Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.91
URTEIL
vom 19.
März 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz), Dr. Erik Johner,
Dr. Christoph A. Spenlé und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A_____ , geb. [...]
Berufungsbeklagter
[...], Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 5. August 2013
betreffend Verbrechen nach Art.
19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittel-gesetzes sowie mehrfache Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts vom 5. August 2013 des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG) nach Art. 19 Abs. 2 lit. a sowie der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a schuldig erklärt. Er
wurde neben einer Busse zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21
Monaten verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und der
Sicherheitshaft vom 20. März bis zum 5. August 2013 sowie unter Auferlegung
einer Probezeit von drei Jahren. Zudem hatte er die Verfahrenskosten und eine
Urteilsgebühr zu tragen.
A_____ hat
dieses Urteil nicht angefochten. Hingegen hat die Staatsanwaltschaft am 20.
September 2013 fristgerecht Berufung dagegen erklärt. Mit Berufungsbegründung
vom 15. November 2013 beantragte die Staatsanwältin, das vom Strafgericht
festgesetzte Strafmass sei auf 2 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Zudem sei
die Strafe unbedingt auszusprechen. Eventualiter sei auch bei unverändertem
Strafmass der unbedingte Strafvollzug anzuordnen. Subeventualiter sei die
Strafe teilbedingt zu vollziehen. A_____ hat weder Anschlussberufung erklärt
noch Nichteintreten beantragt. In seiner Berufungsantwort vom 17. Dezember 2013
schliesst er auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
Mit Verfügung
vom 18. Dezember 2013 bewilligte der Instruktionsrichter A_____ die amtliche
Verteidigung mit dem Advokaten [...]. Zudem wurde ein Strafregisterauszug
eingeholt, der am 24. Februar 2014 einging.
In der
Verhandlung vor dem Appellationsgericht vom 19. März 2014 ist der Berufungsbeklagte
befragt worden, und die Staatsanwältin und der Verteidiger sind zum Vortrag
gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die für den Entscheid relevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich
aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist rechtzeitig angemeldet
und form- und fristgerecht erklärt worden. Darauf ist einzutreten. Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil indes nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], SR
312.0).
1.2 Berufungsgericht
ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO], SG 257.100). Zuständig ist
der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG
154.100). Das Appellationsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art.
398 Abs. 3 StPO).
Die Berufung der
Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen die Höhe der vom Strafgericht
ausgesprochenen Freiheitsstrafe sowie gegen die Ausgestaltung des Strafvollzugs.
Sie verlangt mit ihrer Berufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 2½ Jahre
sowie die Anordnung des unbedingten Strafvollzugs und macht geltend, das
Verschulden des Berufungsbeklagten wiege schwer. Er sei weder als Ersttäter
noch als besonders strafempfindlich einzustufen (Plädoyer Berufungsklägerin S.
2). Unter spezialpräventiven Gesichtspunkten sei eine Verbesserung der
Bewährungsaussichten einzig durch den zumindest teilweisen Vollzug der
Freiheitsstrafe zu gewährleisten (Berufung S. 4). Unangefochten ist neben den
tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz auch die für die
mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällte Busse von
CHF 300.–, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
3.1 An
die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu
einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet
und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Affolter-Eijsten,
in: Trechsel/Pieth,
Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2013, Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., 2013, Art. 47 N 10; AGE 360/2006
vom 5. Januar 2007). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs.
1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die
Strafempfindlichkeit des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird,
wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht steht bei der Gewichtung
der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein grosser Ermessensspielraum zu
(BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die für
die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten;
es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die
Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4 S. 59 m.H.).
3.2 Der
qualifizierte Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit einer
Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu einer Höchststrafe von 20
Jahren sanktioniert (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 StGB). Im Bereich des
Kokainhandels bzw. -imports gilt bereits eine Menge von 18 Gramm reinen Kokains
als qualifizierter Fall (aus der neueren Rechtsprechung etwa BGer 6B_579/2013
vom 20. Februar 2014 E. 3.4. m.H. auf BGE 120 IV 334). Im vorliegenden Fall
wurden durch den Beschuldigten 199,7 Gramm Kokaingemisch mit einem
Wirkstoffgehalt von 57% in die Schweiz eingeführt, was einer Menge von 113,8
Gramm reinem Kokain entspricht. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
überschreitet diese Menge den bundesgerichtlich festgelegten Grenzwert um ein
Vielfaches (Urteil E. II. 2. S. 6). Zwar kommt der inkriminierten Drogenmenge
nach Rechtsprechung des Bundesgerichts keine ausschlaggebende Bedeutung zu, jedoch
ist sie im Rahmen der Strafzumessung doch auch nicht völlig unwesentlich (vgl.
BGE 121 IV 193 E. 2.b.aa S. 196 f., 121 IV 202 E. 2.d.cc S. 206, 118 IV
342 E. 2.c S. 348; AGE SB.2013.3 vom 9. April 2013 und AS.2010.2 vom 21. Januar
2011). Die Gefahr, die von der jeweiligen Droge ausgeht, ist eines der
Elemente, die das Verschulden ausmachen (Art. 47 Abs. 2 StGB). Diese muss mit
den übrigen verschuldensrelevanten Momenten mitgewertet werden (BGer
6S.465/2004 vom 12. Mai 2005 E. 3.1; AGE AS.2010.2 vom 21. Januar 2011).
Als weitere Strafzumessungsgründe fallen die Motivation des Täters sowie die
Umstände seiner Betätigung im Betäubungsmittelgeschäft ins Gewicht. Auch ein
allfälliges Zusammenwirken mit anderen Tätern sowie der finanzielle Hintergrund
der Taten sind zu würdigen.
3.3 Das
Strafgericht hat das Verschulden des Berufungsbeklagten sorgfältig und unter
Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte gewürdigt. Zu Recht hat es die
Strafe nicht nach einem allgemeinen „Tarif“ bemessen, sondern eine individuelle
Strafzumessung vorgenommen. Ein Grossteil der von der Berufungsklägerin monierten
Punkte hat in die Erwägungen der ersten Instanz zur Strafzumessung Eingang
gefunden. So hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Argumentation der Berufungsklägerin
festgehalten, dass der Berufungsbeklagte, der seinen Lohn bereits vor der
Ausführung des Kurierdienstes erhalten hatte, offenbar das Vertrauen seiner
Auftraggeber genoss und damit nicht auf der untersten Hierarchiestufe des grenzüberschreitenden
Drogenhandels anzusiedeln ist (erstinstanzliches Urteil E. III S. 7). Auch der
einschlägigen Vorstrafe wurde Rechnung getragen, ebenso wie dem Umstand, dass
diese bereits neun Jahre zurückliegt und damit bei der Strafzumessung zwar
mitberücksichtigt wird, jedoch nicht mehr allzu schwer ins Gewicht fällt (erstinstanzliches
Urteil S. 7 f.). Weiter hat die Vorinstanz erwogen, dass der Berufungsbeklagte
aus rein lukrativen Gründen delinquiert hat, ohne sich in einer finanziellen Notlage
befunden zu haben; vor diesem Hintergrund sei schwer nachvollziehbar, weshalb
er sich als Drogenkurier betätigt habe (erstinstanzliches Urteil S. 7). Schliesslich
hat sich das Strafgericht auch mit der Geständnis- und Kooperationsbereitschaft
des Berufungsbeklagten auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass
sich sein Geständnis – zu dem er sich angesichts der Anhaltesituation und der erdrückenden
Beweislage genötigt sah – nicht wesentlich zu seinen Gunsten auszuwirken vermag
(S. 8). Auch in diesem Punkt widersprechen die Erwägungen des Strafgerichts der
Argumentation der Berufungsklägerin nicht (vgl. Berufung S. 2). Die Vorinstanz
hat des Weiteren Vorleben, persönliche Situation und Aussageverhalten des
Berufungsbeklagten gewürdigt.
3.4 Die
Berufungsklägerin hält den Erwägungen der ersten Instanz entgegen, das
Verschulden des Berufungsbeklagten wiege schwer, weshalb eine Freiheitsstrafe
von 2 ½ Jahren angemessen sei. Es gelte insbesondere auch die raffinierte Wahl
des Drogenversteckes in einem auf der Rückbank des Autos mitgeführten
Kindersitz zu berücksichtigen. Diese zeuge von einer nicht zu unterschätzenden
kriminellen Energie des Berufungsbeklagten (Berufung S. 2). Aufgrund der
Tatsache, dass der Berufungsbeklagte den Transport weder als Kurier unterster
Stufe, der das Entgelt erst nach Ausführung des Auftrags erhält, noch als
Bodypacker mit entsprechendem gesundheitlichem Risiko ausgeführt hat, sei er
als hierarchisch höher gestellter Drogenkurier schärfer zu bestrafen (Plädoyer
StA S. 1). Zur Prognose äussert sich die Berufungsklägerin dahingehend, es
könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungsbeklagte trotz seiner
Einsicht in das Unrecht seiner Tat nicht in Zukunft erneut wieder schnelles und
einfaches Geld mit Drogenhandel werde verdienen wollen (Berufung S. 2). So
biete auch der Umstand, dass er einer legalen Arbeit nachgehe, keine Gewähr für
ein inskünftig deliktfreies Leben (Berufung S. 4). Obwohl die ausgestandene
Untersuchungshaft wohl kurzfristig einen abschreckenden Eindruck beim
Berufungsbeklagten hinterlassen werde, zeige schon seine frühere Delinquenz,
dass diese ihn nicht langfristig vor zukünftigen Straftaten abhalten könne
(Berufung S. 2 f., Plädoyer StA S. 2). Die Strafe müsse im Falle des
Berufungsbeklagten daher aus spezialpräventiven Überlegungen unbedingt
ausgesprochen werden. Im Übrigen liege die vom Berufungsbeklagten geltend gemachte
besondere Strafempfindlichkeit nicht vor (Berufung S. 3 f., Plädoyer StA S. 2).
3.5 Die
Staatsanwaltschaft geht mit ihrer Argumentation, dass vorliegend von einem
schweren Verschulden auszugehen sei, fehl. Wie der Berufungsbeklagte zutreffend
zu bedenken gibt, umfasst der Strafrahmen von Art. 19 Ziff. 2 BetmG bereits die
Abgeltung eines erhöhten Verschuldens (Berufungsantwort S. 3). Innerhalb dieses
Strafrahmens hat die Vorinstanz das Verschulden des Berufungsbeklagten zu Recht
als mittelschwer qualifiziert. Weder handelt es sich bei den transportierten
Drogen um eine erhebliche Menge im Kilobereich, noch ist das Tatvorgehen im Vergleich
zu anderen Drogentransporten als besonders verwerflich zu qualifizieren. Entgegen
den Ausführungen der Berufungsklägerin ist das – gemäss Angaben des Berufungsbeklagten
vom Auftraggeber angeregte – Drogenversteck in dem auf dem Rücksitz des
Fahrzeugs installierten Kindersitz nicht als aussergewöhnlich raffiniert zu bezeichnen.
Zwar war das Paket mit den Betäubungsmitteln nicht auf den ersten Blick erkennbar,
jedoch erscheint die Wahl des vom Berufungsbeklagten ohnehin im Auto
mitgeführten Kindersitzes als Drogenversteck relativ naheliegend. Dieses musste
nicht erst aufwändig präpariert werden, vielmehr wurde das Paket mit den Betäubungsmitteln
einfach zwischen die Schale und das Sitzpolster geschoben. Differenziert zu betrachten
ist schliesslich auch die Motivation des Berufungsbeklagten. Zwar befand er
sich nicht in einer finanziellen Notlage, die ohnehin nur mit äusserster Zurückhaltung
angenommen wird. Er hatte eine feste Anstellung als Möbeltransporteur und
verdiente einen Lohn von netto CHF 4’500.–. Mit seinem Einkommen hatte der in
Scheidung von seiner zweiten Ehefrau lebende Berufungsbeklagte jedoch neben dem
Unterhalt für seine beiden Kinder in Höhe von insgesamt CHF 1'000.– auch Schulden
aus dem Verfahren vor neun Jahren in Höhe von annähernd CHF 100'000.– zu bezahlen.
Von einer komfortablen finanziellen Situation kann demnach keine Rede sein.
Dass der Berufungsbeklagte sich zu dem lukrativen und risikoarm erscheinenden
Drogentransport hat hinreissen lassen, ist keinesfalls entschuldbar, doch vor
dem geschilderten Hintergrund zumindest teilweise nachvollziehbar.
3.6 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz differenziert und überzeugend mit
der Strafzumessung auseinandergesetzt hat. Sie hat das ihr zustehende Ermessen
nicht überschritten und die Zumessung ihrer Strafe nachvollziehbar begründet.
Es gibt daher keinen Grund korrigierend einzugreifen. Demgemäss ist festzuhalten,
dass die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 21 Monaten als angemessen
erscheint, weshalb das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen ist.
4.1 Die
Vorinstanz hat diese Strafe bedingt ausgesprochen und eine verlängerte
Probezeit von 3 Jahren angeordnet. Sie hat insbesondere erwogen, dass die einschlägige
Vorstrafe, welche gewisse Bedenken gegenüber einer günstigen Legalprognose
weckt, etliche Jahre zurückliegt. Zudem hat sie berücksichtigt, dass der Berufungsbeklagte
in stabilen Verhältnissen lebt und über ein tragfähiges soziales Netz verfügt
(erstinstanzliches Urteil S. 8).
4.2 In
ihrem Eventualantrag verlangt die Berufungsklägerin, dass für die ausgesprochene
Freiheitsstrafe der unbedingte Vollzug anzuordnen sei. Subeventualiter sei die
Strafe zumindest teilbedingt auszusprechen. Zur Begründung führt sie aus, der
Berufungsbeklagte sei kein Ersttäter, dem praxisgemäss der bedingte Strafvollzug
gewährt werden könne. Seine einschlägige Vorstrafe sowie der Umstand, dass sich
seit dem vorliegend zu beurteilenden Drogentransport weder seine finanzielle
noch seine persönliche Situation verändert haben, würden die Stellung einer
günstigen Legalprognose nicht zulassen. Aus diesem Grund sei die Strafe
unbedingt oder mindestens teilbedingt zu vollziehen.
4.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug unter anderem einer Freiheitsstrafe von mindestens 6
Monaten und höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe
nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten. Laut Art. 43 StGB kann das
Gericht den Vollzug unter anderem einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr und höchstens drei Jahren auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig
ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Die subjektiven
Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten grundsätzlich auch für die Anwendung
von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10 mit Hinweisen). Vorausgesetzt wird sodann,
dass die konkreten Umstände eine (vollständig) unbedingte Strafe nicht zwingend
erscheinen lassen, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten
(Schneider/Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 43 N 9 i.V.m. Art. 42 N 37
ff.). Materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten oder
teilbedingten Strafvollzugs ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose (vgl. dazu
Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 38 f.; Trechsel/Pieth, in: Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage 2013, Art. 42 N 8 ff.).
Eine bedingte Strafe nach Art. 42 StGB scheidet bei Erfüllung der
übrigen formalen Voraussetzungen nur dann aus, wenn dem Täter eine ungünstige
Legalprognose gestellt werden muss. Dabei genügt eine entferntere Gefahr
weiterer Straftaten zur Stellung einer ungünstigen Prognose nicht (Schneider/Garré,
a.a.O., Art. 42 StGB N 44). Die
günstige Prognose wird demnach vermutet, doch kann diese widerlegt werden (Donatsch, in: Kommentar zum StGB, 19.
Auflage 2013, Art. 42 N 6). Bei der Prognosestellung ist ein Gesamtbild der
Täterpersönlichkeit unerlässlich, wobei die Tatumstände, das Vorleben, der
Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter
des Täters und die Aussichten auf seine Bewährung zulassen, zu beachten sind.
Zu berücksichtigen sind hier unter anderem die strafrechtliche Vorbelastung,
die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer
Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdungen (Donatsch, in: Kommentar StGB, a.a.O. N 7
ff.). Beim Fehlen von Vorstrafen ist der bedingte Strafvollzug grundsätzlich zu
gewähren, sofern keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Beurteilte rückfällig
werden könnte.
4.4 Der Berufungsbeklagte wurde am 10.
November 2004 vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten
mit einer zweijährigen Probezeit verurteilt. Im damaligen Verfahren verbrachte
der Berufungsbeklagte fast drei Monate in Untersuchungshaft. Die damals zu
beurteilenden Taten hatte der Berufungsbeklagte zwischen Sommer 2001 und
Frühling 2002 verübt. Damit liegen zwischen den damals beurteilten Delikte und
der vorliegend zur Debatte stehenden Tat vom 20. März 2013 gut elf Jahre. Die
entsprechende Vorstrafe liegt immerhin fast neun Jahren zurück. Damit ist der
Berufungsbeklagte zwar nicht Ersttäter, doch liegt die Vorstrafe derart weit
zurück, dass diese nicht mehr für sich allein die Stellung einer schlechten
Prognose begründen kann. Massgebend
für die Prognose sind die Verhältnisse zur Zeit des Urteils, d.h. nun zur Zeit
der zweitinstanzlichen Verhandlung (Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 42 N 8 am Ende; AGE SB.2012.82
vom 6. September 2013 E. 4.2.4). Im vorliegenden Fall sind
keine Gründe für die Stellung einer ungünstigen Prognose ersichtlich. Der
Berufungsbeklagte ist trotz fehlender besonderer Kooperation doch zu seiner Tat
gestanden und hat sich einsichtig gezeigt. Er hat seine Tat nicht
bagatellisiert. Er hat sie mit seinen damaligen Problemen zwar zu erklären,
nicht aber zu rechtfertigen versucht. Seine sozialen und familiären Beziehungen
scheinen gefestigt. So nimmt der Berufungsbeklagte gemäss eigenen Angaben vor
den Schranken der zweiten Instanz keine Drogen mehr. Überdies hat er wieder
eine feste Arbeitsstelle bei der Firma [...] und ein geregeltes Einkommen. Er
lebt in einer stabilen Beziehung mit seiner Partnerin und nimmt seine beiden
aus früheren Ehen stammenden Kinder regelmässig zu sich (Protokoll
zweitinstanzliche Verhandlung S. 1). Damit ergeben sich gegenüber der
erstinstanzlichen Verhandlung jedenfalls keine Hinweise, die für die Stellung
einer ungünstigeren Prognose sprechen würden. Allein der Umstand, dass der
Berufungsbeklagte im Zeitraum der Begehung seiner Tat ebenfalls einer geregelten
Arbeit nachging und einen existenzsichernden Lohn erhielt, kann entgegen der
Ansicht der Berufungsklägerin nicht eine grundsätzlich günstige in eine
ungünstige Legalprognose umwandeln. Schliesslich dürfte die fünfmonatige
Untersuchungshaft bei dem zweifachen Vater ihre abschreckende Wirkung nicht
verfehlt haben.
4.5 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass vorliegend aufgrund der bereits vom Strafgericht
angeordneten Probezeit von drei – statt der für Ersttäter mit ungetrübter
Prognose üblichen zwei – Jahren kein Bedürfnis nach weiterer Spezialprävention
und damit nach einem unbedingten oder teilbedingten Vollzug der Strafe besteht.
Das vorinstanzliche Urteil ist somit auch in diesem Punkt zu bestätigen.
5.1 Bei
diesem Ergebnis sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben,
respektive sind diese vom Staat zu tragen.
5.2 Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungsbeklagte für das zweitinstanzliche
Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist gestützt auf die
angemessene Kostennote seines amtlichen Verteidigers festzusetzen. Demnach sind
dem Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten, [...], ein Honorar von CHF 3'706.70
(24 Stunden à CHF 120.– [Volontärsarbeiten], 180.– [Tätigkeiten bis zum 31.
Dezember 2013] bzw. 200.– [Tätigkeiten ab 1. Januar 2014] einschliesslich 2
Stunden für die Hauptverhandlung), zuzüglich Auslagen von CHF 24.50 und
Mehrwertsteuer zu 8 %, insgesamt CHF298.50, total somit CHF 4'029.70,
zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Auf die Erhebung von Kosten für das
zweitinstanzliche Verfahren wird verzichtet.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 3'706.70 und ein Auslagenersatz von CHF 24.50,
zzgl. 8 % MWST von insgesamt CHF 298.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.