Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.1
URTEIL
vom 15.
April 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz), Dr. Erik Johner , Dr. Jonas
Schweighauser
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A_____ , geb. [...]
Berufungsklägerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Geschädigte
B_____
c/o Kantonspolizei Basel-Stadt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten
vom 25. Oktober 2012
betreffend Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 25. Oktober 2012 wurde A_____ der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, sowie zu einer Busse von
CHF 300.–.
Gegen diesen
Entscheid hat A_____, vertreten durch [...], am 2. November resp. 24. Dezember
2012 Berufung angemeldet bzw. erklärt und beantragt, sie sei von der Anklage
der Gewalt und Drohung gegen Beamte freizusprechen, unter o/e-Kostenfolge für
beide Instanzen. Am 10. Juni 2013 hat die Berufungsklägerin innert erstreckter
Frist die Berufungsbegründung eingereicht.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 18. Juni 2013 die vollumfängliche
und kostenfällige Abweisung der Berufung. Die von der Vorinstanz als Privatklägerin
aufgeführte Polizistin B_____ hat sich nicht vernehmen lassen.
An der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 14. April 2014 ist die Berufungsklägerin
befragt worden und ihr Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Standpunkte der Parteien
ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
erstinstanzliche Urteile kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung eingelegt werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des
Appellationsgerichts zuständig.
1.2 Die
Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung des Rechtsmittels
legitimiert und hat die Berufung gemäss Art. 399 Abs. 1 bzw. 3 StPO frist- und
formgerecht erklärt und begründet. Auf die Berufung ist somit einzutreten.
2.1 Die
Vorinstanz hat ihrem Urteil folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt: Am 30.
August 2010 hätten die Polizistin B_____ (im Folgenden: Geschädigte) sowie ihr
Kollege C_____ an der Haustüre der Berufungsklägerin geklingelt, da sie deren
an derselben Adresse angemeldetem Sohn zwei Zahlungsbefehle zustellen wollten.
Die Berufungsklägerin habe – nach mehrmaligem Klingeln und Klopfen – die Türe
lediglich einen Spalt breit geöffnet und auf Nachfrage erklärt, dass ihr Sohn
nicht zu Hause sei. Der Aufforderung der Polizisten, die Türe weiter zu öffnen,
habe sie nicht Folge geleistet, sondern (sinngemäss) einen Durchsuchungsbefehl
verlangt. Die Polizisten hätten ihr erklärt, dass ein solcher nicht notwendig
sei, da sie nicht vorhätten, die Wohnung zu betreten. In der Folge habe die Geschädigte
mit ihrer rechten Hand die Wohnungstüre aufgestossen (erstinstanzliches Urteil,
S. 2 f.). Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass die Berufungsklägerin unmittelbar
darauf mit der Hand auf den Unterarm der Geschädigten geschlagen habe. Als der
Beamte C_____ die Berufungsklägerin – um weitere Schläge abzuwehren – am
Handgelenk gepackt habe, habe diese zu schreien begonnen und damit gedroht, es
sei ein Hund in der Wohnung. In der Folge habe sie derart weiter
herumgeschrien, dass die Polizisten die Liegenschaft verlassen hätten, um die Berufungsklägerin
nicht in Gewahrsam nehmen zu müssen (erstinstanzliches Urteil, a.a.O.). Die
Vorinstanz kommt zum Schluss, mit ihrem Verhalten habe sich die
Berufungsklägerin der Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig gemacht.
2.2 Die
Berufungsklägerin bestreitet grundsätzlich nicht, dass es bei der versuchten
Zustellung der Zahlungsbefehle zu der oben geschilderten Auseinandersetzung
gekommen ist, wenn sie auch die gemäss Vorinstanz erstellte Drohung mit ihrem Hund
sowie die Intensität des ihr vorgeworfenen tätlichen Angriffs anders darstellt als
von der Anklage geschildert (Berufungsbegründung Ziff. 4 und 5, siehe dazu unten
E 3.3). Sie macht jedoch geltend, dass die ihr vorgeworfenen Handlungen
nicht bzw. nicht mehr während einer Amtshandlung erfolgt seien: Sie lässt
ausführen, die beiden Beamten seien mit der Übergabe der Zahlungsbefehle an ihren
Sohn beauftragt gewesen. Darin erschöpfe sich auch die Amtshandlung, während
welcher ihr ein tätlicher Angriff oder eine Drohung vorgeworfen werden könnten
(Berufungsbegründung, Ziff. 6). Die Berufungsklägerin fährt fort, selbst wenn
die Beamten ihrer Aussage, der Sohn sei nicht zu Hause, nicht geglaubt haben
sollten, so hätten sie im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse keine Berechtigung
gehabt, gegen ihren erklärten Willen die Wohnungstüre aufzustossen
(Berufungsbegründung, a.a.O.).
2.3 Voraussetzung
des Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Beamte bildet das Vorliegen einer
Amtshandlung als Angriffsobjekt (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar
zum StGB, vor Art. 285 N 3; Heimgarnter, in: Basler Kommentar Strafrecht, vor Art. 285
N 3). Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob eine solche während der der
Berufungsklägerin vorgeworfenen Tätlichkeit noch bestand, oder ob das Aufstossen
der Türe durch die Geschädigte eine davon nicht mehr gedeckte Handlung darstellte.
Fraglich ist zum
einen, ob das Aufstossen der Türe in zeitlicher und sachlicher Hinsicht noch
von der Amtshandlung der Zustellung der Zahlungsbefehle umfasst war. Selbst
wenn man dies jedoch bejahen würde, ist festzuhalten, dass die genannte
Handlung sich unter den gegebenen Umständen grob mangelhaft darstellt: Gemäss
Polizeirapport hat die Geschädigte die Berufungsklägerin darüber „informiert“,
dass sie nun die Türe aufstossen werde, „um den durch die nur wenig geöffnete
Türe nicht überblickbaren Teil der Wohnung einsehen zu können“ (Polizeirapport,
act. 18). Die Berufungsklägerin hat in der Folge einen Durchsuchungsbefehl
gefordert, worauf die Beamten antworteten, ein solcher sei nicht notwendig, da
sie nicht vorhätten, die Wohnung zu betreten, sondern lediglich die Türe ganz
aufzustossen (Polizeirapport, a.a.O). Dieser Akt war den Polizisten jedoch ohne
entsprechenden Befehl nicht gestattet: Hausfriedensbruch begeht bereits, wer mit
einem Teilbereich seines Körpers in den geschützten Raum eindringt bzw. wer mit
dem Fuss zwischen Tür und Schwelle das Schliessen der Türe verhindert (Trechsel/Fingerhuth
in Trechsel/Pieth, Art. 186 N 6; Delnon/Rüdy in: Basler Kommentar StGB, Art. 186
N 24, mit Hinweis auf BGE 87 IV 122). Das Aufstossen einer Türe gegen den
Willen der Hausherrin ist dem ohne Weiteres gleichzusetzen. Dass dies den
Polizisten klar war, zeigt im Übrigen auch die Tatsache, dass die Geschädigte
vor der Vorinstanz betont hat, sie hätten „explizit die Türschwelle nicht
überschritten, mit keinem Fuss“ (erstinstanzliches Protokoll S. 3, act. 95). Die
Geschädigte hat weiter angegeben, sie habe die Türe geöffnet, weil sie keinen
Einblick in die Wohnung gehabt und nicht gewusst habe, was sich hinter der Türe
verberge, habe doch die Berufungsklägerin immer wieder verdächtige Blicke
hinter dieselbe geworfen. Explizit hat sie ausgeführt „mir persönlich war die
Türe extrem unangenehm, denn als Polizist mag man es nicht, wenn man nicht
weiss, was hintendran ist“ (erstinstanzliches Protokoll S. 3, act. 95), und
abschliessend erklärt, da es auch schon Fälle von Polizisten gegeben habe,
welche bei der Zustellung von Zahlungsbefehlen verletzt oder gar getötet worden
seien, habe sie die Türe aus Selbstschutz geöffnet (a.a.O.).
Diese vor der
Vorinstanz angegebene Darstellung der Geschädigten findet jedoch im Rapport keine
Stütze und erscheint im Übrigen auch recht abwegig – wäre es doch zweifellos
am einfachsten und am wenigsten riskant gewesen, den Ort des Geschehens nach
erfolgloser Zustellung der Zahlungsbefehle wieder zu verlassen, anstatt sich
mit der gemäss Aussage der Geschädigten „älteren“ Frau (act. 19) auf weitere fruchtlose
Diskussionen einzulassen. Eine Gefährdungssituation, welche das Aufstossen der
Türe erforderlich gemacht hätte, ist entgegen den Angaben der Geschädigten nicht
ersichtlich. Damit kann auch der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie zum
Schluss kommt, dass die Aufforderung an die Berufungsklägerin, die Türe aufzustossen
bzw. das Aufstossen der Türe durch die Beamten selbst angesichts der Gefahr ein
„angemessenes und verhältnismässiges Mittel zum Selbstschutz“ und „eine neue,
zweite Amtshandlung“ darstelle (erstinstanzliches Urteil, S. 4). Vielmehr ist
festzuhalten, dass das Aufstossen der Türe keine separate zweite
Amtshandlung dargestellt hat und auch nicht mehr unter die erste Amtshandlung gefallen
ist. Selbst wenn man jedoch Letzteres annehmen würde, ist davon auszugehen,
dass die Amtshandlung gemäss den obigen Erwägungen nicht mehr rechtmässig war.
2.4 Das
Bundesgericht hat bezüglich der Anwendung von Art. 285 StGB bei nicht
rechtmässigen Amtshandlungen festgehalten, dass grundsätzlich
auch Handlungen, welche formelle oder materielle Rechtsmängel aufweisen, vom
Schutz des Art. 285 StGB umfasst seien – und zwar auch wenn ihnen Nichtigkeit
im Sinne eines sog. Evidenzverstosses zu attestieren ist, sie also einen
schwerwiegenden Mangel aufweisen, der offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar ist und dessen Beachtung mit der Nichtigkeitsfolge die
Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 98 IV 41, 45; vgl. dazu Heimgartner,
in: Basler Kommentar StGB, vor Art. 285 StGB N 18/19 und 24). Das Bundesgericht
hat in diesem Entscheid erwogen, es habe in einem früheren Entscheid
festgehalten, der Betroffene habe sich einer Amtshandlung zu unterziehen,
solange ihre Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich sei. An dieser Rechtsprechung
sei festzuhalten. Aber auch gegen offensichtlich rechtswidrige Amtshandlungen
stünden dem Betroffenen in erster Linie Rechtsmittel zur Verfügung und sei ein
Widerstand des Betroffenen nur dann gerechtfertigt, wenn von diesen Rechtsmitteln
von vornherein kein wirksamer Schutz zu erwarten sei (BGE 98 IV 41, E. 4 b).
Diese
Rechtsprechung wird allerdings in der Literatur zu Recht kritisiert. So wird unter
anderem vertreten, der vom Bundesgericht in diesem Zusammenhang geltend
gemachte Hinweis, dass die Rechtsmittel ausgeschöpft werden müssten, sei „für
Fälle gemäss Art. 285 StGB wenig sachgerecht“ (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.),
Praxiskommentar zum StGB, vor Art. 285 N 23; kritisch auch Stratenwerth/Bommer,
Strafrecht BT II, 7. Auflage, § 50 N 13). In diesem Zusammenhang wird auch BGE
95 IV 174 – betreffend Schutz eines Eingriffs in das Hausrecht ohne rechtliche
Grundlage – als „vom Ergebnis her unbefriedigend“ kritisiert (Trechsel/Vest,
a.a.O.). Dem ist zuzustimmen. Die Nichtigkeit führt bei richtiger Betrachtung dazu,
dass gar keine Amtshandlung im Rechtssinne vorliegt, was bereits die Tatbestandsmässigkeit
ausschliesst (Heimgartner,
in: Basler Kommentar StGB, vor Art. 285 N 18; Stratenwerth/Bommer, a.a.O.). Bei der Beurteilung, ob Nichtigkeit vorliegt,
ist nicht zuletzt auch zu berücksichtigen, dass fehlerhafte Amtshandlungen
ihrerseits einen Tatbestand erfüllen können, und – da sie nicht durch das
Gesetz gerechtfertigt werden – ein Widerstandsrecht des betroffenen Bürgers im Sinne
von Art. 15 zur Folge haben (Heimgartner, a.a.O., N 20).
2.5 Nach
dem Gesagten ist vorliegend von einer nichtigen Amtshandlung auszugehen, welche
nicht vom Schutz von Art. 285 StGB profitieren kann. Hier ist auch das
Widerstandsrecht der Betroffenen gegen ungesetzliche Eingriffe zu gewichten: So
wird in der Literatur explizit darauf hingewiesen, dass Eingriffe in das Hausrecht,
die den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllen, als nichtige Amtshandlungen
zu qualifizieren seien (Heimgartner a.a.O. N 23; Trechsel/Vest, a.a.O. N 23). Dieser Auffassung
ist zu folgen. Ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV garantierte Hausrecht ist nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage als
rechtmässig zu qualifizieren (Art. 8 Abs. 2 EMRK, Art. 36 Abs. 1 BV), wobei die
Substitution durch die polizeiliche Generalklausel nur im Falle ernster, nicht
anders abwendbarer Gefahr zulässig ist (Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV, vgl. dazu Trechsel/Vest,
a.a.O.). Dasselbe muss erst recht gelten beim Eingriff in die körperliche
Unversehrtheit – die Berufungsklägerin wurde zugestandenermassen vom Beamten C_____
am Handgelenk gepackt, was ihr aufgrund ihrer Arthrose Schmerzen verursachte (erstinstanzliches
Protokoll S. 2, zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Dass eine ernste, nicht
anders abwendbare Gefahr für die Beamten gerade nicht vorlag, wurde schon ausgeführt
(vgl. oben E 2.3).
2.6 Zusammenfassend
ist davon auszugehen, dass die zur Debatte stehenden Handlungen der Polizei nichtig
waren und nicht mehr unter den Schutzbereich von Art. 285 StGB fallen. Aufgrund
der fehlenden Tatbestandsmässigkeit ist somit die Handlung der Berufungsklägerin
nicht als Gewalt und Drohung gegen Beamte zu werten.
Selbst wenn man
jedoch trotz der qualifizierten Unrechtmässigkeit des polizeilichen Vorgehens
dieses als – zwar unrechtmässige, aber nach Rechtsprechung des Bundesgerichts
vom Schutz des Art. 285 StGB noch erfasste – „Amtshandlung“ gelten lassen
würde, so könnte der Berufungsklägerin auf der subjektiven Seite nicht vorgehalten
werden, sie habe in Kauf genommen, etwas Unrechtes zu tun. Im vorliegenden Fall
hat sich die Berufungsklägerin in korrektem Verständnis ihrer Rechte dagegen
zur Wehr gesetzt, dass ihre Wohnungstüre vollständig geöffnet werde. Dabei hat
sie als Laie zutreffend die Fehlerhaftigkeit dieser Amtshandlung erkannt, indem
sie dafür einen Durchsuchungsbefehl von den Beamten verlangt hat. Wollte man
ihr vorhalten, dass die Amtshandlung trotz deren Fehlerhaftigkeit von ihr zu respektieren
bzw. zu dulden gewesen wäre – weil der Fehler die Anwendung des Tatbestands des
Art. 285 StGB nicht ausschliesse –, so hat sich die Berufungsklägerin darüber jedenfalls
in einem Irrtum befunden. Festzuhalten ist, dass die fehlende Nichtigkeit in
dogmatischer Hinsicht eine Voraussetzung des Tatbestandsmerkmals „Amtshandlung“
darstellt (Heimgartner,
a.a.O., N 26), was zur Folge hat, dass ein diesbezüglicher Irrtum als
Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB zu behandeln ist (derselbe, a.a.O.; ebenso
Trechsel/Vest,
a.a.O. N 24, mit Hinweis auf Hafter, BT II, S. 714). Somit ist beim Verhalten
der Berufungsklägerin ihr Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt zu
berücksichtigen, womit dieses gerechtfertigt ist. Nur am Rande ist
festzuhalten, dass hierbei keine Rolle spielt, ob der Irrtum vermeidbar gewesen
wäre oder nicht, da der Tatbestand in fahrlässiger Begehung nicht strafbar ist
(Art. 13 Abs. 2 StGB).
Abschliessend
ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesgericht – allerdings in einem Fall
betreffend Art. 286 StGB – diese Auffassung vertreten hat. So hat es erwogen,
wer irrtümlich annehme, dass ein Beamter zur Vornahme einer bestimmten Handlung
nicht befugt sei, mache sich dadurch, dass er ihn daran hindere, nicht
der Hinderung einer Amtshandlung schuldig (BGE 116 IV 155, E. 3). Damit aber
hat das Bundesgericht sich in einen gewissen Widerspruch zu seiner eigenen
Praxis (s. dazu oben E. 2.4) gesetzt, hat es doch im letzteren Entscheid – bei
welchem „lediglich“ eine rechtswidrige und nicht eine nichtige Amtshandlung
vorlag – Straffreiheit wegen Sachverhaltsirrtums angenommen, während es im oben
genannten BGE 98 IV 41 ausführte, die Nichtigkeit der Amtshandlung sei
irrelevant und das Verhalten der Beamten dennoch vom Schutzbereich des Art. 285
StGB erfasst, womit gerade keine Straffreiheit gegeben sei (siehe dazu auch Trechsel/Vest,
a.a.O. N 24).
Nach dem
Gesagten hat sich die Berufungsklägerin – auch bei Übernahme der bundesgerichtlichen
Rechsprechung – wegen des bei ihr bestehenden Irrtums über einen
rechtfertigenden Sachverhalt nicht der Gewalt und Drohung gegen Beamte strafbar
gemacht.
Zu prüfen
bleibt, ob die Handlungen der Berufungsklägerin unter dem Tatbestand der
Tätlichkeiten oder der Drohung zu würdigen sind. Vorliegend ist jedoch bereits
fraglich, ob überhaupt entsprechende Strafanträge vorliegen, findet sich doch
in den Akten lediglich der von der Geschädigten verfasste Rapport – ohne Hinweis
darauf, dass sie eine Strafverfolgung wünscht. In der Folge konstituierte sie
sich auch nicht als Privatklägerin, verzichtete auf ein ärztliches Attest für
den betroffenen Arm und machte keine Zivilforderung geltend. Angesichts dessen
erscheint fraglich, ob die Vorinstanz sie überhaupt zu Recht als Privatklägerin
aufgeführt hat, gilt doch zumindest bei Offizialdelikten – wie Art. 285 StGB – selbst
eine Strafanzeige nicht als Konstituierung, wenn darin nicht ausdrücklich
der Wille, sich am Strafverfahren zu beteiligen, zum Ausdruck gebracht wird (Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar StPO, Art. 118 N 7). Umso mehr hat dies vorliegend zu
gelten, wo wie gesagt lediglich ein von der Geschädigten verfasster Rapport
vorliegt.
Des Weiteren ist
festzuhalten, dass die Tatbestände der Tätlichkeiten und Drohung vorliegend
nicht explizit angeklagt wurden. Selbst wenn man jedoch annehmen würde, dass
sie in der Anklageschrift hinreichend geschildert und damit einer rechtlichen
Umqualifizierung nach Art. 333 Abs. 1 StPO zugänglich wären, so wären die fraglichen
Handlungen in jedem Fall als Notwehr gegen Hausfriedensbruch und Tätlichkeit gerechtfertigt
(s. dazu vorne E 2.4; ebenso Hafter, a.a.O.), durfte sich die Berufungsklägerin
doch dagegen zur Wehr setzen und erscheinen ihre Mittel – angesichts ihrer
Unterlegenheit als ältere Frau gegen zwei Polizeibeamte – auch angemessen (vgl.
dazu BGer 6B_806/2007 vom 13. Juni 2008, E. 3.3).
Nach dem
Gesagten kann offen gelassen werden, ob die von der Berufungsklägerin
bestrittene Drohung mit ihrem Hund (Berufungsbegründung Ziff.5, zweitinstanzliches
Protokoll S. 2) so stattgefunden hat. Gleiches gilt für die von der
Verteidigung geltend gemachten, den Erwägungen der Vorinstanz teilweise
widersprechenden Modalitäten der tätlichen Handlung – wegdrücken statt
wegschlagen (Berufungsbegründung Ziff. 4, zweitinstanzliches Protokoll a.a.O.)
– der Berufungsklägerin.
6.1 Gemäss
den obigen Erwägungen ist die Berufungsklägerin von der Anklage der Gewalt und
Drohung gegen Beamte freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat sie für
beide Instanzen keine Kosten zu tragen und ist ihr gemäss Art. 429 bzw.
436 Abs. 1 StPO für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung auszurichten. Diese hat zu Lasten des Staates zu gehen. Da
die Geschädigte zum einen nach den obigen Erwägungen nicht als Privatklägerin zu
betrachten ist und im Übrigen auch für den Fall, dass das Gegenteil angenommen
würde, das Rechtsmittelverfahren in keiner Art und Weise veranlasst (vgl. Art.
430 StPO) bzw. sich in dessen Rahmen nicht einmal geäussert hat, kann sie nicht
zum Ersatz der Verteidigungskosten im zweitinstanzlichen Verfahren verurteilt
werden. Auch für das erstinstanzliche Verfahren ist sie nicht zur Bezahlung der
Parteientschädigung zu verurteilen, zumal es sich um ein Offizialdelikt handelt
und sie keine Zivilforderung geltend gemacht hat (BGE 139 IV 45, 138 IV 248,
Entscheid des OG Bern vom 11. Februar 2013, BK 2012 226).
6.2 Bezüglich
dem geltend gemachten Honorar ist festzuhalten, dass bis Ende 2013 praxisgemäss
von einem Überwälzungstarif von CHF 220.– auszugehen ist und erst ab 1.1.2014
der höhere Tarif von CHF 250.– gilt. Insgesamt ist der Berufungsklägerin somit
eine Parteientschädigung von CHF 3'362.– , zuzüglich Mehrwertsteuer, aus der
Gerichtskasse zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: A_____ wird von der Anklage der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen.
Die ordentlichen Kosten gehen zu Lasten
des Staates.
Der Berufungsklägerin wird eine Parteientschädigung
von CHF 3'362.– (inkl. Auslagen), zzgl. 8% MWST von CHF 269.–, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.