ad 2: einfache Körperverletzung
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.41
URTEIL
vom 23. Mai 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz), Dr. Caroline Cron,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____, geb. [...] Berufungskläger 1
[...] Beschuldigter 1
B_____ , geb. [...] Berufungskläger 2
[...] Beschuldigter 2
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Opfer
C_____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. Februar 2013
betreffend ad 1: einfache Körperverletzung und grobe Verletzung der
Verkehrsregeln
ad 2: einfache Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. Februar 2013 wurde A_____ der einfachen Körperverletzung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 70.– (Probezeit 3 Jahre, teilweise als Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil) sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. B_____ wurde der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 70.– (Probezeit 2 Jahre) verurteilt. A_____, B_____ und der Mitangeschuldigte D_____ wurden überdies solidarisch zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 600.– zuzüglich Zins an das Opfer C_____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 5’400.– wurde abgewiesen und die Schadenersatzforderung des Opfers von CHF 2’000.– wurde auf den Zivilweg verwiesen.
A_____ und B_____ haben gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Berufung angemeldet und mit Eingaben vom 25. April 2013 und 23. August 2013 je die Berufungserklärung und die Berufungsbegründung eingereicht. Sie beantragen einen kostenlosen Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung sowie die Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, für den Fall einer Bestätigung des Schuldspruches die Verurteilung zu einer tieferen Strafe.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 25. September 2013 die kostenfällige Abweisung beider Berufungen.
Da A_____ die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) abgelehnt hat, ist am 23. Mai 2014 eine Berufungsverhandlung durchgeführt worden. Anlässlich derer sind beide Berufungskläger befragt worden und ihr gemeinsamer Verteidiger ist zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft ist von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Berufungskläger haben gegen das am 1. Februar 2013 ergangene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen frist- und formgerecht die Berufung angemeldet und eine Berufungserklärung eingereicht (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes StPO (EG StPO; SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.
Dem Schuldspruch liegt eine tätliche Auseinandersetzung in der Diskothek [...] in der Nacht vom 22./23. Oktober 2010 zu Grunde, in welcher der Gast C_____ verletzt wurde. Die Berufungskläger waren in dieser Nacht als Türsteher bzw. Sicherheitsmitarbeiter der Diskothek im Dienst. Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass der Berufungskläger A_____ den Gast, den er erfolglos gebeten hatte, das Lokal zu verlassen, in den Würgegriff genommen und danach eine gefährliche Treppe hinuntergezerrt habe. Aufgrund dieses Übergriffs sei der Gast zu Fall gekommen und habe sich eine blutende Wunde am Hinterkopf zugezogen (erste Phase). Im Eingangsbereich des Lokals seien der Berufungskläger B_____ und ein dritter Türsteher, D_____, hinzugetreten und hätten, gemeinsam mit A_____, dem Gast zahlreiche Schläge verabreicht, nachdem dieser A_____ oder dem dritten Mann einen Faustschlag versetzt hatte (zweite Phase). Schliesslich hätten die Sicherheitsleute den misshandelten Gast vor die Türe gesetzt, wo es – entgegen den Aussagen des Zeugen E_____, der weitere Schläge auf den Kopf geschildert hatte, aber im Einklang mit den Aussagen des Opfers – in dubio pro reo zu keinen weiteren Schlägen mehr gekommen sei (dritte Phase).
Die Berufungskläger rügen eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Die Vorinstanz sei in tendenziöser Weise der Sichtweise des Gastes gefolgt. Dieser habe sich permanent widersprochen und sei damals unter Alkohol- und vermutlich auch Drogeneinfluss gestanden. Der Zeuge E_____ sei untauglich, da er zum einen mit dem Opfer bekannt und die Vorinstanz seinen Aussagen bezüglich der dritten Phase nicht gefolgt sei. Es sei zu berücksichtigen, dass die Berufungskläger erstmals mehr als 8 Monate nach dem Vorfall einvernommen wurden. Weiter sei die Beteiligung des Berufungsklägers B_____ nicht belegt. Dieser habe gemäss Dienstplan vor dem Übergriff Dienstschluss gehabt und sei gemäss den Aussagen von F_____, D_____ und der Kassierin G_____ nicht involviert gewesen. Schliesslich sei nicht gewürdigt worden, dass die Fotokonfrontation wenig aussagekräftig sei. Der verletzte Gast habe sich renitent und provozierend verhalten, auf der Treppe habe es eine „zähe Diskussion“ gegeben. Der Gast habe selbstherrlich gesagt, dass er den Club nicht verlassen werde, er habe den Erstschlag gegen den Berufungskläger A_____ gesetzt, damit aber den dritten Mann getroffen, er sei ausser sich gewesen und habe getobt. Die Vorinstanz habe übersehen, dass die Berufungskläger zur Notwehrhilfe berechtigt gewesen seien, da ein Hausfriedensbruch vorgelegen habe. Eventualiter müsse ein Notwehrhilfeexzess und das Mitverschulden des Geschädigten in Betracht gezogen werden.
4.1 Im Rahmen der Beweiswürdigung hatte die Vorinstanz die Aussagen des Opfers, der Beteiligten und der Zeugen sowie den Einsatzplan der Sicherheitsmitarbeiter an diesem Abend zu beurteilen. Beweiswürdigung bedeutet namentlich bei Zeugenaussagen die Beurteilung, ob diese Aussagen glaubhaft sind. Das Gericht hat diese Beurteilung unter Einbezug der wesentlichen Gesichtspunkte nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen objektivierbaren Überzeugung vorzunehmen. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 10 StPO N 6).
Die Vorinstanz qualifizierte die Aussagen des verletzten Gastes als glaubhaft. Er habe das Kerngeschehen gleichbleibend und detailliert beschrieben, habe sich der Konfrontation mit den Angeschuldigten gestellt und insbesondere sein eigenes Verhalten in keiner Art und Weise beschönigt, sondern seine Provokationen zugegeben und die Beschuldigten nicht über Gebühr belastet. Gestützt würden seine Aussagen durch den ärztlichen Bericht des Universitätsspitals vom 23. Oktober 2010, die Fotoaufnahmen seiner Verletzungen, durch den Zeugen E_____ und in Bezug auf die Teilnahme des Berufungsklägers B_____ durch die Aussagen von D_____ und des Berufungsklägers A_____.
4.2 Einen wesentlichen Widerspruch in den Aussagen des Geschädigten will die Verteidigung darin erkennen, dass dieser zunächst ausgesagt habe, A_____ habe einen Schlagstock benutzt, später aber die Verletzung an seinem Hinterkopf auf den Treppensturz zurückgeführt habe.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Geschädigte von Beginn weg einen Schlagstock bloss als mögliche Ursache für seine Kopfverletzung bezeichnete. Er ergänzte sofort, er wisse es nicht. In derselben Einvernahme stellte er klar, dass er nicht wisse, ob die Verletzung am Hinterkopf von einer Waffe oder von der Treppe verursacht worden sei. Er hat den Schlagstock demnach lediglich als Hypothese formuliert („Vielleicht hatte er einen Schlagstock“, Akten S. 89). In der nächsten Einvernahme ging er dann mit Bestimmtheit davon aus, die Verletzung durch den Sturz auf der Treppe erlitten zu haben, wobei er daran festhielt, einen „starken Schlag“ gespürt zu haben (Akten S. 135). Diese Aussage lässt die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten unberührt, bezieht sie sich doch auf einen Vorgang, der sich hinter seinem Kopf abgespielt hat, für ihn also nicht sichtbar war, und einen untergeordneten Punkt betrifft. Zudem entlastet die Rücknahme der Vermutung eines Schlagstockes die Angeschuldigten, was nach den Erkenntnissen der Aussagepsychologie als Realkriterium zu werten ist.
Auch in der Aussage des Opfers, wonach ein Angreifer längere blonde Haare habe, ist kein unlösbarer Widerspruch zu erkennen. Der dritte Mann (D_____) hat vergleichsweise lange, nach hinten gekämmte Haare (Akten S. 141). Die Beschreibung trifft also auf einen Mitbeteiligten zu. Konstant sind die Aussagen des Opfers auch bezüglich des Ortes des Übergriffs durch A_____ in der ersten Phase: Das Opfer gab als Ort des Geschehens – auch gemäss den Zitaten der Verteidigung – immer den Eingangsbereich vor dem Tanzraum im ersten Stock an (Akten S. 88 f., 135, 304).
Keine erheblichen Zweifel ergeben sich ferner aus den Aussagen der Kassierin G_____, welche keine Schläge gesehen haben will. Die Vorinstanz hat sich mit ihrer Glaubhaftigkeit eingehend auseinandergesetzt, so dass auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (S. 7, E. 1.1.4) verweisen werden kann. Neue Argumente bezüglich der Qualität ihrer Aussagen sind nicht zu erkennen.
4.3 Die Verteidigung stellt auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen E_____ in Frage, weil dieser möglicherweise mit dem Opfer bekannt gewesen sei und weil die Vorinstanz seinen Aussagen über eine Schlägerei in der dritten Phase (draussen vor der Diskothek) nicht gefolgt sei.
Beide Betroffenen, der Geschädigte und der Zeuge E_____, haben eine vorbestehende Bekanntschaft verneint (Akten S. 106, 301, 305). E_____ fügte sogar an, der Geschädigte stamme aufgrund seines Dialektes nicht aus der Region. Dies stimmt mit der Aussage des im Mittelland wohnhaften Geschädigten überein, wonach er zum ersten Mal in dieser Diskothek gewesen sei (Akten S. 92). Zwar wurde auf die Frage, wer die Polizei verständigt habe, die Aussage des Geschädigten in der ersten Einvernahme tatsächlich so protokolliert, es sei „ein Bekannter“ gewesen (Akten S. 92). Bei den gegebenen Umständen kann daraus aber nichts Weiteres geschlossen werden. Die Wahl des Begriffs darf nicht überbewertet werden. Im vorliegenden Fall ist von einem geringen Grad der Bekanntschaft auszugehen, nämlich dass man sich zuvor in dieser Nacht schon wahrnahm, weil man sich am gleichen Ort aufhielt. Jedenfalls konnte der Geschädigte den Namen dieses angeblichen „Bekannten“ nicht nennen (Akten S. 92), und es gibt auch sonst keine Hinweise, die auf eine Bekanntschaft hindeuten.
Eindeutig gegen eine Bekanntschaft und insbesondere gegen eine Absprache der Aussagen zwischen dem Geschädigten und dem Zeugen spricht schliesslich auch, dass die beiden sich in einigen Punkten widersprechen, namentlich was den Ort der Verabreichung der Faustschläge betrifft, aber auch die Frage, ob draussen der Geschädigte nochmals auf die Sicherheitsleute losging oder umgekehrt. Bei einer gegenseitigen Absprache wäre es wohl kaum passiert, dass der eine draussen vor der Diskothek noch Schläge gesehen haben will, während der Verletzte selber diese Schläge verneint, zumal er seine eigene Rolle in anderen Sequenzen nicht beschönigt.
Wesentlich ist, dass die Aussagen in den beiden Kernpunkten übereinstimmen: Der Gast sei mit Fäusten von drei Türstehern geschlagen worden, und er sei nicht nur die Treppe hinuntergestürzt, sondern auch geschlagen worden. Diese Aussagen werden durch die Fotos der zugefügten Verletzungen gestützt. Ferner stimmen die Personenbeschreibungen des Zeugen mit den Täterfotos überein, wonach zwei von den drei südländisch aussehenden, ca. 185 cm grossen Männern einen Dreitagebart getragen hätten (Akten S. 104, 11, 33, 49). Damit zielen auch die Rügen bezüglich der Würdigung der Abweichungen dieser Aussagen ins Leere, zumal die Abweichungen zugunsten der Berufungskläger berücksichtigt wurden.
4.4 Der Verteidiger macht geltend, die Fotokonfrontation dürfe nicht stark gewichtet werden, da bloss vier Personenbilder vorgelegt worden seien, aus denen drei Verdächtige auszuwählen waren.
Wie vom Verteidiger selber zugestanden gibt es im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine formalen Vorschriften zur Durchführung einer Fotokonfrontation. Diese ist je nach Fragestellung, Beweislage und vorhandenem Material unterschiedlich auszugestalten. Vorliegend ging es bei der Fotokonfrontation in erster Linie darum festzustellen, welche Sicherheitsmitarbeiter durch den Geschädigten als Täter bezeichnet werden. Dass es sich bei den Tätern ausschliesslich um Sicherheitsmitarbeiter handelte, wurde nie von irgendjemandem in Frage gestellt, daher bestand auch keine Veranlassung, Bilder von Personen ausserhalb dieses Kreises einzubeziehen. Die Fotokonfrontation bildet zudem lediglich – aber immerhin – ein Glied in der Beweiskette. Die Bezeichnung der Täter stimmt nämlich mit den anfänglich angegebenen Signalementen durch den Geschädigten und auch durch den Zeugen E_____ überein (Akten S. 76, 104). Diese Übereinstimmung belegt im Weiteren, dass der Geschädigte auch in seinem durch Alkohol und allfällige weitere Umstände (Müdigkeit, Verletzungen, allfälliger Drogenkonsum) beeinträchtigten Zustand korrekte Angaben machen konnte. Dies stimmt wiederum mit dem Bericht der Notfallstation überein, wo er als „allseits orientiert“ beschrieben wird (Akten S. 79). Ein Hinweis, dass das Opfer in seiner Fähigkeit, das von ihm Erlebte in den wesentlichen Zügen korrekt wiederzugeben, beeinträchtigt gewesen wäre, liegt somit nicht vor. Insgesamt ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach auf die Aussagen des Opfers zum Kerngeschehen abgestellt werden kann.
5.1 Der Berufungskläger A_____ bestreitet, den Geschädigten zunächst gewürgt und nach dem Treppensturz und seiner tätlichen Gegenwehr geschlagen zu haben. In der ersten Phase habe er ihn bloss verbal hinauskomplimentiert. Eventualiter bestreitet er den Kausalzusammenhang zwischen seinem Würgen und dem Treppensturz.
5.2 Mit der Vorinstanz kann auf das Verletzungsbild und die glaubwürdige Schilderung des Geschädigten verwiesen werden. So lässt sich z.B. anders nicht erklären, weshalb das Opfer Würgemale aufweist. Hinzu kommt, dass der Mitangeklagte D_____ auf eine Berufung verzichtet hat. Dessen Verteidigung wurde von F_____ bezahlt, dem damaligen Chef des Sicherheitsdienstes (Akten S. 296), der zumindest teilweise auch Augenzeuge war. Der Verzicht von D_____ auf eine Anfechtung der Verurteilung ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Anklage, auch in Bezug auf die Mitbeteiligten.
Was die Folgen des Würgens und Hinunterzerrens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine gefährliche Treppe handelt. Der Vorgesetzte F_____ sprach spontan von einer „Scheisstreppe“, die „extrem steil“ sei, und berichtete, dass v.a. betrunkene Gäste schon heruntergefallen seien (Akten S. 129). Diese Einschätzung wird durch die Bilder in den Akten bestätigt, die eine lange, steile Treppe zeigen, mit Tritten aus Stein und einem Handlauf aus Metall, der seitlich mit einem Auffangnetz gesichert ist (Akten S. 290 ff.). Dem regelmässig in diesem Lokal als Türsteher arbeitenden Berufungskläger A_____ war somit bewusst. dass es sich um eine gefährliche Treppe handelt und dass es risikoreich ist, jemanden dort hinunterzuführen, der sich aus dem Würgegriff zu befreien versucht. Er musste damit rechnen, dass der Gast sich mit grosser Wahrscheinlichkeit entwinden und dabei stürzen würde. Als Türsteher und Sicherheitsmitarbeiter war er nicht nur für die Wahrung des Hausrechts der Diskothek, sondern auch für die Schonung der körperlichen Integrität des wegzuweisenden Gastes verantwortlich. Unter diesen Umständen musste es sich dem Berufungskläger A_____ als Fachmann mit grosser Wahrscheinlichkeit aufdrängen, dass er den renitenten und sich heftig wehrenden Gast mit einem Würgegriff im Alleingang zu noch heftigerer Gegenwehr provozieren und diesen beim gewaltsamen Hinunterführen auf der ihm bekannten steilen Steintreppe gefährden würde.
Die Annahme des eventualvorsätzlichen Handelns des Berufungsklägers A_____ durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
6.1 Der Berufungskläger B_____ bestreitet, an den Schlägen in der zweiten Phase beteiligt gewesen zu sein. Er macht dabei namentlich die bereits im Rahmen der Beweiswürdigung untersuchten Argumente geltend.
6.2 Die Vorinstanz sah die glaubhaften und gleichbleibenden Aussagen des Opfers, den Einsatzplan, der keinen weiteren Sicherheitsmitarbeiter nennt, die Aussagen von D_____ sowie des Zeugen E_____ und die Widersprüchlichkeit der eigenen Aussagen über seine Anwesenheit als ausreichende Belege für die Tatbeteiligung des Berufungsklägers B_____. Sie wies auch darauf hin, dass die Angeschuldigten Gelegenheit gehabt hätten, sich im Vorfeld der Einvernahmen abzusprechen, was durch den Vorgesetzten F_____ sogar ausdrücklich bestätigt wurde (Akten S. 132).
6.3 Ergänzend anzumerken ist, dass der Berufungskläger A_____ in seiner ersten Einvernahme nicht nur auf eine Drittperson hinwies, sondern auf die Frage nach dem Namen der „anderen beteiligten Türsteher“ antwortete: „D_____ und der Chef, der F_____, einer noch, der B_____ hiess“ (Akten S. 96). Selbst wenn er damit bloss alle anwesenden Türsteher aufzählen wollte – F_____ war nach einhelliger Auffassung an den tätlichen Übergriffen nicht beteiligt – so entspricht diese Ausführung, nämlich dass der Berufungskläger B_____ anwesend war, genau dessen erster Aussage, die lautete: „Ich war schon dort, aber hatte mit dem Vorfall nichts zu tun“ (Akten S. 124). Im Weiteren hat A_____ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt, dass noch ein weiterer Türsteher dabei gewesen sei, der jedoch nicht mehr bei ihnen arbeiten würde (Akten S. 300). Dies widerspricht jedoch dem Einsatzplan (Akten S. 110), wonach nur die drei Beschuldigten sowie der Chef, F_____, an jenem Abend im Einsatz waren. Widersprüchlich ist schliesslich auch die Aussage des Berufungsklägers B_____, wonach er gehört haben will, dass D_____ „etwas abgekriegt hat“, um danach auf die Frage, ob er im Vorfeld der Einvernahme mit einer der beteiligten Personen über die Angelegenheit gesprochen habe, zu sagen: „Nein. Normalerweise gibt es nach jedem Einsatz eine Schlussbesprechung, wo Probleme besprochen werden, aber damals war ich ja nicht dabei“ (Akten S. 125 f.). Es müssen also, entgegen den Aussagen von B_____, Gespräche stattgefunden haben.
Insgesamt ist die Annahme der Beteiligung des Berufungsklägers B_____ zu bestätigen.
7.1 Der Berufungskläger A_____ beruft er sich auf rechtfertigende Notwehr. Indem sich der Gast trotz Aufforderung weigerte, das Lokal zu verlassen, habe er das Hausrecht des Clubbetreibers verletzt.
7.2 Gemäss Art. 15 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ist derjenige, der ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, sowie jede andere Person berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Notwehr setzt einen sich im Gang befindlichen oder unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff voraus. Der Angriff kann sich gegen alle persönlichen Rechtsgüter, beispielsweise auch gegen das Hausrecht richten (Art. 186 StGB; BGE 102 IV 1 E. 2a S. 3; BGer 6B_806/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.3). Zwar hat der Gast nach den Feststellungen der Vorinstanz im entscheidenden Zeitpunkt zu Beginn der ersten Phase weder eine Frau belästigt noch einen Türsteher körperlich angegriffen. Er hat jedoch der Aufforderung, die Diskothek zu verlassen, keine Folge geleistet. Damit hat er eine Weisung einer vom Diskobetreiber ermächtigten Person missachtet. In Bezug auf das Hausrecht bestand eine Notwehrlage, welche den Berufungskläger A_____ zu verhältnismässiger Abwehr berechtigte.
Gemäss Art. 15 StGB ist der Angriff jedoch in einer „den Umständen angemessenen Weise“ abzuwehren. Es muss dabei die ungefährlichste Art der Verteidigung gewählt werden und sie muss verhältnismässig sein. Das heisst, sie muss in etwa der Schwere des tatsächlichen oder drohenden Angriffs sowie der Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsgutes einerseits und der Bedeutung des Gutes, das durch die Abwehr verletzt wird, andererseits angepasst werden (Donatsch, StGB Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 15 StGB N 10 f.; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 15 StGB N 10).
Die Vorinstanz hat unter Berufung auf die Aussagen der Angeschuldigten (vorinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 2–5; Akten S. 295 ff.) selber festgestellt, dass ein tätliches Eingreifen nur verhältnismässig wäre, wenn der Gast selber handgreiflich geworden wäre, und dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb kein zweiter Sicherheitsmitarbeiter hinzugezogen worden sei. Dass dies dem üblichen und bekannten Vorgehen in solchen Fällen entspricht, ergibt sich aus den Aussagen des Berufungsklägers B_____, wonach zwei bis drei Türsteher zusammen handeln sollten, wenn eine Person sich weigert, den Club zu verlassen (Akten S. 298). Es ist unbestritten, dass der Geschädigte nur verbal und nicht handgreiflich provoziert hat. Es war der Berufungskläger A_____, der als Erster handgreiflich geworden ist, indem er den Gast im Würgegriff die Treppe hinunterzerrte. Dieser Übergriff war weder die ungefährlichste Art der Verteidigung des Hausrechtes noch entsprach er der Schwere des Angriffes und des angegriffenen Rechtsgutes.
7.3 Wird ein Angriff in einer den Umständen nicht angemessenen Weise abgewehrt, indem gegen die Grundsätze der Subsidiarität oder Proportionalität verstossen wird, so bleibt die Abwehrhandlung rechtswidrig, doch muss das Gericht die Strafe mildern (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 lit. a StGB; Donatsch, a.a.O., Art. 16 StGB N 2; Seelmann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 16 StGB N 2). Es liegt somit beim Berufungskläger A_____ ein sog. Notwehrexzess vor. Unbestritten ist im Weiteren, dass der Geschädigte die Beschuldigten erheblich provoziert hat, womit auch der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. b StGB vorliegt. Beides ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Insgesamt ergibt sich, dass die Schuldsprüche zu bestätigen sind. Bei diesem Ausgang besteht kein Anlass, auf die zugesprochenen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen zurückzukommen.
8.1 Wie die Vorinstanz bezüglich der Strafzumessung zutreffend erwogen hat, erstreckt sich der Strafrahmen für einfache Körperverletzung von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Beim Berufungskläger A_____ ist die Deliktsmehrheit (Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln) nach Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu berücksichtigen. Für beide Berufungskläger gilt, dass die festgestellten Taten, namentlich die Faustschläge gegen den Kopf, relativ nahe an der Grenze zur schweren Körperverletzung liegen (vgl. z.B. AGE AS.2010.84 vom 26. Oktober 2011 E. 2.1.3). Sie haben in Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben gehandelt und waren gehalten, entsprechend professionell vorzugehen. Dies gilt sowohl für den Zugriff von A_____ als auch für das sinnlose Einschlagen in Überzahl auf den bereits verletzten, die Treppe hinuntergestürzten Gast. Das Strafgericht ist zutreffend von einem „nicht mehr leichten Verschulden“ aller Beschuldigten ausgegangen.
8.2 Bei der Strafzumessung ist weiter zu berücksichtigen, dass gesetzliche Strafmilderungsgründe erfüllt sind. Zum einen lag infolge der Bedrohung des Hausrechts eine Notwehrsituation vor (hiervor E. 7.3), zum anderen sind die Berufungskläger durch die Provokationen des Opfers „ernsthaft in Versuchung geführt worden“ (Art. 48 lit. b StGB). Strafmilderungsgründe wirken sich, wie auch Strafschärfungsgründe, in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens aus, so dass meist kein Anlass besteht, diesen zu verlassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Das Gericht mildert die Strafe nach freien Ermessen; es kann den Strafmilderungsgründen auch im Rahmen von Art. 47 StGB Rechnung tragen (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Vor Art. 48 StGB N 2).
Im angefochtenen Urteil wurden die beiden Strafmilderungsgründe namentlich nicht angeführt. In den Erwägungen zur Strafzumessung führt die Vorinstanz jedoch ausdrücklich aus, entlastend sei zu berücksichtigen, dass das Opfer durch seine Provokationen seinen Teil zum Verhalten der Berufungskläger beigetragen habe. Damit wird der Strafmilderungsgrund der ernstlichen Versuchung sinngemäss berücksichtigt. Weiter weist die Vorinstanz darauf hin, dass es sich beim Übergriff der Beschuldigten um eine Überreaktion, nicht um eine Machtdemonstration gehandelt habe. Es sei ihnen bis zum Schluss vor allem darum gegangen, den renitenten Gast aus dem Lokal zu verbringen. Mit anderen Worten drückt das Strafgericht aus, dass die Beschuldigten an sich zur Verteidigung des Hausrechts berechtigt waren. Damit wurde die Strafmilderung infolge des Notwehrexzesses im Ergebnis berücksichtigt. Anzumerken bleibt, dass die Strafmilderung nicht stark ins Gewicht zu fallen vermag, da zwischen dem Angriff und der Abwehr ein krasses Missverhältnis bestand. Die Missachtung des Entzugs des Hausrechts steht einer massiven Verletzung der körperlichen Integrität gegenüber, welche mit der missglückten Abführung begann und in der zweiten Phase gesteigert wurde, indem die Berufungskläger zu dritt auf das bereits verletzte Opfer einschlugen.
8.3 Schliesslich erscheinen die bedingt ausgesprochenen Geldstrafen der Berufungskläger auch im Ergebnis dem Gesamtverschulden je angemessen: Verglichen mit der angedrohten Höchststrafe des ordentlichen Strafrahmens von 3 Jahren Freiheitsstrafe bewegen sich die ausgesprochenen Strafen trotz des nicht mehr leichten Verschuldens der Berufungskläger im unteren Bereich. Dass die Vorinstanz die Gesichtspunkte, welche die beiden Berufungskläger entlasten, adäquat berücksichtigt hat, ergibt sich auch aus dem Vergleich mit einem anderen Urteil, bei dem körperliche Übergriffe durch Türsteher einer Bar gegenüber dem Gast mit bedingten Geldstrafen im Umfang von 240 bis 300 Tagessätzen sanktioniert wurden (AGE SB.2012.15 vom 14. Mai 2013). Die hier ausgefällten bedingten Geldstrafen von 180 bzw. 220 Tagessätzen sind dem Verschulden der beiden Berufungskläger je angemessen und demnach zu bestätigen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens haben die Berufungskläger gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten von insgesamt CHF 1’000.– je hälftig zu tragen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
Die Berufungskläger tragen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.