Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.140
URTEIL
vom 7. Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
gegen
Erziehungsdepartement Rekursgegner
Leimenstrasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Erziehungsdepartements
vom 24. Juni 2013
betreffend Informationszugang zum
Bericht "Evaluation Connect Café – Einschätzungen zur neuen
Jugendinformationsstelle in Basel"
Sachverhalt
Mit E-Mail vom
16. April 2012 ersuchte A_____ den Leiter Jugend- und Familienförderung
des Bereichs Jugend, Familie und Sport (JFS) des Erziehungsdepartements (ED) um
Zugang zum Bericht „Evaluation Connect Café – Einschätzungen zur neuen
Jugendinformationsstelle in Basel“, den das Institut Kinder- und Jugendhilfe
der Fachhochschule Nordwestschweiz im April 2010 im Auftrag der Abteilung
Jugend- und Familienförderung erstellt hatte. Nach anfänglichen Weiterungen
entsprach der Leiter Kommunikation und Koordination JFS diesem Gesuch unter der
Auflage, dass der Evaluationsbericht nicht integral veröffentlicht werden
dürfe, unter Vorbehalt von Zitaten von Passagen für wissenschaftliche oder
journalistische Zwecke.
Da der Rekurrent
mit dieser Auflage nicht einverstanden war, kam es zu Vermittlungsgesprächen
unter Beizug des Datenschutzbeauftragten. Dabei einigten sich der Rekurrent und
der Leiter Kommunikation und Koordination JFS darauf, dass der Rekurrent das
erhaltene, ungeschwärzte Exemplar zurückgibt, ohne eine weitere Kopie davon
anzufertigen, und dafür eine nach den Bestimmungen des Informations- und
Datenschutzgesetzes (IDG; SG 153.260) teilweise eingeschwärzte Kopie des Berichts
erhalte. Eine solche wurde dem Rekurrenten mit Schreiben vom 2. November
2012 zugestellt. Auf entsprechendes Gesuch und nach erfolgter Stellungnahme des
Präsidenten des Vereins Connect Café hielt die Bereichsleitung JFS mit
Verfügung vom 20. Dezember 2012 an der teilweisen Einschränkung des
Zugangs zum Evaluationsbericht und den Einschwärzungen auf den Seiten 12, 16,
18/19, 25/26, 27 und 40 des Berichts fest. Den gegen diese Verfügung erhobenen
Rekurs wies das ED, nachdem der Rekurrent auf einen Rekurs gegen die Abweisung
eines Ausstandsgesuchs verzichtet hatte, mit Entscheid vom 24. Juni 2013
kostenfällig ab.
Gegen diese
Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 4. Juli 2013 begründeten
Rekurs an das Appellationsgericht, welchen das Verwaltungsgericht nach erfolgter
Ankündigung mit Verfügung vom 8. Juli 2013 zuständigkeitshalber dem Regierungsrat
übermittelte. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom
6. August 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit dem Rekurs
beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Gutheissung des Rekurses
im vorinstanzlichen Verfahren und die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheides.
Das ED beantragt mit Eingabe vom 21. Oktober 2013, auf den Rekurs sei
kostenfällig nicht einzutreten. Eventualiter sei der Rekurs abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Hierzu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom
15. November 2013. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus §§ 41 f. des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100)
sowie § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels
einer spezialgesetzlichen Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8
VRPG. Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden
Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Die Angemessenheit des
angefochtenen Entscheids hat das Verwaltungsgericht in Ermangelung einer
besonderen gesetzlichen Grundlage nicht zu überprüfen (§ 8 Abs. 5
VRPG; VGE VD.2012.153 vom 1. März 2013 E. 1.1).
2.1 Der
Rekurrent ist als Gesuchsteller, dem die beantragte vollumfängliche Einsicht in
den Bericht „Evaluation Connect Café – Einschätzungen zur neuen Jugendinformationsstelle
in Basel“ (Evaluationsbericht) nur zum Teil gewährt worden ist, vom
angefochtenen Entscheid grundsätzlich berührt.
Das ED
bestreitet aber ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten. Zur
Begründung verweist das Departement darauf, aus dem Umstand, dass der Rekurrent
mit seiner Rekursbegründung den Inhalt der teilweise geschwärzten Textstellen
tabellarisch auflisten könne, gehe hervor, dass er entweder von der bereits im
Juni 2012 erhaltenen ungeschwärzten Kopie des Evaluationsberichts eine Kopie behalten
habe oder aber über den Kontakt mit dem Geschäftsführer des Connect Cafés sich
eine solche beschafft habe. Da er somit bereits über ein vollständiges Exemplar
verfüge, sei nicht ersichtlich, welche praktische Bedeutung eine allfällige
Gutheissung des vorliegenden Rekurses haben könne.
2.2 Voraussetzung
für ein Sachurteil ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der rekurrierenden
Partei. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung des Rekurses dem
Rekurrenten einen praktischen Nutzen einträgt. Damit soll vermieden werden,
dass das Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen
wird. Es sollen dem Verwaltungsgericht nur konkrete, nicht bloss theoretische
oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird ausnahmsweise dann verzichtet, wenn
sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige
Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je
möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen
herbeizuführen ist (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 292 f. m.w.H.; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500;
BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2011.150 vom
5. August 2012 E. 3.1; VD.2010.264 vom 17. August 2011
E. 1.3 m.w.H.).
2.3 Mit
dem vorliegenden Verfahren verlangt der Rekurrent die Zustellung eines
Exemplars des Evaluationsberichts ohne Schwärzungen. Wie der Rekurrent mit seiner
Rekursbegründung aber selber ausführt, hat er aufgrund eines Kontakts mit dem
ehemaligen Geschäftsführer des Connect Cafés „vollständigen Einblick in den Evaluationsbericht“
nehmen können. Er habe sich aufgrund dieses Einblicks in diverse Unterlagen
„inzwischen ein vollständiges Bild machen und offen gebliebene Fragen schliessen“
können. In der Folge legt der Rekurrent in einer synoptischen Darstellung dem
Gericht einerseits den Inhalt der ihm gewährten Einsicht mit den vorgenommenen
Schwärzungen und andererseits den Inhalt der abgedeckten Textpassagen vor. Vor
diesem Hintergrund erscheint irrelevant, ob der Rekurrent über entsprechende
Kenntnisse auch aufgrund der ihm ursprünglich integral, aber mit Auflage verschafften
Einsicht in den Evaluationsbericht verfügt, was der Rekurrent replicando bestreitet.
Nicht nachvollziehbar erscheint die replicando erfolgte Behauptung des Rekurrenten,
er könne die Gegenüberstellung nicht abschliessend verifizieren, da ihm lediglich
die von der Verwaltung zugestellte geschwärzte Evaluation vorliege. Nachdem er
über die genannte Quelle Einsicht in den vollumfänglichen Bericht hat nehmen
und den Inhalt der geschwärzten Passagen hat feststellen können, bedarf er
keiner weiteren Verifizierung. Damit steht fest, dass der Rekurrent mit Bezug
auf die Kenntnisnahme des integralen Inhalts des Evaluationsberichts kein
aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr hat, da er über die entsprechende Kenntnis
aufgrund der Bekanntgabe durch Dritte bereits verfügt. Ein weitergehendes Interesse
an der integralen Einsichtgabe durch die Behörden substantiiert der Rekurrent
nicht.
3.1 Die
Rekursbefugnis stellt aber eine Verfahrens- oder Sachurteilsvoraussetzung dar
und ist als solche von Amtes wegen zu prüfen (Rhinow/Koller/Kiss/
Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel
2010, N 1038). Daraus folgt, dass sie von der Behörde aufgrund der Gesamtheit
der ihr bekannten Umstände zu beurteilen ist und sich die entsprechende Prüfung
nicht auf Gründe beschränkt, die von einer einsprechenden Partei mit ihrem
Rechtsmittel geltend gemacht und belegt werden. Soweit eine rekurrierende
Partei auf eine entsprechende Substantiierung verzichtet, riskiert sie bloss,
dass der Behörde allenfalls wichtige Informationen zur Beurteilung ihrer
Legitimation fehlen (Wullschleger/ Schröder,
a.a.O., S. 291; VGE VD.2013.42 vom 14. Januar 2014
E. 3.3.1).
Es ist daher zu
prüfen, ob der Rekurrent aus anderen Gründen ein schutzwürdiges Interesse daran
haben kann, den schon von dritter Seite erhaltenen Bericht auch aufgrund des
Öffentlichkeitsprinzips gemäss § 75 der Kantonsverfassung (SG 111.100)
und dem dieses konkretisierenden Zugangsanspruch gemäss § 25 IDG vom
Gemeinwesen zugestellt zu erhalten. Ein solches Interesse könnte im Zusammenhang
mit der weiteren Bearbeitung und insbesondere mit der Weitergabe des
Evaluationsberichts bestehen, wenn die Prüfung durch das öffentliche Organ einer
Garantie der Abwesenheit entgegenstehender Interessen gleichkäme, welche sich
auf die weitere Bearbeitung durch den Empfänger erstrecken würde.
3.2 Der
Gewährung des Informationszugangs gemäss § 31 IDG geht eine Prüfung durch das
öffentliche Organ gemäss § 29 IDG voraus. Dabei ist namentlich zu beurteilen,
ob dem Informationszugang überwiegende öffentliche oder private Interessen
entgegenstehen. Mit der Verschaffung des Zugangs stimmt das Gemeinwesen diesem
zu und kann daher in der Folge keine Verletzung öffentlicher Interessen geltend
machen. Hierfür fehlt dem Gemeinwesen gegenüber Dritten, welche
Informationen über staatliches Handeln bearbeiten, die ihnen vom Gemeinwesen
ohne Auflagen über deren Verwendung herausgegeben wurden, jede Handhabe, wenn
man vom Schutzbereich eigentlicher Staatsschutzdelikte (vgl. Art. 265 ff. StGB)
absieht. Hinzu kommt der Charakter des Informationszugangsrechts als „Jedermanns-Recht“:
Wird der Zugang einer Person gewährt, so ist er allen Personen zu gewähren (Rudin, in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons
Basel-Stadt, Zürich 2014, § 25 IDG N 10: Prinzip des „access to one,
access to all“). Wer Zugang zu einem Bericht erhält, kann grundsätzlich davon
ausgehen, dass er den Bericht auch Dritten weitergeben kann, da diese einen
identischen Zugangsanspruch besitzen.
3.3 Wesentlich
ist aber, dass die Prüfung gemäss § 29 IDG im Hinblick auf die Datenbekanntgabe
des öffentlichen Organs geschieht und daher nur eingeschränkt auf die weitere
Verwendung durch den privaten Datenempfänger oder andere Personen bezogen
werden kann. Diese Prüfung entbindet mit anderen Worten den Empfänger des
Berichts nicht von seiner eigenen Verantwortung im Umgang mit den erhaltenen
Daten. Zwar hat das öffentliche Organ explizit auch allfällige entgegenstehende
private Interessen zu prüfen (§ 29 Abs. 1 und Abs. 3 IDG), allfällige
betroffene Drittpersonen in das Verfahren mit einzubeziehen (§ 32 Abs. 2, §
33 Abs. 3 und 4 IDG; Waldmeier,
in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], a.a.O., § 33 IDG N 9) und allfällige verbleibende
Personendaten über Drittpersonen zu anonymisieren (§ 30 Abs. 1 IDG; Rudin, a.a.O., § 30 N 4). Diese
Massnahmen beziehen sich aber primär auf die Datenbekanntgabe des öffentlichen
Organs und können nicht unbesehen auf alle möglichen weiteren künftigen
Verwendungen durch Dritte übertragen werden. Gelingt es dem Datenempfänger
beispielsweise, den durch die Anonymisierung entfernten Personenbezug auf
irgendeine Weise wiederherzustellen, ist er nach dem Bundesgesetz über den
Datenschutz (DSG; SR 235.1) zur Wahrung der Persönlichkeit der betroffenen
Personen verpflichtet. Er muss selbständig gewährleisten, dass durch seine Bearbeitung
die Persönlichkeit von allfälligen betroffenen Personen nicht widerrechtlich
verletzt wird (vgl. Art. 12 f. DSG). Zur Bearbeitung gehört auch das
Bekanntgeben durch das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen der
Personendaten (vgl. Art. 3 lit. e und f DSG). Diese Verantwortung
trifft den Bearbeiter unabhängig davon, woher er die Daten bezogen hat. Sofern
der Evaluationsbericht solche Rückschlüsse zulässt, ist der Rekurrent in jedem
Fall zur eigenverantwortlichen Wahrung der betroffenen Persönlichkeitsrechte gemäss
DSG verpflichtet.
3.4 Daraus
folgt, dass der Rekurrent nach erfolgtem Zugang zum Evaluationsbericht über den
Geschäftsführer des Connect Cafés auch mit Bezug auf die weitere Bearbeitung
der darin enthaltenen Daten kein aktuelles Interesse an einem Zugang nach
§ 25 IDG mehr hat.
Schliesslich
kann der Rekurrent auch aus der vorinstanzlichen Kostenauflage kein Rechtsschutzinteresse
an der vorfrageweisen Überprüfung der materiellen Fragestellungen ableiten. Der
Rekurrent hat mit seiner Rekursbegründung ausgeführt, dass ihm der vollständige
Einblick in den Evaluationsbericht „in der Zeit zwischen der Verfügung vom
20.12.2012 und dem Rekursentscheid“ gewährt worden sei. Damit ist das Rechtsschutzinteresse
bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Rekursentscheides weggefallen. Der
Rekurrent hätte daher Anlass gehabt, den Rekurs im vorinstanzlichen Verfahren
zur Vermeidung von Kosten zurückzuziehen. Er hat die entsprechenden Kosten in
jedem Falle veranlasst und daher zu tragen, selbst wenn der Vorinstanz in der
Sache nicht in allen Teilen gefolgt werden könnte.
Zusammenfassend
kann damit festgestellt werden, dass der Rekurrent kein aktuelles Interesse am
Erhalt des Zugangs zur ersuchten Information mehr hat, nachdem ihm der
verlangte Evaluationsbericht bereits von dritter Seite zugänglich gemacht
worden ist.
Vorliegend
besteht auch kein Grund, vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses
abzuweichen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass entsprechenden
Zugangsgesuchen des Rekurrenten oder Dritter auch in Zukunft nur teilweise entsprochen
wird. Es ist aber nicht ersichtlich, dass eine rechtzeitige Überprüfung solcher
Entscheide auf dem Rekursweg kaum je möglich wäre, ist doch nicht zu erwarten,
dass sich der Rekurrent oder Dritte regelmässig über private Dritte den vollumfänglichen
Zugang zu solchen Akten verschaffen können.
Daraus folgt,
dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist und eine materielle Prüfung der Rechtmässigkeit
der mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 erfolgten Beschränkung des Zugangs
zur Information gestützt auf § 29 IDG zu unterbleiben hat. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen
Kosten.
Demgemäss erkennt
das Verwaltungsgericht:
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inkl. Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.