ad 2: Raub (besondere Gefährlichkeit) sowie Missbrauch von Schildern
ad 3: Raub (besondere Gefährlichkeit) sowie Missbrauch von Schildern
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2013.27
URTEIL
vom 28.
März 2014
Mitwirkende
Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz), lic.
iur. Christian Hoenen,
lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Eva
Kornicker Uhlmann,
Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A_____ , geb.
[...] Berufungskläger
1
c/o
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
und
B_____ , geb.
[...] Berufungskläger
2
c/o
[...],
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
und
C_____ , geb.
[...] Berufungskläger
3
c/o
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Privatkläger
D_____
E_____,
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts vom 30. November 2012
betreffend
ad 1: Raub (besondere
Gefährlichkeit), mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln sowie Missbrauch
von Schildern
ad 2: Raub (besondere
Gefährlichkeit) sowie Missbrauch von Schildern
ad 3: Raub (besondere Gefährlichkeit)
sowie Missbrauch von Schildern
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 30. November 2012 wurde A_____ des Raubes (besondere
Gefährlichkeit), der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln sowie des
Missbrauchs von Schildern schuldig erklärt und verurteilt zu 5 Jahren Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der ausgestandenen Haft vom 17. Februar bis 19. August
sowie seit dem 27. August 2012. B_____ wurde mit gleichem Urteil des Raubes
(besondere Gefährlichkeit) und des Missbrauchs von Schildern schuldig erklärt
und verurteilt zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der ausgestandenen
Haft seit dem 17. Februar 2012. C_____ wurde ebenfalls des Raubes (besondere
Gefährlichkeit) und des Missbrauchs von Schildern schuldig erklärt und verurteilt
zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft seit
dem 17. Februar 2012 Ausserdem wurden diese drei Beurteilten in solidarischer
Haftung verpflichtet, der Privatklägerin E_____ Schadenersatz von CHF 825.90
und eine Genugtuung von CHF 1'500.– und dem Privatkläger D_____ eine Genugtuung
von CHF 15'000.– zu bezahlen. Alle drei Urteile basieren auf demselben Sachverhalt.
Mit gleichem
Urteil wurden auch F_____, G_____ und H_____ verschiedener Delikte im Zusammenhang
mit dem nämlichen Sachverhalt schuldig erklärt und zu bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafen oder Geldstrafen verurteilt.
Gegen dieses
Urteil haben die Staatsanwaltschaft sowie A_____, B_____, C_____ und F_____ die
Berufung erklärt.
Die Staatsanwaltschaft
beantragt, die Berufungskläger seien des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140
Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen und es seien die ausgesprochenen
Freiheitsstrafen für A_____ auf 8, für B_____ und C_____ auf je 7 und für F_____
auf 8 Jahre zu erhöhen. In den restlichen Schuldpunkten (SVG Delikte) sei das Strafurteil
zu bestätigen.
A_____ (nachfolgend:
Berufungskläger 1) beantragt, das Strafurteil sei aufzuheben und er sei vom
Vorwurf des qualifizierten Raubes (besondere Gefährlichkeit) freizusprechen und
stattdessen des versuchten Raubes, eventualiter des vollendeten Raubes gemäss
Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln
sowie des Missbrauchs von Schildern schuldig zu sprechen und zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Jahren, mit bedingtem Strafvollzug, (Probezeit 2 Jahre),
eventualiter zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, mit teilbedingtem Strafvollzug,
wobei der bedingte Teil der Strafe 24 Monate betragen solle (Probezeit 2 Jahre),
zu verurteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er, es sei der
Datenträger (DVD), auf welchem ein Ausschnitt der Fernsehsendung „[...]“ des
serbischen Fernsehsenders [...] vom [...] 2011 gespeichert sei, zu den Akten zu
nehmen und es seien zwei auf der internetseite [...] publizierte Berichte
(Ausgabe Nr. 880 vom 28. Mai 2013) zu den Akten zu nehmen. Ebenso seien die
Akten des Verfahrens vor dem Bundesamt für Justiz in Sachen Auslieferung des F_____
an Serbien beizuziehen und es sei mittels Rechtshilfeersuchen bei den
Serbischen Strafverfolgungsbehörden der Stand und allfällige Ergebnisse der
gegen F_____ und andere Mitbeschuldigte geführten Strafuntersuchung abzuklären.
Des Weiteren sei I_____ als Zeugin zu befragen und es seien B_____ und C_____
an der Berufungsverhandlung als beschuldigte Personen zu befragen.
B_____ (nachfolgend:
Berufungskläger 2) beantragt, er sei vom Vorwurf des qualifizierten Raubes (besondere
Gefährlichkeit) freizusprechen und stattdessen des versuchten Raubes gemäss
Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie des Missbrauchs von Schildern schuldig zu erklären
und dafür zu einer Strafe von 3 Jahren, mit teilbedingtem Strafvollzug, wobei
der bedingte Teil 26 Monate betragen solle (Probezeit 3 Jahre), zu verurteilen.
Ausserdem sei die Zivilforderung des Privatklägers D_____ auf den Zivilweg zu
verweisen.
C_____ (nachfolgend:
Berufungskläger 3) beantragt, er sei vom Vorwurf des qualifizierten Raubes (besondere
Gefährlichkeit) freizusprechen und stattdessen des Raubes gemäss Art. 140 Ziff.
1 StGB sowie des Missbrauchs von Schildern schuldig zu erklären und zu einer
Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. Ausserdem seien die
Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen beider Privatkläger abzuweisen.
Nachdem F_____ aufgrund
eines mit Bundesgerichtsurteil vom 30. August 2013 in Rechtskraft erwachsenen
Auslieferungsentscheids im Oktober 2013 an Serbien ausgeliefert wurde, wurde
das ihn betreffende Berufungsverfahren vorerst sistiert und danach mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. Oktober 2013 vom vorliegenden
Hauptverfahren abgetrennt.
Hintergrund des
Strafurteils vom 30. November 2012 ist zusammengefasst die Anklage der Staatsanwaltschaft,
wonach die Berufungskläger 1, 2 und 3 am 17. Februar 2012 zwischen 7:00 und
8:00 Uhr, ausgerüstet mit Werkzeug, einem ungeladenen Revolver [...] und einer
Medikamentenflasche enthaltend Diethylether, in einem der Mutter des Berufungsklägers
1 gehörenden Personenwagen, an welchem sie gestohlene Kontrollschilder
angebracht hatten, zur Liegenschaft [...] fuhren und sich dort durch wahlloses
betätigen der Klingelanlage zutritt in das Mehrfamilienhaus verschafften.
Danach klingelten sie an der Wohnungstüre der Privatkläger im vierten Stockwerk.
Als Privatkläger D_____ (nachfolgend: Privatkläger) die Türe öffnete wurde er niedergeschlagen
und festgehalten. Seine sich im oberen Stockwerk der Etagenwohnung aufhaltende
Partnerin E_____ (nachfolgend: Privatklägerin) wurde sodann mit der ungeladenen
Waffe bedroht und geschlagen. Ebenso versuchten die Berufungskläger beide
Privatkläger (erfolglos) mit einem mit Diethylether getränkten Tuch zu
betäuben. Nachdem sich die Privatklägerin befreien und vom Balkon der Wohnung
aus um Hilfe rufen konnte, flohen die Berufungskläger 1,2, und 3. Sie nahmen
dabei eine Tasche mit, welche aber nicht wie erhofft Schmuck und Gold sondern
eine Dose mit Streichhölzern enthielt. Danach flohen sie im Personenwagen
Richtung Allschwil, wo alle drei von der Polizei festgenommen werden konnten.
Die Tat war im Vorfeld zusammen mit F_____ und G_____ geplant worden. G_____ hatte
dabei den Tipp gegeben, in der Wohnung der Privatkläger befinde sich immer viel
Gold und Schmuck, da die Privatklägerin ein Pfandleihgeschäft betreibe.
An der
Appellationsgerichtsverhandlung wurden die Berufungskläger 1, 2 und 3 zur Sache
befragt und sind ihre Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag
gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte der Parteien ergeben sich,
soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Berufungen gegen
Urteile der Kammer des Strafgerichts beurteilt die Kammer des Appellationsgerichts
(§ 18 Abs. 1 Einführungsgesetz StPO [EG StPO; SG 257.100] i.V.m. § 72 Abs. 1
Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Alle vier Berufungen
wurden je rechtzeitig angemeldet (Art. 399 Abs. 1 StPO), erklärt (Art. 399 Abs.
3 StPO) und schriftlich begründet. Auf sämtliche Rechtsmittel ist grundsätzlich
einzutreten. Aufgrund der Abtrennung der Berufung des F_____ vom vorliegenden
Verfahren ist diese nicht Gegenstand dieses Urteils.
2.1 Der
Berufungskläger 1 stellt diverse Verfahrensanträge. Offensichtlich will er mit
den beantragten Beweisen aufzeigen, dass dem vermeintlich gefährlichen Mitangeschuldigten
F_____ im vorgeworfenen Raub eine wichtigere, ihm selber aber eine
untergeordnetere Rolle zukommt, als die Vorinstanz angenommen hat. Der Berufungskläger
1 lässt geltend machen, er sei zu der Tat lediglich angeheuert worden, die
treibende Kraft aber sei F_____ gewesen. Die Berufungskläger 2 und 3 würden ihn
(den Berufungskläger 1) indessen als Anführer darstellen und F_____ nicht belasten.
Dies täten sie allerdings allein aus grosser Angst vor F_____., da „in Betracht
gezogen werden müsse, dass sie um ihr Leben und auch um dasjenige ihrer Familienangehörigen
fürchten müssten, wenn sie gegen F_____ aussagen würden“. Die Hintergründe des
in Serbien gegen F_____ geführten Strafverfahrens dürften „nicht im Dunkeln
gelassen werden, da sie offensichtlich Einfluss auf das Aussageverhalten des
Berufungsklägers 2 und 3 hätten“. Es handle sich dabei um eine Strafuntersuchung
im Rahmen des Verschwindens einer Person (J_____). Der Ausschnitt aus der
Fernsehsendung „[...]“ des serbischen Fernsehsenders [...] vom [...] 2011 und
die zwei auf der Internetseite [...] publizierten Berichte (Ausgabe Nr. 880 vom
28. Mai 2013) würden Informationen zu diesem Verfahren liefern (ebenso wohl die
Akten des Bundesamtes für Justiz und das zu beantragende Auskunftsbegehren bei
den serbischen Strafverfolgungsbehörden). Aussagen des als Zeugen zu befragenden
Bruder des Berufungsklägers 1, I_____, könnten zudem die von F_____
vorgebrachten Gründe für seine zahlreichen Telefonate am Freitag 17. Februar
2012 (Tag der Begehung des zu beurteilenden Raubs) widerlegen.
2.2 Nach
den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind sämtliche Beweise abzunehmen,
die sich auf entscheidrelevante Tatsachen beziehen (BGE 127 I 54 E. 2.b S. 56).
Jedoch kann gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts das Gericht im Rahmen
der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. Art. 318 Abs. 3, Art. 331 Abs. 3 StPO)
auf die Abnahme ergänzend beantragter Beweise verzichten, wenn weitere Abklärungen
im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu keinem neuen Ergebnis führen könnten.
Ein solcher Verzicht ist zulässig, wenn das fragliche Beweismittel eine für die
Entscheidfindung nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich
ist, oder wenn das Gericht in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung
gelangt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne
Willkür annehmen darf, dass diese durch zusätzliche Beweisvorkehren nicht mehr
beeinflusst würde (vgl. statt vieler: BGer 6B_95/2011 vom 31. Mai 2011
E.2.4 m.w.H.).
2.3 Der
Berufungskläger 1 verkennt, dass die Beurteilung seiner Funktion innerhalb der
Tatplanung und –ausführung keineswegs einzig auf den Aussagen der Berufungskläger
2 und 3 beruht, sondern sich (auch) aus anderen Umständen ableiten lässt. So
führt die Vorinstanz in ihren sorgfältigen Erwägungen zur Rolle des Berufungsklägers
1 aus, dass dieser gemäss eigenen Aussagen bereits an der frühen Planung der
Tat – zusammen mit F_____ und G_____ – beteiligt war. Später beschaffte er den Berufungsklägern
2 und 3 eine Unterkunft in Basel, kaufte mit diesen beiden zusammen die als Tarnung
dienenden Arbeitsoveralls und Tatwerkzeuge, entwendete mit ihnen die Fahrzeugschilder,
stellte das Tatauto zur Verfügung und fuhr dieses zum Tatort sowie während der
Flucht (Urteil S. 17 mit Angaben zu den Aktenstellen). Anders als die Berufungskläger
2 und 3 war er demnach an der Tat von Beginn weg beteiligt. Dass ihm innerhalb
der ausführenden Tätergruppe die Position des Anführers zukam legen ausserdem
sein Alter sowie der Umstand, dass er der einzige Ortskundige ist, nahe. An diesen
als erwiesen zu erachtenden Umständen kann auch eine nähere Beleuchtung der
Person und der Tatrolle des F_____ nichts ändern, weshalb diese Beweisanträge
in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen sind. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass das Verfahren gegen F_____ in Serbien nicht Gegenstand des
hiesigen Verfahrens ist und somit keine gesicherten Anhaltspunkte für die
Rollenverteilung beim Raub in Basel liefern kann.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft bemängelt die rechtliche Qualifikation der Haupttat durch
die Vorinstanz. Während das Strafgericht das Vorgehen der drei Täter als Raub gemäss
Art. 140 Ziff. 3 StGB (besondere Gefährlichkeit) qualifizierte, vertritt die
Staatsanwaltschaft die Auffassung, es habe eine Verurteilung wegen
qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB zu erfolgen. Angesichts der
vom Privatkläger erlittenen Augenverletzung würde eine schwere Körperverletzung
im Sinne von Art. 122 StGB vorliegen, weshalb der qualifizierte Tatbestand
des Art. 140 Ziff. 4 StGB greife. Die vom Privatkläger beschriebenen
Doppelbilder seien ohne Zweifel eine dauernde und erhebliche Störung eines
Organs.
3.2 Der
Berufungskläger 1 behauptet, anfänglich unbedeutend an der Tat beteiligt gewesen
zu sein (vgl. oben Ziff. 2.1 und 2.3), wobei sich der Umfang seines Tatbeitrages
sukzessive im Laufe der Ausführung vergrössert habe, nachdem er zuerst die
Berufungskläger 2 und 3 nur an den Tatort habe chauffieren wollen. Im Weiteren habe
das Strafgericht die Tat rechtlich nicht korrekt gewürdigt. Die mitgeführte
Waffe sei ungeladen gewesen. Die konkrete Umsetzung des als Einbruch geplanten
Delikts sei nicht professionell sondern vielmehr ungeordnet und dilettantisch erfolgt.
3.3 Der
Berufungskläger 2 ist zunächst der Ansicht, es liege lediglich der Versuch
eines Raubes vor, da die Täterschaft nicht die erhofften Gegenstände erbeutet
habe, sondern lediglich eine (wertlose) Tasche und Dose, für welche keine
Bereicherungsabsicht vorhanden gewesen sei. Die besondere Gefährlichkeit eines
Raubes läge nicht vor, da die Vorgehensweise der Täter auf die nötigste Gewaltanwendung
beschränkt gewesen sei. Ihm (dem Berufungskläger 2) komme bei diesem Raub eine
relativ kleine Rolle zu. Seine zwei Schläge gegenüber den Privatklägern seien
nicht von besonderer Schwere oder Grausamkeit geprägt gewesen.
3.4 Der
Berufungskläger 3 führt aus, ihm sei vor der Tatausführung mitgeteilt worden, es
sei ein Einbruchdiebstahl in eine unbewohnte Wohnung geplant. Für die von den
Mitbeteiligten an den Privatklägern verübten Gewaltexzesse habe er nicht einzustehen,
da er hierfür keine Verantwortung trage. Dies und seine Geständnisbereitschaft
seien bei der Strafzumessung zu würdigen und die Freiheitsstrafe entsprechend
zu reduzieren.
4.1 Was
das Beweisergebnis anbelangt, ist auf die zahlreichen, objektiven Beweise sowie
die entsprechenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil
S. 13 ff.). So konnten im Fluchtfahrzeug Strickmützen, Handschuhe, ein
Rucksack, zwei Brecheisen, 2 Schraubenzieher, eine Rolle Klebband, acht Kabelbinder
und ein Revolver sichergestellt werden (act. 218a). In der Tatwohnung wurde die
Flasche enthaltend Diethylether von der Täterschaft zurückgelassen (act. 1130).
Die Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin samt Fotomaterial vom 24. Mai
2012 (act. 1169 ff.) und die schriftliche Beantwortung von Fragen der
Staatsanwaltschaft durch die zuständigen Ärzte der Augenklinik des
Universitätsspitals BS vom 27. Juni 2012 (act. 1187 f.) belegen die erlittenen
Verletzungen des Privatklägers ebenso wie das Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin vom 16. Mai 2012 (act. 1237 ff.).
4.2 Zudem
ist auf die detaillierten und schlüssigen Aussagen des Privatklägers
abzustellen: Sowohl in der Voruntersuchung wie auch vor Strafgericht machte er gleichbleibende,
kohärente und logische Angaben zum Tathergang. So gab er in der ersten
Einvernahme und später vor Strafgericht praktisch identisch zu Protokoll, dass
es um ca. 08:20 Uhr an der Wohnungstüre geklingelt habe. Er sei im Badezimmer
gewesen und die Privatklägerin noch im Bett gelegen. Im ersten Moment habe er gedacht,
es habe an der Haustüre (zum Wohnblock) geklingelt. Doch dann habe es an die Wohnungstüre
geklopft. Er habe gedacht, es sei eine Nachbarin. Er sei in seiner Dachwohnung
die Treppe heruntergestiegen und habe gerufen, er komme sogleich. Er habe den
Schlüssel gedreht und durch den Türspion ein Gesicht gesehen. Sofort habe
jemand die Türe aufgerissen und er habe einen heftigen Faustschlag ins Gesicht
erhalten. Dabei sei er rückwärts auf die zweitunterste Treppenstufe gefallen.
Ein Mann sei sogleich auf seine Brust gekniet und habe ihn fixiert. Gleichzeit
habe er gesehen, dass zwei weitere Männer die Wohnungstreppe hoch gerannt
seien. Er habe versucht, sich zu befreien und mit einem Bein gegen die
Wohnungstüre zu schlagen und habe um Hilfe gerufen. Kurze Zeit später sei einer
der beiden Männer, die zuvor in das obere Stockwerk gerannt seien,
zurückgekommen und habe ihm ein Tuch auf das Gesicht gedrückt, wahrscheinlich
um ihn zu betäuben. Der Mann, der ihn bis zu diesem Zeitpunkt fixiert hatte,
habe ihn losgelassen und der andere sei auf ihn gekniet. Von oben habe er die Hilfeschreie
der Privatklägerin gehört. Es seien ein paar Minuten vergangen, während welcher
er weitere Schreie der Privatklägerin gehört habe. Plötzlich seien die Männer
von oben nach unten gekommen und hätten die Wohnung verlassen (act. 1132 ff.,
1150 ff., Prot. HV act. 2569 ff.).
4.3 Wie
die Vorinstanz ebenfalls zu Recht feststellte, sind die Depositionen der
Privatklägerin mit einer gewissen Zurückhaltung zu werten, da diese nicht in
allen Punkten zu überzeugen vermögen. Allerdings sind vorhandene
Ungereimtheiten kaum darauf zurückzuführen, dass die Privatklägerin bewusst
falsch aussagen wollte. Vielmehr hat das traumatische Erlebnis wohl dazu
geführt, dass sie gewisse Abläufe durcheinander bringt oder nicht mehr genau
weiss. Jedenfalls kann aber auch auf ihre Aussagen in Bezug auf die
Gewalteinwirkung und die Bedrohungssituation ohne Weiteres abgestellt werden.
Ein Täter sei in ihr Zimmer gekommen, habe sie festgehalten und habe ihr ein
Tuch mit einem Mittel auf ihre Nase gedrückt. Der Täter habe sie auch
geschlagen. Im Gerangel sei seine Maske (wohl Mütze) vom Gesicht gerutscht.
Darauf habe er sie mit der Pistole ins Gesicht geschlagen. Er habe die Pistole
gegen ihren Kopf gehalten und ihr befohlen, sich auf den Boden zu setzen. Dann
habe er ihren Schmuck gesucht. Sie sei in die Küche gerannt und habe laut um
Hilfe geschrien (act. 1199 ff., 1217 ff., Prot. HV act. 2572 ff.).
4.4 Diese
Angaben sowie die des Privatklägers stimmen letztlich auch mit den Aussagen der
Berufungskläger überein, welche im Laufe der Ermittlungen grundsätzlich nicht
bestritten, den Raub begangen zu. So gab etwa der Berufungskläger 2 zu
Protokoll, er habe den Privatkläger geschlagen und sei dann die Treppe hoch gegangen.
Einer der beiden anderen sei wohl unten beim Privatkläger geblieben (act. 1351).
Oben habe er die Privatklägerin geschlagen und den ungeladenen Revolver gehalten.
Er stritt auch nicht ab, dass die Täter den Versuch unternahmen, die Opfer zu
betäuben (act. 1355). Er und der Berufungskläger 3 hätten ausserdem in einem
Schubladenschrank und in einer Kommode nach Schmuck gesucht (act. 1357 f.).
5.1 Auf
Grund dieser Beweislage lässt sich die Tat beinahe lückenlos rekonstruieren. Auf
die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urteil S. 13
ff.). Dass die drei angeschuldigten Berufungskläger ihre eigene Rolle jeweils
zu verharmlosen suchen, vermag dieses Resultat der Beweiswürdigung nicht zu
beeinflussen. Besonders wichtig ist die Feststellung, dass es sich hier um eine
geradezu „klassische“ Mittäterschaft handelt, bei welcher jeder Täter für das
Vorgehen seiner Mittäter einstehen muss und es keine Beschränkung der
Verantwortung auf die eigenen Tatbeiträge gibt (Forster,
in: Basler Kommentar StGB I, 3. Auflage 2013, vor Art. 24 StGB N 8). Die Tat
wurde von allen Beteiligten von langer Hand vorbereitet. Dabei lässt das Beschaffen
des (ungeladenen) Revolvers, des Narkosemittels, des Klebbandes und der
Kabelbinder einzig den Schluss zu, dass – sollten sich Personen in der Wohnung
aufhalten – ein Raubüberfall geplant war, welcher schlussendlich auch
durchgeführt wurde. Die Ausübung von Gewalt und Drohung war mithin von Anfang
an beabsichtigt, sollten sich diese Druckmittel als notwendig erweisen, um an
die Beute zu gelangen. Dass insbesondere der Berufungskläger 3 nichts davon
gewusst haben will, kann mit seinen eigenen Aussagen widerlegt werden. Ihm war
bekannt, dass den Tätern Diethylether zur Verfügung stand (Prot. HV act. 2564).
Jedenfalls nutzte er zu keinem Zeitpunkt die Gelegenheit, von der Gewaltausübung
Abstand zu nehmen, weder als er vom Diethylether Kenntnis nahm, noch als der
Berufungskläger 2 dem Privatkläger unmittelbar nach Aufschliessen der Tür ins
Gesicht schlug und dieser zu Fall kam. Vielmehr lässt der koordinierte Ablauf
auf eine entsprechende Planung schliessen. Die Behauptung des Berufungsklägers
3, lediglich von einem Einbruch in eine unbewohnte Wohnung ausgegangen zu sein,
ist eine Schutzbehauptung. Dementsprechend ist nicht wesentlich, wer die
einzelnen Gewalthandlungen tatsächlich ausführte, auch wenn insbesondere die
Schläge in das Gesicht des Privatklägers und der Privatklägerin aufgrund eines
entsprechenden Geständnisses dem Berufungskläger 2 zugeordnet werden können (Prot.
HV act. 2563, Prot. HV S. 4). Gewaltexzesse, die nicht vom gemeinsamen
Tatentschluss gedeckt gewesen wären, sind nicht ersichtlich.
5.2 Raub
ist gemäss Art. 140 StGB die Anwendung von Gewalt oder Androhung einer
gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben oder aber die Verursachung einer
Widerstandsunfähigkeit mit dem Ziel, einen Diebstahl zu begehen oder eine
bereits weggenommene Sache behalten zu können. Art. 140 StGB unterscheidet vier
verschiedene Eskalationsstufen. Neben dem Grundtatbestand (Ziff.1) ist die
erste Qualifikationsstufe erreicht, wenn der Täter eine Schusswaffe oder eine
andere gefährliche Waffe mit sich führt (Ziff. 2). Im vorliegenden Fall führten
die Täter einen Revolver mit und setzten diesen als Schlaginstrument ein (vgl. Aussagen
Privatklägerin act. 1202, 1217; Gutachten IRM act. 1243). Dieses Vorgehen
erfüllt jedoch diese Qualifikation gemäss konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht. Die hier mitgeführte Waffe war nicht geladen und die
Täter verfügten auch nicht unmittelbar über die entsprechende Munition (BGE 110
IV 80 E. 1a S.82). Ebenso wenig ist der Revolver eine „andere gefährliche
Waffe“, da ein ungeladener Revolver nicht ohne Weiteres dazu geeignet ist,
einen Menschen schwer oder gar tödlich zu verletzen (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Auflage 2013,
Art. 139 StGB N 150, 166)
5.3
5.3.1 Nach
Ansicht der Staatsanwalt soll das Vorgehen der Täterschaft als Raub gemäss Art.
140 Ziff. 4 StGB qualifiziert werden. Diese Qualifikation trifft zu, wenn die
Täterschaft sein Opfer entweder in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung
zufügt oder es grausam behandelt. Gemäss ärztlicher Berichte (aktuellster Bericht
vom 19. Dezember 2013) leidet der Privatkläger bleibend an einer persistierenden
Motilitätsstörung (Bewegungsstörung) und Diplopie (Doppelbilder) bei erlittener
Blowout-Fraktur des linken Auges. Gemäss seinen Angaben hat sich das Sehen der
Doppelbilder insofern reduziert, als er solche – sofern er eine Brille mit
Prismengläsern trage – nur noch beim Aufblicken (Blick nach Oben) bemerke. Das
Fortbestehen dieser Einschränkung bestätigte der Privatkläger an der
Berufungsverhandlung (Prot. HV S. 5). Diese jüngste Einschätzung der
Tatfolgen deckt sich mit den Aussagen des Privatklägers anlässlich der
Strafgerichtsverhandlung. Dort berichtete er, die Doppelbilder seien anfänglich
ausgeprägt gewesen. Nach einigen Monaten sei es besser geworden. Beim Arbeiten,
am Tisch, beim Lesen oder am Computer habe er keine Probleme mehr (Prot. HV act.
2572).
5.3.2 Die
Staatsanwaltschaft wirft die Frage auf, ob diese Beeinträchtigung unter das
Tatbestandsmerkmal der schweren Körperverletzung gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB zu
subsumieren ist. Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 2 StGB liegt
vor, wenn der Täter den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen
verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen
bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht
eines Menschen arg und bleibend entstellt. Das Auge ist ein wichtiges Organ des
Menschen. Die Funktionstüchtigkeit des linken Auges des Privatklägers ist den
obigen Feststellungen nach aufgrund der Folgen der Straftat voraussichtlich zeitlebens
beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung bedeutet aber noch nicht per se eine
schwere Körperverletzung. Diese ist erst gegeben, wenn das Organ verstümmelt oder
unbrauchbar gemacht wird, wenn es also verloren oder in seiner Funktion dauernd
und erheblich beeinträchtigt ist (Roth/Berkemeier,
in: Basler Kommentar StGB II, 3. Auflage 2013, Art. 122 StGB N 15; BGE 129 IV 1
E. 3.2 S. 3). So unangenehm oder lästig diese Doppelbilder auch sein mögen,
sie beeinträchtigen das normale Sehen beim Tragen einer Brille nur beim Blick
nach oben. Anders als bei einem Prothesenträger fehlt dem Privatkläger auch
nicht ein Körperteil, sondern ist er „lediglich“ permanent auf ein Hilfsmittel (die
Brille) angewiesen. Das Vorliegen einer schweren Körperverletzung im Sinne des
Gesetzes ist deshalb abzulehnen, wenn auch festzustellen bleibt, dass es sich
vorliegend aufgrund der physischen Folgen, die der Privatkläger zu ertragen
hat, um einen Grenzfall handelt. Indessen rechtfertigt sich auch aufgrund der
angedrohten Mindeststrafe (5 Jahre) an die Schwere der Verletzung hohe
Anforderungen zu stellen (vgl. dazu die Kritik von Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB N 155). Bei der Prüfung
einer Erfüllung des mit der Generalklausel des Art. 122 Abs. 3 StGB erfassten
Tatbestands der schweren Körperverletzung – namentlich einer „andere schwere
Schädigung des Körpers“ – haben die gleich strengen Anforderungen wie bei der Ermittlung
einer Beeinträchtigung eines wichtigen Organs gemäss Abs. 2 zur Anwendung zu
gelangen. Indikatoren können eine sehr lange Dauer des erforderlichen
Spitalaufenthalts, eine lange Arbeitsunfähigkeit, der Grad der aus der
Verletzung resultierenden Invalidität oder die erlittenen Schmerzen sein. Die
Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers dauerte einige Monate und er erlitt in der
ersten Zeit nach dem Vorfall zweifelsohne Schmerzen. Aufgrund des hoch
anzusetzenden Massstabs sind indessen auch damit die Voraussetzungen einer Qualifizierung
gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB nicht gegeben.
5.4
5.4.1 Bleibt
zu prüfen, ob entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz der Tatbestand von
Art. 140 Ziff. 3 StGB aufgrund einer besonderen, sich in der Tatausführung
manifestierenden Gefährlichkeit der Täter erfüllt wurde. Voraussetzung für die
Bejahung der besonderen Gefährlichkeit bildet eine gegenüber dem
Grundtatbestand des Raubes erhebliche Erhöhung des Unrechtsgehalts der Tat. Die
Gefährlichkeit muss sich auf die Art und Weise der Tatbegehung beziehen. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt eine Bestrafung nach Art. 140 Ziff. 3
StGB nur in Frage, wenn die Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders
schwer wiegt; die Gefährlichkeit des Täters soll mit den Tatumständen, etwa der
besonders kühnen, verwegenen, heimtückischen oder skrupellosen Art, wie er die
Tat begeht, begründet werden (BGE 116 IV 312 E. 2e S. 317 m.w.H. ; Donatsch, in: Donatsch et al [Hrsg.],
Kommentar StGB, 19. Auflage 2013, Art. 140 StGB N 15). Als massgebende Kriterien
werden die Höhe der erhofften Beute, der planerische und technische Aufwand,
das Überwinden moralischer und technischer Hindernisse, professionelle Vorbereitung
der Tat sowie hartnäckiges, hinterlistiges und brutales Vorgehen genannt (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB N
78).
5.4.2 Die
drei Berufungskläger planten die Tat durchaus professionell. Sie kauften sich
einheitliche Overalls, um beim Betreten der Liegenschaft den Eindruck zu erwecken,
sie seien Handwerker und dadurch nicht aufzufallen. Sie entwendeten die
Nummernschildern eines Personenwagens, um die Identifikation ihres eigenen Personenwagens
zu erschweren. Sie nahmen einen Revolver, Kabelbinder, Klebband und Diethylether
mit an den Tatort, nachdem sie vorgängig den Entschluss gefasst hatten, die
Wohnung auch bei Anwesenheit der Bewohner zu betreten, da sich diese bei zwei
früheren Versuchen dort aufgehalten hatten und sie offenbar nicht mehr länger
warten wollten. Danach begaben sich die Berufungskläger 1, 2 und 3 zu Dritt zur
Wohnung des älteren Paares, wo sie nicht mit erheblichem Widerstand rechnen
mussten: Sie klingelten morgens um 08:20 Uhr und damit zu einer Zeit, zu
welcher das ältere Paar wohl kaum mit einem Raubüberfall rechnete und sie von
einem Überraschungsmoment profitieren konnten. Dementsprechend schloss der
Privatkläger die Türe auch ohne grosse Bedenken auf. Die Berufungskläger rissen
die Türe auf, sobald der Privatkläger den Schlüssel gedreht hatte. Anstatt den
älteren Herrn in die Wohnung zu drängen und zu versuchen, ihn zur Herausgabe
der Beute zu bewegen, schlugen die Berufungskläger ihn sogleich mit der Faust ins
Gesicht, woraufhin er rückwärts auf die Treppe stürzte. Dort wurde er während
Minuten fixiert und musste mit anhören, wie seine Partnerin, die Privatklägerin,
im oberen Stock um Hilfe schrie. Die Täter schlugen sodann die ihnen körperlich
weit unterlegene Privatklägerin ebenfalls brutal mit der Waffe und der Faust und
bedrohten sie mit der Waffe. Beiden Privatklägern wurde ein mit Diethylether
getränktes Tuch ins Gesicht gedrückt, ohne jedoch die erhoffte Wirkung zu
erzielen. Bei der Würdigung des gesamten Vorgehens der drei in Mittäterschaft
agierenden Berufungskläger muss vor diesem Hintergrund von einem unnötig
brutalen und hartnäckigen Vorgehen gesprochen werden, welches ein sehr hohes Unrechtsgehalt
aufweist. Folglich sind die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz
allesamt zutreffend und eine Subsumtion der Tat unter Art. 140 Ziff. 3
StGB gerechtfertigt.
5.5 Der
Berufungskläger 2 macht geltend, es läge lediglich ein versuchter Raub vor, da
die Täter die erhoffte Beute in der Wohnung nicht finden konnten und stattdessen
wertlose Dinge mitnahmen. Er weist mit anderen Worten darauf hin, dass der
gewünschte Erfolg, nämlich die Bereicherung durch den Diebstahl, nicht eingetreten
ist, nachdem die angeschuldigten Berufungskläger allerdings die Tat bereits
vollendet hatten. Entsprechend stellten sie erst auf der Flucht fest, dass sie
keine Wertgegenstände, insbesondere nicht den erwarteten Schmuck und das Gold
entwendet hatten. Auch der Berufungskläger 1 plädiert für eine Verurteilung
wegen versuchten Raubes. Dass die Täter keine Wertgegenstände zu entwenden
vermochten, ist indessen irrelevant, da es sich bei dem dem Raub inhärenten Diebstahl
um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt handelt. Damit bedarf es keines über die
Tatvornahme hinausgehenden äusseren Erfolges, weshalb die Begehung eines
vollendeter Versuchs gar nicht möglich ist, sondern sich das Delikt in der
Tathandlung erschöpft (Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht ATI, 4. Auflage 2011, § 9 N 9; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N
81). Schliesslich gilt zu erwähnen, dass das Gesetz bei Raub keine
Unterscheidung macht, ob die gestohlene Sache von geringem Wert ist oder nicht
(Art. 172ter Abs. 2 StGB). Damit wurden die Berufungskläger 1, 2 und
3 zu Recht der Begehung eines vollendeten qualifizierten Raubes und nicht eines
versuchten qualifizierten Raubes schuldig gesprochen.
6.1 Die
Berufungskläger 1, 2 und 3 bemängeln auch je die Strafzumessung der Vorinstanz und
beantragen mildere Strafen. Nachdem der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz
in jeder Hinsicht gefolgt werden kann, ist keine neue Strafzumessung aufgrund anderer
Mindeststrafandrohungen vorzunehmen. Aufgrund von Art. 140 Ziff. 3 StGB darf
das Minimum einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren nicht unterschritten werden.
Wegen der Tatmehrheit ist Art. 49 StGB anzuwenden.
6.2 Die
Erwägungen des Strafgerichts zur Strafzumessung erweisen sich als ausführlich
und differenziert. Es kann in erster Linie auf diese verwiesen werden. Zusammenfassend
ist lediglich herauszustreichen, dass das Verschulden der drei Berufungskläger
– auch im Rahmen von Art. 140 Ziff. 3 StGB – als schwer bezeichnet werden muss,
unabhängig davon, dass die tatsächlich erlangte Beute äusserst bescheiden ausgefallen
ist. Sie überfielen am frühen Morgen ein älteres Paar auf unnötig brutale Weise.
Die sich auf unterschiedlichen Stockwerken befindlichen Opfer wussten während
Minuten nicht, was mit dem anderen geschieht, sondern hörten je nur dessen
Hilferufe. Beide wurden körperlich massiv malträtiert. Auch wenn die Augenverletzung
des Privatklägers rechtlich nicht als schwere Körperverletzung im Sinne von
Art. 140 Ziff. 4 StGB zu qualifizieren ist, hat dessen lebenslange Beeinträchtigung
aufgrund bleibender Diplopie bei der Strafzumessung erheblich ins Gewicht zu
fallen. Allein aus diesem Grund ist es angezeigt, die Strafe in der Nähe des
qualifizierten Tatbestandes von Art. 140 Ziff. 4 StGB (5 Jahre bei Zufügung
einer schweren Körperverletzung) anzusiedeln. Auch darf entgegen den
Beteuerungen der angeschuldigten Berufungskläger nicht ausser Acht gelassen
werden, dass die Tat sehr wohl professionell vorbereitet wurde. Es mag zwar
dilettantisch erscheinen, dass die Täter den erhofften Schmuck nicht zu
erbeuten vermochten und der Einsatz des Diethylethers aufgrund der falschen
Anwendung nicht die beabsichtigte Wirkung entfaltete. Dies ändert aber nichts
daran, dass die Berufungskläger die Tat planten, die für den Raub notwendigen
Utensilien organisierten und mitnahmen und mit ihrem massiven und brutalen
körperlichen Vorgehen, bei dem die drei zusammen wirkten, dem älteren Paar
keine Chance liessen. Auch zeugt es von erheblicher Hartnäckigkeit, dass die
Berufungskläger 1, 2 und 3 zwei Mal nicht zur Tat schritten, nachdem sie die
Anwesenheit der Bewohner in der Wohnung festgestellt hatten, und dann ein
drittes Mal unter allen Umständen an den Schmuck gelangen wollten. Jeder
einzelne hätte genügend Zeit gehabt, die Situation zu überdenken und von einem solchem
Vorgehen Abstand zu nehmen. Soweit die Berufungskläger 2 und 3 eine Einschränkung
ihrer Entscheidungsfreiheit augrund ihrer (angeblichen) Schulden im Bereich
einiger hundert Schweizerfranken beim Berufungskläger 1 andeuten (Prot. HV
S. 4 f.), vermögen diese offensichtlich keine strafmildernde
Abhängigkeit zu begründen (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar StGB I, 3. Auflage 2013, Art. 48 StGB N 20). Ebenso wenig
vermag der Berufungskläger 1 darzulegen, weshalb er aufgrund der (behaupteten)
Persönlichkeit des F_____ (vgl. Plädoyer Prot. HV S. 6 f.) nicht in der
Lage gewesen sein soll, eine eigenständige Entscheidung betreffend seine Teilnahme
am Delikt zu treffen,
6.3 Zu
Recht hat die Vorinstanz das Strafmass der drei angeschuldigten Berufungskläger
individuell festgelegt. Dabei wiegt insbesondere das Verschulden des
Berufungsklägers 1 als Lenker des Fluchtfahrzeuges im Rahmen der Widerhandlungen
gegen das SVG sehr schwer. Er beging in vollständiger Missachtung diverser
Verkehrsregeln eine haarsträubend gefährliche Fahrt durch Wohnquartiere und gefährdete
damit andere Verkehrsteilnehmer und vor allem Fussgänger massiv. Zu Recht fiel
die Strafe des Berufungsklägers 1 mit 5 Jahren deswegen höher aus als
diejenigen der Berufungskläger 2 und 3.
6.4 Die
gegenüber der Strafe des Berufungsklägers 2 um ¼ Jahr geringere Freiheitsstrafe
des Berufungsklägers 3 rechtfertigt sich insofern, als dieser einen weniger
dominanten Part beim Raub inne hatte und insbesondere die Schläge gegen die Privatkläger
nicht selber ausführte. Die Reduktion erfolgte indessen richtigerweise nur in
geringem Mass, da er sich als Mittäter der strafrechtlichen Verantwortung für
die Brutalität seiner Kumpanen nicht entziehen kann (vgl. oben Ziff. 5.1).
7.1 Das
Strafgericht hat den von der Privatklägerin geltend gemachten Schadenersatz von
CHF 825.90 sowie die gestellte Genugtuungsforderung von CHF 1'500.–
gutgeheissen. Ebenso hat es der Genugtuungsforderung des Privatklägers von
CHF 15'000.– entsprochen. Die Berufungskläger 1, 2 und 3 wurden dabei
solidarisch zur Zahlung sämtlicher Zivilforderungen verpflichtet. Der Berufungskläger
2 anerkennt die Zivilforderungen der Privatklägerin, will aber die
Genugtuungsforderung des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen haben, da er
sich für dessen Augenverletzung nicht in der Verantwortung sieht. Der
Berufungskläger 3 beantragt die vollständige Abweisung der Zivilforderungen der
Privatkläger.
7.2 Gemäss
Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b StPO hat das Gericht über adhäsionsweise
geltend gemachte sowie hinreichend begründete und bezifferte Zivilforderungen
zu entscheiden, wenn es zu einem Schuldspruch gelangt. Die Privatkläger haben
ihre Schadenersatz- sowie Genugtuungsforderungen beziffert und begründet. Die
Berufungskläger 2 und 3 haften aufgrund ihrer Mittäterschaft für sämtliche
kausal mit dem Delikt zusammenhängenden Schäden bzw. die daraus resultierenden
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche (vgl. oben Ziff. 5.1). Damit ist das
angefochtene Urteil auch betreffend die Beurteilung der Zivilansprüche zu bestätigen.
Entsprechend den
Erwägungen ist das Strafurteil vollumfänglich zu bestätigen. Aufgrund des teilweisen
Unterliegens der Staatsanwaltschaft ist den Berufungsklägern 1, 2 und 3 je eine
reduzierte Urteilsgebühr aufzuerlegen. Den amtlichen Verteidigern der
Angeschuldigten ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Die Berufungskläger tragen die
ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr
von je CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger des A_____, [...],
werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 7'372.– und ein Auslagenersatz
von CHF 234.25, zuzüglich 8% MWST auf CHF 7'606.25 von CHF 608.50, aus der
Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger des B_____, [...],
werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3’577.30 und ein
Auslagenersatz von CHF 97.50, zuzüglich 8% MWST auf CHF 3'674.80 von CHF 294.–,
aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger des C_____, [...],
werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3'154.40 und ein Auslagenersatz
von CHF 59.–, zuzüglich 8% MWST auf CHF 3'213.40 von CHF 257.10, aus der
Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Vorsitzende Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Jeremy Stephenson lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.