ad 2: einfache Körperverletzung
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.41
URTEIL
vom 23.
Mai 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),
Dr. Caroline Cron,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____, geb. [...] Berufungskläger
1
[...] Beschuldigter
1
B_____ ,
geb. [...] Berufungskläger
2
[...] Beschuldigter
2
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Opfer
C_____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. Februar 2013
betreffend ad
1: einfache Körperverletzung und grobe Verletzung der
Verkehrsregeln
ad 2: einfache Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. Februar 2013 wurde A_____ der einfachen
Körperverletzung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt
und zu einer bedingten Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 70.– (Probezeit 3
Jahre, teilweise als Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil) sowie zu einer Busse
von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt. B_____ wurde der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu
einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 70.– (Probezeit 2 Jahre)
verurteilt. A_____, B_____ und der Mitangeschuldigte D_____ wurden überdies solidarisch
zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 600.– zuzüglich Zins an das Opfer C_____
verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 5’400.– wurde abgewiesen
und die Schadenersatzforderung des Opfers von CHF 2’000.– wurde auf den Zivilweg
verwiesen.
A_____ und B_____
haben gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Berufung angemeldet
und mit Eingaben vom 25. April 2013 und 23. August 2013 je die Berufungserklärung
und die Berufungsbegründung eingereicht. Sie beantragen einen kostenlosen
Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung sowie die Abweisung
der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, für den Fall einer Bestätigung
des Schuldspruches die Verurteilung zu einer tieferen Strafe.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 25. September 2013 die kostenfällige
Abweisung beider Berufungen.
Da A_____ die
Durchführung eines schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) abgelehnt hat, ist am 23.
Mai 2014 eine Berufungsverhandlung durchgeführt worden. Anlässlich derer sind
beide Berufungskläger befragt worden und ihr gemeinsamer Verteidiger ist zum Vortrag
gelangt. Die Staatsanwaltschaft ist von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert
worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Berufungskläger
haben gegen das am 1. Februar 2013 ergangene Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen frist- und formgerecht die Berufung angemeldet und eine
Berufungserklärung eingereicht (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufung ist
daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes StPO (EG StPO; SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.
Dem Schuldspruch
liegt eine tätliche Auseinandersetzung in der Diskothek [...] in der Nacht vom 22./23.
Oktober 2010 zu Grunde, in welcher der Gast C_____ verletzt wurde. Die
Berufungskläger waren in dieser Nacht als Türsteher bzw. Sicherheitsmitarbeiter
der Diskothek im Dienst. Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass der
Berufungskläger A_____ den Gast, den er erfolglos gebeten hatte, das Lokal zu
verlassen, in den Würgegriff genommen und danach eine gefährliche Treppe hinuntergezerrt
habe. Aufgrund dieses Übergriffs sei der Gast zu Fall gekommen und habe sich
eine blutende Wunde am Hinterkopf zugezogen (erste Phase). Im Eingangsbereich
des Lokals seien der Berufungskläger B_____ und ein dritter Türsteher, D_____, hinzugetreten
und hätten, gemeinsam mit A_____, dem Gast zahlreiche Schläge verabreicht,
nachdem dieser A_____ oder dem dritten Mann einen Faustschlag versetzt hatte
(zweite Phase). Schliesslich hätten die Sicherheitsleute den misshandelten Gast
vor die Türe gesetzt, wo es – entgegen den Aussagen des Zeugen E_____, der
weitere Schläge auf den Kopf geschildert hatte, aber im Einklang mit den
Aussagen des Opfers – in dubio pro reo zu keinen weiteren Schlägen mehr
gekommen sei (dritte Phase).
Die
Berufungskläger rügen eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des
Grundsatzes in dubio pro reo. Die Vorinstanz sei in tendenziöser Weise
der Sichtweise des Gastes gefolgt. Dieser habe sich permanent widersprochen und
sei damals unter Alkohol- und vermutlich auch Drogeneinfluss gestanden. Der
Zeuge E_____ sei untauglich, da er zum einen mit dem Opfer bekannt und die Vorinstanz
seinen Aussagen bezüglich der dritten Phase nicht gefolgt sei. Es sei zu
berücksichtigen, dass die Berufungskläger erstmals mehr als 8 Monate nach dem
Vorfall einvernommen wurden. Weiter sei die Beteiligung des Berufungsklägers B_____
nicht belegt. Dieser habe gemäss Dienstplan vor dem Übergriff Dienstschluss gehabt
und sei gemäss den Aussagen von F_____, D_____ und der Kassierin G_____ nicht involviert
gewesen. Schliesslich sei nicht gewürdigt worden, dass die Fotokonfrontation wenig
aussagekräftig sei. Der verletzte Gast habe sich renitent und provozierend
verhalten, auf der Treppe habe es eine „zähe Diskussion“ gegeben. Der Gast habe
selbstherrlich gesagt, dass er den Club nicht verlassen werde, er habe den Erstschlag
gegen den Berufungskläger A_____ gesetzt, damit aber den dritten Mann getroffen,
er sei ausser sich gewesen und habe getobt. Die Vorinstanz habe übersehen, dass
die Berufungskläger zur Notwehrhilfe berechtigt gewesen seien, da ein
Hausfriedensbruch vorgelegen habe. Eventualiter müsse ein Notwehrhilfeexzess
und das Mitverschulden des Geschädigten in Betracht gezogen werden.
4.1 Im
Rahmen der Beweiswürdigung hatte die Vorinstanz die Aussagen des Opfers, der
Beteiligten und der Zeugen sowie den Einsatzplan der Sicherheitsmitarbeiter an
diesem Abend zu beurteilen. Beweiswürdigung bedeutet namentlich bei Zeugenaussagen
die Beurteilung, ob diese Aussagen glaubhaft sind. Das Gericht hat diese
Beurteilung unter Einbezug der wesentlichen Gesichtspunkte nach seiner aus dem
gesamten Verfahren gewonnenen objektivierbaren Überzeugung vorzunehmen. Es gilt
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage,
Zürich 2013, Art. 10 StPO N 6).
Die Vorinstanz
qualifizierte die Aussagen des verletzten Gastes als glaubhaft. Er habe das
Kerngeschehen gleichbleibend und detailliert beschrieben, habe sich der
Konfrontation mit den Angeschuldigten gestellt und insbesondere sein eigenes Verhalten
in keiner Art und Weise beschönigt, sondern seine Provokationen zugegeben und
die Beschuldigten nicht über Gebühr belastet. Gestützt würden seine Aussagen
durch den ärztlichen Bericht des Universitätsspitals vom 23. Oktober 2010, die
Fotoaufnahmen seiner Verletzungen, durch den Zeugen E_____ und in Bezug auf die
Teilnahme des Berufungsklägers B_____ durch die Aussagen von D_____ und des Berufungsklägers
A_____.
4.2 Einen
wesentlichen Widerspruch in den Aussagen des Geschädigten will die Verteidigung
darin erkennen, dass dieser zunächst ausgesagt habe, A_____ habe einen
Schlagstock benutzt, später aber die Verletzung an seinem Hinterkopf auf den
Treppensturz zurückgeführt habe.
Dazu ist
zunächst festzuhalten, dass der Geschädigte von Beginn weg einen Schlagstock
bloss als mögliche Ursache für seine Kopfverletzung bezeichnete. Er ergänzte
sofort, er wisse es nicht. In derselben Einvernahme stellte er klar, dass er
nicht wisse, ob die Verletzung am Hinterkopf von einer Waffe oder von der
Treppe verursacht worden sei. Er hat den Schlagstock demnach lediglich als
Hypothese formuliert („Vielleicht hatte er einen Schlagstock“, Akten S. 89). In
der nächsten Einvernahme ging er dann mit Bestimmtheit davon aus, die
Verletzung durch den Sturz auf der Treppe erlitten zu haben, wobei er daran
festhielt, einen „starken Schlag“ gespürt zu haben (Akten S. 135). Diese Aussage
lässt die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten unberührt, bezieht sie
sich doch auf einen Vorgang, der sich hinter seinem Kopf abgespielt hat, für
ihn also nicht sichtbar war, und einen untergeordneten Punkt betrifft. Zudem
entlastet die Rücknahme der Vermutung eines Schlagstockes die Angeschuldigten,
was nach den Erkenntnissen der Aussagepsychologie als Realkriterium zu werten
ist.
Auch in der
Aussage des Opfers, wonach ein Angreifer längere blonde Haare habe, ist kein
unlösbarer Widerspruch zu erkennen. Der dritte Mann (D_____) hat vergleichsweise
lange, nach hinten gekämmte Haare (Akten S. 141). Die Beschreibung trifft also
auf einen Mitbeteiligten zu. Konstant sind die Aussagen des Opfers auch
bezüglich des Ortes des Übergriffs durch A_____ in der ersten Phase: Das Opfer
gab als Ort des Geschehens – auch gemäss den Zitaten der Verteidigung – immer den
Eingangsbereich vor dem Tanzraum im ersten Stock an (Akten S. 88 f., 135,
304).
Keine
erheblichen Zweifel ergeben sich ferner aus den Aussagen der Kassierin G_____,
welche keine Schläge gesehen haben will. Die Vorinstanz hat sich mit ihrer Glaubhaftigkeit
eingehend auseinandergesetzt, so dass auf die Erwägungen im angefochtenen
Urteil (S. 7, E. 1.1.4) verweisen werden kann. Neue Argumente bezüglich der
Qualität ihrer Aussagen sind nicht zu erkennen.
4.3 Die
Verteidigung stellt auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen E_____ in
Frage, weil dieser möglicherweise mit dem Opfer bekannt gewesen sei und weil
die Vorinstanz seinen Aussagen über eine Schlägerei in der dritten Phase
(draussen vor der Diskothek) nicht gefolgt sei.
Beide Betroffenen,
der Geschädigte und der Zeuge E_____, haben eine vorbestehende Bekanntschaft
verneint (Akten S. 106, 301, 305). E_____ fügte sogar an, der Geschädigte stamme
aufgrund seines Dialektes nicht aus der Region. Dies stimmt mit der Aussage des
im Mittelland wohnhaften Geschädigten überein, wonach er zum ersten Mal in
dieser Diskothek gewesen sei (Akten S. 92). Zwar wurde auf die Frage, wer die
Polizei verständigt habe, die Aussage des Geschädigten in der ersten Einvernahme
tatsächlich so protokolliert, es sei „ein Bekannter“ gewesen (Akten S. 92). Bei
den gegebenen Umständen kann daraus aber nichts Weiteres geschlossen werden. Die
Wahl des Begriffs darf nicht überbewertet werden. Im vorliegenden Fall ist von
einem geringen Grad der Bekanntschaft auszugehen, nämlich dass man sich zuvor
in dieser Nacht schon wahrnahm, weil man sich am gleichen Ort aufhielt. Jedenfalls
konnte der Geschädigte den Namen dieses angeblichen „Bekannten“ nicht nennen (Akten
S. 92), und es gibt auch sonst keine Hinweise, die auf eine Bekanntschaft hindeuten.
Eindeutig gegen
eine Bekanntschaft und insbesondere gegen eine Absprache der Aussagen zwischen dem
Geschädigten und dem Zeugen spricht schliesslich auch, dass die beiden sich in
einigen Punkten widersprechen, namentlich was den Ort der Verabreichung der
Faustschläge betrifft, aber auch die Frage, ob draussen der Geschädigte
nochmals auf die Sicherheitsleute losging oder umgekehrt. Bei einer gegenseitigen
Absprache wäre es wohl kaum passiert, dass der eine draussen vor der Diskothek
noch Schläge gesehen haben will, während der Verletzte selber diese Schläge
verneint, zumal er seine eigene Rolle in anderen Sequenzen nicht beschönigt.
Wesentlich ist,
dass die Aussagen in den beiden Kernpunkten übereinstimmen: Der Gast sei mit
Fäusten von drei Türstehern geschlagen worden, und er sei nicht nur die Treppe
hinuntergestürzt, sondern auch geschlagen worden. Diese Aussagen werden durch
die Fotos der zugefügten Verletzungen gestützt. Ferner stimmen die Personenbeschreibungen
des Zeugen mit den Täterfotos überein, wonach zwei von den drei südländisch
aussehenden, ca. 185 cm grossen Männern einen Dreitagebart getragen hätten (Akten
S. 104, 11, 33, 49). Damit zielen auch die Rügen bezüglich der Würdigung der Abweichungen
dieser Aussagen ins Leere, zumal die Abweichungen zugunsten der Berufungskläger
berücksichtigt wurden.
4.4 Der
Verteidiger macht geltend, die Fotokonfrontation dürfe nicht stark gewichtet
werden, da bloss vier Personenbilder vorgelegt worden seien, aus denen drei
Verdächtige auszuwählen waren.
Wie vom Verteidiger
selber zugestanden gibt es im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine formalen
Vorschriften zur Durchführung einer Fotokonfrontation. Diese ist je nach
Fragestellung, Beweislage und vorhandenem Material unterschiedlich auszugestalten.
Vorliegend ging es bei der Fotokonfrontation in erster Linie darum festzustellen,
welche Sicherheitsmitarbeiter durch den Geschädigten als Täter bezeichnet
werden. Dass es sich bei den Tätern ausschliesslich um Sicherheitsmitarbeiter handelte,
wurde nie von irgendjemandem in Frage gestellt, daher bestand auch keine
Veranlassung, Bilder von Personen ausserhalb dieses Kreises einzubeziehen. Die
Fotokonfrontation bildet zudem lediglich – aber immerhin – ein Glied in der Beweiskette.
Die Bezeichnung der Täter stimmt nämlich mit den anfänglich angegebenen
Signalementen durch den Geschädigten und auch durch den Zeugen E_____ überein (Akten
S. 76, 104). Diese Übereinstimmung belegt im Weiteren, dass der Geschädigte auch
in seinem durch Alkohol und allfällige weitere Umstände (Müdigkeit,
Verletzungen, allfälliger Drogenkonsum) beeinträchtigten Zustand korrekte Angaben
machen konnte. Dies stimmt wiederum mit dem Bericht der Notfallstation überein,
wo er als „allseits orientiert“ beschrieben wird (Akten S. 79). Ein Hinweis,
dass das Opfer in seiner Fähigkeit, das von ihm Erlebte in den wesentlichen
Zügen korrekt wiederzugeben, beeinträchtigt gewesen wäre, liegt somit nicht
vor. Insgesamt ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach auf
die Aussagen des Opfers zum Kerngeschehen abgestellt werden kann.
5.1 Der
Berufungskläger A_____ bestreitet, den Geschädigten zunächst gewürgt und nach
dem Treppensturz und seiner tätlichen Gegenwehr geschlagen zu haben. In der
ersten Phase habe er ihn bloss verbal hinauskomplimentiert. Eventualiter bestreitet
er den Kausalzusammenhang zwischen seinem Würgen und dem Treppensturz.
5.2 Mit
der Vorinstanz kann auf das Verletzungsbild und die glaubwürdige Schilderung
des Geschädigten verwiesen werden. So lässt sich z.B. anders nicht erklären,
weshalb das Opfer Würgemale aufweist. Hinzu kommt, dass der Mitangeklagte D_____
auf eine Berufung verzichtet hat. Dessen Verteidigung wurde von F_____ bezahlt,
dem damaligen Chef des Sicherheitsdienstes (Akten S. 296), der zumindest teilweise
auch Augenzeuge war. Der Verzicht von D_____ auf eine Anfechtung der Verurteilung
ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Anklage, auch in Bezug auf die
Mitbeteiligten.
Was die Folgen
des Würgens und Hinunterzerrens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um
eine gefährliche Treppe handelt. Der Vorgesetzte F_____ sprach spontan von
einer „Scheisstreppe“, die „extrem steil“ sei, und berichtete, dass v.a. betrunkene
Gäste schon heruntergefallen seien (Akten S. 129). Diese Einschätzung wird
durch die Bilder in den Akten bestätigt, die eine lange, steile Treppe zeigen,
mit Tritten aus Stein und einem Handlauf aus Metall, der seitlich mit einem
Auffangnetz gesichert ist (Akten S. 290 ff.). Dem regelmässig in diesem Lokal als
Türsteher arbeitenden Berufungskläger A_____ war somit bewusst. dass es sich um
eine gefährliche Treppe handelt und dass es risikoreich ist, jemanden dort
hinunterzuführen, der sich aus dem Würgegriff zu befreien versucht. Er musste
damit rechnen, dass der Gast sich mit grosser Wahrscheinlichkeit entwinden und
dabei stürzen würde. Als Türsteher und Sicherheitsmitarbeiter war er nicht nur
für die Wahrung des Hausrechts der Diskothek, sondern auch für die Schonung der
körperlichen Integrität des wegzuweisenden Gastes verantwortlich. Unter diesen
Umständen musste es sich dem Berufungskläger A_____ als Fachmann mit grosser
Wahrscheinlichkeit aufdrängen, dass er den renitenten und sich heftig wehrenden
Gast mit einem Würgegriff im Alleingang zu noch heftigerer Gegenwehr provozieren
und diesen beim gewaltsamen Hinunterführen auf der ihm bekannten steilen Steintreppe
gefährden würde.
Die Annahme des eventualvorsätzlichen
Handelns des Berufungsklägers A_____ durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
6.1 Der
Berufungskläger B_____ bestreitet, an den Schlägen in der zweiten Phase
beteiligt gewesen zu sein. Er macht dabei namentlich die bereits im Rahmen der
Beweiswürdigung untersuchten Argumente geltend.
6.2 Die
Vorinstanz sah die glaubhaften und gleichbleibenden Aussagen des Opfers, den Einsatzplan,
der keinen weiteren Sicherheitsmitarbeiter nennt, die Aussagen von D_____ sowie
des Zeugen E_____ und die Widersprüchlichkeit der eigenen Aussagen über seine
Anwesenheit als ausreichende Belege für die Tatbeteiligung des Berufungsklägers
B_____. Sie wies auch darauf hin, dass die Angeschuldigten Gelegenheit gehabt
hätten, sich im Vorfeld der Einvernahmen abzusprechen, was durch den
Vorgesetzten F_____ sogar ausdrücklich bestätigt wurde (Akten S. 132).
6.3 Ergänzend
anzumerken ist, dass der Berufungskläger A_____ in seiner ersten Einvernahme
nicht nur auf eine Drittperson hinwies, sondern auf die Frage nach dem Namen
der „anderen beteiligten Türsteher“ antwortete: „D_____ und der Chef, der F_____,
einer noch, der B_____ hiess“ (Akten S. 96). Selbst wenn er damit bloss alle
anwesenden Türsteher aufzählen wollte – F_____ war nach einhelliger Auffassung
an den tätlichen Übergriffen nicht beteiligt – so entspricht diese Ausführung,
nämlich dass der Berufungskläger B_____ anwesend war, genau dessen erster
Aussage, die lautete: „Ich war schon dort, aber hatte mit dem Vorfall nichts zu
tun“ (Akten S. 124). Im Weiteren hat A_____ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
bestätigt, dass noch ein weiterer Türsteher dabei gewesen sei, der jedoch nicht
mehr bei ihnen arbeiten würde (Akten S. 300). Dies widerspricht jedoch dem Einsatzplan
(Akten S. 110), wonach nur die drei Beschuldigten sowie der Chef, F_____, an
jenem Abend im Einsatz waren. Widersprüchlich ist schliesslich auch die Aussage
des Berufungsklägers B_____, wonach er gehört haben will, dass D_____ „etwas
abgekriegt hat“, um danach auf die Frage, ob er im Vorfeld der Einvernahme mit
einer der beteiligten Personen über die Angelegenheit gesprochen habe, zu
sagen: „Nein. Normalerweise gibt es nach jedem Einsatz eine Schlussbesprechung,
wo Probleme besprochen werden, aber damals war ich ja nicht dabei“ (Akten S. 125
f.). Es müssen also, entgegen den Aussagen von B_____, Gespräche stattgefunden
haben.
Insgesamt ist
die Annahme der Beteiligung des Berufungsklägers B_____ zu bestätigen.
7.1 Der
Berufungskläger A_____ beruft er sich auf rechtfertigende Notwehr. Indem sich der
Gast trotz Aufforderung weigerte, das Lokal zu verlassen, habe er das Hausrecht
des Clubbetreibers verletzt.
7.2 Gemäss
Art. 15 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ist derjenige, der ohne Recht
angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, sowie jede andere
Person berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise
abzuwehren. Notwehr setzt einen sich im Gang befindlichen oder unmittelbar bevorstehenden
rechtswidrigen Angriff voraus. Der Angriff kann sich gegen alle persönlichen
Rechtsgüter, beispielsweise auch gegen das Hausrecht richten (Art. 186 StGB; BGE
102 IV 1 E. 2a S. 3; BGer 6B_806/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.3). Zwar hat der
Gast nach den Feststellungen der Vorinstanz im entscheidenden Zeitpunkt zu Beginn
der ersten Phase weder eine Frau belästigt noch einen Türsteher körperlich angegriffen.
Er hat jedoch der Aufforderung, die Diskothek zu verlassen, keine Folge
geleistet. Damit hat er eine Weisung einer vom Diskobetreiber ermächtigten
Person missachtet. In Bezug auf das Hausrecht bestand eine Notwehrlage, welche den
Berufungskläger A_____ zu verhältnismässiger Abwehr berechtigte.
Gemäss Art. 15
StGB ist der Angriff jedoch in einer „den Umständen angemessenen Weise“ abzuwehren.
Es muss dabei die ungefährlichste Art der Verteidigung gewählt werden und sie
muss verhältnismässig sein. Das heisst, sie muss in etwa der Schwere des
tatsächlichen oder drohenden Angriffs sowie der Wichtigkeit des gefährdeten
Rechtsgutes einerseits und der Bedeutung des Gutes, das durch die Abwehr
verletzt wird, andererseits angepasst werden (Donatsch,
StGB Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 15 StGB N 10 f.; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 15 StGB N 10).
Die Vorinstanz
hat unter Berufung auf die Aussagen der Angeschuldigten (vorinstanzliches
Verhandlungsprotokoll S. 2–5; Akten S. 295 ff.) selber festgestellt, dass ein
tätliches Eingreifen nur verhältnismässig wäre, wenn der Gast selber handgreiflich
geworden wäre, und dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb kein zweiter Sicherheitsmitarbeiter
hinzugezogen worden sei. Dass dies dem üblichen und bekannten Vorgehen in
solchen Fällen entspricht, ergibt sich aus den Aussagen des Berufungsklägers B_____,
wonach zwei bis drei Türsteher zusammen handeln sollten, wenn eine Person sich
weigert, den Club zu verlassen (Akten S. 298). Es ist unbestritten, dass der
Geschädigte nur verbal und nicht handgreiflich provoziert hat. Es war der
Berufungskläger A_____, der als Erster handgreiflich geworden ist, indem er den
Gast im Würgegriff die Treppe hinunterzerrte. Dieser Übergriff war weder die
ungefährlichste Art der Verteidigung des Hausrechtes noch entsprach er der
Schwere des Angriffes und des angegriffenen Rechtsgutes.
7.3 Wird
ein Angriff in einer den Umständen nicht angemessenen Weise abgewehrt, indem
gegen die Grundsätze der Subsidiarität oder Proportionalität verstossen wird,
so bleibt die Abwehrhandlung rechtswidrig, doch muss das Gericht die Strafe
mildern (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 lit. a StGB; Donatsch, a.a.O., Art. 16 StGB N 2; Seelmann, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2013, Art. 16 StGB N 2). Es liegt somit beim Berufungskläger A_____ ein
sog. Notwehrexzess vor. Unbestritten ist im Weiteren, dass der Geschädigte die
Beschuldigten erheblich provoziert hat, womit auch der Strafmilderungsgrund von
Art. 48 lit. b StGB vorliegt. Beides ist bei der Strafzumessung zu
berücksichtigen.
Insgesamt ergibt
sich, dass die Schuldsprüche zu bestätigen sind. Bei diesem Ausgang besteht
kein Anlass, auf die zugesprochenen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen
zurückzukommen.
8.1 Wie
die Vorinstanz bezüglich der Strafzumessung zutreffend erwogen hat, erstreckt
sich der Strafrahmen für einfache Körperverletzung von Geldstrafe bis zu
3 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Beim Berufungskläger A_____
ist die Deliktsmehrheit (Verurteilung wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln) nach Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu
berücksichtigen. Für beide Berufungskläger gilt, dass die festgestellten Taten,
namentlich die Faustschläge gegen den Kopf, relativ nahe an der Grenze zur
schweren Körperverletzung liegen (vgl. z.B. AGE AS.2010.84 vom 26. Oktober 2011
E. 2.1.3). Sie haben in Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben gehandelt und
waren gehalten, entsprechend professionell vorzugehen. Dies gilt sowohl für den
Zugriff von A_____ als auch für das sinnlose Einschlagen in Überzahl auf den
bereits verletzten, die Treppe hinuntergestürzten Gast. Das Strafgericht ist
zutreffend von einem „nicht mehr leichten Verschulden“ aller Beschuldigten
ausgegangen.
8.2 Bei
der Strafzumessung ist weiter zu berücksichtigen, dass gesetzliche Strafmilderungsgründe
erfüllt sind. Zum einen lag infolge der Bedrohung des Hausrechts eine Notwehrsituation
vor (hiervor E. 7.3), zum anderen sind die Berufungskläger durch die
Provokationen des Opfers „ernsthaft in Versuchung geführt worden“ (Art. 48
lit. b StGB). Strafmilderungsgründe wirken sich, wie auch Strafschärfungsgründe,
in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens aus, so dass meist kein
Anlass besteht, diesen zu verlassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Das Gericht
mildert die Strafe nach freien Ermessen; es kann den Strafmilderungsgründen
auch im Rahmen von Art. 47 StGB Rechnung tragen (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
a.a.O., Vor Art. 48 StGB N 2).
Im angefochtenen
Urteil wurden die beiden Strafmilderungsgründe namentlich nicht angeführt. In
den Erwägungen zur Strafzumessung führt die Vorinstanz jedoch ausdrücklich aus,
entlastend sei zu berücksichtigen, dass das Opfer durch seine Provokationen
seinen Teil zum Verhalten der Berufungskläger beigetragen habe. Damit wird der
Strafmilderungsgrund der ernstlichen Versuchung sinngemäss berücksichtigt. Weiter
weist die Vorinstanz darauf hin, dass es sich beim Übergriff der Beschuldigten
um eine Überreaktion, nicht um eine Machtdemonstration gehandelt habe. Es sei ihnen
bis zum Schluss vor allem darum gegangen, den renitenten Gast aus dem Lokal zu
verbringen. Mit anderen Worten drückt das Strafgericht aus, dass die Beschuldigten
an sich zur Verteidigung des Hausrechts berechtigt waren. Damit wurde die
Strafmilderung infolge des Notwehrexzesses im Ergebnis berücksichtigt. Anzumerken
bleibt, dass die Strafmilderung nicht stark ins Gewicht zu fallen vermag, da
zwischen dem Angriff und der Abwehr ein krasses Missverhältnis bestand. Die Missachtung
des Entzugs des Hausrechts steht einer massiven Verletzung der körperlichen
Integrität gegenüber, welche mit der missglückten Abführung begann und in der
zweiten Phase gesteigert wurde, indem die Berufungskläger zu dritt auf das
bereits verletzte Opfer einschlugen.
8.3 Schliesslich
erscheinen die bedingt ausgesprochenen Geldstrafen der Berufungskläger auch im
Ergebnis dem Gesamtverschulden je angemessen: Verglichen mit der angedrohten
Höchststrafe des ordentlichen Strafrahmens von 3 Jahren Freiheitsstrafe bewegen
sich die ausgesprochenen Strafen trotz des nicht mehr leichten Verschuldens der
Berufungskläger im unteren Bereich. Dass die Vorinstanz die Gesichtspunkte,
welche die beiden Berufungskläger entlasten, adäquat berücksichtigt hat, ergibt
sich auch aus dem Vergleich mit einem anderen Urteil, bei dem körperliche
Übergriffe durch Türsteher einer Bar gegenüber dem Gast mit bedingten Geldstrafen
im Umfang von 240 bis 300 Tagessätzen sanktioniert wurden (AGE SB.2012.15 vom
14. Mai 2013). Die hier ausgefällten bedingten Geldstrafen von 180 bzw. 220
Tagessätzen sind dem Verschulden der beiden Berufungskläger je angemessen und
demnach zu bestätigen.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu
bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens haben die Berufungskläger
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten von insgesamt CHF 1’000.–
je hälftig zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Die Berufungskläger tragen die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 500.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Gabriella Matefi Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.