Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2011.63
URTEIL
vom 23.
Mai 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz), Dr. Caroline Cron,
lic. iur. Lucienne Renaud und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____, geb […] Berufungsklägerin
c/o Amt für Beistandschaften, Beschuldigte
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Opfer
B_____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Strafgerichtspräsidentin vom 7. April 2011
Urteil des Appellationsgerichts
vom 8. Februar 2013
(vom Bundesgericht am 17.
Dezember 2013 aufgehoben)
betreffend Raub, Drohung,
mehrfachen Hausfriedensbruch
und mehrfachen geringfügigen Diebstahl
Sachverhalt
Mit Urteil der
Strafgerichtspräsidentin vom 7. April 2011 wurde A_____ in Abwesenheit des
Raubes, der Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des mehrfachen
geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe
von 7 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 30. Juni/ 1. Juli
2009 (1 Tag), sowie zu einer Busse von CHF 500.–, teilweise als Zusatzstrafe
zum Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 28. Januar 2010 und als
Zusatzstrafe zum Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 22. Februar
2010. Ferner wurde sie in solidarischer Verbindung mit der am Raub
mitbeteiligten [...] zu einer Schadenersatzzahlung von CHF 40.– an B_____
verurteilt.
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 8. Februar 2013 wurde das Urteil der Strafgerichtspräsidentin
auf Berufung von A_____ hin im Wesentlichen bestätigt. Abgeändert wurde es
insoweit, als die Strafe neu auch als Zusatzstrafe zum inzwischen ergangenen
Urteil des Strafgerichts vom 26. September 2011 ausgesprochen wurde.
Mit Urteil des
Bundesgerichts 6B_446/2013 vom 17. Dezember 2013 hiess das Bundesgerichts die Beschwerde
von A_____ gut, hob das Urteil des Appellationsgerichts vom 8. Februar 2013 auf
und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
In der mündlichen
Verhandlung vor dem Appellationsgericht vom 23. Mai 2014 ist A_____ befragt worden.
Anschliessend ist ihr Verteidiger, lic. iur. [...], zum Vortrag gelangt. Er
beantragt, eine Zusatzstrafe in Form einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten
auszusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat an der Verhandlung nicht
teilgenommen, nachdem ihr das Erscheinen freigestellt worden war. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren
Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Hebt das
Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung
des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu
beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts
als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig
abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; ferner AGE
AS.2010.16 vom 8. Mai 2012 E. 1.4; AS.2009.322 vom 7. Februar 2012 E. 1.4; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N 18 f.). Zwar hat das
Bundesgericht im vorliegenden Fall das gesamte Urteil des Appellationsgerichts
aufgehoben. Trotzdem ist auf die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz gemäss Urteil
vom 7. April 2011 nur zurückzukommen, soweit diese noch angefochten ist.
Streitig ist vorliegend die Frage der Zumessung der als Zusatzstrafe auszusprechenden
Freiheitsstrafe.
Massgebend ist
die Vorgabe des Bundesgerichts, alle mit Freiheitsstrafen geahndeten Delikte beider
Urteile des Strafgerichts vom 7. April 2011 und 26. September 2011 unter der
Fiktion gleichzeitiger Beurteilung zu gewichten. Dabei ist das für den Täter
günstige Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB;
SR 311.0) zu beachten, bei dem sich jede zusätzliche Straftat nur unterproportional
erschwerend auswirkt. Es ist darzulegen, wie die hypothetische Einsatzstrafe
von sieben Monaten für den Raub als (bei abstrakter Betrachtung) schwerste
Straftat in Beachtung des Asperationsprinzips wegen der zu begründenden übrigen
Freiheitsstrafen angemessen zu erhöhen ist.
Nach den für die
Berufungsklägerin günstigeren und vom Bundesgericht als verbindlich
betrachteten Feststellungen bezieht sich das Urteil vom 26. September 2011 auf
Taten, die vor Erlass des im Berufungsverfahren zu behandelnden
erstinstanzlichen Urteils vom 7. April 2011 begangen wurden. Allerdings wurden
die dem Urteil vom 26. September 2011 zugrunde liegenden Taten im Zeitraum vom
26. Februar 2010 bis zum 10. Mai 2011 begangen, so dass sie bei rechtzeitiger
Abklärung durch die Vorinstanz am 7. April 2011 nur teilweise hätten mitberücksichtigt
werden können. Die Annahme von vollständiger retrospektiver Konkurrenz wirkt
sich jedoch zugunsten der Berufungsklägerin aus. Hinzu kommt, dass der
Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls eine rechtliche Einheit bildet, weshalb
die diesbezügliche Verurteilung heute gedanklich nicht mehr aufgeteilt werden
kann (vgl. Stratenwerth/ Wohlers, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Auflage, Bern 2013, Art. 139 StGB N 10;
Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,
Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011, § 19 N 18; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2013, Art. 139 StGB N 113). Es rechtfertigt sich daher, auf eine Aufteilung der
vor und nach dem angefochtenen Urteil begangen Taten zu verzichten.
Mit dem
angefochtenen Urteil wurde die Berufungsklägerin wegen Raub verurteilt, weil
sie am 8. März 2009 mit einer Mitbeteiligten einer Rollstuhlfahrerin die Handtasche
entriss. Mit Urteil vom 26. September 2011 wurde die Berufungsklägerin sodann
wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Tätlichkeiten, mehrfacher Sachbeschädigung,
Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) zu 2 Jahren Freiheitsstrafe und einer
Busse von CHF 400.– verurteilt. Sie wurde namentlich schuldig gesprochen, weil
sie Ladendiebstähle und Einschleichdiebstähle begangen hat, um ihren Betäubungsmittelkonsum
zu finanzieren (Kokain, Heroin, Marihuana). Der Schuldspruch umfasst 33 Fälle
mit einem Deliktsbetrag von rund CHF 47'350.–. Anzumerken ist, dass keine
schriftliche Urteilsbegründung verlangt wurde (vgl. Art. 82 StPO), weshalb sich
nicht feststellen lässt, von welchen Gesichtspunkten sich das Strafgericht am
26. September 2011 leiten liess. Insoweit kann nur von hypothetischen
Erwägungen ausgegangen werden, die sich aus den beigezogenen Akten jenes
Verfahrens (SG.2011.105) ergeben.
Der Strafrahmen
bemisst sich nach dem schwersten Delikt – hier bei der gebotenen abstrakten
Betrachtung wegen der angedrohten Mindeststrafe der Raub gemäss Art. 140
Ziff. 1 StGB – und umfasst Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe
nicht unter 180 Tagessätzen. Die Strafe ist aufgrund der Delikts- und Tatmehrheit
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Das Asperationsprinzip
kommt nur bei gleichartigen Strafen, d.h. hier bei den mit Freiheitsstrafen
sanktionierten Schuldsprüchen zur Anwendung. Die Übertretungen (Tätlichkeiten,
Betäubungsmitteldelikte) wurden mit Busse geahndet. Dem Gericht steht bei der
Gewichtung der einzelnen Strafzumessungskomponenten innerhalb des jeweiligen
Strafrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu.
Das Verschulden
der Berufungsklägerin wiegt insgesamt nicht leicht. Zwar wurde die
Einsatzstrafe für den Raub relativ tief angesetzt, weil sich diesbezüglich das
Verschulden der Berufungsklägerin im Vergleich mit anderen Raubdelikten im
unteren Bereich bewegt (vorinstanzliches Urteil S. 9 f.). Dies gilt jedoch nicht
für die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,
Drohung und mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Urteil vom 26. September 2011.
Diese Taten wiegen bei konkreter Betrachtung deutlich schwerer als der Raub. Die
Deliktsserie hat hinsichtlich des Ausmasses und der Dauer einen beträchtlichen
Umfang angenommen. Die Berufungsklägerin hat über einen Zeitraum von rund 14
Monaten 33 Mal im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 47'350.– einschlägig
delinquiert. Sie ist in fremde Häuser eingedrungen, hat Fensterscheiben
zerstört, trotz Hausverboten in Warenhäusern Diebstähle begangen, wobei sie
nicht nur Lebensmittel, sondern auch Kosmetika, Schmuck, Computer,
Mobiltelefone etc. entwendet hat. Sie hat damit ihre Gleichgültigkeit gegenüber
Besitz und Eigentum Dritter offenbart. Nebst den Verletzungen ihrer Rechtsgüter
mussten die Geschädigten lästige Umtriebe im Zusammenhang mit den
Deliktsmeldungen hinnehmen.
Die
Berufungsklägerin hat trotz Hausverboten, mehrfacher polizeilicher Interventionen
(Polizeigewahrsam vom 30. Juni/1. Juli 2009, 26./27. Februar 2010, 22./23.
April 2010, 1./2. Juni 2010 und 2./3. Februar 2011) und hängiger Verfahren weiterdelinquiert.
Weiter fallen die einschlägigen Vorstrafen der Berufungsklägerin ins Gewicht:
Sie wurde mit Urteilen vom 21. Mai 2008, 28. Januar 2010 und 22. Februar
2010 je u.a. wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls und teilweise
wegen Hausfriedensbruchs verurteilt. Das Delinquieren trotz einschlägiger
Vorstrafen wirkt sich erheblich straferhöhend aus.
Der
Berufungsklägerin ist zugute zu halten, dass sie sich weitgehend geständig gezeigt
hat (angefochtenes Urteil, S.11; beigezogene Akten S. 264 ff., 1493), wenn dies
auch angesichts der ausführlich dokumentierten Taten zu relativieren ist.
Überdies hat die Berufungsklägerin in den Einvernahmen die Tragweite ihrer
Taten heruntergespielt, weshalb nicht gesagt werden kann, dass sie Einsicht
gezeigt hat (beigezogene Akten [SG.2011.105] S. 287 f., 1488, 1490, 1501).
In persönlicher
Hinsicht ist das schwierige Vorleben der Berufungsklägerin zu berücksichtigen,
welches offenbar durch familiäre Gewalt geprägt wurde. Hinzu kommen fehlende
Stabilität und Drogenabhängigkeit. Ein Grossteil der Delikte diente gemäss
Anklageschrift vom 11. Juli 2011 (beigezogene Akten S. 1381) der Finanzierung
des exzessiven Betäubungsmittelkonsums und des sonstigen Lebensbedarfs der
Berufungsklägerin. Es handelt sich somit überwiegend um Beschaffungsdelinquenz.
Das Verschulden ist daher in leichtem Masse zu relativieren.
Unter
Berücksichtigung aller Umstände erscheint nach dem Asperationsprinzip eine
Erhöhung der Freiheitsstrafe um 1 Jahr und 10 Monate angemessen, so
dass sich insgesamt eine hypothetische Freiheitsstrafe von 2 Jahren und
5 Monaten ergibt. Abzüglich der mit Urteil vom 26. September 2011 ausgefällten
Freiheitsstrafe von 2 Jahren ergibt sich eine Reststrafe von 5 Monaten,
die mit dem vorliegenden Urteil als Zusatzstrafe auszusprechen ist. Daran ist
der Polizeigewahrsam vom 30. Juni/ 1. Juli 2009 (1 Tag) anzurechnen.
Die Gewährung
des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe fällt nach den zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz nicht in Betracht, da die Berufungsklägerin von den bisherigen
Verurteilungen nicht beeindruckt wurde und sie während hängiger Verfahren weiterdelinquierte
(angefochtenes Urteil, S. 11). Gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug wurde
die Berufungsklägerin mit Urteil des Strafgerichts vom 13. Mai 2013 erneut
verurteilt. Sie wurde wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,
mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung des Art. 19a BetmG zu
einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und einer Busse von CHF 300.– schuldig
gesprochen, wobei verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2
StGB angenommen wurde. Es handelt sich um Taten, die nach dem angefochtenen
Urteil begangen wurden. Bei diesen Voraussetzungen kann im vorliegenden
Verfahren der bedingte Vollzug nicht gewährt werden.
Bei der Dauer der
als Zusatzstrafe ausgesprochenen Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten ergibt
sich eine Abweichung vom Grundsatz, dass die Dauer der Freiheitsstrafe in der
Regel mindestens 6 Monate beträgt (Art. 40 StGB). Die massgebliche Dauer der
Freiheitsstrafe beurteilt sich jedoch nach der hypothetischen Gesamtstrafe,
nicht nach der daraus errechneten Zusatzstrafe. In diesem Zusammenhang ist die
Unterschreitung der 6-Monats-Grenze hinzunehmen (BGer 6B_368/2010 vom 23.
August 2010 E. 6.3; Stratenwerth/Wohlers,
a.a.O., Art. 49 StGB N 3; Hug, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 49
StGB N 17). Bei der vorliegenden Dauer der hypothetischen Gesamtstrafe von
2 Jahren und 5 Monaten kann eine Zusatzstrafe von 5 Monaten ausgesprochen
werden.
Die Busse wegen
mehrfachen geringfügigen Diebstahls ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr angefochten
und daher zu bestätigen.
Für das
vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben. Der amtliche Verteidiger
ist für seine Bemühungen angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die
gesprochene Entschädigung bezieht sich auf das Verfahren nach der Rückweisung
durch das Bundesgericht. Für den früheren Abschnitt des Berufungsverfahrens
wurde er bereits mit CHF 2'150.05 entschädigt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird im
Schuldpunkt bestätigt.
A_____ wird verurteilt zu 5 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 30. Juni/1.
Juli 2009 (1 Tag), als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 26. September 2011, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 28. Januar
2010 und als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt
vom 22. Februar 2010 und des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. September 2011.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], werden für
das Berufungsverfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht ein Honorar
von CHF 608.– und ein Auslagenersatz von CHF 4.–, zuzüglich 8 % MWST
von insgesamt CHF 48.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.