Appeal dismissed as moot after objection deemed withdrawn

BES.2013.138Obergericht / Einzelrichter03.06.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A appealed against the order that his objection to a penalty order had been treated as withdrawn. He had also requested reinstatement of the deadline and email service. The appellate court held that the appeal had become moot because the reinstatement request had been rejected at first instance and that rejection was not itself challenged. The proceedings were therefore struck off, and no costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 94 Abs. 2 StPO, Art. 356 Abs. 4 StPO; Wiederherstellung der Frist und Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels: Wird ein Fristwiederherstellungsgesuch abgelehnt und bleibt dieser Entscheid unangefochten, fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt hinsichtlich des ursprünglichen Rechtsmittels. Das Beschwerdeverfahren ist in einem solchen Fall als gegenstandslos abzuschreiben. Ein Kostenentscheid kann bei entsprechender Ankündigung und Verfahrenslage dahinfallen; es werden keine Kosten erhoben, wenn das Gericht dies ausdrücklich vorsieht und kein weiterführendes Rechtsmittel ergriffen wird (vgl. Erw. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2013.138

ENTSCHEID

vom 3. Juni 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A_____ , geb. [...] Beschwerdeführer

c/o [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 13. Dezember 2013

betreffend Abschreibung des Verfahrens zufolge Rückzugs der

Einsprache gegen den Strafbefehl

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 die Einsprache von A_____ gegen den Strafbefehl vom 26. Juni 2013 gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen abgeschrieben hat,

dass A_____ am 23. Dezember 2013 beim Appellationsgericht mittels „Einsprache“ um Wiederherstellung der Frist und Aufhebung der Verfügung des Strafgerichts sowie um Zustellung der Korrespondenz an seine E-Mail-Adresse ersucht hat,

dass eine Partei, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, die Wiederherstellung der Frist verlangen kann, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft,

dass das Gesuch innert 30 Tagen nach dem Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen ist, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO),

dass das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Januar 2014 zuständigkeitshalber an das Einzelgericht in Strafsachen weitergeleitet wurde,

dass das Einzelgericht in Strafsachen mit Eingabe vom 9. Januar 2014 das Wiederherstellungsgesuch sinngemäss abgelehnt hat,

dass der Beschwerdeführer mit ihm per E-Mail zugestellter Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 13. Januar 2014 aufgefordert wurde, dem Gericht mitzuteilen, ob er die Ablehnung des Wiederherstellungsgesuches vom 9. Januar 2014 durch das Einzelgericht in Strafsachen anfechten wolle, wobei bei einem Verzicht für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben würden,

dass bis zum Datum des vorliegenden Urteils die Ablehnung des Wiederherstellungsgesuches nicht angefochten wurde, womit gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel vorliegt,

dass die Beschwerde vom 13. Dezember 2013 – soweit sie als solche verstanden werden kann – mithin gegenstandslos geworden ist,

und erkennt:

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Statthalterin Die Gerichtschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

criminal procedurerestoration of time limitobjectionwithdrawalmootnesscosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had become moot because the request for reinstatement of the deadline was not appealed

Extrahierter Entscheid

The appeal was moot, since the rejection of the reinstatement request was not challenged and no remedy remained against that decision.

Extrahierte Begründung

The court noted that the appellant’s objection had already been struck out as withdrawn under Art. 356(4) StPO. His later reinstatement request was implicitly rejected, and he was asked whether he wished to contest that refusal. As he did not do so, the underlying dismissal stood unchallenged.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed.

Extrahierte Begründung

Because the proceeding was terminated as moot and the appellant had been informed that no costs would be charged if he did not pursue the reinstatement issue, the court ordered no fees.

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