Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verfassungsgericht
VG.2014.1
URTEIL
vom 16.
Juni 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan
Wullschleger,
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur.
Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Nicola Inglese
Beteiligte
Studentische Körperschaft
der Universität Basel (skuba)
Beschwerdeführerin 1
Petersgraben 1, 4003 Basel
A________ Beschwerdeführerin
2
c/o Studentische Körperschaft,
Petersgraben 45, 4051 Basel
beide vertreten durch
lic. iur. [ … ], Advokat,
[ … ]
gegen
Universitätsrat der
Universität Basel Beschwerdegegner
c/o Erziehungsdepartement,
Leimenstrasse 1, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
gegen einen Entscheid der Universität
vom 19.
Dezember 2013 betreffend Ordnung betreffend die Erhebung von Gebühren an der Universität
Basel (Gebührenordnung: SR 442.600)
Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand
Sachverhalt
Der
Universitätsrat der Universität Basel hat am 19. Dezember 2013 eine Ordnung
betreffend Erhebung von Gebühren an der Universität Basel (Gebührenordnung) mit
Wirkung per 1. August 2014 beschlossen und auf den gleichen Zeitpunkt hin die
Ordnung betreffend Erhebung von Gebühren an der Universität Basel vom 4. August
1980 aufgehoben. Gegen diese Verordnung haben die Studentische Körperschaft der
Universität Basel (skuba; nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und A_______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), beide vertreten durch lic. iur. [ … ],
Advokat, mit Eingabe vom 28. Februar 2014 an das Appellationsgericht als
Verfassungsgericht Beschwerde erhoben. Darin haben die Beschwerdeführerinnen
beantragt, es seien § 2, § 5 Abs. 1 und 3 der Ordnung betreffend Erhebung von
Gebühren an der Universität Basel, geändert am 19. Dezember 2013, aufzuheben. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen.
Mit Verfügung
vom 5. März 2014 wurden die Beschwerdeführerinnen vom Instruktionsrichter zur
Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 1'000.– bis zum 21. März 2014,
einmal erstreckbar, aufgefordert. Sie wurden darauf hingewiesen, dass die
Beschwerde gemäss § 30 Abs. 2 VRPG dahinfallen würde, wenn der Kostenvorschuss nicht
fristgemäss geleistet würde. Nachdem aus den Zahlungsangaben beim
Appellationsgericht hervorging, dass die Zahlung des Kostenvorschusses nicht
fristkonform sondern erst am 24. März 2014 ausgelöst worden ist, hat der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. März 2014 den Beschwerdeführerinnen
Frist angesetzt zum Nachweis, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet
worden ist. Die Beschwerdeführerinnen haben sich mit Eingabe vom 14. April 2014
zur Frage der Fristeinhaltung geäussert. Sie haben vorgebracht, dass die Frist
eingehalten worden sei, da die Zahlung von der Beschwerdeführerin 1 vor Ablauf
der Frist beim Ressort Finanzen des Beschwerdegegners in Auftrag gegeben worden
und lediglich von diesem nach Ablauf der Frist ausgelöst worden sei. Für den
Fall, dass von einer verspäteten Zahlung ausgegangen würde, haben die
Beschwerdeführerinnen ein Wiedereinsetzungsgesuch gestellt. Mit Stellungnahme
vom 29. April 2014 hat der Beschwerdegegner die Abweisung der Rechtsbegehren
der Beschwerdeführerinnen bezüglich der rechtzeitigen Leistung des
Kostenvorschusses beantragt. Hierzu haben die Beschwerdeführerinnen mit
Schreiben vom 26. Mai 2014 repliziert. Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 hat der
Instruktionsrichter das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung
abgewiesen und die Sistierung des (materiellen) Verfahrens bis zur Beurteilung
der Rechtzeitigkeit der Zahlung des Kostenvorschusses resp. des
Wiedereinsetzungsgesuchs angeordnet. Die Einzelheiten der Vorbringen ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Im vorliegenden
Fall haben die Beschwerdeführerinnen beim Appellationsgericht als Verfassungsgericht
gegen eine Ordnung der Universität Basel gemäss § 30e ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRPG) Beschwerde erhoben. Auf die Verfassungsbeschwerden kommen gemäss § 30b
VRPG die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Verfahren sinngemäss zur
Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. Gemäss
§ 30 Abs. 2 VRPG fällt ein Rekurs dahin, wenn der festgelegte
Kostenvorschuss nicht innert der entsprechenden Frist bezahlt worden ist.
Es stellt sich
zunächst die Frage, ob der Kostenvorschuss im vorliegenden Fall rechtzeitig
bezahlt worden ist.
2.1 Vom
Vertreter der Beschwerdeführerinnen wird ausgeführt, dass er die Kostenvorschussverfügung
am 6. März an die Beschwerdeführerin 1 weitergeleitet habe. Aufgrund der
Fasnachtsferien sei die Verfügung jedoch erst am 17. März 2014 von der
Beschwerdeführerin 1 bearbeitet worden und am 18. März 2014 habe deren Vorstand
die entsprechenden Visa zur Auslösung der Zahlung erteilt. Die Zahlungen der Beschwerdeführerin
1 würden durch das Ressort Finanzen und Controlling des Beschwerdegegners vorgenommen.
Dementsprechend würden durch die Beschwerdeführerin die legitimierten Zahlungen
eingebucht und an das Ressort Finanzen und Controlling weitergeleitet. Die Organe
der Beschwerdeführerin hätten aus den elektronischen vorhandenen Unterlagen
ersehen können, dass die Kostenvorschussforderung von CHF 1'000.– am 19. März
2014 beim Ressort Finanzen und Controlling eingegangen und am gleichen Tag von
diesem verbucht worden sei. Die Beschwerdeführerin 1 sei somit davon ausgegangen,
dass diese Zahlung nun umgehend ausgelöst werde, da der Abteilung Ressort
Finanzen und Controlling mitgeteilt worden sei, dass diese Zahlung dringendst auszulösen
und dass das Zahlungsziel der 21. März 2014 sei. Nach Erhalt der Verfügung
vom 28. März 2014 habe die Beschwerdeführerin 1 feststellen müssen, dass
die Zahlung erst am 24. März 2014 ausgelöst worden sei. Die
Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass sie mit der Übermittlung der
Kostenvorschussforderung an das Ressort Finanzen und Controlling alles in ihrer
Macht stehende gemacht hätten, damit die Zahlung fristgerecht erfolge. Die
Tatsache, dass das Ressort Finanzen und Controlling die Zahlung dann nicht
rechtzeitig ausgeführt habe, könne den Beschwerdeführerinnen nicht zum Nachteil
gereichen, auch wenn diese nicht davon ausgehen würden, dass hinter diesem Vorgang
eine Absicht des Beschwerdegegners gestanden habe.
2.2 Diese
Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ändern nichts an der Tatsache, dass der
Kostenvorschuss im vorliegenden Fall nicht fristgerecht bezahlt worden ist. Massgebend
für die Einhaltung einer Frist zur Zahlung eines Vorschusses an die Behörde ist
der Zeitpunkt der Übergabe des Barbetrages an die Schweizerische Post oder der
Belastung eines Post- oder Bankkontos in der Schweiz. Die Erteilung des
Auftrages zur Auslösung der Zahlung an das Ressort Finanzen und Controlling des
Beschwerdegegners kann nicht als Vornahme der Zahlung gegenüber dem Gericht
qualifiziert werden. Die Beschwerdeführerinnen haben auch nicht innerhalb der
Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ein Gesuch um Verlängerung dieser
Frist gestellt. Es ist daher festzustellen, dass der Kostenvorschuss nicht
fristgemäss bezahlt worden ist, was gemäss § 30 Abs. 2 VRPG dazu führt, dass
der Rekurs resp. die Beschwerde dahinfällt.
Es ist nun zu
prüfen, ob dem Eventualantrag der Beschwerdeführerinnen entsprechend eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gewährt und die Frist wie von diesen beantragt, nachträglich
verlängert wird.
3.1 Nach
den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ist ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand bei der Behörde zu stellen, bei der eine Rechtsvorkehr versäumt
worden ist (vgl. VGE VD.2013.103 vom 19. August 2013 E. 1.2, m.w.H.; Staehelin/Sutter,
Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 12 Rz 16). Damit ist das Verfassungsgericht
zur Beurteilung des Wiedereinsetzungsgesuchs betreffend die Frist zur Leistung
des Kostenvorschusses zuständig.
3.2 Die
Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass ihnen bezüglich ihrer Verhinderung
an der Zahlung keinerlei eigenes Verschulden zur Last gelegt werden könne. Die
Zahlungen der Beschwerdeführerin 1 würden durch das Ressort Finanzen und
Controlling des Beschwerdegegners vorgenommen. Die Kostenvorschussforderung sei
mit den entsprechenden Visa zur Auslösung der Zahlung am 19. März 2014 beim
Ressort Finanzen und Controlling des Beschwerdegegners eingegangen und am
gleichen Tag von diesem verbucht worden. Die Beschwerdeführerin 1 sei somit
davon ausgegangen, dass diese Zahlung nun umgehend ausgelöst werde, da dem
Ressort Finanzen und Controlling mitgeteilt worden sei, dass diese Zahlung
dringendst auszulösen und dass das Zahlungsziel der 21. März 2014 sei. Damit hätten
sie alles in ihrer Macht stehende getan, damit die Zahlung fristgerecht
erfolge. Die Tatsache, dass das Ressort Finanzen und Controlling die Zahlung dann
nicht rechtzeitig ausgeführt habe, könne den Beschwerdeführerinnen nicht zum
Nachteil gereichen, auch wenn die Beschwerdeführerinnen nicht davon ausgehen,
dass hinter diesem Vorgang eine Absicht des Beschwerdegegners gestanden habe.
Bei der mit der Zahlung betrauten Person habe es sich nicht um eine (unabhängige)
Hilfsperson, sondern um ein Organ des Beschwerdegegners gehandelt. Dessen
Versäumnisse tel quel den Beschwerdeführerinnen zuzurechnen, resultierte in der
unhaltbaren Konsequenz, dass der Beschwerdegegner über die Einhaltung der
Prozessvoraussetzungen durch die Beschwerdeführerinnen richten könnte. Die
versäumte Rechtshandlung sei im Übrigen bekanntlich bereits nachgeholt worden.
Der
Beschwerdegegner macht in seiner Eingabe vom 29. April 2014 geltend, dass die
Kostenvorschussanforderung des Appellationsgerichts vom 6. März 2014 erst am
19. März 2014, somit zwei Tage vor Fristablauf beim Beschwerdegegner eingegangen
sei. Wie der Beschwerdeführerin 1, welche die Zahlung beim Beschwerdegegner veranlasst
habe, seit langem bekannt gewesen sei, seien Zahlungen gemäss ständiger Praxis
immer jeweils am Montag erfolgt. Soweit eine vorzeitige Zahlung erfolgen solle,
das heisst eine Zahlung ausserhalb des Zahllaufrhythmus, sei das Ressort Finanzen
und Controlling speziell und ausdrücklich darauf hinzuweisen. Diesen Hinweis hätten
die Beschwerdeführerinnen vermissen lassen. Zwar werde in ihrer Stellungnahme
vom 14. April 2014 behauptet, sie hätten eine solche Mitteilung vorgenommen,
diese Behauptung werde aber mit nichts belegt. Das Gegenteil sei der Fall. Die
Beschwerdeführerinnen hätten weder telefonisch noch schriftlich (z.B. direkt
auf dem Beleg) eine sofortige Zahlung beantragt. Diese wäre selbstverständlich
umgehend vorgenommen worden. Wäre eine solche Mitteilung von Seiten der Beschwerdeführerinnen
tatsächlich erfolgt, hätte die Zahlung durch eine Sachbearbeiterin oder einen
Sachbearbeiter absichtlich verhindert werden müssen, was aber selbst von den Beschwerdeführerinnen
ausgeschlossen werde. Da die Beschwerdeführerinnen sich offensichtlich nicht um
eine sofortige Zahlung bemüht hätten, verhalte es sich eben gerade nicht so,
dass sie alles in ihrer Macht getan hätten, damit die Zahlung rechtzeitig
ausgelöst wird. Das Versäumnis der Beschwerdeführerinnen habe dazu geführt,
dass die Rechnung in den ganz gewöhnlichen Zahllaufrhythmus des Beschwerdegegners
übergegangen und somit regulär am darauffolgenden Montag, den 24. März 2014,
ausgezahlt worden sei. Entsprechend fehle es an einem fehlerhaften – geschweige
denn absichtlichen – Verhalten des Ressorts Finanzen und Controlling des
Beschwerdegegners.
Mit Replik vom
26. Mai 2014 erklären die Beschwerdeführerinnen, dass die Kostenvorschuss-Rechnung
samt den nötigen Visa am 18. März 2014 von Annina Brunner an das Ressort
Finanzen und Controlling weitergeleitet worden seien. Dabei habe sie bei der
entsprechenden Rechnung ein „Post-it“ mit dem Vermerk „Bitte sofort überweisen!"
angebracht. Die Rechnung sei dann beim Ressort Finanzen und Controlling
offensichtlich am 19. März 2014 bearbeitet worden. Der entsprechende Stempel des
Ressorts Finanzen und Controlling vom 19. März 2014 befinde sich auch auf der
Rechnung in den Verfahrensakten. Wer vom Ressort Finanzen und Controlling das „Post-it“
mit der Bitte um dringende Zahlung entfernt habe, könne von der Beschwerdeführerin
1 nicht beantwortet werden. Die Beschwerdeführerin 1 habe jedoch einen Hinweis
angebracht, dass diese Rechnung per 21. März 2014 ausgelöst werden müsse
und damit sehr wohl schriftlich auf dem Beleg eine sofortige Zahlung beantragt.
Es sei zu beachten, dass der Stempel des Ressorts Finanzen und Controlling vom
19. März 2014 direkt über dem Hinweis „Zahlungsziel: 21.3.2014" angebracht
wurde. Die entsprechende Person beim Ressort Finanzen und Controlling habe daher
gewusst, dass diese Überweisung per 21. März 2014 ausgelöst werden müsse. Es
sei den Beschwerdeführerinnen dagegen nicht bekannt gewesen, dass die Zahlungen
jeweils montags ausgelöst würden. Zwar gehe die Beschwerdeführerin aufgrund der
langjährigen Zusammenarbeit mit dem Beschwerdegegner nicht von einer
absichtlichen Verhinderung aus. Eine solche werde jedoch nicht per se
ausgeschlossen. Dementsprechend liege ein fehlerhaftes Verhalten des Ressorts Finanzen
und Controlling des Beschwerdegegners vor, welches nicht zum Nachteil der
Beschwerdeführerinnen gereichen könne.
3.3 Das
VRPG enthält keine Bestimmungen über die Voraussetzungen für eine
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Gemäss neuerer Praxis des Verwaltungsgerichts
zieht dieses für die Frage einer Wiedereinsetzung die Bestimmungen von Art. 24
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei (VGE VD 2013.103
vom 19. August 2013 E. 2.2, VD.2011.49 vom 19. April 2011 E. 1.6). Demgemäss
setzt die Wiederherstellung der Frist in materieller Hinsicht voraus, dass die
säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis
abgehalten war. Dies entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verfahrensrechts,
nach dem die Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt
werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten
worden ist, innert Frist zu handeln (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1653). Die Fristwiederherstellung kommt
nur bei klarer Schuldlosigkeit in Frage (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer
1C_396/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.3; VGE VD.2013.172 vom 27. November 2013
E. 2.2). Unverschuldet ist eine Säumnis nur dann, wenn dafür objektive Gründe
vorliegen und der säumigen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann
(VGE VD.2011.53 vom 22. August 2011 E. 3.1). Als unverschuldete
Hindernisse gelten damit nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer
Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder
in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2010.167 vom 20. September 2010 E.
2.3.2). Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen,
Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankungen, nicht dagegen Arbeitsüberlastung,
organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (vgl. VGE VD.2013.172 vom 27.
November 2013 E. 2.2, m.w.H.).
Die Wiedereinsetzung
wird durch jedes Verschulden der betreffenden Partei ausgeschlossen (VGE vom 2.
August 2000 E. 2, in: BStPra 5/2001 271 S. 273). Ein Verschulden der
Rechtsvertretung einer Partei wird dieser wie eigenes Verschulden angerechnet
(VGE VD.2013.103 vom 19. August 2013 E. 2.2, VD.2010.167 vom 20. September
2010 E. 2.3.2, 671/2004 vom 26. Juli 2004 E. 4b; VGE vom 2. August 2000 E. 2,
in: BStPra 5/2001 271 S. 273; VGE 702/2000 vom 16. März 2001 E. 2c, in: BJM
2004 48 S. 51; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons
Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts
des Kantons Basel-Stadt, Basel, 2008, S. 435 ff., 450). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG resp. zum inhaltlich übereinstimmenden
Art. 50 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (resp.
Art. 35 des früheren Bundesrechtspflegegesetzes, OG) wird auch das Verschulden
von anderen beigezogenen Hilfspersonen der gesuchstellenden Person zugerechnet.
Das Verhalten einer Hilfsperson, deren sich die Partei oder ihr Vertreter zur
Erfüllung der Kostenvorschusspflicht bedient, ist ihr bzw. dem Anwalt gemäss
Art. 101 OR ohne Exkulpationsmöglichkeit wie ein eigenes zuzurechnen (vgl.
BGE 114 Ib 67 E. 2 S. 69 f.; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.139 ff.;
jeweils mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in einem Entscheid
vom 25. März 2013 mit verschiedenen Hinweisen auf die eigene Praxis ausgeführt :
„[U]ne restitution de délai n'entre pas en considération quand le retard dans
le versement de l'avance de frais est le fait d'un auxiliaire qui ne peut pas
se prévaloir lui-même d'un empêchement non fautif, quand bien même cet
auxiliaire aurait reçu des instructions claires et que la partie ou le
mandataire aurait satisfait à son devoir de diligence." (BGer 2C_734/2012
vom 25. März 2013 E. 3.3, m.w.H.). Auch im Entscheid 2C_699/2012 vom 22.
Oktober 2012 hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich eine Prozesspartei der
Verantwortung für die Wahrnehmung ihrer Prozesspflichten nicht dadurch
rechtsgültig zu entledigen vermag, dass sie Dritte mit der Wahrung ihrer Rechte
und Pflichten beauftragt (BGer 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3.).
3.4 Zunächst
ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführerinnen resp. deren Vertreter in Bezug auf
das Fristversäumnis ein Verschulden vorgeworfen werden muss. Erst wenn dies
nicht der Fall ist, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der von den
Beschwerdeführerinnen zur Zahlungsvornahme beigezogenen Hilfsperson, in diesem
Fall dem Ressort Finanzen und Controlling der Universitätsverwaltung, ein
Verschulden zukommt, welches gemäss der oben stehenden Rechtsprechung den Beschwerdeführerinnen
zuzurechnen wäre.
3.4.1 Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen macht diesbezüglich geltend, er habe
die Kostenvorschussverfügung am 6. März an die Beschwerdeführerin 1
weitergeleitet. Diese habe die Verfügung aufgrund der Fasnachtsferien erst am
17. März 2014 bearbeitet und am 18. März 2014 habe der Vorstand der Beschwerdeführerin
1 die entsprechenden Visa zur Auslösung der Zahlung erteilt und an das Ressort
Finanzen und Controlling des Beschwerdegegners weitergeleitet. Die
Beschwerdeführerin 1 macht geltend, dass sie zwar die Zahlungen erfasse, diese
jedoch erst durch ein Organ des Beschwerdegegners ausgelöst würden. Damit macht
die Beschwerdeführerin 1 sinngemäss geltend, dass sie aufgrund des Finanzreglements
dazu verpflichtet sei, die Auslösung von Zahlungen den Organen des Beschwerdegegners
zu überlassen. Eine Verpflichtung zur Abwicklung von Zahlungen über das Ressort
Finanzen & Controlling des Beschwerdegegners ist aber weder dem Statut der Beschwerdeführerin
1 noch ihrem Finanzreglement zu entnehmen. Aus § 51 des Statuts der
Studentischen Körperschaft der Universität Basel geht hervor, dass die
Mittelverwaltung und Rechnungsführung der Beschwerdeführerin 1 durch die
Geschäftsführung der skuba erfolgt und dass die Ausgabenkompetenz beim
Studierendenrat (SR) liegt. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin
1 gemäss § 19 Abs. 3 des Finanzreglements für die elektronische Buchhaltung das
System der Universität nutzt. Eine Verpflichtung zur Abwicklung von Zahlungen
durch die Organe der Beschwerdegegnerin ist daher nicht belegt. Unbestritten
ist aber die entsprechende Praxis resp. die langjährige Zusammenarbeit zwischen
der Beschwerdeführerin 1 und dem Ressort Finanzen und Controlling des Beschwerdegegners.
3.4.2 Weiter
wird von der Beschwerdeführerin 1 vorgebracht, dass sie dem Ressort Finanzen
und Controlling mitgeteilt habe, dass diese Zahlung dringendst auszulösen sei.
In der Replik wird dazu ausgeführt, dass sie auf der Rechnung ein „Post-it“ mit
dem Vermerk „Bitte sofort überweisen!" angebracht habe. Der Beschwerdegegner
bestreitet demgegenüber, dass das Ressort Finanzen und Controlling auf die
Dringlichkeit der Zahlung hingewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin 1 vermag
den Nachweis, dass auf der Rechnung ein „Post-it“ mit dem Hinweis auf die
Dringlichkeit angebracht worden ist, nicht zu erbringen. Zudem ist zu bemerken,
dass die Möglichkeit, dass ein „Post-it“ bei der Bearbeitung einer Rechnung, so
insbesondere beim Einlesen für die elektronische Bearbeitung einer Rechnung, leicht
abfallen kann. Die Anbringung eines solchen „Post-it“ erscheint deshalb als
eine sehr unsichere Methode, um auf die Dringlichkeit der Zahlung hinzuweisen.
Aus dem elektronisch erfassten Rechnungsdokument geht denn auch hervor, dass
sich kein Hinweis auf die zeitliche Dringlichkeit auf der Rechnung befindet.
Auf der Rechnung selbst wird zwar als Zahlungsziel der 21. März 2014 genannt.
Bezüglich der Bedeutung der Einhaltung dieser Frist wird aber auf das
zugehörige Schreiben, d.h. die Fristverfügung verwiesen, welche dem Ressort
Finanzen und Controlling offenbar nicht zugestellt worden ist.
3.4.3 Weder
von der Beschwerdeführerin 1 noch von ihrem Rechtsvertreter wird geltend gemacht,
dass am Tag des Fristablaufes eine Erkundigung über die Auslösung der Zahlung
erfolgt sei. Hätte eine solche Prüfung ergeben, dass die Zahlung noch nicht
ausgelöst worden ist, hätte am gleichen Tag ohne weiteres auf einer Poststelle
eine Einzahlung erfolgen können oder, noch einfacher, hilfsweise ein Fristverlängerungsgesuch
gestellt werden können. Die Übertragung der Aufgabe der Zahlungsauslösung an
die Organe des Beschwerdegegners ändert, selbst wenn man davon ausgeht, dass auf
der Rechnung ein „Post-it“ mit einem Dringlichkeitshinweis angebracht war,
nichts daran, dass die Verantwortung für die fristgerechte Zahlung des
Kostenvorschusses bei den Beschwerdeführerinnen resp. dem von ihnen mandatierten
Rechtsvertreter lag, und dass diese die Fristeinhaltung hätten überwachen und
sicherstellen müssen. Da weder die Beschwerdeführerinnen noch deren Rechtsvertreter
am Tag des Fristablaufes überwacht haben, ob die Zahlung innert Frist ausgelöst
worden ist, und sie auch kein Fristverlängerungsgesuch gestellt haben, muss
ihnen zumindest ein leichtes Verschulden zur Last gelegt werden.
Daran ändert
auch nichts, dass die Beschwerdeführerin für die Auslösung der Zahlung im
Einklang mit der geltenden Praxis eine Dienststelle des Beschwerdegegners beigezogen
hat. Mit diesem Beizug des Ressorts Finanzen & Controlling konnten die Beschwerdeführerinnen
resp. deren Rechtsvertreter sich ihrer Verantwortung für die fristgerechte
Zahlung des Kostenvorschusses nicht entledigen, zumal sie, wie bereits
ausgeführt, die Möglichkeit gehabt hätten, eine fristgerechte Erledigung zu
überwachen oder bei einer entsprechenden Unsicherheit ein
Fristverlängerungsgesuch zu stellen. Die Beschwerdeführerinnen unterstellen dem
Ressort Finanzen & Controlling des Beschwerdegegners zu Recht nicht, die
Ausführung der Zahlung bis zum 24. März 2014 absichtlich verzögert zu
haben. Anzeichen für eine solche bewusste Verzögerung der Zahlungsauslösung
liegen denn auch keine vor. Die Auslösung einer Zahlung innerhalb von vier Arbeitstagen
nach Eingang der Rechnung muss in einem grösseren Betrieb, zu welchem die Universität
zu zählen ist, vielmehr als rasch bezeichnet werden. Es ist auch
nachvollziehbar, dass Zahlungen nicht an jedem Tag der Woche, sondern
zusammengefasst jeweils am Montag erfolgen, wie dies vom Beschwerdegegner geltend
gemacht wird. Da dem Ressort Finanzen & Controlling des Beschwerdegegners gemäss
den vorliegenden Informationen lediglich die Rechnung selbst und nicht die
Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses mit dem Hinweis auf die Folgen der
Fristversäumnis zugestellt wurde, kann dem Ressort Finanzen und Controlling jedenfalls
kein Vorwurf gemacht werden, welcher das eigene Verschulden der
Beschwerdeführerinnen resp. von deren Rechtsvertreter als Ursache für die
Fristversäumnis in den Hintergrund drängen würde.
3.5 Mit
einem sorgfältigen Vorgehen der Beschwerdeführer resp. von ihrem
Rechtsvertreter hätte das Verpassen der Frist ohne weiteres vermieden werden können.
Die materiellen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist zur Leistung
des Kostenvorschusses in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 1 VwVG
sind daher nicht erfüllt. Dies führt zu einer Abweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs.
Da mit dem
Gesagten das Wiedereinsetzungsgesuch abgewiesen wird, ist als Ergebnis festzustellen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet worden ist,
weshalb das Beschwerdeverfahren dahingefallen und daher als erledigt
abzuschreiben ist. Für die Abschreibung des Rekursverfahrens werden praxisgemäss
keine Kosten erhoben. Die Beschwerdeführerinnen haben aber die Kosten des
Verfahrens für die Behandlung des Wiedereinsetzungsgesuches in Höhe von CHF
500.– (inkl. Auslagen) zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Wiedereinsetzungsgesuch wird
abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerde
gemäss § 30 Abs. 2 VRPG dahingefallen und das Verfahren als erledigt
abzuschreiben ist.
Die Beschwerdeführerinnen tragen die
Kosten des Wiedereinsetzungsgesuchs mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung. Im Übrigen wird auf die
Erhebung von Kosten verzichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.