Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.135
ENTSCHEID
vom 29.
April 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Anstalten Thorberg,
Thorbergstrasse 48, 3326 Krauchthal
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...] Basel
gegen
Strafvollzug, Beschwerdegegner
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt,
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Strafdreiergerichts
vom 14. November 2013
betreffend Verlängerung einer
stationären Massnahme (Art. 59 StGB)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 2. Juli 2009 wurde A____ der mehrfachen Körperverletzung
zum Nachteil eines Wehrlosen schuldig erklärt. Es wurde eine bedingte
Entlassung widerrufen und die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet.
Unter Einbezug der Reststrafe verurteilte das Strafdreiergericht A____ zu einer
Gesamtstrafe von 11 Monaten, unter Einrechnung der erstandenen
Untersuchungshaft und des vorläufigen Massnahmevollzugs. Der Vollzug der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben zu Gunsten einer stationären
psychiatrischen Behandlung sowie einer Suchtbehandlung, in Anwendung von Art.
57 Abs. 2, 59 Abs. 1 und 60 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ hat sich
nach seiner Entlassung aus dem Untersuchungsgefängnis zuerst im
Massnahmenzentrum Bitzi (MZB) in Mosnang befunden, bevor er am 31. Oktober
2012 in die Integrationsabteilung der Anstalten Thorberg eingewiesen worden
ist. Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 hat die Abteilung Strafvollzug des Amtes
für Justizvollzug Basel-Stadt beim Strafgericht beantragt, die per 22. April
2014 endende stationäre Massnahme in Anwendung von Art. 59 Abs. 4
StGB um mindestens drei Jahre zu verlängern. Nach Durchführung einer mündlichen
Hauptverhandlung, in welcher Dr. Marc Walburg, Oberarzt an der Klinik für
Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK
Zürich), als Sachverständiger und Leena Hässig Ramming, Psychotherapeutin, als
Zeugin befragt worden sowie A____ und sein amtlicher Verteidiger zu Wort
gekommen sind, hat das Strafdreiergericht mit Beschluss vom 14. November 2013
die stationäre psychiatrische Behandlung sowie die stationäre Suchtbehandlung um
drei Jahre verlängert.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit
der A____ die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids des Strafdreiergerichts
und die Abweisung des Antrags auf Verlängerung der stationären Massnahme
beantragt. Eventualiter sei an Stelle einer stationären Massnahme eine
ambulante psychiatrische Massnahme anzuordnen, alles unter o/e-Kostenfolge und
eventualiter Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen
Verteidigung. Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 beantragt die Staatsanwaltschaft unter
Hinweis auf den ergangenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Der Strafvollzug
hat nach Ablauf der gesetzten Frist auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet.
Erwägungen
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen sogenannten
selbständigen nachträglichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff. StPO (vgl. Heer, in:
Basler Kommentar, Art. 363 StPO N 1). Gegen einen solchen ist die Beschwerde
zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, vgl. dazu AGE SB.2011.65 vom 8. Mai
2012). Beschwerdegericht ist gemäss § 17 EG StPO das Appellationsgericht als Einzelgericht.
Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Die
Voraussetzungen und Modalitäten einer stationären therapeutischen Massnahme in
Bezug auf die Behandlung von psychischen Störungen werden in Art. 59 StGB
geregelt. Danach beträgt der mit einer stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug
in der Regel höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann jedoch auf Antrag der
Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre
anordnen, sofern die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach dieser
Zeit noch nicht gegeben sind, dem Täter also noch keine günstige Prognose gestellt
werden kann, und überdies zu erwarten ist, durch die Fortführung der Massnahme
lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang
stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. Im Rahmen dieser Prüfung ist, über
die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme hinaus, dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der Verlängerung
der Massnahme Ausnahmecharakter zukommt. Eine Begutachtung durch einen
Sachverständigen ist allerdings nicht zwingend erforderlich (BGE
135 IV 139 E. 2.1 S. 141 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz
hat die stationäre therapeutische Massnahme des Beschwerdeführers um die Dauer
von drei Jahren verlängert. Sie hat sich dabei auf das am 22. Juli 2013
durch die PUK Zürich erstellte Gutachten und die Aussagen des Gutachters Dr. Walburg,
die er anlässlich der Verhandlung gemacht hat, gestützt und erwogen, dass der
Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leide, welche
emotional-instabile, paranoide und narzisstische Merkmale trage. Es handle sich
um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, die meist mit traumatisierenden
Vorerfahrungen zusammenhängen würde. Dies sei nicht eine völlig neue Störung,
sondern eine, die schon seit Jahren bestehe, sich aber gewandelt habe. Eine Massnahme
im ambulanten Setting reiche zum jetzigen Zeitpunkt nicht aus, eine stabile
Senkung des Rückfallrisikos zu erreichen. Erst im vorhandenen Zeitrahmen einer
verlängerten stationären Massnahme solle eine Lockerung und ein Übergang in den
offenen Vollzug angestrebt werden. Um die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu
wahren, hat die Vorinstanz deren Verlängerung um drei Jahre angeordnet.
Der Verteidiger
des Beschwerdeführers vertritt die Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine
Verlängerung der stationären Massnahme nicht gegeben seien. Die Feststellung
einer psychischen Erkrankung ermögliche für sich noch keine Anordnung einer stationären
Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Die psychische Störung müsse überdies in
kausalem Zusammenhang mit der Anlasstat gestanden haben. Im Falle des Beschwerdeführers
sollen die Straftaten gemäss den Ausführungen des damaligen Gutachters in
unmittelbarem Zusammenhang mit der festgestellten dissozialen Persönlichkeit
stehen. Die Alkoholabhängigkeit sei zwar auch als Faktor für die Gefahr der
Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer angesehen, aber nicht
derart schwer wie die dissoziale Persönlichkeitsstörung gewichtet worden,
ansonsten allenfalls einzig die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 60 StGB
hätte erfolgen dürfen. Das neue Gutachten der PUK Zürich könne die so im Jahr
2009 gestellte Diagnose nicht bestätigen, das Vorliegen einer dissozialen
Persönlichkeit werde vielmehr verneint. Der Gutachter sei zum Schluss gelangt,
dass eine trauma-assoziierte Persönlichkeitsstörung vorliege, wobei er
anlässlich seiner Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine
Angaben dahingehend korrigiert habe, als er nunmehr die Diagnose einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung, welche die trauma-assoziierte Persönlichkeitsstörung
beinhalte, kommuniziert habe. Diese Angaben seien äusserst vage und in sich
nicht stichhaltig und würden insbesondere den neuro- und testpsychologischen
Untersuchungen widersprechen, wonach beim Beschwerdeführer keine
klassifizierbare psychische Erkrankung feststellbar gewesen sei und bei ihm
abschliessend die Diagnose einer Persönlichkeitsstruktur mit emotional-instabilen
und dissozialen Merkmalen (ohne Kodierung eines internationalen
Klassifizierungssystems) gestellt worden sei. Zum heutigen Zeitpunkt mangle es
somit am Vorliegen einer erheblichen psychischen Störung, welche die
Fortführung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB gestatte. Im Vordergrund
sei bei den Anlasstaten mangels feststellbarer dissozialer Persönlichkeit die
Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers gestanden. Eine solche sei nach Art.
60 StGB stationär zu behandeln, wobei die Höchstdauer einzig vier Jahre (im
Falle der Rückversetzung sechs Jahre) dauern dürfe, so dass eine suchtspezifische
Behandlung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr angeordnet
werden könne.
Der Kritik des
Beschwerdeführers am Gutachten der PUK Zürich vom 22. Juli 2013 und den
mündlichen Aussagen des Gutachters in der erstinstanzlichen Verhandlung kann
nicht gefolgt werden. Die Ausführungen des Gutachters sind keinesfalls vage und
widersprüchlich ausgefallen, sondern erscheinen aktuell, differenziert, klar
und schlüssig und in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Der Gutachter äussert sich
zu sämtlichen relevanten Fragen, namentlich zur Diagnose, zum bisherigen
Verlauf des Vollzugs und der Therapie, zur prognostischen Einschätzung in Bezug
auf die Behandlungs- und insbesondere die Legalprognose sowie zur weiteren
Ausgestaltung der Massnahme. Dass sich die heutige Diagnose nicht mehr
vollumfänglich mit jener deckt, die im Verfahren betreffend Anordnung der
stationären Massnahme gestellt worden ist, spricht nicht gegen deren
Verlängerung. Der Gutachter selbst weist darauf hin, dass die Beurteilung der
Persönlichkeitsmerkmale und eine diagnostische Einschätzung durch die fest- und
fremdstrukturierten langjährigen Haftbedingungen und den sich daraus ergebenden
eingeschränkten Entfaltungsmöglichkeiten erschwert sei. Möglicherweise sei es
im Haftzeitraum aufgrund der Hafterfahrungen und Therapien zu einer
Nivellierung von impulsiven und dissozialen Persönlichkeitsauffälligkeiten
gekommen (Gutachten S. 56). An anderer Stelle hält der Gutachter fest, mit
Blick auf den diagnostischen Störungskomplex könnten folgende Veränderungen im
Verlauf der Massnahme festgehalten werden: Eine Abschwächung der
störungsrelevanten Persönlichkeitsmerkmale, insbesondere der früher diagnostizierten
dissozialen und der emotional instabilen Anteile ... (Gutachten S. 78). Aufgrund
dieses Befundes kann nicht gesagt werden, dass die Anlasstaten in keinem Zusammenhang
mit der psychischen Störung stünden. Es kann deshalb offen bleiben, ob dieser
Einwand im vorliegenden Verfahren überhaupt zu hören wäre oder ob auf die
damalige Beurteilung dieser Frage im Urteil des Strafgerichts vom 2. Juli 2009 nicht
zurückgekommen werden könnte. Fest steht aufgrund der aktuellen Beurteilung des
Gutachters, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einer psychischen Störung
im Sinne von Art. 59 StGB leidet. Des Weiteren bejaht der Gutachter auch die Notwendigkeit
der Verlängerung der Massnahme, um der Rückfallgefahr begegnen zu können
(Gutachten S. 83). Die Basis einer effektiven Kriminalprävention bestehe in der
(vorläufigen) Aufrechterhaltung einer beschützenden Umgebung und professionellen
Betreuung, einer Fortsetzung der Einzelpsychotherapie und der laufenden
Medikation mit Ritalin sowie der Sicherung einer Abstinenz von Alkohol
(Gutachten S. 84). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die
Voraussetzungen zur Verlängerung der Massnahme somit erfüllt sind. Insoweit
erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet.
Wie bereits
weiter oben ausgeführt worden ist, ist bei der Prüfung der Verlängerung einer
stationären Massnahme dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung
zu schenken, da einer solchen Ausnahmecharakter zukommt (vgl. Ziff. 2). In
Anwendung dieses Grundsatzes hat bereits die Vorinstanz die auf „mindestens
drei Jahre“ beantragte Verlängerung nur für drei Jahre als zulässig erachtet,
ohne jedoch zu begründen, weshalb diese Zeitspanne notwendig sein sollte. Der
Gutachter geht von einem Therapiebedarf von mindestens zwei bis drei Jahren ab Erstellung
des Gutachtens (d.h. um mehr als ein Jahr ab dem Ende der laufenden Massnahmenperiode)
aus, um eine stabile Senkung des Risikos der Begehung weiterer schwerwiegender
Straftaten sicher stellen zu können (Gutachten S. 83). Er empfiehlt ferner Lockerungen
und einen möglichst kurzfristigen Übergang in ein halboffenes und konsekutiv
offenes Vollzugs-Setting mit arbeitsagogischem Schwerpunkt (Gutachten S. 84). Auch
die durch die Vorinstanz als Zeugin befragte Leena Hässig Ramming, die den
Beschwerdeführer als Psychotherapeutin betreut, hat eine derartige Übergangszeit
als notwendig erachtet, wobei ganz klare fixe Vorgaben dem Beschwerdeführer
helfen würden. In Würdigung all dieser Aussagen muss festgehalten werden, dass
eine Verlängerung der stationären Massnahme um drei Jahre nicht mehr verhältnismässig
erscheint. Vielmehr ist auch in diesem Zusammenhang der Empfehlung des
Gutachters zu folgen, weshalb eine Verlängerung um 2 Jahre auszusprechen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen, wobei das
teilweise Obsiegen bei der Festlegung der Gebühr zu berücksichtigen ist. Das
Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist gutzuheissen
und dem amtlichen Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Aufwand zu
schätzen. Dabei ist von Bedeutung, dass der amtliche Verteidiger durch seine
Teilnahme am Verfahren vor dem Strafgericht bereits Kenntnis der massgeblichen
Akten hatte und im Beschwerdeverfahren die gleichen Einwendungen erhebt, wie er
sie dem Strafgericht vorgetragen hat. Ein Aufwand von acht Stunden erscheint
dieser Situation und der Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer
angemessen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. Juli 2009 über A____ angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung
sowie stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 59 Abs. 4 des
Strafgesetzbuches um 2 Jahre verlängert.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'440.–, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 8 % MWST von CHF 115.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.