Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.44
URTEIL
vom 25. Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller und Gerichts-
schreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
Wohnort unbekannt
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
KESB Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Februar 2014
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und Erteilung einer Weisung
gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB
Sachverhalt
Mit Beschluss
vom 28. Oktober 2010 errichtete die Vormundschaftsbehörde (seit 1. Januar
2013: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, KESB) für B_____ eine
Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 2 aZGB, welche durch [...] vom Kinder-
und Jugenddienst (KJD; vormals Abteilung für Kindes- und Jugendschutz) geführt
wird. Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 reichte der Straf- und Massnahmenvollzug
des Kantons Solothurn der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt eine
Gefährdungsmeldung ein: Der Partner von A_____, C_____, sei gegen seine
Partnerin wiederholt schwer gewalttätig geworden. Die Kinder D_____ und B_____
(beide geboren am [...]) seien teilweise Zeugen dieser Übergriffe geworden. Einmalig
habe sich die Gewalt auch gegen B_____ gerichtet, wobei ihm der Unterschenkel
gebrochen worden sei.
Per 31. Oktober
2013 meldete sich A_____ mit ihren Kindern in den Kanton Solothurn ab. Nach
Abklärungen errichtete die KESB Basel-Stadt mit Entscheid vom 6. Februar 2014
für die Kinder D_____ und B_____ eine Erziehungsbeistandschaft (Ziff. 1) und
wies die Kindsmutter an, den Kontakt zwischen ihren Kindern und C_____ zu
verhindern (Ziff. 2). Als Beiständin wurde E_____ ernannt. Ihr wurde der
Auftrag erteilt, die Kindsmutter bei der Umsetzung ihrer Sicherheits- und Schutzbemühungen
für D_____ und B_____ zu beraten und zu unterstützen, die Kinder vor einer
Kontaktaufnahme mit C_____ zu schützen und die Kindsmutter bei der Einhaltung
der Weisung zu unterstützen (Ziff. 3 und 4). Zusätzlich wurde die Beiständin beauftragt,
die KESB Dorneck-Thierstein über das Nichteinhalten der Weisung beziehungsweise
sonstiger Kontakte zu C_____ zu informieren und, falls weitergehende Aufgaben
umschrieben werden müssen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen
anzupassen ist, entsprechende Anträge zu stellen (Ziff. 5). Sie wurde aufgefordert,
bis zum 31. August 2014 die Entwicklung der Situation zu überprüfen und der
KESB Dorneck-Thierstein zu berichten (Ziff. 6). Schliesslich wurde die für die
Kinder gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtete Beistandschaft an die KESB
Dorneck-Thierstein übertragen (Ziff. 7). Einer allfälligen Beschwerde gegen
diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diesen
Entscheid hat die Kindsmutter mit Eingabe vom 12. März 2014 Beschwerde erhoben.
Sie beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffer 1 des
Entscheids vom 6. Februar 2014 und den Verzicht auf die Errichtung einer
Erziehungsbeistandschaft. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zeigte
dem Appellationsgericht mit Orientierungskopie an, dass die Beschwerdeführerin
auch gegen die Übernahme der bestehenden Kindesschutzmassnahme durch die KESB
Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu Beschwerde erhoben hat und das Verfahren bis zum
Entscheid des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt im vorliegenden Verfahren
sistiert worden ist. Mit Vernehmlassung vom 11. April 2014 beantragt die KESB Basel-Stadt
die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Eingabe
vom 25. April 2014 auf eine Replik. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB)
sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) Beschwerde
an das Verwaltungsgericht geführt werden. Als Inhaberin der elterlichen Sorge
über ihre beiden Kinder D_____ und B_____ ist die Beschwerdeführerin vom
angefochtenen Entscheid betroffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die KESB
Basel-Stadt die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft mit Weisung an die
Kindsmutter aber nicht nur angeordnet, sondern die angeordnete Massnahme
gleichzeitig auch an die KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu übertragen. Diese hat
die Führung der Beistandschaft mit Entscheid vom 19. Februar 2014 übernommen.
Mit diesem Entscheid hat die KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu wiederum die bereits
von der KESB Basel-Stadt eingesetzte E_____ eingesetzt und ihr in der Sache den
identischen Auftrag erteilt. Mit dieser Übernahme hat die KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu
in der Sache aber nicht neu entschieden. Wie den Motiven dieses Entscheids
entnommen werden kann, hat sie die Gründe für die Errichtung der
Erziehungsbeistandschaft, welche bereits von der KESB Basel-Stadt geprüft
worden sind, nicht neu abgeklärt und sich dazu auch nicht mehr geäussert. Damit
bleibt die angefochtene Anordnung weiterhin die Grundlage für die nun von der
KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu geführte Kindsschutzmassnahme. Deshalb hat die
Beschwerdeführerin weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse und ist gemäss
Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die
Kognition richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine
Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt
werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG). Da in Angelegenheiten des
Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu
berücksichtigen sind, ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des
Verwaltungsgerichts abzustellen, wie dies schon nach bisherigem Recht der Fall
war (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 300 f. mit Hinweisen; VGE 612/2009 vom 24. März 2009, 650/2007 vom 16.
Januar 2008).
Mit ihrer
Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin zunächst die Zuständigkeit der
KESB Basel-Stadt zum Erlass der angefochtenen Kindsschutzmassnahme. Sie bezieht
sich auf ihren Umzug in den Kanton Solothurn und bestreitet die örtliche Zuständigkeit
der Vorinstanz.
2.1 Kindesschutzmassnahmen
werden nach Art. 315 Abs. 1 ZGB von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des
Kindes angeordnet. Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt dabei
nach Art. 25 Abs. 1 ZGB grundsätzlich der Wohnsitz der Eltern (BGE 135 III 49
E. 5 S. 52). Diese Bestimmungen bleiben für die Bestimmung der örtlichen
Zuständigkeit auch nach dem Erlass der Bestimmungen über die örtliche
Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde in Art. 442 ZGB für die örtliche
Zuständigkeit der Kindschutzbehörden massgebend (vgl. Vogel, in: Geiser/Reusser [Hrsg.],
Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 442 ZGB N 2; Wider,
in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern
2013, Art. 442 ZGB N 2). Im Unterschied zur Regelung der örtlichen Zuständigkeit
der Erwachsenenschutzbehörden in Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB enthält Art. 315
Abs. 1 ZGB auch in der geänderten Fassung gemäss dem Beschluss zum neuen
Erwachsenenschutzrecht keine ausdrückliche Regelung über den Erhalt der Zuständigkeit
der Kindesschutzbehörde nach Eintritt der Rechtshängigkeit (perpetuatio fori).
Massgebend für die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde zur Anordnung einer
Kindesschutzmassnahme war aber bereits vor der redaktionellen Änderung von Art. 315
Abs. 1 ZGB der Wohnsitz oder Aufenthalt im Zeitpunkt der Einleitung eines Verfahrens.
Wechselt das Kind seinen Wohnsitz oder Aufenthalt nach der Eröffnung des
Verfahrens, so ist bloss der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Massnahme
der Behörde des neuen Wohnsitzes oder Aufenthaltes zu übertragen (Hegnauer,
Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, § 27.61; Breitschmid, in:
Honsell/Vogt/Geiser, [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl. 2010,
Art. 315-315b ZGB N 18; BGE 101 II 11; vgl. auch BGer 6B_647/2012 vom 26. März
2013 E. 2.3.2). Daran wollte der Gesetzgeber mit der redaktionellen
Änderung von Art. 315 Abs. 1 ZGB und trotz der Differenz zu Art. 442 Abs. 1
Satz 2 ZGB nichts ändern.
2.2 Der
Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Solothurn hat sich mit einer
Gefährdungsmeldung vom 23. Juli 2013 an die KESB Basel-Stadt gewandt. In der
Folge hat die KESB Basel-Stadt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.
Juli 2013 zu einer Besprechung zur Klärung der mitgeteilten Fakten geladen. Am
15. August 2013 hat sie dem Kinder- und Jugenddienst (KJD) sowie der Kinder-
und Jugendpsychiatrischen Klinik (KJPK) Abklärungsaufträge erteilt. Damit hat
die KESB das Kindsschutzverfahren eingeleitet. Erst in der Folge und während
der laufenden Abklärung ist die Beschwerdeführerin umgezogen (vgl. den kinderpsychiatrischen
Abklärungsbericht der KJPK der Universitären Psychiatrischen Kliniken vom 31. Dezember
2013 S. 3). Sie hat sich per 31. Oktober 2013 von ihrer Wohnadresse Altrheinweg
100 in Basel in den Kanton Solothurn abgemeldet. Daraus folgt, dass die
Beschwerdeführerin und damit auch ihre Kinder im Zeitpunkt der Einleitung des
Kindesschutzverfahrens ihren Wohnsitz in Basel hatten und die hiesige Kindesschutzbehörde
auch nach deren Wegzug zur Anordnung der angefochtenen Kindesschutzmassnahme
zuständig geblieben ist.
3.1 In
der Sache rügt die Beschwerdeführerin, dass die Errichtung der Beistandschaft
gegen den Grundsatz der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit verstosse. Es
seien bereits verschiedene Massnahmen zur Verhinderung einer Kontaktaufnahme
zwischen C_____ und den Kindern auch nach dessen Entlassung aus dem Strafvollzug
erfolgt. So sei C_____ im Rahmen der Bewährungsauflagen ein Kontaktverbot mit
den Kindern auferlegt und die Fachstelle Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei
Solothurn involviert worden. Schliesslich sei ihr nach Art. 307 Abs. 3 ZGB
die Anweisung erteilt worden, den Kontakt zwischen ihrem ehemaligen Partner und
den Kindern zu verhindern. Diese Vorkehrungen seien zum Schutz der Kinder ausreichend.
Daher sei die angeordnete Beistandschaft nicht notwendig.
3.2 Ist
das Wohl eines Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für
Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die
geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kindesschutzmassnahmen
müssen dabei den Grundsätzen der Subsidiarität, Proportionalität und
Komplementarität folgen (BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1 mit
Hinweisen; VGE VD.2012.155 vom 13. Dezember 2012 E. 2). Nach dem Grundsatz der
Subsidiarität sind behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen, wenn die Eltern
die ihnen obliegenden Pflichten nicht selbst wahrnehmen oder wahrnehmen können
(Breitschmid,
Basler Kommentar, 4. Auflage 2010, Art. 307 ZGB N 6). Die private Verantwortung
und die Freiheit der privaten Lebensgestaltung haben grundsätzlich Vorrang, so
lange nicht eine qualifizierte Gefährdung des Kindeswohls in Frage steht. Mit
der Kindesschutzmassnahme muss sich mit anderen Worten „zumindest mittelfristig
eine Besserung relevanter objektiver Missstände erreichen“ lassen (Breitschmid,
a.a.O., Art. 307 ZGB N 6). Kindesschutzmassnahmen sollen zudem die elterlichen
Bemühungen nicht ersetzen, sondern vielmehr ergänzen (Komplementarität) und
müssen immer das mildeste erfolgversprechende Mittel zur Wahrung des Kindswohls
darstellen (Breitschmid, a.a.O., Art. 307 ZGB N 7 und 8). Als unterste
Stufe der möglichen Massnahmen nennt Art. 307 Abs. 3 ZGB die Erziehungsaufsicht,
welche zum Zwecke der Mahnung, dem Erteilen von Weisungen und der Verpflichtung
zur Einblickgewährung und Information erfolgen kann. Genügen Anordnungen nach
Art. 307 Abs. 3 ZGB nicht und erfordern es die Verhältnisse, so ernennt
die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in der Sorge um
das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Die
Erziehungsbeistandschaft in ihrer mildesten Ausprägung (Unterstützung durch Rat
und Tat) unterscheidet sich kaum von der Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Abs.
3 ZGB (Breitschmid,
a.a.O., Art. 308 ZGB N 5). Immerhin ermöglicht sie bei fehlender Kooperationsbereitschaft
der Eltern ein aktiveres Eingreifen (VGE VD.2012.23 vom 20. November 2012).
3.3 Wie
der Gefährdungsmeldung des Straf- und Massnahmenvollzugs des Kantons Solothurn
und dem Kinderpsychiatrischen Gutachten vom 31. Dezember 2013 entnommen werden
kann, ist die Beschwerdeführerin nach ihrer Trennung von ihrem Ehemann – dem
Vater der beiden Kinder – und dem Umzug in die Schweiz im Frühjahr 2009 mit C_____
zusammen gezogenen. In der Folge sei dieser im Zusammenhang mit Konsum von
Alkohol und Tabletten wiederholt schwer gewalttätig gegen sie geworden. Er habe
sie beschimpft und sei gegen sie tätlich geworden, indem er mit den Füssen auf
sie eingetreten, sie auf den Kopf geschlagen, sie bis zur Atemnot gewürgt, mit
einem Messer auf sie eingestochen und ihr das Fussgelenk gebrochen habe.
Schliesslich sei es am 9. September 2010 zu einem Vorfall gekommen, in dessen
Folge die Beschwerdeführerin die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet habe.
Als C_____ alkoholisiert heimgekehrt und ausgeflippt sei, sei sie mit den Kindern
ins Kinderzimmer geflüchtet. In der Folge habe er die Möbel demoliert und sei
schliesslich auch gegen sie und die Kinder gewalttätig geworden. Als sie sich
schützend über die beiden Kinder gebeugt habe, habe er ihr drei Rippen gebrochen.
Weiter habe er B_____ an einem Bein unter ihr hervorgezogen, wobei er ihm den
Unterschenkel gebrochen habe. Anschliessend habe er ihr Brennpaste über Kopf
und Haare geschmiert und vor den Kindern damit gedroht, sie anzuzünden. Erst
als sie es gewagt habe, ihn anzuschreien, er solle es doch machen, habe er von ihr
und den Kindern abgelassen. Während sie dabei Todesängste ausgestanden habe, seien
die Kinder leise geblieben und hätten geweint.
Aufgrund ihrer
Abklärungen kommen die Gutachter im kinderpsychiatrischen Gutachten zum
Schluss, dass diese Erfahrungen traumatogene Wirkungen auf die Kinder gehabt
hätten. Ihre Schutzbehauptungen gegenüber dem Aggressor seien typisch bei
schwer und chronisch misshandelten Kindern. Ihr Bemühen sei darauf ausgerichtet,
dass es ihrer Mutter als einziger Bezugsperson gut gehe. Dafür würden sie ihre
Bedürfnisse hinter den Wünschen der Mutter zurückstellen, was zusammen mit ausgeprägten
Verlustängsten hochbedenklich und kindswohlgefährdend erscheine. Die Gutachter
kommen zum Schluss, dass ein weiterer Kontakt zwischen C_____ und den Kindern
nicht in deren Interesse liege. Bei einer erneuten Kontaktaufnahme bestehe auch
ohne erneute Gewalterfahrungen eine grosse Wahrscheinlichkeit einer
Destabilisierung oder gar Retraumatisierung. Der Beschwerdeführerin sei es aber
nur sehr bedingt möglich, die eigentliche Not ihrer Kinder im Zusammenhang mit
den Gewalterfahrungen durch C_____ adäquat wahrzunehmen. Aus diesen gutachterlichen
Feststellungen folgt, dass der Schutz der Kinder vor weiteren Kontakten mit C_____
für den Schutz des Wohls der beiden Kinder zentral ist. Die Gutachter
schliessen, es bedürfe aus kinderpsychiatrischer Sicht einer durch die Behörden
gewährleisteten Aufsicht beziehungsweise Anordnung, dass ein Kontakt zwischen
den Kindern und C_____ nicht mehr zustande kommt.
Der
Beschwerdeführerin ist zwar zu attestieren, dass sie mittlerweile den Beschluss
gefasst hat, sich von ihrem früheren Partner trennen zu wollen. Dieser
Entschluss erscheint aufgrund der Akten aber als fragil. Wie dem kinderpsychiatrischen
Gutachten entnommen werden kann, war die Beschwerdeführerin anlässlich der
beiden Gespräche, welche die Gutachter mit ihr geführt hatten, in ihrer Haltung
gegenüber C_____ ambivalent. Sie äusserte sich noch im Oktober 2013 unsicher
darüber, ob sie ihn als Partner zurück haben wolle. Zudem wies sie darauf hin,
dass die Kinder auch während des Gefängnisaufenthalts an ihm „kleben“ und nach
ihm fragen würden. Sie habe den Eindruck gehabt, dass er für die Kinder wichtig
sei. Auch während des Strafvollzugs hat sie den Kontakt mit ihm aufrechterhalten.
Auch B_____ hat im ersten Gespräch mit den Gutachtern ausgesagt, dass die
Mutter es gerne hätte, dass C_____ wieder zu ihnen komme. Sie habe aber die
Entscheidung ihnen, den Kindern, überlassen (Gutachten S. 8). Sie sei aber traurig,
wenn er nicht mehr komme. Darum wolle er den „lieben C_____“, wenn auch nicht den
gewalttätigen C_____, zurück haben. Gegen Ende 2013 hat die Beschwerdeführerin C_____
schliesslich doch das Ende der Beziehung mitgeteilt. Dies habe C_____ nicht
akzeptieren wollen. Im zweiten Gespräch hat B_____ über die Trennung seiner
Mutter von C_____ berichtet. Seine Äusserungen sind wiederum ambivalent
ausgefallen. Einerseits sagte er, die Trennung sei für ihn in Ordnung. Andererseits
liess er verlauten, dass es für ihn auch in Ordnung gewesen wäre, wenn seine
Mutter anders entschieden hätte; das Wichtigste sei für ihn, dass seine Mutter
zufrieden sei, wofür er sich mit allem arrangieren würde (Gutachten S. 10). Die
Gutachter stellen dazu fest, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid über
ihre weitere Beziehung mit C_____ den Kindern habe überlassen wollen. Sie habe
die damit verbundene „völlige Überforderung der Kinder“ nicht erkennen können.
Es sei ihr auch nicht möglich zu erkennen, dass die Kinder ihr zu Liebe alles
machen würden. Vor diesem Hintergrund sei die Veränderung in der Haltung
gegenüber ihrem früheren Partner als positiv zu bezeichnen. Es sei aber
festzuhalten, dass die Dynamik in gewaltgeprägten Beziehungen häufig zu
prägenden Abhängigkeitsverhältnissen führe und die Abhängigkeiten trotz einer
vorübergehenden Trennung rasch wieder aktiviert werden könnten. Daher würden
die Kinder durch diese Absichtserklärung der Mutter alleine nicht hinreichend geschützt.
3.4 Aufgrund
dieser Situation besteht aus Sicht des Kindswohls ein erhebliches Interesse,
jegliche weitere Kontakte zwischen den Kindern und C_____ zu verhindern. Diesem
Ziel dient zwar primär der Entschluss der Beschwerdeführerin, ihre Beziehung zu
C_____ zu beenden. Indessen wird aus der gesamten Abklärung deutlich, dass
dieser Entschluss bisher nicht genügend gesichert erscheint und vor allem noch
nicht erprobt worden ist. Trotz der Geheimhaltung der Adresse der Beschwerdeführerin
scheint eine erneute Kontaktaufnahme seitens des früheren Partners, der die
Trennung und seinen Anteil daran gemäss den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin
nicht zu akzeptieren scheint, nicht ausgeschlossen. Bei dieser Ausgangslage
erscheint unklar, ob die Familie sich in einem solchen Fall wirksam von C_____
abzugrenzen vermöchte. Insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
ihren Trennungsentschluss vom Wunsch ihrer Kinder abhängig zu machen scheint,
welche aufgrund ihrer starken Loyalität zur Mutter ihre eigenen Wünsche
wiederum hinter deren Interessen zu stellen gewohnt sind, lässt den Entschluss
als wenig stabil erscheinen. Vermag sich die Mutter aber nicht wirksam abzugrenzen,
so kann dies aufgrund des Gesagten auch den Kindern nicht gelingen. In
Übereinstimmung mit dem Gutachten ist daher festzuhalten, dass der Trennungsentschluss
der Beschwerdeführerin weiterer Absicherung bedarf. Dem dient zunächst zwar die
Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB. Aufgrund der dargestellten prekären
Beziehungssituation muss die Weisung aber ihrerseits zusätzlich gestützt werden.
Dass der Straf- und Massnahmevollzug nach der bedingten Entlassung von C_____
weiterhin involviert bleibt, ist hierzu nicht ausreichend. Dieser
Begleitumstand vermag die förmliche Errichtung einer entsprechenden
Kindsschutzmassnahme, die sich alleine am Kindswohl ausrichtet, nicht zu
ersetzen. Mit der Einsetzung einer Erziehungsbeiständin mit dem Auftrag, die
Beschwerdeführerin bei der Umsetzung ihrer Sicherheits- und Schutzbemühungen
für die beiden Kinder zu beraten und zu unterstützen, sie bei der Einhaltung
der Weisung zu unterstützen und die Kinder vor einer Kontaktaufnahme mit C_____
zu schützen, wird spezifisch der betroffenen Familie geholfen. Diese
spezifische Massnahme des Kindesschutzes ist am besten geeignet, eine entsprechende
Gefährdung der Kinder frühzeitig zu erkennen und für einen effektiven Schutz
der Kinder zu sorgen. Die Massnahme erscheint auch verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin
wird damit in ihrer Sorge und Obhut für die Kinder nur marginal beschränkt.
Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten
zu Lasten der Beschwerdeführerin. Aufgrund des Umstands, dass sie von der
Sozialhilfe unterstützt wird, kann ihr aber die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt werden. Daraus folgt, dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates
gehen und der Vertreterin der Beschwerdeführerin ein angemessenes Honorar aus
der Gerichtskasse auszurichten ist. Mangels eines entsprechenden Bemühungsausweises
ist ihr angemessener Aufwand vom Gericht zu schätzen. Aufgrund der
Beschwerdebegründung und in Anbetracht des berechtigten Verzichts auf eine
Replik erscheint ein Aufwand von knapp fünf Stunden für das Beschwerdeverfahren
angemessen. Zusammen mit den notwendigen Auslagen wird der Vertreterin der Beschwerdeführerin
daher ein Honorar von CHF 1'000.— zuzüglich Mehrwertsteuer aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen, welche zu Folge der Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung zu Lasten der Staatskasse gehen.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin, [...],
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar von CHF 1'000.–
(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 80.–, aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.