Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.213
URTEIL
vom 11.
Juni 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian
Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Nicola Inglese
Beteiligte
Erbengemeinschaft A_____
bestehend aus B_____ und C_____ Rekurrenten
[…]
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[…]
gegen
Steuerrekurskommission Rekursgegnerin
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 15. Oktober 2013
betreffend Abschreibung des
Verfahrens unter Kostenfolge
Sachverhalt
Mit Datum vom 9.
Januar 2013 haben B_____ und C_____ als Erbengemeinschaft im Nachlass von A_____
Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2007 an die
Steuerrekurskommission erhoben. Dieses Rechtsmittel hat ihr Vertreter, [...], mit
Schreiben vom 14. Oktober 2013 zurückgezogen. Mit Schreiben vom 15. Oktober
2013 ist darauf im Namen des Präsidiums der Steuerrekurskommission die Abschreibung
des infolge Rückzugs dahingefallenen Verfahrens verfügt und eine Spruchgebühr in
Höhe von CHF 500.– festgesetzt worden.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 15. November 2013 erhobene und
begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit dem die kosten- und
entschädigungsfällige Feststellung der Nichtigkeit des Abschreibungsbeschlusses
verlangt wird. Eventualiter wird die Feststellung verlangt, dass das rechtliche
Gehör verletzt worden sei. Subeventualiter wird eine neue Festsetzung der Spruchgebühr
beantragt. Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 hat die Steuerrekurskommission dem
Verwaltungsgericht innert der Vernehmlassungsfrist mitgeteilt, dass der
angefochtene Abschreibebeschluss in Wiedererwägung gezogen werde, weshalb das
Rekursverfahren abzuschreiben sei. Gleichzeitig stellte sie dem Gericht die vom
Präsidenten der Steuerrekurskommission unterzeichnete Wiedererwägungsverfügung
vom gleichen Tag zu, mit der das Verfahren vor der Steuerrekurskommission erneut
abgeschrieben und eine Spruchgebühr von neu noch CHF 200.– erhoben wird. In der
Folge stellte der Instruktionsrichter den Rekurrenten in Aussicht, dass das
Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. Darauf beantragten
die Rekurrenten mit Eingabe vom 17. Februar 2014 die Feststellung, dass
die Verfügung vom 6. Februar 2014 nichtig sei. Eventualiter sei sie aufzuheben.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
die Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählter
Kommission kann gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Für die
direkte Bundessteuer, insbesondere für die im Bundesrecht vorgesehene Beschwerde,
gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140-144 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und subsidiär
jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene
über den Rekurs (Art. 145 und 167 DBG; Art. 4 Abs. 2 und § 1 der Verordnung
über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]; vgl. auch VGE VD.2012.246
vom 15. November 2013 E. 1.1, VD.2012.74 vom 11. September 2012 E. 1.1, VD.2010.155
vom 26. Juli 2011 E.1.1).
1.2 Gemäss
Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG ist dem
Verwaltungsgericht binnen 30 Tagen nach der Zustellung des angefochtenen
Entscheids ein schriftlich begründeter Rekurs einzureichen. Auf den rechtzeitig
eingereichten Rekurs ist einzutreten. Die Rekurrenten wurden als Adressaten
durch den angefochtenen Entscheid berührt und hatten ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung.
1.3
1.3.1 Mit
Entscheid vom 6. Februar 2014 hat die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid in
Wiedererwägung gezogen und neu über die Abschreibung des Verfahrens und die Spruchgebühr
entschieden. Mit der Ersetzung des angefochtenen Entscheids ist grundsätzlich
das Rechtsschutzinteresse der Rekurrenten an dessen gerichtlicher Beurteilung
weggefallen.
1.3.2 Dem
halten die Rekurrenten mit ihrer Eingabe vom 17. Februar 2014 entgegen, dass
die Vorinstanz nach der Erhebung eines Rekurses beim Verwaltungsgericht in der
Sache nicht mehr zuständig sei. Eine Möglichkeit der Wiedererwägung lite
pendente erwähne das VRPG nicht. Auch in der Literatur werde eine
Wiedererwägung lite pendente nicht erwähnt. Daher sei die Verfügung der Vorinstanz
vom 6. Februar 2014 nichtig. Sie könne aber als Antrag an das Verwaltungsgericht
verstanden werden, den hängigen Rekurs im Sinne der Verfügung gutzuheissen.
1.3.3 Mit
dieser Argumentation verhalten sich die Rekurrenten widersprüchlich. Mit ihrem
Rekurs gegen den ursprünglichen Abschreibungsbeschluss vom 15. Oktober
2013 stellen sie sich entsprechend ihrem Hauptantrag auf den Standpunkt, dass dieser
Abschreibungsbeschluss nichtig sei. Zur Begründung machen sie geltend, der
Abschreibungs- und Kostenentscheid sei vom Sekretär der Steuerrekurskommission
gefällt worden. Für die Abschreibung des Verfahrens und den entsprechenden
Kostenentscheid sei aber nach § 168a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 des Steuergesetzes
(StG; SGS 640.100) sowie § 129 Abs. 2 der Steuerverordnung (StV; SGS 640.110)
der Präsident der Steuerrekurskommission als Einzelrichter zuständig.
Nichtigkeit einer Verfügung oder eines Entscheides bedeutet deren absolute
Unwirksamkeit. Ein nichtiger Entscheid entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie
ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht
werden (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 955). Eine
nichtige Verfügung bedarf daher nicht der Anfechtung. Die von den Rekurrenten
mit ihrem Hauptantrag verlangte Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen
Verfügung wirkt daher allein deklaratorisch. Ist eine Verfügung aber nichtig,
so kann von der zuständigen Behörde ohne Weiteres in der Sache neu entschieden
werden, vermag der nichtige Entscheid doch keine Rechtswirkungen zu entfalten. Mit
dem neuen, vom Präsidenten der Steuerrekurskommission selber getroffenen und
unterzeichneten Entscheid hat die Vorinstanz den von den Rekurrenten geltend
gemachten Anspruch auf einen erstmaligen Entscheid der funktionell zuständigen
Instanz erfüllt. Indem sie der Vorinstanz nun die entsprechende Kompetenz zur
Korrektur des als nichtig gerügten Entscheids absprechen, entspricht ihr Verhalten
einem „venire contra factum proprium“. Sie verletzen damit das prozessrechtliche
Gebot der Wahrung von Treu und Glauben (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, Rz. 202 f.).
1.3.4 Zur
Begründung ihres Antrags, die Nichtigkeit (auch) des Wiedererwägungsentscheids
festzustellen, beziehen sich die Rekurrenten implizit auf die devolutive
Wirkung des Rekurses an das Verwaltungsgericht. Wie die Rekurrenten zugestehen,
wird der Umfang des Devolutiveffekts eines Rekurses ans Verwaltungsgericht im
VRPG nicht geregelt. Das Verwaltungsgericht nimmt dabei für die Auslegung und
Lückenfüllung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), welches auch für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Anwendung kommt, Bezug (vgl.
dazu auch den regierungsrätlichen Ratschlag Nr. 09.0915.01 vom
10. März 2010, S. 55, zur Abänderung von § 21 VRPG mit dem Gesetz
über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung). Gemäss Art. 54
VwVG geht die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde
angefochtenen Verfügung bildet, mit der Einreichung der Beschwerde auf die
Beschwerdeinstanz über. In Abweichung von diesem Grundsatz kann die Vorinstanz
gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG die angefochtene Verfügung aber bis zu ihrer Vernehmlassung
in Wiedererwägung ziehen. Die Devolutivwirkung ist daher beschränkt (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1066; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1624 f.). Der Grundsatz
des Devolutiveffekts nach Art. 54 VwVG dient der Abgrenzung des Vor- und des
Rechtsmittelverfahrens und damit dem Gebot der Einfachheit des Prozesses,
während die mit Art. 58 VwVG vorgenommene Einschränkung des Grundsatzes dem
Gedanken der Prozessökonomie im Sinne der Vereinfachung des Verfahrens dienen
soll (vgl. zum sozialversicherungsrechtlichen Verfahren BGE 127 V 228 E. 2b S.
232 f.). Die Vorinstanz soll lite pendente auf ihre Verfügung zurückkommen
können, wenn sich diese, allenfalls im Lichte der Vorbringen in der Beschwerde,
als unrichtig erweist (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 233). Es wird damit im
Interesse des Rechtssuchenden eine raschere Erledigung des Rechtsstreites in
dem von ihm beantragten Sinn ermöglicht. Daraus folgt, dass eine Wiedererwägung
gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG nur zugunsten der Beschwerde führenden Partei
erfolgen kann (Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., Rz. 1066; BGer P 7/02 vom 12. März 2004 E. 3.2).
Diese Grundsätze
können auch für den baselstädtischen Verwaltungsprozess zur Anwendung gelangen
(BGer P 7/02 vom 12. März 2004 E. 3.1). Sie können auch in Verfahren Geltung
beanspruchen, in denen nicht die Verwaltung, sondern eine unabhängige Behörde
mit gerichtsähnlicher Funktion, aber ohne konsequente Ausgliederung aus der
Staatsverwaltung – wie die Steuerrekurskommission – als Vorinstanz entschieden
hat (vgl. Freivogel, Die Basler
Gerichtsorganisation, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts
des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 401, 428 f.). Immerhin mögen sich
weitere Beschränkungen des Anwendungsbereichs einer lite pendente erfolgenden
Wiedererwägung allgemein dann ergeben, wenn Parteien mit sich widersprechenden
Interessen am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen sind und diese
Mitbeteiligten durch den neuen Entscheid in ihren Interessen tangiert werden.
Inwieweit dies auch den Bereich einer analogen Anwendung von Art. 58 Abs. 1
VwVG in steuerrechtlichen Verfahren begrenzt, wenn die unabhängige
Steuerrekurskommission mit einer Wiedererwägung ihren angefochtenen Entscheid
in der Sache zu Lasten der Steuerverwaltung abändert, kann hier offen bleiben.
Vorliegend bezieht sich die Wiedererwägung auf einen Abschreibungsentscheid,
mit dem die Steuerrekurskommission inhaltlich neu allein über die Kosten des
eigenen Verfahrens entschieden hat.
1.3.5 Schliesslich
kann mit Bezug auf das vorliegende Verfahren festgestellt werden, dass die
Rekurrenten mit ihrer Berufung auf die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids
keinen Gestaltungs- sondern einen Feststellungsantrag gestellt haben. Es
erscheint fraglich, ob einem reinen Feststellungsbegehren Devolutiveffekt
zukommen kann. Daran ändert auch nichts, dass die Rekurrenten subeventualiter
mit dem Antrag auf Neufestsetzung der Gebühr einen nachgehenden Abänderungsantrag
gestellt haben, da Eventualbegehren in ihrer Wirkung und insbesondere hinsichtlich
des Devolutiveffekts des Rechtsmittels nicht über das Hauptbegehren hinausgehen
können.
1.3.6 Aus
dem Gesagten folgt, dass das vorliegende Verfahren in analoger Anwendung von
Art. 58 Abs. 3 VwVG nur insoweit fortgesetzt wird, als es durch die neue
Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. BGer
2C_733/2010 vom 16. Februar 2011 E. 3). Nicht mehr weiter einzutreten ist daher
auf die Frage der Zuständigkeit des Sekretariats der Steuerrekurskommission zur
Abschreibung von Verfahren mit Kostenfolgen und die im Zusammenhang mit dem
aufgehobenen Entscheid erhobenen formellen und materiellen Rügen im Rekurs vom
15. November 2013. Strittig bleibt allein noch die Höhe der mit dem Wiedererwägungsentscheid
der Steuerrekurskommission vom 6. Februar 2014 festgesetzten Abschreibungsgebühr
von CHF 200.–.
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich dabei nach der allgemeinen
Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG. Diese kantonalrechtliche Kognition gilt auch
für die weitere kantonale Instanz gemäss Art. 145 DBG (vgl. BGE 131 II 548 E. 2
S. 549 ff.). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
2.1 Mit
Bezug auf die neu festgesetzte Spruchgebühr rügen die Rekurrenten zunächst eine
Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da der Entscheid vom 6. Februar 2014
keinen Hinweis auf die angewandten Bestimmungen enthalte und die Bemessung
nicht näher begründet werde.
2.1.1 Das rechtliche Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid
in ihrer Rechtslage betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde,
ihren Entscheid zu begründen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass sie sich
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 136 V 351 E. 4.2 S.
355; BGer 2C_513/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 2).
2.1.2 Vorliegend
ist den Rekurrenten beizupflichten, dass die Vorinstanz weder im ursprünglich
angefochtenen Entscheid vom 15. Oktober 2013 noch in ihrem
Wiedererwägungsentscheid vom 6. Februar 2014 explizit angegeben hat, auf welcher
gesetzlichen Grundlage sie ihren Kostenentscheid getroffen hat. Für eine sachgerechte
Anfechtung der Höhe der Spruchgebühr durch die anwaltschaftlich vertretenen
Rekurrenten erscheint dies aber nicht zwingend erforderlich, ergibt sich deren
Grundlage, wie noch zu zeigen sein wird, einerseits aus § 170 Abs. 5 StG und
damit dem Gesetz selber und andererseits aus den verfassungsrechtlichen
Prinzipen der Gebührenbemessung. Wie der Rekursbegründung vom 15. November 2013
entnommen werden kann, war dem gerichtsnotorisch in steuerrechtlichen
Rekursverfahren erfahrenen Rechtsvertreter die Anwendbarkeit des Gesetzes über
die Gerichtsgebühren denn auch bekannt (RB vom 15. November 2013 S. 5). Selbst
wenn man aber mit den Rekurrenten von einer Gehörsverletzung durch die
unterbliebene Nennung der angewandten Bestimmungen ausgehen sollte, so kann
diese im vorliegenden Verfahren geheilt werden, da dem Verwaltungsgericht die
volle Rechtskontrolle und damit diesbezüglich die gleiche Überprüfungsbefugnis
wie der Vorinstanz zukommt (vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., Rz. 548 ff.; Rhinow/Koller/Kiss/
Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 314).
2.1.3 Weiter
rügen die Rekurrenten, aus dem Entscheid vom 6. Februar 2014 könne nicht entnommen
werden, ob eine angemessene Reduktion der Gebühr vorgenommen worden ist. Dem
ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz ausgeführt hat, Rückzugserklärungen
nach Abschluss des Schriftenwechsels zögen „eine (reduzierte) Kostenfolge“ nach
sich. Daraus konnten die Rekurrenten entnehmen, dass im Grundsatz eine reduzierte
Gebühr zur Anwendung gelangt. Vorliegend hat die Vorinstanz, wie noch zu zeigen
sein wird, die Gebühr auf das Minimum des gesetzlichen Rahmens festgesetzt.
Daraus konnten die Rekurrenten entnehmen, dass die Vorinstanz eine Reduktion
unter diesen Rahmen ausgeschlossen hat. Insoweit ist der Entscheid
selbsterklärend, weshalb er nicht weiter zu begründen war, zumal an die
Begründung der Höhe einer Gebühr bei Anwendung eines Gebührenrahmens keine
hohen Anforderungen zu stellen sind.
2.2 Weiter
stellen die Rekurrenten in materieller Hinsicht mit Bezug auf die festgesetzte
Spruchgebühr zunächst deren gesetzliche Grundlage in Frage.
Das
Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission richtet sich auch im bundesrechtlichen
Steuerverfahren gemäss § 165 StG i.V.m. § 1 DBStV nach den Vorschriften des
VRPG, soweit das StG selber keine Vorschriften enthält. Gemäss § 170 Abs. 1
und 2 StG werden die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei
auferlegt. Im Übrigen verweist das Steuergesetz auf die Bestimmungen des
Gesetzes über die Gerichtsgebühren (§ 170 Abs. 5 StG). Der Rückzug eines Rekurses
entspricht dem Unterliegen (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts
des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1173). Die Höhe der Gebühren
wird im Gesetz über die Gerichtsgebühren (GebG; SG 154.800) nicht selber
bestimmt. Dieses verweist vielmehr auf deren Festsetzung auf dem Verordnungswege
(§ 1 Abs. 1 GebG). Anwendbar ist damit die Verordnung über die Gerichtsgebühren
(GebV; SG 154.810). Diese enthält aber keine expliziten Gebührenrahmen für das
Verfahren vor der Steuerrekurskommission. Da § 165 StG aber für das Verfahren
unter dem Vorbehalt einer besonderen Regelung des Verfahrens der Steuerrekurskommission
auf das VRPG und damit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verweist, folgt
daraus auch die analoge Anwendbarkeit der Gebührenregelung in der GebV für das
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Gemäss § 11 Abs. 1 Ziff. 15.1 GebV beträgt
die Gebühr für Entscheide des Appellationsgerichts gemäss VRPG CHF 200.– bis 20'000.–
und in ausserordentlichen Fällen bis CHF 80'000.–. Innerhalb dieses Rahmens ist
die Spruchgebühr im Einzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen des Abgaberechts
nach dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip zu bemessen. Dabei sind der
konkrete Aufwand im Einzelfall und der Streitwert der Rekurssache zu beachten.
Bei der Festsetzung einer Spruchgebühr steht den richterlichen Behörden aber
ein grosser Ermessenspielraum zu (BGer 2C_513/2012 vom 11. Dezember 2012 E.
3.1).
2.3 Mit
der Gebühr von CHF 200.– hat die Vorinstanz die Spruchgebühr nach erfolgtem
Rückzug des Rekurses am untersten Rand der ordentlichen Gebühr festgesetzt.
Dies erscheint aufgrund des geringen Streitwerts, den die Rekurrenten auf ca.
CHF 200.– beziffern, auch angezeigt. Die Rekurrenten bestreiten aber dennoch deren
Angemessenheit.
2.3.1 Zunächst
machen sie geltend, § 2 Abs. 3 der GebV sehe bei einem Streitwert bis CHF 1'000.–
eine Gebühr von CHF 150.– bis 180.– vor. Diese Bestimmung gilt in
systematischer Hinsicht aber für „Gebühren der Gerichte Erster Instanz in
Zivilsachen und der Zivilgerichtsschreiberei“. Demgegenüber kennt die GebV für
das Verwaltungsrekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht auch bei kleinen
Streitwerten, wie erwähnt, eine Untergrenze von CHF 200.–. Damit wird auch dem
von den Rekurrenten in ihrer Eingabe vom 15. November 2013 noch explizit anerkannten
Grundsatz, „[…] dass ein schriftliches Verfahren mehr Kanzleiaufwand verursacht
(Versand von Rechtsschriften) als ein mündliches […]“, Rechnung getragen. Da in
§ 11 Abs. 1 der GebV eine explizite Regelung des Gebührenrahmens für verwaltungsgerichtliche
Verfahren enthalten ist, bleibt diesbezüglich auch kein Raum für die subsidiäre
Anwendung der Bestimmungen für entsprechende Verrichtungen des Zivil- und Strafgerichts
gemäss § 11 Abs. 2 der GebV.
2.3.2 Der
Anwendbarkeit des Gebührenrahmens von § 11 Abs. 1 Ziff. 15.1 GebV steht auch
der Umstand nicht entgegen, dass es sich bei der Steuerrekurskommission im
Unterschied zum Verwaltungsgericht um eine im Kanton nicht letztinstanzlich
entscheidende unabhängige Behörde mit gerichtsähnlicher Funktion handelt.
Diesem Umstand mag bei der Bemessung der Gebühr innerhalb des Rahmens
angemessen Beachtung zu schenken sein. Aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung
der Steuerrekurskommission als Kommission mit grossem Spruchkörper rechtfertigt
es sich aber, die untere Grenze des analog anzuwendenden Gebührenrahmens im
Verfahren vor der Steuerrekurskommission im Grundsatz zur Anwendung zu bringen.
2.3.3 Weiter
fehlt für die von den Rekurrenten postulierte Anwendbarkeit von § 7 GebV über
das summarische Verfahren im Verfahren vor dem Zivilgericht jede Grundlage,
zumal es sich beim Verfahren vor der Steuerrekurskommission offensichtlich
nicht um ein summarisches Verfahren handelt.
2.3.4 Schliesslich
brauchte die Vorinstanz auch aufgrund des Rückzugs des Rekurses die
Spruchgebühr nicht unterhalb des unteren Gebührenrahmens von CHF 200.–
anzusetzen. Es entspricht zwar ganz allgemein dem Verhältnismässigkeitsprinzip,
dass eine Spruchgebühr im Falle des Rückzugs des Rechtsmittels und der
Erledigung des Verfahrens ohne Entscheid in der Sache herabgesetzt wird. Dem
entspricht auch die Regelung von § 6 GebV für das Verfahren vor dem
Zivilgericht. Gemäss dieser Bestimmung „kann“ die nach den allgemeinen Regeln
zu errechnende Gebühr ermässigt werden. Damit wird dem geringeren Aufwand für
das Gericht Rechnung getragen. Die Kann-Formulierung lässt aber Raum für einen
Verzicht auf eine solche Ermässigung. Hierfür besteht insbesondere dann Raum,
wenn die ordentliche Gebühr die Kosten des Gerichts für seinen Aufwand im einzelnen
Verfahren nicht zu decken vermag. Dies ist gerade dort der Fall, wo auch bei
ordentlicher Berechnung für einen durchgeführten Prozess mit Urteil in der
Sache bloss eine tiefe Gebühr erhoben werden könnte. Vorliegend hat die
Vorinstanz darauf hingewiesen, dass das gesamte Instruktionsverfahren bereits
erfolgt und der damit verbundene Aufwand damit angefallen ist. Die
Steuerrekurskommission verletzt damit in Fällen, bei denen sie auch im Falle
eines Entscheides keine über CHF 200.– liegende Spruchgebühr erheben könnte,
ihren grossen Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Gebühr nicht, wenn sie
diese bei erfolgtem Rückzug des Rechtsmittels nach durchgeführter Instruktion
des Verfahrens nicht weiter reduziert. In diesem Zusammenhang kann auch
festgestellt werden, dass die Rekurrenten noch mit ihrer Rekursbegründung
ausgeführt haben, es „wäre aber auch auf § 11 Ziff. 5.1 [der GebV] zu
verweisen, wonach die Gebühr im Abschreibungsbeschluss auf CHF 200.– reduziert
werden kann, was dem Verordnungsgeber offenbar als ausreichend erschien“.
Nachdem die Vorinstanz die angefochtene Spruchgebühr nun aber just auf diesen
Betrag reduziert hat, wollen die Rekurrenten eine entsprechende Reduktion der
Spruchgebühr offenbar nicht mehr gelten lassen.
2.4 Als
Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit dieser
nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.
Die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens folgen dessen Ausgang. Soweit das Verfahren
durch die Wiedererwägung des ursprünglich angefochtenen Entscheids durch die
Steuerrekurskommission gegenstandslos geworden ist, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben und ist den anwaltschaftlich vertretenen Parteien zu Lasten der
Steuerrekurskommission resp. des Finanzdepartements eine Parteientschädigung
zuzusprechen. Soweit die Rekurrenten aber nach erfolgter Wiedererwägung des
angefochtenen Entscheids an ihrem Rekurs festgehalten und auch die reduzierte
Gebühr angefochten haben, unterliegen sie, weshalb sie die dadurch verursachten
Verfahrens- und Vertretungskosten selber zu tragen haben.
Für die
Rekursbegründung vom 15. November 2013 lassen die Rekurrenten von ihrem
Vertreter einen Aufwand von 5,5 Stunden à CHF 250.– geltend machen. Auslagen
werden keine geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint vertretbar, auch wenn
das daraus resultierende Honorar in dieser vorwiegend vermögensrechtlichen
Streitsache weit über dem gemäss § 13 Abs. 2 Honorarordnung für die Anwältinnen
und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO; 291.400) anwendbaren Rahmen liegt. Demgegenüber
kann den Rekurrenten der Aufwand ihres Vertreters für die Rechtschrift vom 17.
Februar 2014 nicht entschädigt werden. Schliesslich haben die Rekurrenten den
Aufwand des Gerichts an der Beurteilung des Rekurses, soweit dieser nicht gegenstandslos
geworden ist, mit einer reduzierten Gebühr zu entschädigen. Dabei muss
berücksichtigt werden, dass die Rekurrenten mit ihren grundsätzlichen Rügen
trotz des minimalen Streitwerts von CHF 200.– einen nicht unerheblichen Aufwand
verursacht haben, weshalb die reduzierte Gebühr für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren über dem Minimum von CHF 200.– gemäss § 11 Abs. 1 Ziff. 15.1 GebV anzusetzen
ist. Diese Gebühr liegt zwar über der Höhe des verlangten Kostenvorschusses.
Bei dessen Ansetzung wurden vom Instruktionsrichter aber einerseits die Gründe
berücksichtigt, die zur Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids geführt
haben, und andererseits konnte von ihm aber der weitere, mit der Eingabe vom
17. Februar 2014 verursachte Aufwand nicht vorausgesehen werden. Die Rekurrenten
tragen daher die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF
300.– in solidarischer Verbindung, einschliesslich Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit das
Verfahren nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.
Die Rekurrenten tragen die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 300.– in solidarischer
Verbindung, einschliesslich Auslagen.
Den Rekurrenten wird eine reduzierte Parteientschädigung
in Höhe von CHF 1'485.–, inkl. 8 % MWST von CHF 110.–, zu Lasten des
Finanzdepartements zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.