ein solcher
von Art. 42 Abs. 2 StGB. Zwar ist das Datum der Zusatzstrafe vom 18. Oktober
2006 von Relevanz für die Frage, ob der Berufungskläger die neuen Taten
innerhalb des Zeitraums von 5 Jahren seit seiner letzten Verurteilung begangen
hat. Der Tatzeitpunkt für die neuen Taten wird nach der Anklageschrift auf ca.
Juli 2011 bis September 2012 festgelegt und liegt damit innerhalb der
5-Jahresfrist. Allerdings betrug die Strafe vom 18. Oktober 2006 nicht wie vom
Gesetz verlangt, mindestens 6 Monate oder 180 Tagessätze (Art. 42 Abs. 2 StGB),
sondern 3 ½ Monate sowie CHF 300.–. Die Vorinstanz hat offensichtlich die
beiden Vorstrafen verwechselt und ist irrigerweise davon ausgegangen, dass mit
Urteil vom 18. Oktober 2006 die 14-monatige Freiheitsstrafe verhängt worden sei
(erstinstanzliches Urteil S. 6).
Somit kommt Art.
42 Abs. 1 StGB zur Anwendung, wonach der Vollzug einer Geldstrafe in der Regel
aufgeschoben wird, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um
den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
In diesem
Zusammenhang ist von Belang, dass der Berufungskläger bereits zweimal eine
Vorwarnung erhalten hat, indem ihm zu verschiedenen Zeitpunkten wegen einschlägiger
Delinquenz bedingte Strafen, einmal 14 Monate und einmal 3 ½ Monate auferlegt
worden sind. Nachhaltigen Eindruck hat ihm solches allerdings nicht gemacht.
Nach mehr als 7 Jahren ist er wieder in die einschlägige Delinquenz zurückgefallen.
Auf der anderen Seite ist eine gewisse Stabilisierung in persönlicher und
beruflicher Hinsicht erfolgt. Hoch anzurechnen ist dem Berufungskläger, dass er
den Kontakt zur Marihuana-Szene abgebrochen hat, einer geregelten
Erwerbstätigkeit nachgeht sowie seine Schulden aus der früheren
Geschäftstätigkeit zurückzahlt.
Unter diesen
Gesichtspunkten rechtfertigt es sich eine bedingte Strafe (Art. 43 StGB)
auszusprechen. Die Probezeit ist angesichts der genannten Bedenken jedoch auf 3
Jahre festzusetzen. Für den Betäubungsmittelkonsum ist die Busse von CHF 300.–,
wie von der Vorinstanz ausgefällt, zu bestätigen.
4.1 Der
Berufungskläger dringt zu einem Teil mit seiner Berufung durch. Dies
rechtfertigt es die Gerichtsgebühr auf die Hälfte zu reduzieren.
4.2 Der
Berufungskläger ist auch für das Verfahren vor zweiter Instanz amtlich
verteidigt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach dem kantonalen
Anwaltstarif am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Der
Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das
dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen. Angemessen zu vergüten
ist der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand (Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Auflage, Rz. 751.
Bei der
Bemessung des Stundenansatzes ist der kürzlich geänderten Praxis des
Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. BGE 139 IV 261), wonach das Honorar für
amtliche Mandate gemäss der Strafprozessordnung unabhängig vom Ausgang des
Verfahrens zu bemessen ist. Dieser neuen Praxis des Bundesgerichts hat sich das
Appellationsgericht angeschlossen. Der Umstand, dass der Berufungskläger im Berufungsverfahren
teilweise obsiegt, hat somit keinen Einfluss auf die Bemessung des zu
entrichtenden Stundenansatzes. Dieser beträgt für bis zum 31. Dezember
2013 erfolgte Aufwendungen CHF 180.–, für ab dem 1. Januar 2014 erfolgte
Aufwendungen CHF 200.– (vgl. BJM 2013 S. 331). Hingegen ist unter dem
Gesichtspunkt der grundsätzlich möglichen Rückzahlungspflicht des amtlichen
Honorars an den Staat (Art. 135 Abs. 4 StPO) eine Unterscheidung zwischen
amtlichem Honorar und Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen vorzunehmen.
4.3 Das
Gericht hat die vom Verteidiger eingereichte Honorarnote geprüft, den geltend
gemachten Aufwand als angemessen erachtet und bei der Berechnung des Honorars
darauf abgestellt. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird dem amtlichen
Verteidiger inklusive der Verhandlung vor zweiter Instanz je zur Hälfte ein
amtliches Honorar und eine Parteientschädigung (5.91 Stunden à CHF 180.– und
4,5 Stunden à CHF 200.– ab 1. Januar 2014), zuzüglich Auslagen und
Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: Der Berufungskläger
wird der mehrfachen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF
25.– mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3
Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, g und 19a
Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 49 und 106 Abs. 2
des Strafgesetzbuches.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt für das zweitinstanzliche
Verfahren eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 982.50 und ein Auslagenersatz von CHF
24.75, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 80.60 sowie eine Parteientschädigung
von CHF 982.50 und ein Auslagenersatz von CHF 24.75, zuzüglich 8% MWST von
insgesamt CHF 80.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.