Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.23
URTEIL
vom 19.
Mai 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Kosovo,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 16. Mai 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
dem Kosovo. Er ist den Behörden Ende März dieses Jahres ein erstes Mal aufgefallen,
als er im Hallenbad Gitterli in Liestal ein junges Mädchen belästigt haben
soll. Nach einer Einvernahme durch die Kantonspolizei Basel-Landschaft ist er aus
diesem Kanton ausgegrenzt und anschliessend in Freiheit entlassen worden. Eine
offizielle Wegweisung aus der Schweiz hat hingegen nicht stattgefunden. Dennoch
hat A____ nach eigenen Angaben die Schweiz unverzüglich in Richtung Deutschland
verlassen. Erst am 13. Mai 2014 sei er wieder in die Schweiz eingereist. Am 15.
Mai 2014 ist er in Basel einer Patrouille der Polizei aufgefallen und
kontrolliert worden. Dabei konnte er sich nicht ausweisen. Er wurde in der Folge
verhaftet und dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt. Dieses wies ihn aus der
Schweiz weg und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft. In der heutigen
Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn er
Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und
deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG). Ausserdem kann er in Haft
genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn
Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren
bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch
in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er
sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Der Beurteilte
wurde am 30. März 2014 im Kanton Basel-Landschaft ein erstes Mal durch die
Polizei befragt, wobei es nebst seinem Verhalten im Schwimmbad Gitterli (wo er
ein junges Mädchen belästigt haben soll) auch um seinen illegalen Aufenthalt in
der Schweiz gegangen ist (vgl. Protokoll der Befragung vom 30. März 2014, in
den Akten). Im Anschluss an diese Befragung ist der Beurteilte in Basel auf
freien Fuss gesetzt worden. Der Beurteilte selbst gibt in diesem Zusammenhang
an, er sei aufgefordert worden, die Schweiz zu verlassen, was er noch am
gleichen Tag getan habe. Würde man auf diese Aussagen abstellen, so müsste
festgehalten werden, dass der Beurteilte, indem er nur kurze Zeit später erneut
eingereist ist, zu verstehen gegeben hat, dass er sich um solche Anweisungen einer
schweizerischen Behörde nicht zu kümmern braucht. Allerdings ist aufgrund der
gesamten Umstände nicht davon auszugehen, dass die Angaben des Beurteilten, die
er bei seiner Befragung am 30. März 2014 oder im vorliegenden Verfahren gemacht
hat, der Wahrheit entsprechen. Seine Aussagen sind vielmehr erkennbar
unglaubwürdig im Hinblick auf eine Erschwerung der Vollzugsbemühungen der
Behörden. Anlässlich seiner ersten Kontrolle Ende März 2014 fungierte der Beurteilte
als Aufpasser der Kinder seines Bruders im Schwimmbad Gitterli in Liestal,
obschon er seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder gehabt haben
will und erst am Tag zuvor in die Schweiz eingereist sei. Anlässlich seiner erneuten
Kontrolle gab er an, nach Basel gekommen zu sein, weil er hier ein wenig habe
spazieren wollen. Die erste Nacht habe er auf der Strasse übernachtet, die
zweite sei er einfach durch Basel gelaufen. Weder in Deutschland, von wo er
gekommen sei, noch hier in der Schweiz habe er je gearbeitet. Seine Eltern, die
als Rentner im Kosovo leben, hätten ihm Geld überweisen können, sobald er
solches gebraucht hätte. Insgesamt ist kein anderer Schluss möglich, als dass
sich der Beurteilte schon längere Zeit bei seinem Bruder in der Schweiz aufhält,
was er zu verschleiern versucht. Damit wird er insgesamt unglaubwürdig und
bietet er keine Gewähr, sich in Freiheit an Anweisungen des Migrationsamtes zu
halten. Die Haft erweist sich als notwendig, um den Vollzug der Wegweisung
sicher zu stellen. Auch ist eine Ausschaffung in den Kosovo innert nützlicher
Frist möglich. Die Haft ist somit zu bestätigen. Das Haftende fällt allerdings
auf den 14. August 2014 (und nicht auf den 15. August 2014, wie in der Verfügung
fälschlicherweise festgehalten).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 14. August 2014,
rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.