Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.130
ENTSCHEID
vom 2.
Juni 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Niklaus Matt
Beteiligte
A_____, geb. […] Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch […], Rechtsanwältin
[…]
gegen
B_____ Beschwerdegegner
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 21. November 2013
betreffend Legitimation zur
Privatklage und Akteneinsicht
(Strafverfahren i.S. C_____)
Sachverhalt
Am
19. April 2013 betrat A_____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei einem
provisorischen Baustellenübergang für Fussgänger vor der Liegenschaft
Dornacherstrasse 273 in Basel die Fahrbahn. In diesem Moment fuhr der von der
Delsbergerallee durch die Dornacherstrasse kommende und vor dem
Baustellenübergang verkehrsbedingt zum Stillstand gekommene C_____ seinen
Personenwagen an. In der Folge kam es zur Kollision der beiden
Verkehrsteilnehmer, bei welcher A_____ erheblich verletzt wurde. A_____ wurde
im Strafbefehlsverfahren wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt, da sie die Fahrbahn unvorsichtig betreten habe; von einer
Bestrafung wurde abgesehen. Am 24. Mai 2013 hat A_____ den Verzicht auf
einen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen C_____ erklärt.
Dieser wurde ebenfalls wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln
verzeigt. Beide Strafverfahren sind hängig. Mit Schreiben ihrer
Rechtsvertreterin vom 15. November 2013, welches sie „im Sinne der
Konstitution als Privatklägerschaft“ verstanden wissen wollte, liess A_____ im
Strafverfahren gegen C_____ um Akteneinsicht ersuchen. Dieses Gesuch wies der Strafgerichtspräsident
mit Verfügung 21. November 2013 ab. Gleichzeitig stellte er fest, dass A_____
im Verfahren gegen C_____ nicht Geschädigte und deshalb nicht zur Privatklage legitimiert
sei und keine Parteistellung habe.
Am
4. Dezember 2013 hat A_____, vertreten durch Rechtsanwältin […],
Beschwerde erhoben und beantragt, sie sei im Verfahren ES.2013.639 (i.S. C_____)
als Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO zu qualifizieren. Es sei das
Strafgericht anzuweisen, der Beschwerdeführerin das Akteneinsichtsrecht gemäss
Art. 101 Abs. 2 StPO in das Verfahren von Herrn C_____ zu gewähren.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. In seiner
Vernehmlassung hat der Strafgerichtspräsident die Abweisung der Beschwerde
beantragt und zur Begründung auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
Ergänzend hat er darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre fehlende
Parteistellung im Strafverfahren gegen C_____ selber zu vertreten habe, da sie in
Kenntnis der Endgültigkeit des Verzichts auf einen Strafantrag und eine
Privatklage wegen fahrlässiger Körperverletzung verzichtet habe. Die
Staatsanwaltschaft hat sich innert gesetzter Frist nicht vernehmen lassen. Die
Akten des Verfahrens ES.2013.639 wurden beigezogen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte
kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden;
ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Entscheide betreffend Verweigerung der
Akteneinsicht sind praxisgemäss beschwerdefähig (Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar zur StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basel 2011, Art. 393 StPO N 10). Ausserdem ist die Geschädigtenstellung
der Beschwerdeführerin im Verfahren ES.2013.639 in Sachen C_____ streitig. Sie
ist daher durch die angefochtene Verfügung beschwert, weshalb sie zur
Beschwerde legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. b EG StPO [SG 257.100]; § 73a Abs. 1
lit. b GOG [SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Angefochten ist
die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 21. November 2013. Streitig
ist, ob der Beschwerdeführerin im Verfahren ES.2013.639 in Sachen C_____ die
Geschädigteneigenschaft zukommt und ob ihr Gesuch um Akteneinsicht in jenem
Verfahren zu Recht abgewiesen wurde.
2.1 Der
Strafgerichtspräsident hat erwogen, Gegenstand des Strafverfahrens ES.2013.639
gegen C_____ bilde der Vorwurf der mehrfachen einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung würden die Strassenverkehrsregeln, deren Verletzung vorliegend
in Frage stehe, unmittelbar (nur) den reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf
öffentlichen Strassen bzw. das allgemeine Interesse der Verkehrssicherheit
schützen. Leib und Leben sowie Eigentum bzw. Vermögen der Verkehrsteilnehmer
würden dagegen durch die Verkehrsregeln nur mittelbar geschützt. Für
Sachschäden infolge von Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1
SVG habe das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten.
Da ein Grossteil der vom Bundesgericht dafür angeführten Gründe auch für
Personenschäden infolge von Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90
Abs. 1 SVG gelte, sei auch bei solchen weiterhin auf die bisherige
Rechtsprechung abzustellen. Demnach sei die Beschwerdeführerin im Verfahren
ES.2013.639 nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO,
selbst wenn sie sich bei der Kollision Verletzungen zugezogen habe. Da sie
somit im Verfahren ES.2013.639 nicht Geschädigte und damit auch nicht Partei
sei, habe sie kein Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO.
Ein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin an der Akteneinsicht im
Verfahren gegen C_____ sei nicht ersichtlich. Unter Vorbehalt des Nachweises
eines solchen habe sie deshalb auch kein Akteneinsichtsrecht gemäss
Art. 101 Abs. 3 StPO.
Die
Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz gehe zwar zu Recht davon aus,
dass die Strassenverkehrsregeln unmittelbar (nur) den reibungslosen Ablauf der
Fortbewegung auf öffentlichen Strassen bzw. das allgemeine Interesse an der Verkehrssicherheit
schützen würden, Leib und Leben sowie Eigentum der Verkehrsteilnehmer hingegen
nur mittelbar. Im von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGE 138
IV 258 E. 4.1) sei es jedoch um die Frage gegangen, ob Personen, die aufgrund
einer Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG ausschliesslich
einen Sachschaden erlitten hätten, berechtigt seien, gegen ein Strafurteil Beschwerde
in Strafsachen zu führen. Dies habe das Bundesgericht vereint und insbesondere
ausgeführt, dass eine Ausdehnung der Geschädigtenstellung auf Personen, die lediglich
einen Sachschaden erlitten hätten, nicht angezeigt erscheine. E contrario bedeute
dies, dass gemäss der Rechtsprechung Personen, welche im Rahmen eines
Verkehrsunfalls eine Körperverletzung erlitten hätten, die Geschädigtenstellung
zukommen solle. Die Beschwerdeführerin habe durch den Verkehrsunfall erhebliche
Verletzungen erlitten und sei daher als Geschädigte im Sinne des
Strafprozessrechts zu qualifizieren, da sie durch den Unfall unmittelbar in
ihren Rechten verletzt sei. Bedenke man zudem, dass sich grundsätzlich nur
Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO als Privatkläger konstituieren
könnten und nur diesen Verfahrensrechte zukommen würden, werde deutlich, dass
das Bundesgericht die in BGE 138 IV 258 aufgeführten Gründe nicht auch auf
Personenschäden infolge von Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90
Abs. 1 SVG habe ausweiten wollen. Wenn jemand ein Interesse daran habe,
sich als Privatkläger zu konstituieren, dann doch gerade diejenigen, die bei
einem Verkehrsunfall im Rahmen von Art. 90 Abs. 1 SVG verletzt worden
seien. Für blosse Sachschäden möge hingegen das vom Bundesgericht genannte
Argument, wonach für diese Geschädigten gemäss Art. 58 ff. SVG eine
umfassende Versicherungspflicht bestehe, richtig sein. Die körperlich erheblich
geschädigte Beschwerdeführerin erfülle somit die Voraussetzungen, sich als
Privatklägerin zu konstituieren, weshalb ihr auch das Akteneinsichtsrecht zu
gewähren sei. Im Übrigen habe sie den Antrag auf Akteneinsicht unabhängig von
ihrer Parteistellung gestellt, um ihre eigene Verteidigung aufzubauen. Nur so
sei es ihr möglich zu erkennen, welche Beweise im Verfahren gegen C_____
erhoben worden seien.
2.2 Der
Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz vielmehr
zutreffend dargelegt hat, ist gemäss geltender Rechtsprechung die als Folge einer
Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG an einer Kollision
beteiligte Person nicht in eigenen Interessen verletzt und daher nicht
geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO. Sie kann sich demzufolge
nicht als Privatkläger gemäss Art. 118 StPO am Strafverfahren betreffend
SVG-Widerhandlung beteiligen. Dies gilt, entgegen der Verteidigung, nach
geltender Rechtsprechung nicht nur für Kollisionsbeteiligte, welche blosse Sachschäden
erlitten haben, sondern auch für solche mit Personenschäden. So hat das
Bundesgericht im Entscheid 6B_399/2012 vom 12. November 2012 E. 2 (mit
Verweis auf BGE 129 IV 95 E. 3.1; 122 IV 71 E. 3a) erwogen, (auch) die bei
einem Verkehrsunfall verletzte Person sei allein in Bezug auf die Straftat der
fahrlässigen Körperverletzung unmittelbar beeinträchtigt, nicht jedoch
hinsichtlich der vom anderen Verkehrsteilnehmer begangenen Straftaten der Verletzung
von Verkehrsregeln oder des Fahrens in angetrunkenem Zustand. Das Bundesgericht
hat sodann die Frage aufgeworfen, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist im
Zusammenhang mit einem Verfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung (konkrete
oder erhöhte abstrakte Gefahr vorausgesetzt), dies aber ausdrücklich offen gelassen
(BGE 138 IV 258, S. 266 E. 3.1.3). Weiterhin hat es klargestellt,
dass die Verkehrsregeln des SVG jedenfalls das
Eigentum bzw. das Vermögen der Verkehrsteilnehmer nur mittelbar schützen und der
Kollisionsbeteiligte, der bloss einen Sachschaden erlitten hat, im
Strafverfahren gegen den Schädiger wegen Verkehrsregelverletzung daher nicht
Geschädigter im Sinne von Art. 115 und Art. 118 StPO ist (vgl. BGer 6B_399/2012
mit Hinweisen u.a. auf den zur Publikation vorgesehenen Entscheid 1B_432/2011 vom
20. September 2012 [= BGE 138 IV 258]). Aus dem „obiter dicta“ lässt sich jedenfalls
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht der Schluss ziehen, dass e
contrario Personen, welche im Rahmen eines Verkehrsunfalls eine
Körperverletzung erlitten haben, die Geschädigtenstellung zukommen solle. Es
ist nicht ersichtlich, dass das Bundesgericht mit Bezug auf einfache oder
schwere Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 oder 2 SVG eine
Praxisänderung vorgenommen hätte. Wie die Verteidigung selber ausführt, hat das
Bundesgericht in BGE 138 IV 258 (nur) die Frage geprüft – und bejaht – ob Personen,
die aufgrund einer Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG ausschliesslich
einen Sachschaden erlitten haben, (weiterhin) keine Geschädigtenstellung im
SVG-Verfahren haben sollen. Hingegen hat es sich zur Frage, ob bei am Körper geschädigten
Personen ein Abgehen von der bisherigen Praxis vorzunehmen und diese nunmehr
als Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO zu betrachten sein sollen, nicht
geäussert und nicht äussern müssen. Es besteht daher kein Raum für die Annahme,
das Bundesgericht habe diesbezüglich seine bisherige Praxis geändert. Dies gilt
umso mehr, als die Erwägungen des Bundesgerichts zur umfassenden Versicherungspflicht
(BGE 138 IV 258, S. 265 E. 4.1) nur für Personenschäden gelten.
Es bleibt daher
nach dem Gesagten dabei, dass als Folge einer Verkehrsregelverletzung nach
Art. 90 Abs. 1 SVG an einer Kollision beteiligte Personen nicht in
eigenen Interessen verletzt sind. Die Beschwerdeführerin ist deshalb im
Verfahren ES.2013.639 i.S. C_____ wegen mehrfacher einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 und Art. 118 StPO. Dies
muss umso mehr gelten, als das Bundesgericht nach seiner bisherigen ständigen
Rechtsprechung bei Verkehrsunfällen mit Tötung oder Körperverletzung nur den
durch den anderen Verkehrsteilnehmer verwirklichten Tatbestand des
Strafgesetzbuches (Art. 117 resp. 125 StGB), nicht auch die Verkehrsregelverletzung
als massgebend für die die Geschädigtenstellung erachtet (BGE 138 IV 258
E. 3.1.3 S. 266 f.), und vorliegend die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 24. Mai 2013 (act. 23) unwiderruflich auf einen Strafantrag wegen
fahrlässiger Körperverletzung und damit auf die Konstituierung als
Privatklägerin in diesem Verfahren ausdrücklich verzichtet hat. Allein in diesem
Rahmen hätte sie ihre Zivilansprüche geltend machen können. Auch darauf hat der
Strafgerichtspräsident in seiner Vernehmlassung zutreffend hingewiesen. Gleiches
gilt schliesslich für seine Ausführungen hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts
der Beschwerdeführerin im Verfahren ES.2013.639. Da sie nicht Geschädigte und
daher nicht Partei ist, hat sie auch kein Akteneinsichtsrecht gemäss
Art. 101 Abs. 2 StPO, zumal ein schutzwürdiges Interesse an einer
Einsicht in die Akten des nicht sie selbst betreffenden Verfahrens nicht
ersichtlich ist und die Beschwerdeführerin daher auch nicht als „andere
Verfahrensbeteiligte“ in Sinne von Art. 105 StPO betrachtet werden kann (vgl.
dazu Schmutz, Basler Kommentar zur
StPO, Niggli/Heer/
Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, Art. 101 StPO N 5). Namentlich ist
nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin zur Vorbereitung ihrer
eigenen Verteidigung auf die Akten des Verfahrens ES.2013.639 resp. darauf angewiesen
sein soll, zu wissen, welche Beweise im Verfahren gegen C_____ erhoben worden
sind, wie die Rechtsvertreterin vorbringt. Vielmehr werden sich sämtliche relevanten
Akten insbesondere zum Hergang des Verkehrsunfalls auch in ihrem eigenen
Verfahren finden, geht es doch um denselben Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin
bringt nichts vor, was die Einschätzung der Vorinstanz als unzutreffend
erscheinen liesse.
2.3 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und hat die Beschwerdeführerin die
Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 600.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.