Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.10
URTEIL
vom 24. Juni 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr.
Claudius Gelzer ,
Dr. Caroline Cron , Dr. Christoph A. Spenlé , Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 12. November 2013
betreffend Aufhebung
der errichteten Beistandschaft nach aArt. 392 Ziff. 1 und aArt. 393 Ziff.
2 ZGB und Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB sowie einer
Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 378
Ziff. 2 ZGB (Beistandschaft für medizinische Massnahmen) für B_____
Sachverhalt
Mit Beschluss
vom 1. Dezember 2010 errichtete die damalige Vormundschaftsbehörde
Basel-Stadt für B_____ eine kombinierte Verwaltungs- und Vertretungsbeistandschaft
gemäss aArt. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB und ernannte C_____ zur
Beiständin. Die Beiständin erhielt den Auftrag, allgemein die finanziellen
Interessen von B_____ zu wahren sowie ihr Einkommen und Vermögen zu verwalten
und sie in persönlichen Angelegenheiten zu vertreten, soweit sie hierzu aus
gesundheitlichen Gründen nicht selbst in der Lage ist. Mit Schreiben vom
29. August 2013 beantragte die abklärende Mitarbeiterin der Kinder- und
Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB, vormals Vormundschaftsbehörde) der
Spruchkammer die Anpassung der altrechtlichen Beistandschaft an das neue
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht und die Anordnung einer zusätzlichen
Vertretungsbeistandschaft für medizinische Massnahmen. Nach erfolgten
Abklärungen und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung errichtete die
KESB mit Entscheid vom 12. November 2013 für B_____ eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m.
Art. 395 ZGB mit den Aufgabenbereichen, stets für eine geeignete Wohnsituation
bzw. Unterkunft besorgt zu sein und B_____ bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen
Handlungen umfassend zu vertreten, ihr soziales Wohl zu fördern und sie bei
allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, sie beim Erledigen der
administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im
Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen
Institutionen und Privatpersonen, und sie beim Erledigen der finanziellen
Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen
sorgfältig zu verwalten. Als Beiständin wurde C_____ im Amt bestätigt (Ziff. 1
bis 5 des Dispositivs). Zusätzlich wurde für B_____ neu gestützt auf Art. 381
Abs. 2 ZGB zusätzlich eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1
i.V.m. Art. 378 Ziff. 2 ZGB errichtet, mit der Aufgabe, in Zusammenarbeit mit
den Angehörigen für ihr gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende
medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen
Vorkehrungen gemäss Art. 377 ff. ZGB zu vertreten. Als Beistand für die Wahrung
dieser Aufgabe wurde Dr. med. D_____ ernannt (Ziff. 6-8 des Dispositivs). Einer
allfälligen Beschwerde wurde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende
Wirkung entzogen.
Gegen diesen
Entscheid hat die Tochter der Verbeiständeten, A_____, mit Eingabe vom 2. Januar
2014 an die KESB „Beschwerde“ erhoben. Daraus ergibt sich, dass sich die
Beschwerde ausschliesslich gegen die neu, zusätzlich angeordnete Vertretungsbeistandschaft
für medizinische Massnahmen und die Einsetzung von Dr. med. D_____ als Beistand
richtet. Die KESB hat die Eingabe zuständigkeitshalber an das
Verwaltungsgericht weitergeleitet. Nach Erhalt des am 8. Januar 2014
versandten begründeten Entscheids der KESB beantragte die nunmehr durch [...], Advokatin,
vertretene Beschwerdeführerin die Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 wurde ihr die Gelegenheit zur
Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung innert der gesetzlichen
Frist ab der Zustellung des begründeten Entscheids gewährt. Mit zusätzlicher Beschwerdebegründung
vom 10. Februar 2014 hat die Beschwerdeführerin die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung der Ziff. 6 bis 8 des angefochtenen Entscheids beantragt sowie die
Feststellung, dass sie für das gesundheitliche Wohl und die hinreichende
medizinische Betreuung ihrer Mutter zu sorgen habe und diese bei allen dafür
erforderlichen Vorkehrungen vertrete. Eventualiter sei ein neuer Beistand oder
eine neue Beiständin gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 378 Ziff. 2 ZGB
einzusetzen, welcher für das gesundheitliche Wohl sowie für hinreichende
medizinische Betreuung zu sorgen habe und ihre Mutter in allen dafür
erforderlichen Vorkehrungen vertritt. Den in verfahrensrechtlicher Hinsicht
gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Februar 2014 abgewiesen. Die KESB hat
sich mit Eingabe vom 21. Februar 2014 vernehmen lassen mit dem Antrag auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Folge wurde der
Beschwerdeführerin Gelegenheit zur schriftlichen Replik gegeben und in Aussicht
gestellt, es sei vorgesehen, den Entscheid ohne Verhandlung zu fällen. Mit
Replik vom 24. März 2014 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung beantragt und unter Stellung neuer Beweisanträge an ihren
Anträgen festgehalten. Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 setzte die KESB das Gericht
davon in Kenntnis, dass C_____ mit Entscheid vom 29. April 2014 aus ihrem Amt
als Beiständin entlassen und neu der Berufsbeistand E_____ als Beistand für die
Vermögensverwaltung eingesetzt worden ist. Anlässlich der Hauptverhandlung vom
24. Juni 2014 sind die Parteien zum Vortrag gelangt. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs.
1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB der betroffenen
Person nahestehenden Personen. Als solche gelten Personen, mit denen die
hilfsbedürftige Person in naher faktischer Verbundenheit steht. Zur Beschwerde
ist demnach befugt, wer die betroffene Person gut kennt, sie mithin betreut und
begleitet, und Kraft ihrer Eigenschaften sowie ihrer Beziehung zu dieser als geeignet
erscheint, deren Interessen zu vertreten (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.
Juni 2006, BBl 2006 S. 7084; Steck,
in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 450 N 32 f.; ders., in: FamKomm Erwachsenenschutz,
Art. 450 N 24; Schmid, in:
Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 419 N 7; Henkel, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 390 N
27; VGE VD.2013.22 vom 12. August 2013 E. 1.4.2, VD.2013.6 vom 19. Februar 2013
E. 2.2). Auf die innert der Frist gemäss Art. 450b ZGB erhobene und mit
Eingaben vom 2. Januar und 10. Februar 2014 begründete Beschwerde ist
einzutreten. Streitgegenstand des Verfahrens bildet dabei allein die neu und
zusätzlich angeordnete Vertretungsbeistandschaft für medizinische Massnahmen
gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 378 Ziff. 2 ZGB sowie die Person des
eingesetzten Bestands für diese Belange.
1.2 Für
das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in
erster Linie die Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des
KESG sowie des VRPG und schliesslich die Bestimmungen der Schweizerischen
Zivilprozessordnung in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse
(§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450f ZGB). Die Kognition des Verwaltungsgerichts
richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach können Rechtsverletzungen, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Der Beschwerdeinstanz
kommt mithin freie Kognition zu (Steck,
in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 450a N 4 und 9).
1.3 Mit
ihrer Replik verlangt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung. Eine solche wird in Art. 450 ff. ZGB für das Beschwerdeverfahren
gegen Entscheide der KESB nicht explizit vorgeschrieben. Nach § 25
Abs. 2 und 3 VRPG wird nur in Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung durchgeführt, sofern die Parteien
darauf nicht verzichten. In den übrigen Fällen ist die Anordnung einer
mündlichen Verhandlung ins Ermessen des Instruktionsrichters gestellt. In
Ausübung dieses Ermessens ist in casu eine Verhandlung angeordnet worden.
Eine
Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die
hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes gemäss Art. 390
Abs. 1 ZGB bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein
erledigen kann und deshalb der Vertretung bedarf. Sie wird auf Antrag der
betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet
(Art. 390 Abs. 3 ZGB). Die entsprechenden Aufgabenbereiche sind durch die
Erwachsenenschutzbehörde zu umschreiben und können die Personensorge, die Vermögenssorge
oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 1 und 2 ZGB; Henkel, in: Basler Kommentar
Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, Art. 394 ZGB N 1). Im Sinne der
Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts darf eine
Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des
Schwächezustands der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die
mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die
Privatsphäre einer Person kommt insbesondere dann nicht in Frage, wenn die
betroffene Person für ihre Vertretung auf geeignete Hilfe von Familienangehörigen
oder anderen ihr nahestehenden Personen zählen kann (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2, 5 f. Meier, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Art.
394 ZGB N 1 ff.). Schliesslich muss die Anordnung der
Vertretungsbeistandschaft erforderlich und geeignet sein, also das mildeste
zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389
Abs. 2 ZGB; Henkel, a.a.O., Art.
389 ZGB N 10 ff.; Häfeli, in:
FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 389 ZGB N 12). Die Erwachsenenschutzbehörde
muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10).
3.1 Die
Vorinstanz hat zur Begründung der angefochtenen Massnahme zunächst festgestellt,
dass die Beschwerdeführerin seit dem Eintritt ihrer Mutter ins Alterszentrum F_____
im Sommer 2011 immer wieder grosses Misstrauen gegenüber der Betreuung und
Pflege ihrer Mutter bekundet habe. Sie habe unter anderem die Medikamentenabgabe
und die aus ihrer Sicht mangelhafte Pflege beanstandet und ihren Ausschluss von
wichtigen Entscheiden im Zusammenhang mit ihrer Mutter beklagt. Sie habe daher
beantragt, ihre Mutter zu sich nach Hause nehmen zu dürfen, was aber aufgrund des
rund um die Uhr bestehenden Pflegebedarfs und der Notwendigkeit einer
rollstuhlgängigen Umgebung nicht bewilligt worden sei. Schliesslich sei die
Beschwerdeführerin in der Verhandlung der Vorinstanz von diesem Vorhaben abgekommen.
Ihre Mutter habe zudem zum Ausdruck gebracht, dass es ihr im Alterszentrum F_____
wohl sei. Weiter habe die Beschwerdeführerin aufgrund des Verlusts ihres
Vertrauens in die damalige Hausärztin einen Hausarztwechsel vorgenommen,
nachdem sie kurz zuvor den Wechsel vom langjährigen Hausarzt ihrer Mutter zu
der nunmehrigen Hausärztin veranlasst habe. Die Bedenken der Beschwerdeführerin
hätten weder von der Beiständin noch von der Hausärztin ihrer Mutter, Dr. med.
G_____, bestätigt werden können. Es bestünden von beiden wie auch von Seiten
des Alterszentrums F_____ erhebliche Vorbehalte bezüglich der Angemessenheit
umfangreicher, von der Beschwerdeführerin initiierter medizinischer Abklärungen
und der damit verbundenen Belastung ihrer Mutter. Die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin
werde von Mitarbeitenden des Alterszentrums zudem als sehr aufwändig
beschrieben. Sie sei ständig im Alterszentrum und benötige als Angehörige
überdurchschnittlich viel Zeit für Gespräche. Nach entsprechender Androhung
habe das Alterszentrum den Heimvertrag mit der Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund
der schwierigen Zusammenarbeit schliesslich per 20. November 2013
gekündigt. Sie habe aber in der Folge so lange dort verbleiben können, bis ein
Übertritt ins Generationenhaus H_____ möglich geworden sei. Aufgrund dieses Sachverhalts
hat die Vorinstanz erwogen, die Beschwerdeführerin habe sich zwar stets
hingebungsvoll um ihre Mutter gekümmert. Dieses Engagement sei aber teilweise
etwas weit gegangen. Es bestünden Vorbehalte bezüglich der Angemessenheit der
von ihr initiierten zusätzlichen medizinischen Abklärungen und der damit
verbundenen Belastung ihrer Mutter. Auch ihre in der Verhandlung gemachten
Ausführungen zur notwendigen Pflege der Mutter, etwa bezüglich des Zeitpunkts
der Medikamentenabgabe, hätten vom medizinischen Mitglied der Spruchkammer
nicht nachvollzogen werden können. Es sei zu befürchten, dass die parallele
Pflege durch die Beschwerdeführerin und das Alterszentrum F_____ sowie die
behandelnden Ärzte einen negativen Einfluss auf das Wohlbefinden der Mutter
habe. In der Vergangenheit sei auch die Kommunikation zwischen der
Beschwerdeführerin, den ärztlichen Fachpersonen und der Leitung des
Alterszentrums F_____ nicht einfach verlaufen. Es müsse Sorge dafür getragen
werden, dass der Neuanfang im Generationenhaus H_____ nicht erneut gefährdet
werde und es zu keiner weiteren Eskalation komme. Es sei daher angebracht, eine
neutrale Personen einzusetzen, welche die medizinischen Grundbedürfnisse der
Mutter der Beschwerdeführerin sicherstellen und zwischen dem Personal des
Generationenhauses, den ärztlichen Fachpersonen und der Beschwerdeführerin
vermitteln könne. Der Beistand könne als neutrale, aussenstehende und sachverständige
Person durch ihre Vertretung bezüglich medizinischer Massnahmen für einen
besseren Einbezug aller involvierten Parteien und auch der Beschwerdeführerin
sorgen. Der zur Übernahme dieser Beistandschaft bereite Dr. med. D_____ erscheine
als kommunikative Person für diese Aufgabe geeignet.
3.2 Die
Beschwerdeführerin anerkennt das Vorliegen eines Schwächezustands bei ihrer
Mutter, wie dies die Vorinstanz festgestellt hat. Dies ist denn auch erstellt. Gemäss
medizinischen Akten ist bei B_____ eine fortschreitende dementielle Entwicklung
eingetreten, weshalb ihr heute die Urteilsfähigkeit in allen Lebensbereichen
fehlt (vgl. den Bericht des Universitätsspitals Basel vom 28. Oktober 2010 sowie
die Stellungnahme von Dr. med. G_____ vom 3. Juli 2013 [act. 45,
206 ff.]). Es kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Ebenfalls nicht bestritten ist, dass dieser Schwächezustand
auch ein Unvermögen hinsichtlich der Sorge für ihr gesundheitliches Wohl und eine
hinreichende medizinische Betreuung zur Folge hat. Die Beschwerdeführerin macht
aber geltend, dass ihre Mutter im Zusammenhang mit Fragen der medizinischen
Betreuung und Gesundheitsvorsorge auf ihre Hilfe zählen könne und die
Errichtung einer entsprechenden Vertretungsbeistandschaft daher nicht notwendig
sei.
Mit ihren
Beschwerdebegründungen stellt die Beschwerdeführerin im Einzelnen ihre
umfangreichen Bemühungen in medizinischen und pflegerischen Belangen für ihre
Mutter, ihre entsprechende Befähigung und die Entwicklung aus ihrer Sicht dar.
Sie macht geltend, dass sich die Zusammenarbeit mit Dr. med. D_____ nach dessen
Einsetzung als Beistand sehr schwierig gestaltet habe. Sie fühle sich als
Angehörige nicht genügend in die medizinischen Entscheidungen miteinbezogen und
es würden ihr die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt. Im neuen, von ihr
ausgesuchten Generationenheim H_____ blühe ihre Mutter seit dem Übertritt zu
Beginn des Monats Februars 2014 richtig auf. Die Pflege der Mutter und die
Zusammenarbeit bzw. Kommunikation zwischen ihr und dem Pflegepersonal des
Generationenhauses funktioniere sehr gut. Die im Alterszentrum F_____
vorgelegenen Konfliktpunkte lägen nicht mehr vor. Die Einbringung ihres
Erfahrungswissens sei im Generationenheim H_____ erwünscht und werde nicht als
Einmischung taxiert. Sie sei im neuen Heim ausdrücklich erwünscht. Sie fühle
sich dadurch entlastet, dass sie keine Parallelpflege und kaum mehr
Aktivierungen für ihre Mutter vornehmen müsse. Durch die Demütigungen und
Kämpfe im alten Heim und durch das nicht ernst genommen werden sei sie
traumatisiert worden und müsse jetzt psychologische Unterstützung in Anspruch
nehmen. Sie bestreitet insgesamt, unnötige medizinische Behandlungen initiiert
zu haben. Diese seien vielmehr aufgrund gesundheitlicher Beschwerden ihrer
Mutter und zum Teil aufgrund mangelnder Pflege im Heim indiziert gewesen.
Einzig mit der Befürchtung, ihre Mutter habe einen Dekubitus, habe sie
überregiert. Sie habe das Wohl ihrer Mutter durch die Hausarztbesuche im Alterszentrum
in keiner Weise gefährdet und zur Entlastung ihrer Mutter auch Termine
abgesagt. Der Vorwurf, sie habe umfangreiche, nicht notwendige medizinische
Abklärungen und Behandlungen initiiert, sei daher nicht haltbar. Auch ihre
Beanstandung der Medikamentenabgabe in zeitlicher Hinsicht sei zutreffend gewesen,
was ihr vom jetzigen Heim bestätigt worden sei, würden doch dort die
Medikamente morgens um 8 Uhr statt erst gegen 1130 Uhr abgegeben. Sie habe
pflegerische Leistungen nur dann übernommen, wenn diese vom Personal des Heims
nicht wahrgenommen worden seien. Sie sei heute froh, im Wissen um die gute
Pflege ihrer Mutter keine pflegerischen Leistungen mehr übernehmen zu müssen,
weshalb es zukünftig nicht mehr zur Parallelpflege kommen werde. Die Auseinandersetzungen
mit der Leitung des Alterszentrums F_____ hätten darin gegründet, dass sie mit
der dortigen, sehr mangelhaften Pflege nicht zufrieden gewesen sei. Dies beziehe
sich auf zu wenig Aktivierung, Mobilisation und Gehtraining, regelmässige
Handöffnung und Handschienenpflege, nasse Einlagen, Benutzung falscher dermatologisch
verschriebener Crèmes, Nichteinhaltung des Planes für die Aktivierung usw. Die
Beschwerdeführerin kritisiert, es werde ihr nun ohne Klärung der Berechtigung
ihrer Vorwürfe „der schwarze Peter“ zugeschoben. Da diese Schwierigkeiten im neuen
Heim nicht mehr bestünden, sei der dortige Neuanfang gar nicht gefährdet. Zudem
könnten sich Kommunikationsprobleme durch die angeordnete Beistandschaft gar
nicht vermeiden lassen, da sich die Kommunikation mit ihr aufgrund ihrer Besuchsanwesenheiten
im Heim nicht umgehen lasse. Der angeordneten Massnahme fehle daher die
Grundlage. Eine Gefährdung der Mutter durch ihre Sorge für ihr Wohlergehen sei
nicht ersichtlich. Aufgrund ihrer jahrlangen Erfahrung in der Vertretung ihrer
Mutter seien deren medizinische Belange durch die Beschwerdeführerin am besten
gewahrt. Schliesslich macht sie geltend, dass sie kein Vertrauen zum
medizinischen Beistand Dr. med. D_____ habe, da er ihrer Ansicht nach als Allgemeinmediziner
nicht über die richtige Fachausbildung für die Betreuung ihrer Mutter verfüge.
Es sei eine „absolute Frechheit“, ihr einen Allgemeinmediziner als medizinischen
Beistand vorzusetzen, der nicht auf dem neusten medizinischen Stand sei, nicht
kommunizieren könne, an keiner Zusammenarbeit interessiert und in medizinischen
Kreisen als rechthaberisch bekannt sei. Dessen Einsetzung beruhe auf „Vetternwirtschaft“.
Zudem sei die Kommunikation schwierig, zumal hierfür ein Vertrauensverhältnis
notwendig sei. Es sei eine „absolute Katastrophe (…) ein eingespieltes starkes
Mutter-Tochter-Team zu sprengen“ und ihre Mutter „so zu destabilisieren“. Sie
habe sich nichts zuschulden kommen lassen. Eventualiter sei eine neue medizinische
Beistandsperson einzusetzen.
3.3 Strittig
ist somit, ob die Rekurrentin anstelle des eingesetzten Beistandes aufgrund
ihres gesetzlichen Vertretungsrechts in der Lage und geeignet ist, ihre Mutter
in medizinischen Belangen zu vertreten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann eine
Person trotz grundsätzlich bestehender fachlicher Eignung im Einzelfall als Beistand
nicht in Frage kommen. Dies ist etwa bei Personen der Fall, bei denen wiederholte
erhebliche Interessenkonflikte vorprogrammiert sind oder deren Ernennung zum
Streit in der Familie der verbeiständeten Person führen kann (Reusser, Basler Kommentar Erwachsenenschutzgesetz,
Art. 400 N 23). Bei der Bestimmung der Person eines Beistandes ist auch darauf
zu achten, dass Konflikten vorgebeugt werden kann (BGer 5A_443/2008 vom 14.
Oktober 2008 E. 3.3). Gerade im Rahmen eines virulenten familiären Streites ist
bei der Einsetzung von Verwandten als Beistandspersonen zu beachten, dass Familienmitglieder
aufgrund ihrer emotionalen Bindungen oftmals keine genügende Distanz zum
Geschehen aufweisen (FamKomm-Erwachsenenschutzrecht/Häfeli, Art. 401 N 3). Aus den gleichen Gründen können
auch Hilfeleistungen von Familienangehörigen oder anderen nahestehenden Personen
als Ersatz für die Einsetzung einer Beistandsperson als ungeeignet erscheinen.
3.3.1 So
verhält es sich vorliegend. Den Akten ist zunächst zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
in einem ungelösten familiären Konflikt mit ihrem Bruder steht, welcher die
Mutter belastet. Bereits der damalige Hausarzt von B_____, Dr. med. I_____,
hat in seinem Schreiben vom 7. Mai 2010 an die Vormundschaftsbehörde, mit dem die
Einsetzung einer Beistandsperson eingeleitet worden war (act. 3), auf
unüberbrückbare Differenzen zwischen den beiden Kindern seiner Patientin hingewiesen.
Der Bruder der Beschwerdeführerin berichtete gemäss einer Aktennotiz vom
6. Juli 2010 (act. 14), dass er von dieser aus dem Leben der Mutter
ausgeschlossen werde. In der Folge hat er sich gemäss einer Mitteilung von Dr.
med. I_____ vom 25. August 2010 (act. 31) zurückgezogen, weshalb dieser
die Situation „als ausserordentlich schwierig“ bezeichnete. Auch die
Verbeiständete selber machte geltend, dass ihr die Beschwerdeführerin Besuche
bei ihrem Sohn verbiete (Aktennotiz vom 25. November 2010 [act. 58 f.]).
3.3.2 Weiter
geht aus den Akten eine erhebliche Vereinnahmung der Verbeiständeten durch die
Beschwerdeführerin hervor. Dr. med. I_____ hat bereits mit seinem Schreiben vom
7. Mai 2010 ausgeführt, die Mutter werde von ihrer „Tochter derart rigoros
umsorgt, dass sie dies als Umklammerung“ empfinde und „nicht mehr ein und aus“
wisse. Gemäss Schreiben von Dr. med. I_____ vom 25. August 2010 befinde sich
die Mutter in einer „starken emotionalen Abhängigkeit zur Tochter“. Sie fürchte
„jegliche Konfrontation“ und lasse „somit wohl ev. mehr zu als ihr gut tut“.
Auch die Verbeiständete selbst beklagte bei einem Besuch vom 25. November 2010,
ihre Tochter verbiete ihr bisher ausgeübte Aktivitäten. Sie halte sich, dem
Frieden zu liebe, an das, was ihre Tochter sage. Sie gab an, Angst zu haben, es
einmal zu bereuen, mit ihr Meinungsverschiedenheiten zu haben, da die Tochter
doch so krank sei. Bei einem Besuch vom 23. Juli 2013 gab sie an, ihre Tochter
sei halt sehr bestimmend und akzeptiere kein „Nein“ (Aktennotiz vom 23. Juli
2013; act. 231). Gemäss der Einschätzung der damaligen Hausärztin Dr. med.
G_____, scheine die Mutter auch die Spannungen zwischen dem Pflegeperson und
ihrer Tochter zu erfassen und diese auch zu kommunizieren (Bericht vom 3. Juli 2013
[act. 205]). Die Heimleiterin des Alterszentrums F_____ berichtete, dass die
Mutter ihre Tochter in solchen Situationen zu ermahnen versuche („lass sie [das
Pflegepersonal] doch in Ruhe“; Aktennotiz vom 5. Juli 2013 [act. 209]).
Den inadäquaten Umgang mit Betreuungspersonen belegt auch eine Aktennotiz vom
17. Juli 2013 mit dem Bericht von Frau C_____ über eine Besprechung im
Heim (act. 216). Insgesamt ergibt sich aus den Akten eine deutliche
Tendenz der Beschwerdeführerin zur fachlichen Abwertung aller an der Betreuung
ihrer Mutter mitwirkenden Fachpersonen (vgl. auch Aktennotiz vom 19. Juli 2013 und
ein E-Mail vom 18. Juli 2013 [act. 226, 223]). Problematisch erscheint dabei
insbesondere auch die Art und Weise, wie sich die Beschwerdeführerin im Verkehr
mit Dritten äussert. Nach der Einsetzung von C_____ als Beiständin sind E-Mailzuschriften
der Beschwerdeführerin (z.B. vom 11. August 2011 [act. 104]) dokumentiert,
die sowohl in Tonfall („Es reicht mir jetzt…“) wie auch Inhalt wenig adäquat im
Hinblick auf eine konfliktarme Regelung des Lebens ihrer Mutter erscheinen. In
der Folge eskalierte aber vor allem der Verkehr der Beschwerdeführerin mit dem
Alterszentrum F_____. Dieses berichtete über Ausfälligkeiten gegenüber Personal
und Heimleitung (Aktennotizen vom 19. und 24. Juni 2013 [act. 188, 191]).
Auch spätere E-Mails der Beschwerdeführerin an die Behörden zeichnen sich durch
übertriebene Abwertung der Heimverantwortlichen aus (vgl. E-Mails vom 24. und
25. Juli 2013 [act. 237 f. und 233 f.). Mit fortschreitender Entwicklung
werden die Beanstandungen und Vorhalte der Beschwerdeführerin immer engmaschiger
und detaillierter (vgl. schliesslich das E-Mail vom 13. Oktober 2013
[act. 320]). Die von ihr dabei beanstandeten, vielfältigen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihrer Mutter konnten bei einer extra
erfolgten Untersuchung durch Dr. med. G_____ allesamt nicht bestätigt werden
(Dekubitus, Hautrötung, Neurodermitis, Pilzerkrankung; vgl. Aktennotiz vom 15.
August 2013 [act. 270]). Daraufhin bewirkte die Beschwerdeführerin einen
Wechsel des Hausarztes ihrer Mutter (act. 302).
Die Beiständin C_____
hat die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin indes bereits vor der Eskalation
des Konflikts mit dem Alterszentrum F_____ als „weiterhin aufwändig und
schwierig“ bezeichnet (Aktennotiz vom 23. Juli 2012 [act. 108]). Belegt
ist – entgegen ihrer Darstellung auch anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht
vom 24. Juni 2014 (vgl. Verhandlungsprotokoll) – weiter, dass die
Beschwerdeführerin im Bemühen um ihre Mutter einen grossen Aufwand betrieben
hat. So meldete die Beiständin bereits 2011, die Beschwerdeführerin organisiere
selbständig, ohne Absprache, einen Arzttermin nach dem andern für ihre Mutter.
Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin zunehmend die Betreuung
ihrer Mutter im Alterszentrum F_____ beanstandet hat (vgl. insb. auch die Aktennotiz
vom 24. Juni 2013 [act. 188]). Dessen Leiterin gab am 28. Mai und 18. Juni
2013 an, die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin gestalte sich immer wie
schwieriger, die Lage spitze sich zu (act. 174, 178). Gemäss der
Darstellung des Heims anlässlich einer Aussprache vom 31. Mai 2013 nahm die
Beschwerdeführerin das Personal täglich rund eine Stunde in Anspruch. Auch das
Amt für Langzeitpflege meldete, es werde „bombardiert“ mit E-Mails der
Beschwerdeführerin (Aktennotiz vom 29. Juli 2013 [act. 243]). Im
gleichen Sinne hat sich der eingesetzte Beistand in medizinischen Belangen, Dr.
med. D_____, in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts geäussert
(Verhandlungsprotokoll S. 3). Die massiven Anschuldigungen der Beschwerdeführerin
gegenüber dem Verhalten des Personals des Alterszentrums F_____ stehen im
Übrigen in klarem Kontrast zur Feststellung der Hausärztin Dr. med. G_____, die
den „Umgang im F_____ als sehr wertschätzend empfunden“ hat.
3.3.3 Schliesslich
bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin mit ihren, sicherlich
gut gemeinten, Bemühungen nicht den mutmasslichen Willen ihrer Mutter befolgt.
So berichtete bereits das Alterszentrum F_____, man habe den Eindruck, die
Beschwerdeführerin übergehe ihre Mutter. Sie sei sehr bestimmend und lege alles
fest (Aktennotiz vom 24. Juni 2013 [act. 188]). Diese Einschätzung wurde
von der Mutter geteilt, die auf entsprechende Frage zudem erklärte, dass sie
sich im Alterszentrum F_____ wohl fühle (Aktennotiz vom 23. Juli 2013
[act. 231]). Die Beschwerdeführerin nehme vom Heim nichts an und zeige
grosses Misstrauen (Gesprächsnotiz vom 31. Mai 2013 [act. 192]). In
der Folge kam es zu Konflikten, weil die Beschwerdeführerin ihre Mutter zu sich
nehmen wollte. Aus den Akten ergibt sich zudem der Drang der Beschwerdeführerin,
einen Grossteil der Betreuung ihrer Mutter selber übernehmen zu wollen. Sie war
dabei offensichtlich nicht in Lage, die medizinischen Gründe, welche einer
solchen Betreuung zu Hause entgegenstanden zu erkennen und zu akzeptieren
(Aktennotiz vom 8. Juli 2013; E-Mailverkehr vom 8. und 9. Juli 2013 [act. 210,
213 f.])
Insgesamt ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführer in den vergangenen drei Jahren mehrere
Betreuungsortwechsel (J_____, K_____, AZ F_____, bei ihr zu Hause) für ihre
demente Mutter veranlasst oder verursacht hat. Dabei ist zu beachten, dass sich
demente Menschen notorischerweise nur erschwert an neue Situationen anpassen
können und Kontinuität bezüglich Struktur und Bezugspersonen benötigen (Dr.
med. G_____, Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2013 [act. 348]).
Notorisch ist weiter, dass sie besonders sensibel auf Konflikte und Stress
reagieren, die es deshalb im Interesse der Verbeiständeten zu vermeiden gilt.
3.3.4 Aus
dem hiervor Ausgeführten wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin zwar ein
erhebliches Engagement und grosse Fürsorge gegenüber ihrer Mutter zeigt. Sie
ist aber offensichtlich nicht in der Lage, eine neutrale Beurteilung der
medizinischen Bedürfnisse ihrer Mutter vorzunehmen und sie akzeptiert gleichwohl
kaum abweichende Meinungen Dritter. Dabei fällt überdies eine fehlende Kompetenz
zum kritischen Umgang mit Dritten beim Bestehen sachlicher Konflikte auf. Daran
ändert auch das beschwerdeweise Vorbringen nichts, wonach die aktuelle Betreuung
im Generationenhaus H_____ zu keinen Beanstandungen durch die Beschwerdeführerin
mehr führe und sie die Zusammenarbeit mit den dortigen Verantwortlichen ausdrücklich
lobt. Dies ist sicher positiv. Die Rolle des Beistandes in medizinischen Belangen
wird aber gerade dann aktuell, wenn erneut Konflikte über den Behandlungsbedarf
der Mutter der Beschwerdeführerin auftreten sollten. Die von der Beschwerdeführerin
replicando beantragten zusätzlichen Erkundigungen beim Generationenhaus H_____
können daher unterbleiben. Wie ihren Ausführungen anlässlich der Verhandlung
vor Verwaltungsgericht zu entnehmen ist, scheinen sich zudem bereits wieder Konflikte
mit dem medizinischen Betreuungspersonal der Mutter anzubahnen. Die Beschwerdeführerin
lehnt gemäss ihren Aussagen den Einsatz von Neuroleptika für ihre Mutter
vehement ab und war sichtlich verärgert darüber, dass die Hausärztin das
Medikament wieder, wenn auch nur auf Reserve, verordnet hat (Verhandlungsprotokoll
vom 24. Juni 2014 S. 2 f.). Dabei fiel wiederum auf, dass sie
sich ungeachtet ihrer diesbezüglich fehlenden Ausbildung für unterschiedlichste
medizinische Fragen als kompetent betrachtet (z.B. bezüglich der Neuroleptika
aber auch bezüglich des Blutdrucks) und ihre Kompetenzen offenbar überschätzt. Ihr
Verhalten zeugte zudem von wenig Einsicht hinsichtlich der bis dato von allen
Beteiligten als übermässig empfundenen Einmischung in medizinische
Fachentscheide aber auch bezüglich des angemessenen Umgangs mit künftig möglichen
Konflikten. Wie die Verfahrensbeiständin von B_____, L_____, zutreffend
ausgeführt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24. Juni 2014 S. 4),
gilt es aber unter allen Umständen zu verhindern, dass es aufgrund weiterer
Konflikte mit dem Heimpersonal zu einem neuerlichen Wechsel des Heimplatzes der
Mutter der Beschwerdeführerin kommt. Dies wäre angesichts der Demenz und des
fortgeschrittenen Alters für die Mutter verheerend, ist sie doch auf möglichst
stabile Verhältnisse angewiesen. Zudem ist zu bedenken, dass die Betreuungsintensität
und damit auch die Zahl potenzieller Konflikte zwischen dem Heimpersonal und
der Beschwerdeführerin angesichts der fortschreitenden demenziellen Entwicklung
in Zukunft eher zunehmen dürften. Dem kann mit der Einsetzung eines Beistands für
medizinische Massnahmen wirksam entgegen gewirkt werden. Zwar mag es weiterhin
zu Diskussionen der Beschwerdeführerin mit dem Pflegepersonal kommen, zumal sie
ihre Mutter weiterhin im Heim besuchen darf und soll. Gleichwohl ist ein
Beistand entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ungeeignet zur
Konfliktvermeidung, kann er doch gewissermassen als Puffer zwischen der Beschwerdeführerin
resp. ihren Anliegen und dem Personal fungieren und im Interesse der Mutter für
eine Entlastung aller Beteiligten sorgen. Das Pflegepersonal sowie die Hausärztin
haben denn auch explizit zum Ausdruck gebracht, dass sie sich – letztlich im
Interesse der Mutter der Beschwerdeführerin – einen neutralen Beistand wünschen
(vgl. das anlässlich der Verhandlung vom 24. Juni 2014 eingereichte E-Mail
der Pflegeverantwortlichen vom 23. Juni 2014 sowie die Aussage von Dr. med.
D_____). Dies dürfte nicht zuletzt auch für die gesundheitlich ebenfalls
angeschlagene Beschwerdeführerin selbst entlastend sein, hat sie doch bereits mit
E-Mail vom 11. August 2011 die Respektierung ihres Gesundheitszustandes
angemahnt und verlangt, dass man ihr und ihrem Körper die Zeit gebe, die sie
für den „Rest“ brauche (act. 103). Auch später hat sie auf ihre begrenzten
Ressourcen zur Bewältigung weiterer Konflikte hingewiesen.
Nach dem Gesagten
erweist sich die von der Vorinstanz angeordnete Beistandschaft für medizinische
Massnahmen als im Interesse von B_____ erforderlich und zur Vermeidung resp.
Minderung von Konflikten geeignet. Als relativ mildes Eingriffsmittel in die
Selbstbestimmung der Verbeiständeten aber auch der Beschwerdeführerin als
Angehörige ist die Beistandschaft schliesslich verhältnismässig.
In ihrem
Eventualstandpunkt richtet sich die Beschwerde gegen die Person des eingesetzten
Beistands für medizinische Belange, Dr. med. D_____. Die Beschwerdeführerin
wirft diesem fachliche Inkompetenz vor.
Dem nicht weiter
begründeten Einwand kann freilich nicht gefolgt werden. Zur Beurteilung der
vorausgesetzten fachlichen Eignung ist zunächst der Inhalt der übertragenen
Aufgabe des Beistands zu reflektieren. Dieser soll nicht selber als Haus- oder
Facharzt der Verbeiständeten wirken. Er hat vielmehr die Aufgabe, als neutrale Person
die medizinischen Grundbedürfnisse der Mutter der Beschwerdeführerin sicherzustellen
und zwischen dem Personal des Heims, ärztlichen Fachpersonen und der Beschwerdeführerin
zu vermitteln. Für die Übernahme dieser Aufgabe ist Dr. med. D_____ als
erfahrener Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, welcher während Jahrzehnten in
einer Gemeinschaftspraxis in Basel praktiziert hat, zweifellos befähigt.
Wenn die
Beschwerdeführerin schliesslich einwendet, es bestehe kein Vertrauensverhältnis
zwischen ihr und Dr. med. D_____, so lässt auch dies den eingesetzten Beistand
objektiv nicht als ungeeignet erscheinen, wenngleich es dessen Aufgabe kaum
erleichtern dürfte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bei der Wahl des Beistandes
dem Wunsch der betroffenen Person zu entsprechenden ist, wenn sie sich auf eine
geeignete Person bezieht (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Einen solchen Wunsch hat die
verbeiständete Mutter der Beschwerdeführerin nicht geäussert. Sie hat auch zu
keinem Zeitpunkt Dr. med. D_____ als Beistand abgelehnt. Wünsche von Angehörigen
sind dagegen nur soweit tunlich zu berücksichtigen. Vorliegend muss ferner beachtet
werden, dass auch ein neuer medizinischer Beistand aufgrund der bisherigen
Erfahrungen früher oder später mit der Beschwerdeführerin in Konflikt geraten
könnte, weshalb mit einem Wechsel der Beistandsperson auch im Interesse einer
Minimierung des die Mutter der Beschwerdeführerin belastenden Konflikts in
ihrem Umfeld nichts gewonnen wäre. Von einem Wechsel des Beistands ist daher
abzusehen und Dr. med. D_____ ist als Beistand zu bestätigen, solange er bereit
ist, das übertragene Amt fortzuführen.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen.
Angesichts der auf Antrag der Beschwerdeführerin durchgeführten mündlichen
Verhandlung ist der bisherige Kostenvorschuss von CHF 400.– angemessen zu
erhöhen. Die Kosten des Verfahrens sind auf CHF 800.– festzusetzen und der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Die
Beschwerdeführerin hat zudem als unterliegende Partei der Verfahrensbeiständin
ihrer Mutter, Dr. L_____, Advokatin, eine Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 30 Abs. 1 VRPG). Diese ist mangels Honorarnote zu schätzen,
wobei der Betrag von CHF 1‘800.– (entsprechend 7 Stunden à CHF 250.– zuzüglich
Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer, angemessen erscheint. Der Ansatz
entspricht dem verwaltungsgerichtlichen Überwälzungstarif (VGE VD.2013.49 vom
26. Juli 2013 E. 4; VD.2012.135 vom 12. März 2013 E. 3.3).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 800.–.
Die Beschwerdeführerin hat der
Verfahrensbeiständin von B_____, Dr. L_____, Advokatin, eine
Parteientschädigung von CHF 1‘800.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 144.–) zu bezahlen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.