Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.61
URTEIL
vom 7.
Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), Dr.
Erik Johner, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome
Stähelin
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
Coop Gruppe Genossenschaft
Thiersteinerallee 12, 4053 Basel
vertreten durch [...],
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. April 2013
betreffend gewerbs-
und bandenmässigen Diebstahl, Raub (Nötigungshandlung), mehrfachen
Hausfriedensbruch sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. April 2013 wurde A_____ (nachfolgend
Berufungskläger) des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des Raubes, des
mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 12. Januar 2013, sowie zu einer
Busse von CHF 100.– (umwandelbar in 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) als
teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar
2013 (100 Tage Freiheitsstrafe), verurteilt. Das beschlagnahmte Sackmesser
wurde eingezogen und dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr
auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt. Er
beantragt, ihn vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des
Raubes sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen, eventuell ihn
lediglich wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl schuldig zu sprechen und
entsprechend eine Freiheitsstrafe von höchstens 20 Tagen auszufällen. Auf eine
Zusatzstrafe für die vor dem 10. Januar 2013 begangenen Delikte sei zu
verzichten und für jeden Tag ungerechtfertigte Haft sei er mit einer Genugtuung
von CHF 200.– pro Tag zu entschädigen.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 13. August 2013 Abweisung der
Berufung und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Am 11. September
2013 wurde der Berufungskläger aus der Haft entlassen.
In der
Verhandlung vor Appellationsgericht vom 7. Mai 2014 ist die Verteidigerin des
Berufungsklägers zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Der Berufungskläger selbst ist zur Verhandlung nicht erschienen. Die
fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung
verzichtet.
Die Tatsachen
und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil
von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und ist daher zur Erhebung
der Berufung legitimiert. Auf das form- und fristgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist einzutreten.
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den
angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger hat seine
Verurteilung wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht angefochten
(Berufungserklärung vom 27. Juni 2013 S. 1). Da das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich
auch nicht offensichtlich gesetzwidrig oder unbillig erscheint (vgl. Art. 404
Abs. 2 StPO), ist dieser Schuldspruch ohne weiteres zu bestätigen.
1.3 An
der Berufungsverhandlung nahm die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers
teil, der Berufungskläger selber ist nicht erschienen. Die Vorladung zur Verhandlung
war der Verteidigerin zugestellt sowie im Kantonsblatt publiziert worden. Kann
lediglich die Verteidigung zur Berufungsverhandlung mit Mitteilung gemäss
Art. 87 Abs. 3 StPO geladen werden, kommt nach der Rechtsprechung
Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO nicht zur Anwendung, so dass die
Berufung nicht als zurückgezogen gilt (AGE SB.2011.72 vom 25. April 2012 E. 1.2;
Christen, Anwesenheitsrecht im
schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Diss. Zürich
2010, S. 238). Ein Abwesenheitsverfahren findet nicht statt, da der
Beschuldigte selber Berufung erhoben hat und an der Berufungsverhandlung
immerhin durch seine Verteidigerin vertreten war (Art. 407 Abs. 2
StPO e contrario, vgl. OGer ZH SB120221 vom 20. September 2012 E. II.4).
2.1 Das
angefochtene Urteil geht von folgenden Sachverhalten aus:
Der
Berufungskläger erhielt am 26. Dezember 2012 von der Coop Genossenschaft ein
Hausverbot für sämtliche Coop-Verkaufsstellen in der Schweiz. Trotzdem betrat
er am 8., 9., 11. und 12. Januar 2013 die Coop-Verkaufsstelle Basel Gundeli an
der Güterstrasse 190.
Am 8. Januar
2013 begab sich der Berufungskläger mit zwei nicht ermittelten Komplizen in die
Coop-Verkaufsstelle Basel Gundeli. Alle drei behändigten insgesamt 33 Flaschen
Spirituosen im Wert von CHF 1'549.70 und verliessen das Geschäft ohne die
eingepackten Flaschen zu bezahlen. Der Berufungskläger selbst trug beim Verlassen
der Verkaufsstelle keine Waren auf sich.
Der
Berufungskläger trat am 9. Januar 2013 in die Coop-Verkaufsstelle Basel Gundeli
ein und nahm zusammen mit zwei männlichen, nicht ermittelten Komplizen sowie
einer weiblichen, nicht ermittelten Komplizin 23 Flaschen Spirituosen im
Gesamtwert von CHF 913.85 an sich. In der Folge verliessen sie die
Verkaufsstelle ohne für die in Taschen verpackten Waren zu bezahlen, wobei der
Berufungskläger selbst keine Flaschen bei sich trug.
Auch am 11.
Januar 2013 betrat der Berufungskläger die Coop-Verkaufsstelle Basel Gundeli
und behändigte zusammen mit zwei nicht ermittelten Komplizen 43 Flaschen
Spirituosen im Gesamtwert von CHF 1'699.10. Alle drei verliessen den Laden ohne
für die Spirituosen zu bezahlen. Der Berufungskläger trug dabei keine Waren aus
dem Geschäft.
Der
Berufungskläger begab sich am 12. Januar 2013 erneut in die Coop-Verkaufsstelle
Basel Gundeli, diesmal allerdings alleine. Er versteckte in seiner Jacke 9
Flaschen Spirituosen und behielt eine weitere Flasche in der Hand. Der Gesamtwert
der Waren betrug an diesem Tag CHF 427.30. Als der Berufungskläger die
Verkaufsstelle verlassen wollte ohne die Waren zu bezahlen, versuchten fünf
Coop-Mitarbeitende ihn aufzuhalten. Darauf zog er ein aufgeklapptes
Taschenmesser hervor, fuchtelte damit herum und hielt es drohend vor die
Geschädigten. Diese wichen aufgrund der Drohung einen Schritt zurück. Der
Berufungskläger flüchtete in der Folge mit dem Deliktsgut durch den
Haupteingang ohne für die Spirituosen zu bezahlen.
Alle diese von
der Vorinstanz als nachgewiesen erachteten Vorfälle bestreitet der Berufungskläger
im Grundsatz nicht, zieht indessen grösstenteils daraus andere rechtliche
Schlüsse als das Einzelgericht in Strafsachen.
2.2 Die
Verteidigung ficht alle aufgrund dieser Sachverhalte ergangenen Schuldsprüche
an. In Bezug auf den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruch macht er geltend,
dass dem Berufungskläger nicht klar gewesen sei, dass sich das gegen ihn
verhängte Hausverbot auf alle Coop-Filialen erstrecke. Die gegenteilige Annahme
des Strafgerichtspräsidenten verletze den Grundsatz „in dubio pro reo“. Der Berufungskläger
habe im Strafverfahren von Anfang an gesagt, dass er den Inhalt des betreffenden
Dokumentes nicht genau verstanden habe, weil es ihm nicht übersetzt worden sei.
Es sei im Weiteren aktenkundig, dass der Berufungskläger nicht gut lesen könne.
Da ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er das Hausrecht von Coop verletze,
mangle es ihm am Vorsatz und somit am subjektiven Tatbestandsmerkmal für die
Begehung des Hausfriedensbruchs.
Im Weiteren
vertritt der Berufungskläger die Ansicht, dass er bei den mit Landsleuten
zusammen begangenen Diebstählen vom 8., 9. und 11. Januar 2013 höchstens die
Rolle eines Gehilfen eingenommen habe. Mittäterschaft, wie von der Vorinstanz angenommen,
liege nicht vor, da weder die Voraussetzung eines gemeinsamen Tatentschlusses
noch jene einer arbeitsteiligen Tatausführung erfüllt sei. Auch eine Gewinnbeteiligung
am Verkaufserlös sei nicht vereinbart gewesen. Vielmehr habe der Berufungskläger
lediglich geholfen, die mitgebrachten Taschen mit Flaschen zu füllen.
Von
Gewerbsmässigkeit könne zudem keine Rede sein, da bezüglich Gewinnbeteiligung
nichts abgemacht gewesen sei und der Berufungskläger demzufolge keinerlei Beteiligung
aus einem allfälligen Verkaufserlös gehabt habe. Damit sei gewerbsmässiges
Handeln ausgeschlossen, setze dieses doch voraus, dass die deliktische Tätigkeit
nach Art eines Berufes ausgeübt werde, um daraus ein Einkommen zu erzielen. Insbesondere
habe er nicht in der Absicht gehandelt sich selbst zu bereichern, sondern
lediglich seinen Bekannten helfen wollen. Auch bezüglich dieses Punktes hätte
der Strafgerichtspräsident im Rahmen der Beweiswürdigung von der für den
Berufungskläger günstigeren Variante ausgehen und die Gewerbsmässigkeit verneinen
müssen.
Auch bezüglich
der Qualifikation der Bandenmässigkeit kann der Berufungskläger der
Einschätzung der Vorinstanz nicht folgen. Obwohl er die rumänischen Landsleute
gekannt habe, da diese ebenso am Euro-Airport übernachteten wie er, sei er an
einem allfälligen Tatentschluss, gemeinsam Delikte zu begehen, nicht beteiligt
gewesen. Aus der Vorgehensweise der Täter könne zudem nicht auf Bandenmässigkeit
geschlossen werden, da dieses denkbar plump gewesen sei und kein erprobtes Zusammenwirken
erfordert habe.
Auch der Vorwurf
des räuberischen Diebstahls in Bezug auf den Vorfall vom 12. Januar 2013 müsse
entfallen. Das Taschenmesser habe er verwendet, um die versteckten und
festgebundenen Flaschen zurückgeben zu können und gerade nicht um die Beute zu
sichern. Von einer Nötigungshandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2
des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) könne deshalb keine Rede
sein. Der Berufungskläger sei in der Folge jedoch angesichts der Umstellung
durch fünf Coop-Mitarbeitende in Panik geraten und geflohen. Falls er das Messer
gegen einen Coop-Mitarbeitenden gerichtet habe, so nicht in der Absicht, sich
mit dem Diebesgut davonzumachen, sondern um sich aus dieser als bedrohlich
empfundenen Lage zu befreien. Schliesslich sei dabei auch die Schuldfähigkeit
infolge schwerer Intoxikation deutlich reduziert, wenn nicht gar aufgehoben
gewesen.
Im Weiteren wird
auch die Strafzumessung als zu hoch gerügt sowie der Verzicht auf eine Zusatzstrafe
verlangt. Letzteres begründet die Verteidigung damit, dass der Strafbefehl vom
10. Januar 2013 nicht übersetzt worden sei und dem Berufungskläger damit dessen
Inhalt nicht vollumfänglich klar gewesen sei.
3.1 Der Berufungskläger rügt, dass die Annahme der ersten
Instanz, er habe das Ausmass des Hausverbots verstanden, eine Verletzung des
Grundsatzes „in dubio pro reo“ darstelle.
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz „in dubio pro reo“, dass
sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten
ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich
der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt,
wenn das Strafgericht an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen.
Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche
immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Sonst
führt nicht jeder denkbare Zweifel zu einem Freispruch. Die rein abstrakte
Möglichkeit, dass sich der Sachverhalt theoretisch auch anders abgespielt haben
könnte, vermag einen Freispruch nicht zu rechtfertigen (BGE 124 IV 86 E. 2a S.
87 f).
3.2 Grundsätzlich
kann auf das sorgfältig begründete erstinstanzliche Urteil verwiesen werden, welches
die Vorbringen des Berufungsklägers bereits behandelt hat (erstinstanzliches
Urteil S. 6 ff.). Lediglich ergänzend sei noch Folgendes ausgeführt:
3.2.1 Ganz
allgemein und im Speziellen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des
Hausfriedensbruchs beruft sich der Berufungskläger auf seine mangelnden Deutschkenntnisse
sowie darauf, nicht lesen zu können. Dass der Berufungskläger allerdings so gar
nichts versteht und gar nichts lesen kann, ist durch verschiedene Umstände
widerlegt: So wäre er – laut seinen eigenen Aussagen – in der Lage gewesen, die
in einem anderen Verfahren behandelten gestohlenen Zigaretten auf der Strasse
zu verkaufen (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 331). Ähnliches
hätte er auch mit den von ihm zugestandenermassen gestohlenen Spirituosen
vorgehabt (Akten S. 244). Ferner war er in der Lage, sich mit dem jungen Mann,
der ihm Joints verkauft hat, ins Einvernehmen zu setzen (Akten S. 271). Er will
auch bei einem Möbeltransport etwas Geld verdient haben. Auffallend ist weiter,
dass das Hausverbot (Akten S. 116) die genauen Personalien des Beurteilten
enthält, ohne dass Pass bzw. ID oder Ähnliches zur Identifikation vorgelegt
worden wären (vgl. fehlendes Häckchen in entsprechender Rubrik auf dem
Formular, Akten S. 116). Diese Angaben konnte der Berufungskläger also offenbar
selber machen. In Bezug auf die mangelnde Lesekompetenz kann angeführt werden,
dass der Berufungskläger immerhin in der Lage war, gezielt die richtigen
Spirituosen aus den Regalen auszuwählen, z.B. immer wieder dieselben Marken von
Single Malt Whiskys und Cognacs auszulesen.
3.2.2 Dies
bedeutet im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verletzung des Hausverbots, dass
er angesichts der Situation – in flagranti bei Diebstahl ertappt – und dem
ausgehändigten Formular mit einer Liste sämtlicher Filialen von Coop (Akten
S. 116, siehe Vermerk betreffend Formular, welches dem Beschuldigten
ausgehändigt wird: Liste aller Filialen) sehr wohl in der Lage war, die
Tragweite des ausgesprochenen Hausverbotes zu verstehen. Untermauert wird dies
durch seine Aussage, er habe schon gewusst, dass es um ein Hausverbot ging –
allerdings gemeint, es gelte nur am Coop Bahnhof (Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung S. 332). Das Hausverbot für die Coop-Filiale Bahnhof war ihm
also zugestandenermassen geläufig. Dass er die weiteren ihm alle auf einer
Liste bekanntgegebenen Filialen von Coop ausklammert, muss bei dieser Sachlage
als Schutzbehauptung bezeichnet werden. Eine solche Liste hätte nach seiner
Version gar keinen Sinn gehabt. Dass er in der Coop-Filiale Gundeldingen von
einem unguten Gefühl beschlichen worden war, gibt er ebenfalls wieder selber an
(„Ich war dort bekannt und konnte es mir nicht leisten, etwas zu stehlen“;
Akten S. 215).
Gemäss den
Ausführungen kann von einer Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ keine
Rede sein. Der diesbezügliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen.
4.1 Der
Berufungskläger will sodann als blosser Gehilfe bei den Diebstählen seiner
Kollegen betrachtet werden. Die Vorinstanz hat ihn als Mittäter qualifiziert.
Mittäter ist derjenige, der bei der Entscheidung, Planung oder Ausführung eines
Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt,
sodass er als Hauptbeteiligter da steht (vgl. dazu Trechsel/Jean-Richard,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage 2013, Vor Art. 24 StGB N 12). Der Tatbeitrag muss nach den
Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan so wesentlich sein, dass die
Ausführung des Delikts mit ihm steht oder fällt (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Vor Art. 24 N
12). Blosses Indiz für die Mittäterschaft ist die anteilmässige Beteiligung an
der Beute.
Aufgrund der
Videoaufzeichnung steht vorliegend fest, dass der Berufungskläger bei
sämtlichen ihm vorgeworfenen Diebestouren mit seinen Landsleuten zusammengewirkt
hat und seine Rolle beim Behändigen der Flaschen aus den Regalen sowie beim
Umpacken von den Einkaufskörben in die mitgebrachten Tragtaschen für das
Gelingen der Tat essenziell war. Ohne das getarnte Umpacken bzw. das „Verwirrspiel“
mit verschiedenen Personen wären die Diebstähle nicht durchzuführen gewesen. Ob
der Berufungskläger die von ihm umgepackte Ware anschliessend dann auch selber
aus dem Laden wegtransportiert hat oder ob dies ein Kollege tut, ist für die
Frage der Mittäterschaft nicht entscheidend. Der Kollege ist seinerseits wieder
Mittäter im konkreten Setting gewesen. Im Übrigen gab der Berufungskläger sogar
den Grund an, weshalb er nicht selber die Ware abtransportiert hat, nämlich er
sei im Laden bekannt und habe sich deshalb nicht leisten können, etwas zu
stehlen (Akten S. 109). Dies zeigt, dass die Rollenverteilung sorgfältig
abgesprochen und geplant war. Einen Einsatz des Berufungsklägers an der Front
war zu risikoreich. Gerade diese Rollenverteilung ist für Mittäterschaft
typisch. Der Berufungskläger hat nun nicht nur eine untergeordnete, nebensächliche
Rolle bei der Deliktsbegehung gespielt. Dies zeigt wiederum seine eigene
Aussage, dass es mit den Kollegen „ein Geben und Nehmen“ gewesen sei (Akten S.
109). Die Leute hätten ihm in anderen Situationen auch geholfen, wenn auch
nicht hier in der Schweiz (Akten S. 215). Mit anderen Worten wollte er – gemäss
seiner subjektiven Wahrnehmung – ihnen beim Gelingen der Diebstähle beistehen.
Im Weiteren bringt er damit zum Ausdruck, dass er die Verbrechensgenossen
bestens kennt und zwar offensichtlich schon lange vor seinem Aufenthalt in der
Schweiz. Das gegenseitige „Geben und Nehmen“ ist denn auch das Merkmal einer Bande.
Zu diesem Qualifikationsmerkmal ist daher angesichts der gemeinsamen
Diebstahlsserie vom 8. bis 11. Januar 2012, wie sie aus der Videoaufzeichnung
hervorgeht, nichts mehr beizufügen.
4.2 Bezüglich
des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit wendet die Verteidigung ein,
der Beurteilte sei selber nicht am finanziellen Erfolg der Diebstähle beteiligt
gewesen, Entsprechendes sei auch nicht abgemacht gewesen. Die Vor-instanz hat
aufgrund verschiedener Indizien Gewerbsmässigkeit angenommen. Zum einen ist der
Umstand, dass der Berufungskläger in der Schweiz kein geregeltes Einkommen
hatte und von der Hand in den Mund gelebt hat, zweifellos ein solches Indiz.
Ein weiterer Hinweis dafür, dass er selber finanziell profitiert hätte und
nicht nur seine Mitbeteiligten, ist, dass er auch vor den hier inkriminierten
Diebstählen tatsächlich schon zweimal als Ladendieb aufgefallen ist (er hat nicht
irgendwelche Diebstähle begangen, sondern speziell Ladendiebstähle). Dabei hat
er beim einen Mal 6 Stangen Zigaretten behändigt, um sie anschliessend zu
verkaufen, und das andere Mal ebenfalls Raucherwaren im beachtlichen Wert von
rund CHF 730.–. Beim Vorfall vom 12. Januar 2013 sodann hatte er
Spirituosen im Wert von rund CHF 420.– an sich genommen, welche er
ebenfalls zugestandenermassen verkaufen wollte (Akten S. 65 f.), um sich damit
den Lebensunterhalt zu finanzieren. Sämtliches Deliktsgut, das hier zur Debatte
steht (Raucherwaren und Spirituosen) sind auf der Gasse leicht absetzbare
Waren, für die auch eine entsprechend hohe Nachfrage gerade bei Süchtigen
besteht. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger aussagte, er habe den Kollegen
geholfen, weil es ein gegenseitiges „Geben und Nehmen“ sei. Dass er also nur
der „Gebende“ wäre, hat er nicht einmal selber behauptet. Hinzu kommt, dass es
sich um eine eingespielte professionelle Bande handelte. Die Behauptung des Beurteilten,
gerade bei den gemeinsam begangenen Diebstählen hätte für ihn nichts herausgeschaut,
muss daher als Schutzbehauptung gewertet werden.
Somit ist der
Schuldspruch wegen Mittäterschaft zu banden- und gewerbsmässigem Diebstahl zu
bestätigen.
Was den
räuberischen Diebstahl, begangen am 12. Januar 2013 anbelangt, so ist auch hier
die Beweislage klar: Der Messereinsatz erfolgte drohend gegen das Ladenpersonal.
Ob das Messer auch noch dazu hätte verwendet werden können, eine Schnur
aufzutrennen, um die gestohlenen Flaschen zurückzuerstatten, kann offen
bleiben. Die Flaschen wurden tatsächlich nicht zurückerstattet und es besteht
keinerlei Anhaltspunkt, dass der Berufungskläger dies beabsichtigt hätte.
Vielmehr setzte sich der Berufungskläger mit diesen aus dem Geschäft ab, was
ihm nur deshalb gelang, weil die fünf Coop-Mitarbeitenden („so viele Menschen
auf einmal“, Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 334; alle „ziemlich
brutal“, Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 335) sich
offensichtlich nicht trauten, sich ihm weiter zu nähern (vgl. dazu die
Videoaufzeichnung). Somit hat der Berufungskläger das Messer eingesetzt, um
samt der Beute fliehen zu können. Die Qualifikation als Raub ist nicht zu beanstanden
(vgl. erstinstanzliches Urteil S. 12).
Die Verteidigung
wendet weiter ein, der Berufungskläger sei in seiner Urteilsfähigkeit am 12.
Januar 2013 wegen einer Alkoholintoxikation und wegen Marihuanakonsums erheblich
eingeschränkt gewesen. Es mag sein, dass der Berufungskläger aufgrund des
Suchtmittelkonsums enthemmt war, allerdings kann von einer Einschränkung der
Urteilsfähigkeit keine Rede sein. Er hat die Lage absolut richtig eingeschätzt,
nämlich dass er im Besitz der unrechtmässig behändigten Spirituosen mit einer
Festnahme rechnen musste. Entsprechend wollte er sich absetzen. Inwiefern hier
die Einsicht in das Unrecht der Tat beeinträchtigt gewesen sein könnte,
leuchtet nicht ein, im Gegenteil die Fluchtreaktion zeigt, dass der
Berufungskläger sich des Unrechts seiner Tat durchaus bewusst war. Auch die
Steuerungsfähigkeit ist in keiner Art und Weise tangiert gewesen. Der
Berufungskläger hat folgerichtig versucht, die begangene Tat zu Ende zu führen
und sich der Anhaltung zu entziehen.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Schuldspruch in allen Teilen zu bestätigen ist. Auch der
Strafzumessung der Vorinstanz kann bei dieser Ausgangslage gefolgt werden
(erstinstanzliches Urteil S. 13 f.).
Da der
Berufungskläger sich der Mittäterschaft zu verantworten hat, muss er sich die
Tatbeiträge der Mitbeteiligten anrechnen lassen, insbesondere auch den Gesamtbetrag
der Beute. Er hat auf die Höhe dieser Beute unmittelbaren Einfluss gehabt, indem
er beim Einpacken bzw. Umpacken des Deliktsguts tatkräftig mitgewirkt hat und
damit eine höhere Beute möglich war, als bei einem Einzeltäter. Der Deliktsbetrag
beträgt mehrere tausend Franken und konnte nur dank des Zusammenwirkens der
eingespielten Bande diese Grössenordnung erreichen. Wegen der Unübersichtlichkeit
der Bande war es sodann möglich, die Serie Tag für Tag fortzusetzen.
Die
Qualifikationsmerkmale der Gewerbsmässigkeit und der Bandenmässigkeit führen
beim Diebstahl zu einem Strafminimum von 90 bzw. 180 Tagessätzen (90 bzw. 180
Tage Freiheitsstrafe). Beim Raub beträgt das Strafminimum ebenfalls 180 Tagessätze
(180 Tage Freiheitsentzug). Strafschärfend wirkt die Deliktsmehrheit. Belastend
ist im Weiteren die Hartnäckigkeit, mit welcher der Berufungskläger seine Deliktstätigkeit
aufrecht erhalten hat. Er hat quasi Tag für Tag delinquiert, sei es allein oder
zusammen mit anderen Bandenmitgliedern. Er liess sich nicht beeindrucken von
Anhaltungen und auch nicht vom Umstand, dass das Verkaufspersonal von Coop ihn
kannte, wie er sagt (Akten S. 109). Entsprechend ist denn auch der
Messereinsatz beim allerletzten Delikt wohl eher der Ausdruck seiner Konsequenz
als seiner Alkoholisierung.
Einsicht in das
Unrecht der Tat zeigt der Berufungskläger wenig. Dies zeigt sich insbesondere
an seinem Versuch, sich die Tatbeiträge der weiteren Beteiligten nicht anrechnen
zu lassen. Sein Vorgehen bei den Delikten aber auch im Prozess muss als recht
professionell eingestuft werden.
Das Vorleben des
Berufungsklägers in Rumänien, soweit es bekannt ist, ist weder positiv noch
negativ in Anschlag zu bringen.
Da der
Berufungskläger vor der zweiten Instanz nicht zur Verhandlung erschienen ist,
konnte sich das Gericht keinen eigenen Eindruck seiner Person verschaffen.
Ein Grund die
Strafe bei Bestätigung des Schuldspruchs zu reduzieren, ist nicht ersichtlich.
Auch bei der Beurteilung der Prognose ist der Vorinstanz in allen Teilen zu
folgen (erstinstanzliches Urteil S. 14), weshalb dem Berufungskläger der
bedingte Strafvollzug nicht zu gewähren ist. Somit ist das erstinstanzliche
Urteil vollumfänglich zu bestätigen.
Gemäss diesem
Ausgang trägt der Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.
Der amtlichen Verteidigerin wird das Honorar gemäss Honorarnote zuzüglich der
Verhandlungsdauer von insgesamt CHF 3'431.60 sowie Ersatz der Auslagen und
Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'431.60 und ein Auslagenersatz von
CHF 158.80, zuzüglich 8% MWST von CHF 287.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.