Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.11
ENTSCHEID
vom 12.
Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz),
lic. iur. Christian Hoenen,
lic. iur. Eva Christ und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A_____ , geb. [...]
Berufungskläger
c/o [...], Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 8. Januar 2014
betreffend Abklärung
der Gültigkeit des Rückzugs der Berufung - gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache
Sachbeschädigung, gewerbsmässiger Betrug, mehrfach versuchter betrügerischer
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hausfriedensbruch,
mehrfache Missachtung der Ausgrenzung und mehrfache Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 8. Januar 2014 wurde A_____ des gewerbsmässigen
Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des gewerbsmässigen Betrugs, des
mehrfach versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,
des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Missachtung der Ausgrenzung
und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittel-gesetzes schuldig erklärt
und neben einer Busse zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von 6
Tagen Polizeigewahrsam sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft ab dem 7.
August 2013, verurteilt.
Gegen dieses Urteil
meldete der Verteidiger, Advokat [...], am 20. Januar 2014 fristgerecht
Berufung an. Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 teilte A_____ dem Strafgericht
mit, dass er das Urteil annehme und nicht in Berufung gehe. Er erklärte, sein
Anwalt habe es vermutlich falsch aufgefasst und dem Gericht eine falsche Information
gegeben. Daher möchte er die Berufung mit sofortiger Wirkung zurückziehen. Er
bittet weiter darum, den Vollzug seiner Strafe antreten zu können, um seine
Zeit abzusitzen. Auf Zustellung dieses Schreibens hin reagierte der Verteidiger
mit Eingabe vom 24. Januar 2014. Darin hielt er vorläufig an der Anmeldung der
Berufung fest. Er führte aus, es müsse ein Missverständnis vorliegen, dem
Klienten sei die Bezeichnung „Berufung“ wohl nicht geläufig, er habe eine
„Appellation“ gewünscht. Sein Mandant habe ihm am 15. Januar 2014 schriftlich
mitgeteilt, er möchte eine Urteilsbegründung und wünsche Appellation, falls
dies nötig sei, um die beantragte Massnahme zu bekommen. Nach einem
persönlichen Gespräch mit seinem Klienten hielt der Verteidiger mit Schreiben
vom 27. Januar 2014 weiter an der Berufungsanmeldung fest.
Mit Verfügung
vom 30. Januar 2014 wurde angeordnet, es sei im Vorverfahren nach Art 403 StPO
zu prüfen, ob die Anmeldung der Berufung zulässig sei. Im Rahmen der Gewährung
des rechtlichen Gehörs präzisierte der Verteidiger mit Stellungnahme vom 11.
Februar 2014, A_____ habe ihm auch mit Schreiben vom 22. Januar 2014 nochmals
erklärt, er wünsche, dass die Möglichkeit einer Massnahme mit Appellation
geprüft werden solle. Dies gehe auch aus der von seinem Klienten unterzeichneten
Notiz vom 24. Januar 2014 hervor. Somit liege ein qualifizierter Willensmangel
bei der Abgabe der Verzichtserklärung seines Mandanten vor. Die
Staatsanwaltschaft und A_____ verzichteten innert der gesetzten Frist auf eine
Stellungnahme. Am 3. März 2014 nahm der Strafgerichtspräsident Stellung, das
Schreiben von A_____ vom 21. Januar 2014 sei derart klar, dass die
Missverständnisthese nicht überzeuge.
Am 5. März 2014
beantragte [...] die Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Diese wurde für
das Verfahren nach Art. 403 StPO gewährt. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Zuständig
zur Beurteilung der Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts ist
gemäss Art. 21 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) i.v.m. § 18 Abs. 1
Einführungsgesetz StPO (EG StPO, SG 257.100) i.V.m. § 73 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) der Ausschuss der Appellationsgerichts.
Soweit im Rahmen des Berufungsverfahrens auf Antrag einer Partei oder der
Verfahrensleitung über dessen Einstellung aufgrund Vorliegens eines Prozesshindernisses
oder fehlender Prozessvoraussetzungen zu entscheiden ist, bleibt gemäss Art.
403 Abs. 1 lit. c StPO die Zuständigkeit des Appellationsgerichts erhalten.
1.2 Die
Berufungskläger hat die durch seinen Verteidiger rechtzeitig angemeldete Berufung
zurückgezogen. Der Verteidiger hat daraufhin geltend gemacht, der Rückzug der
Berufung leide an einem qualifizierten Willensmangel und sei daher nicht gültig.
Im Vorverfahren gilt es nach Art. 403 StPO zu prüfen, ob eine gültige Berufung
vorliegt.
2.1 Da
der Berufungskläger nicht über die erforderlichen Mittel verfügte, um einen
Verteidiger selbst zu bezahlen und die Bestellung eines solchen zur Wahrung
seiner Interessen angezeigt war, wurde ihm gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b
StPO ein amtlicher Verteidiger bestellt. Dabei handelt es sich inhaltlich (auch)
um einen Fall der amtlichen Verteidigung bei notwendiger Verteidigung, da die
Untersuchungshaft des Berufungsklägers länger als 10 Tage dauerte und ihm eine
Freiheitsstrafe von über einem Jahr drohte (vgl. Art. 130 lit. a und b StPO;
zum Begriff der amtlichen Verteidigung in der StPO vgl. AGE BES.2012.76 vom 31.
August 2012 E. 3.2). Die Rechtsgültigkeit seines Berufungsrückzugs ist demnach
unter dem Aspekt der amtlichen Verteidigung bei notwendiger Verteidigung zu prüfen.
2.2 Fest
steht, dass der Beurteilte auf die Berufungsanmeldung der Verteidigung vom 20.
Januar 2014 hin dem Strafgericht mit einem selbst verfassten Schreiben mitteilte,
er nehme das Urteil an und gehe nicht in Berufung. Er äusserte in diesem Zusammenhang,
er wolle unverzüglich in den Vollzug und seine „Zeit absitzen“. Der Wortlaut
dieser Erklärung ist eindeutig und klar abgefasst und lässt keinen Zweifel
daran, dass der Beurteilte den Strafvollzug antreten und die ihm vom Strafgericht
auferlegte Strafe verbüssen will. Die durch den Verteidiger angesprochenen Erwartungen
des Beurteilten, das Appellationsgericht werde sich mit dem Fall befassen, um eine
Massnahme auszusprechen, finden in diesem Schreiben keine Erwähnung. Die Tragweite
seines Verzichts auf Berufung war dem Beurteilten somit klar. Er fügte gar
erklärend an, sein Anwalt habe vermutlich etwas falsch verstanden. Damit ist
ein Rückzug bzw. ein Verzicht auf die Berufung erfolgt.
3.1 Die
Frage nach der eigenständigen prozessualen Handlungsfähigkeit eines
verteidigten Beschuldigten ist in der Lehre umstritten. So schreibt Schmid:
„Der Rückzug eines Rechtsmittels durch eine verteidigte beschuldigte Person
kann nur im Einvernehmen mit dem Verteidiger erfolgen“, wobei er diese Aussage
nicht mit weiteren Hinweisen belegt (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 386 StPO N 2). Demgegenüber meint Lieber: „Abzulehnen
ist die Auffassung, wonach der Rückzug des Rechtsmittels durch eine verteidigte
beschuldigte Person ohne Einwilligung der Verteidigung (bzw. nur mit deren
Einvernehmen) möglich sei. Daraus, dass die (amtliche oder erbetene)
Verteidigung gegen den Willen der urteilsfähigen beschuldigten Peson ein
Rechtsmittel weder ergreifen noch zurückziehen kann, folgt ohne Weiteres, dass
sie an einem solchen auch nicht festhalten kann, wenn es die beschuldigte
Person zurückziehen will (Lieber, in: Kommentar StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 386 StPO N 4). Ziegler führt aus:
„Die Einlegung des Rechtmittels erfolgt in der Regel durch den Rechtsvertreter
bzw. die Verteidigung, wobei auch die Legitimation von den Parteien selbst
ausgeht, entgegen deren Willen kein Rechtsmittel eingelegt werden kann (zumal
die Partei ohnehin durch einen Rückzug intervenieren könnte). Ein Vorbehalt ist
bei der notwendigen bzw. amtlichen Verteidigung zu machen, vor allem wenn
Zweifel an der Postulationsfähigkeit der Partei bestehen“. Diese Aussage
erfolgt mit Fussnotenverweis auf Art. 106 und 130 lit. c StPO (Ziegler, in: Basler
Kommentar StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, Art. 382 StPO N
3). Zudem schreibt er: „Ein Verzicht oder Rückzug bedarf grundsätzlich keiner
Zustimmung des Verteidigers oder Rechtsvertreters…“ (Ziegler, a.a.O., Art. 386 StPO N. 4). Das Bundesgericht ging
noch unter der Herrschaft der kantonalen Prozessordnungen in einem unveröffentlichten
Entscheid davon aus, dass der Angeschuldigte seinem notwendigen amtlichen
Verteidiger zwar die Verteidigungsstrategie nicht vorschreiben könne, wohl aber
selber Verfahrensrechte – auch im Widerspruch zu seiner Verteidigung – ausüben
könne (BGer 1P.117/2003 vom 14. April 2003 E 4.2, vgl. dazu auch AGE SB 2011.47
vom 9. Oktober 2012 E. 4.1 und AGE SB 2012.95 vom 5. August 2013 E. 2.3).
4.2 Das
Appellationsgericht hat sich in SB.2011.47 vom 9. Oktober 2012 eingehend und differenziert
mit der Frage nach dem selbständig ausgeführten Rückzug eines Rechtsmittels
seitens einer (amtlich) verteidigten Person befasst und ist zum Schluss gelangt,
dass ein solcher grundsätzlich möglich ist (E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen
auf Literatur und Rechtsprechung). Dieser Auffassung ist zu folgen. Vorliegend sind
keine Hinweise für eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit des Beurteilten ersichtlich,
weshalb nichts gegen die persönliche Ausübung seiner höchstpersönlichen Rechte
– zu denen auch die Verfahrensrechte gehören – spricht.
4.3 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass es dem urteilsfähigen, amtlich verteidigten
Berufungskläger zustand, selbständig die Berufung zurückzuziehen bzw. auf diese
zu verzichten.
Die Verteidigung
bringt vor, die Verzichtserklärung des Beurteilten leide an einem
„qualifizierten Willensmangel“ und sei deshalb ungültig. Gemäss Art. 386 Abs. 3
StPO sind Verzichtserklärungen nur dann gültig, wenn die betroffene Partei ihre
Erklärung frei von Täuschung getätigt hat und auch nicht durch eine Straftat
oder eine unrichtige behördliche Auskunft dazu veranlasst wurde. Gemäss einem
Teil der Lehre handelt es sich hierbei um eine abschliessende Aufzählung
qualifizierter Willensmängel (Ziegler,
a.a.O., Art. 386 StPO N 4; Schmid a.a.O.,
Art. 386 StPO N 7). Solch ein Willensmangel ist vorliegend nicht ersichtlich und
wird im Übrigen auch nicht behauptet. Vielmehr wird vom Verteidiger ein Irrtum
des Beurteilten betreffend die Wörter „Berufung“ und „Appellation“ geltend gemacht.
Dies stellt jedoch von vorneherein keinen qualifizierten Willensmangel dar. Hinzu
kommt, dass ein solcher Irrtum ebenfalls nicht dargetan ist. So führt die
Verteidigung zum einen aus, nach der Verhandlung vom 8. Januar 2014 habe sie am
15. Januar 2014 vom Beurteilten ein Schreiben erhalten, worin dieser um
Einreichung der Appellation gebeten habe, falls dies notwendig sei für die
Anordnung einer Massnahme (vgl. dazu Beilage zur Eingabe des Verteidigers vom
11. Februar 2014). Dieses Schreiben belegt, dass zwischen Anwalt und Klient
darüber gesprochen wurde, ob wegen der Frage der Therapie ein Rechtsmittel
ergriffen werden sollte. Ob eine Massnahme angezeigt sei, war offensichtlich
bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein Thema. Aus einer E-Mail
des Sozialarbeiters vom 2. Dezember 2013 geht hervor, dass der Beurteilte einer
Massnahme ambivalent gegenüberstehe. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8.
Januar 2014 lautete der Antrag der Verteidigung in erster Linie auf einen reduzierten
Schuldspruch mit bedingter Strafe; für den Fall eines Schuldspruchs mit
unbedingter Freiheitsstrafe beantragte der Verteidiger die Einholung eines
Gutachtens im Hinblick auf eine Massnahme. Vor diesem Hintergrund zeigt das
Schreiben vom 15. Januar 2014, dass die Frage der Massnahme zwischen Anwalt und
Klient vor der Hauptverhandlung und auch danach intensiv diskutiert worden war.
Das Schreiben vom 21. Januar 2014 des Beurteilten erscheint damit aber entgegen
den Ausführungen des Verteidigers gerade nicht in einem anderen Licht; es zeigt
vielmehr, dass sich der Beurteilte in Kenntnis und Abwägung der Möglichkeit
„Massnahme“ für die Verbüssung der Strafe entschieden hatte. Schliesslich
reichte die Verteidigung noch eine Notiz einer Besprechung ein, die am 24.
Januar 2014, und damit nach der Abgabe der Verzichterklärung, zwischen Anwalt
und Klient stattgefunden hatte. In dieser Notiz wird die Unterscheidung in
„Appellieren für Massnahme“ und „Berufung gegen Urteil“ gemacht. Dies vermag
allerdings nichts an der Tatsache zu ändern, dass der Beurteilte bereits im Schreiben
vom 21. Januar 2014 an das Gericht klar geäussert hatte, er wolle in den Vollzug
und „die Zeit absitzen“. Ein allfälliger Irrtum des Beurteilten bzw. die
Auflösung des Missverständnisses zwischen Anwalt und Klient könnte allenfalls
darin liegen, dass in der Hauptverhandlung – gemäss Plädoyer der
Staatsanwaltschaft – thematisiert worden war, dass eine stationäre Massnahme auch
nachträglich angeordnet werden könnte. Der Vollständigkeit halber bleibt
anzumerken, dass die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung einer Massnahme
im Sinne von Art. 65 StGB nach wie vor besteht.
6.1 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass der von A_____ erklärte Rechtsmittelverzicht
gültig ist. Auf die durch seinen Rechtsvertreter angemeldete Berufung ist daher
nicht einzutreten.
6.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beurteilte dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 300.–. Dem amtlichen Verteidiger ist für die Vertretung vor
Appellationsgericht eine Entschädigung von drei Stunden zu CHF 200.– (inklusive
Auslagen) zuzüglich MWST auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Berufung wird zufolge gültigen
Rechtsmittelverzichts nicht eingetreten.
Der Beurteilte trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 300.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für
das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 600.– (inklusive Auslagen),
zuzüglich 8 % MWST von CHF 48.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.