Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.134
ENTSCHEID
vom 29.
April 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A_____, geb.[…] Beschwerdeführer
c/o Bezirksgefängnis Sissach,
Hauptstrasse 2, 4450 Sissach
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Kommando Beschwerdegegnerin
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 2. Dezember 2013
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
Sachverhalt
Am 4. Oktober
2013 erstattete der inhaftierte A_____ schriftliche Strafanzeige gegen einen
nicht namentlich bekannten Angehörigen der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen
„Manipulieren des Richters mit Falschangaben, rassistischen Verhaltens und
Amtsmissbrauchs“. Auf Aufforderung präzisierte er seine Angaben mit Eingabe vom
21. Oktober 2013. Er warf dem nicht namentlich bekannten Polizeibeamten vor,
ihn während seiner in eigener Sache stattfindenden Hauptverhandlung vor
Strafgericht Basel-Stadt am 26. März 2013 beim Gerichtsvorsitzenden
tatsachenwidrig und amtsmissbräuchlich des Versuchs der Beeinflussung von
Verfahrensbeteiligten bezichtigt zu haben. Zudem sei er von dem Polizisten
grundlos angeschrien und erniedrigt worden.
Die
Kriminalpolizei hat ein Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 StPO eingeleitet,
in dessen Rahmen am 19. November 2013 eine Fotokonfrontation sowie eine Unterredung
mit dem Anzeigesteller stattfanden. Am 2. Dezember 2013 verfügte die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens, da die fraglichen Straftatbestände
eindeutig nicht erfüllt seien.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 erhobene
Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, die Staatsanwaltschaft
sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, eine Untersuchung im
Sinne von Art. 309 StPO zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft verzichtet am 17.
Dezember auf eine Stellungnahme und beantragt die kostenpflichtige Abweisung
der Beschwerde. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für
den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG; § 17
lit. a EG StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller grundsätzlich selbst und unmittelbar
in seinen Interessen betroffen, da die zur Anzeige gebrachten Delikte zu seinem
Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht
und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat, gestützt auf die aus dem polizeilichen Ermittlungsverfahren
gewonnenen Erkenntnisse, die angefochtene Verfügung damit begründet, dass die
zur Anzeige gebrachten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien, was eine
Nichtanhandnahme zur Folge habe. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend,
die Nichtanhandnahme sei zu Unrecht verfügt worden und verlangt eine Bestrafung
des angeblich fehlbaren Polizisten.
2.2 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive)
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1
StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1
StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass
eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012,
a.a.O.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage,
die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher
Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf
die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend
eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin,
in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 310 StPO N 6–10, vgl. auch AGE
BES 2013.96 vom 20. März 2014 E. 2.1 und BES.2012.94 vom 7. Februar 2013
E. 2.1).
2.3 Die
Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, dass die zur
Anzeige gebrachten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. So bestehe
aufgrund der eingereichten Unterlagen und der getätigten Ermittlungen kein
hinreichender Verdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens der
beschuldigten Polizisten. Vielmehr ergebe sich klar, dass die beiden Polizisten
ihren Auftrag recht- und verhältnismässig ausgeführt hätten. Der Anzeigesteller
sei beim Warten auf die Hauptverhandlung angewiesen worden, sich wegen der
Kollusionsgefahr nicht mit den Mitbeschuldigten zu unterhalten. Diese Anweisung
habe er – zugestandenermassen – nicht befolgt. Erst nach einer Verwarnung
hätten die Polizisten pflichtgemäss den Gerichtspräsidenten über den Vorfall
informiert. Es könne damit keine Rede von einem amtsmissbräuchlichen oder
rassistischen Verhalten sein. Aus diesen Gründen bestehe kein Anlass, ein
Untersuchungsverfahren zu eröffnen.
2.4 Im
polizeilichen Ermittlungsverfahren fand im Anschluss an die Fotokonfrontation
am 19. November 2013 eine Unterredung mit dem inhaftierten Beschwerdeführer
statt. Auf Frage bestätigte er, von den Polizisten ermahnt worden zu sein,
ruhig zu sein, da er sonst die anderen Mitgefangenen manipulieren könnte. An dieses
Verbot habe er sich nicht gehalten. Es sei ihm daraufhin mitgeteilt worden,
dass wenn er nicht zu sprechen aufhöre, dies dem Richter zur Kenntnis gebraucht
würde. Dennoch habe er weiter geredet. Anschliessend sei er von einem der
Polizisten angeschrien worden. Ein weiteres Mal habe der Polizist ihn
angeschrien, als der Beschwerdeführer beim Transport versehentlich in diesen
hineingelaufen sei. Er habe sich dadurch in seiner Ehre verletzt und erniedrigt
gefühlt. Der Beschwerdeführer gestand im Laufe der Unterredung zu, ebenfalls
Fehler begangen zu haben, vertrat jedoch die Ansicht, der Polizeibeamte hätte
dem Gerichtsvorsitzenden nicht melden dürfen, dass er sich über das
Sprechverbot hinweggesetzt habe. Er machte geltend, diese Meldung habe zu einer
Erhöhung des gegen ihn ausgesprochenen Strafmasses geführt.
2.5 Den
zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zu folgen. Für sämtliche
durch den Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige erhobenen Vorwürfe liegen
schon gemäss seinen eigenen Schilderungen offensichtlich keine Anhaltspunkte
vor. So erfolgte die Meldung des Polizisten an den Gerichtsvorsitzenden, der
Beschwerdeführer habe trotz gegenteiliger Anweisung und einmaliger Verwarnung
mit den Mitbeschuldigten geredet, durchaus zu Recht und in pflichtgemässer Ausübung
der polizeilichen Dienstpflicht. Von falschen Angaben, Manipulation des Gerichts
oder gar Amtsmissbrauch kann bei diesem Sachverhalt keine Rede sein. Was das
durch den Beschwerdeführer behauptete Anschreien durch einen der Polizisten
anbelangt, ist dieses seinen eigenen Schilderungen zufolge als Reaktion auf
seine wiederholte Missachtung des Redeverbotes sowie auf den Umstand, dass er
von hinten in den Polizisten hineingelaufen war, erfolgt. Allenfalls hätte der
Beschwerdeführer sich bei den Vorgesetzten der Polizisten über deren Verhalten
beschwerden können. Den Vorwurf des Rassismus schliesslich hat der
Beschwerdeführer weder in seiner ausführlichen schriftlichen Präzisierung vom
21. Oktober 2013 noch in der Unterredung vom 19. November 2013 dargelegt,
weshalb darauf ohnehin nicht weiter einzugehen ist.
3.1 Zusammenfassend
ergibt sich weder aus den Darlegungen des Beschwerdeführers noch dem belegten
Verhalten der Polizisten noch sonst aus den Akten ein Anhaltspunkt für einen Verdacht
auf die zur Anzeige gebrachten Straftatbestände. Damit erweisen sich die
strafrechtlichen Vorwürfe als haltlos. Vor diesem Hintergrund hat die
Staatsanwaltschaft zu Recht Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde ist
aufgrund den vorstehenden Erwägungen als unbegründet abzuweisen.
3.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer dessen
Kosten zu tragen. Der Beschwerdeführer ist juristischer Laie, befindet sich in
Haft und hat eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen. Aufgrund der besonderen
Umstände des Falles ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten wird
verzichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.