Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.6
ENTSCHEID
vom 8.
Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel
Wandeler
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 21. Dezember 2012
betreffend Einstellungsverfügung
(Auferlegung der Verfahrenskosten
gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhob am 25. November 2013 Anklage gegen A_____
wegen mehrfacher Veruntreuung, eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie
Urkundendelikten. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 stellte sie das
Strafverfahren „bezüglich sämtlicher über die angeklagten Vermögens- bzw. Urkundendelikte
hinausgehenden Veruntreuungen, ev. Ungetreuen Geschäftsbesorgungen bzw. Urkundenfälschungen
und Urkundenunterdrückungen mangels Beweises des Tatbestands“ ein. Die für den
eingestellten Teil des Verfahrens ausgesonderten Verfahrenskosten hat die
Staatsanwaltschaft „gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO“ der Beschuldigten
auferlegt.
Gegen die
Kostenauflage erhob A_____ Beschwerde mit dem Antrag, die Kosten der
eingestellten Strafverfahren seien durch die Staatskasse zu tragen. In der
Folge wurde das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin bis zum Vorliegen
des Urteils des Strafgerichts sistiert. Mit Urteil vom 2. April 2013 wurde A_____
vom Strafgericht Basel-Stadt der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung und
der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer bedingten
Freiheitsstrafe verurteilt. Bezüglich mehrerer Anklagepunkte ergingen
Freisprüche. Die Verfahrenskosten wurden in etwa hälftigem Umfang der
Beschwerdeführerin bzw. der Staatsanwaltschaft auferlegt. Dieses Urteil ist in
Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom
30. Januar 2014 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde „protestando Kosten“
zurück. Die Staatsanwaltschaft liess sich dazu am 24. März 2014 mit dem
Antrag vernehmen, das Verfahren sei als erledigt abzuschreiben und die Kosten
seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Erwägungen
Gegen die
angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2012 ist
die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100],
§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Beschwerdeführerin war durch die Kostenauflage beschwert und zum Zeitpunkt
der Erhebung des Rechtsmittels zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1
StPO). Mit dem Rückzug ist die Beschwerde nun allerdings als gegenstandslos
abzuschreiben.
2.1 Die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, die das
Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat ihr
Rechtsmittel jedoch „protestando Kosten“ zurückgezogen. Entgegen der Ansicht
der Beschwerdegegnerin ergibt sich aus dem Rückzug daher keine unmittelbare
Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Vielmehr ist für den Kostenentscheid
in einer solchen Konstellation der mutmassliche Verfahrensausgang entscheidend.
2.2 Mit
dem Beschwerdeentscheid wäre darüber zu befinden gewesen, ob die
Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zu Recht Verfahrenskosten auch für
Aufwand auferlegt hat, der im Zusammenhang mit Vorwürfen stand, bezüglich derer
das Verfahren mangels Beweises des Tatbestands einzustellen war. Gemäss Art. 426
Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person im Falle der Einstellung des Verfahrens
die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie
rechtswidrig und schuldhaft, d.h. durch unter rechtlichen Gesichtspunkten
vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt hat. Die
Verteidigung rügte mit ihrer Beschwerde zu Recht, dass die Staatsanwaltschaft
die Kostenauflage in keiner Weise begründet hat. In der Verfügung vom 21.
Dezember 2013 wurde dazu lediglich festgehalten, dass ein Teil der Fälle
angeklagt sei, während bezüglich des anderen Teils eine Einstellung ergehe, und
in diesem Umfang wurden die materiellen Verfahrenskosten auferlegt. Bereits das
Fehlen einer jeden Begründung der Kostenauflage hätte zu einer Gutheissung der
Beschwerde führen müssen.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde ohne
Erhebung von Kosten abzuschreiben ist. Dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin ist für seine Bemühungen zu Lasten der Staatsanwaltschaft antragsgemäss
ein Honorar auszurichten. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist der
Kostenaufwand zu schätzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin bei seinen Bemühungen für die Beschwerde auf Kenntnisse
zurückgreifen konnte, welche bereits im Hinblick auf die Hauptverhandlung zu
erarbeiten waren. Insgesamt ist ein Aufwand von 8 Stunden zu CHF 200.–,
zuzüglich 8 % MWST, zu vergüten (inkl. Auslagen).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Der Rückzug der Beschwerde protestando
Kosten wird zu Protokoll genommen.
Die Beschwerde wird zufolge Rückzugs als
erledigt abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird zu
Lasten der Staatsanwaltschaft ein Honorar von CHF 1'600.– (inkl. Auslagen),
zuzüglich 8 % MWST, zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.