Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.121
ENTSCHEID
vom 6.
Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 11. November 2013
Entscheid des Appellationsgerichts
(Einzelgericht) vom 13. Januar 2014
(vom Bundesgericht am 16. April
2014 aufgehoben)
betreffend Verweigerung der
Briefzustellung / Kostenentscheid
Das Einzelgericht
zieht in Erwägung,
dass es mit Entscheid vom 13. Januar 2014 eine
Beschwerde von A_____ gegen die durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt
verfügte Verweigerung der Zustellung eines am 7. November 2013 vom
Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft geschriebenen Briefes an einen
Mithäftling abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF
200.– auferlegt hat,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid
Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben hat,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 16. April
2014 den Entscheid des Appellationsgerichts aufgehoben, die Staatsanwaltschaft zur
unzensurierten Weiterleitung des Briefes des Beschwerdeführers vom 7. November
2013 an den Adressaten angewiesen und die Sache zur Neuverlegung der Kosten im
vor-instanzlichen Verfahren an das Appellationsgericht zurückgewiesen hat,
dass das Appellationsgericht im
Rückweisungsverfahren an die Erwägungen des Bundesgerichts gebunden ist,
dass infolge des Obsiegens des Beschwerdeführers
für das Beschwerdeverfahren vor Appellationsgericht keine Kosten zu erheben
sind (Art. 428 Abs. 1 StPO),
dass dem nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer praxisgemäss keine Parteientschädigung zusteht,
und erkennt:
://: Für das kantonale Beschwerdeverfahren
werden Kosten weder erhoben noch zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.