Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.21
URTEIL
vom 9.
Mai 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, [...], von Algerien,
Wohnort unbekannt
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 8. Mai 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ wurde am 7. Mai 2014 am Unteren Rheinweg in Basel zwecks
Personenkontrolle angehalten. Er wies sich dabei mit einem belgischen
Aufenthaltstitel, gültig bis zum 29. Mai 2017, aus. Einen gültigen Reisepass
konnte er nicht vorweisen. Eine RIPOL Abfrage der Polizei ergab, dass A____ von
den niederländischen Behörden mit einem im ganzen Schengenraum geltenden
Einreiseverbot (gültig ab 25. September 2013 bis zum 24. September 2016) belegt
ist. Zwecks weiterer Abklärungen wurde er daraufhin auf den Polizeiposten
gebracht und das Migrationsamt verfügte nach Rücksprache die vorläufige
Festnahme. Weitere Abklärungen der Polizei ergaben, dass der vorgewiesene
belgische Aufenthaltstitel seit dem 15. April 2013 widerrufen worden ist.
Am 8. Mai 2014
wurde A____ durch das Migrationsamt einvernommen. Er sagte aus, nicht zu wissen,
dass sein belgischer Aufenthaltstitel seit dem 15. April 2013 nicht mehr gültig
sei. Auch das im ganzen Schengenraum geltende Einreiseverbot sei ihm nicht
bekannt. Er habe wiederholt von Algerien aus kommend über Frankreich in den
Schengenraum einreisen können. Weiter gab er an, am 7. Mai 2014 zusammen mit
einem Kollegen von St. Louis, Frankreich, herkommend zu Fuss in die Schweiz eingereist
zu sein, nachdem er vorgehend von Paris mit dem Zug nach St. Louis gefahren
sei, um dort seine Tante zu besuchen. Er habe nur „eine Tour“ in Basel machen
wollen, um danach wieder nach Frankreich zurückkehren. Sein Reisepass befinde
sich in Paris in der Wohnung seiner Schwester. In letzter Zeit habe er zusammen
mit seiner Ehefrau in Lüttich, Belgien, gelebt. Im April 2013 sei er in
Rotterdam, Holland, zu einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt worden und habe
dort Zeit in Haft verbracht.
Das
Migrationsamt wies A____ mit Verfügungen vom 8. Mai 2014 aus der Schweiz aus
und ordnete eine dreimonatige Ausschaffungshaft vom 7. Mai 2014 bis zum
6. August 2014 an.
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führte ergänzend aus, er sei von
den französischen Zollbehörden auf das Bestehen eines Einreiseverbotes in die
Niederlanden hingewiesen worden, nicht aber auf das Bestehen eines
Einreiseverbotes für den Schengenraum. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf
das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung
zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
2.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr
vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen
Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in
Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und
h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer 3 auch in
Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich
behördlichen Anordnungen widersetzt.
2.2 Gegen
A____ liegt ein von den niederländischen Behörden ausgesprochenes, bis zum 16.
September 2016 andauerndes sowie für den gesamten Schengenraum geltendes
Einreiseverbot vor. Das Migrationsamt begründet die Anordnung der
Ausschaffungshaft mit der Missachtung der geltenden Einreisesperre. Gemäss Art.
76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG kann ein
weggewiesener Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn er trotz
gültigem Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt. A____ behauptet, von
diesem keine Kenntnis zu haben. Dies kann indessen als reine Schutzbehauptung zurückgewiesen
werden. A____ sagte aus, am 27. September 2013 über Frankreich von Algerien
herkommend in den Schengenraum eingereist zu sein. Am Zoll in Paris habe man
ihn darauf hingewiesen, dass er „in Belgien Probleme“ und er sich dort bei den
Behörden zu melden habe. Daraufhin habe man ihn einreisen lassen. In Belgien
habe er einen Anwalt mit der Abklärung seiner Probleme betraut. Dieser habe ihm
gesagt, alles sei in Ordnung. Diesen Aussagen kann kein Glauben geschenkt
werden. Ein entsprechend bevollmächtigter Anwalt wäre von den belgischen
Behörden über den Widerruf des Aufenthaltstitels sowie über das
Schengeneinreiseverbot informiert worden. Im Übrigen bedarf es keines Wissens
um ein entsprechendes Einreiseverbot, solange dieses rechtsgültig eröffnet
wurde (Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage 2012, Art. 75
AuG N 6).
2.3 Das
Migrationsamt geht weiter davon aus, dass aufgrund der vorliegenden widersprüchlichen
Informationen der Haftgrund der Untertauchungsgefahr zu bejahen sei.
Tatsächlich decken sich die Auskünfte der belgischen Behörden nicht mit den
Angaben von A____. Gemäss den Behörden hat seine Frau Belgien im Juni 2012
verlassen, um zu ihren Eltern nach Frankreich zu ziehen. Entsprechend wurde der
Aufenthaltstitel von A____ zum Verbleib bei seiner Ehefrau widerrufen. Er hingegen
behauptet, die Probleme mit seiner Ehefrau bereinigt zu haben und wieder in
Belgien mit ihr zusammen zu leben. Nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass
Informationen vorlägen, wonach seine Frau ihn wegen Gewalt in der Ehe verlassen
habe und zu Verwandten nach Frankreich gezogen sei, führte er aus, seine Frau,
eine Französin, sei für die Dauer ehelicher Schwierigkeiten nach Frankreich
gegangen. Diese Probleme seien nun aber vorbei und sie würden wieder zusammen
in Lüttich, Belgien, leben. Seine Ehefrau besuche lediglich ihre kranke Mutter
in Frankreich, dann komme sie wieder zurück nach Belgien. Dies erscheint
indessen vor dem Hintergrund der Abmeldung seiner Frau in Belgien als reine
Schutzbehauptung. Ausserdem will er, obwohl er angeblich in Belgien mit seiner
Frau zusammen lebt, sich vorgehend zur Anhaltung in der Schweiz in Mulhouse und
in Paris aufgehalten haben. In Paris soll sich auch sein Pass befinden. Die
Schweiz will er nur für eine „kurze Tour“ besucht haben, um danach gleich
wieder nach Frankreich zurückzukehren. Diese Aussagen sind unglaubwürdig und
lassen darauf schliessen, dass sich der Ausländer unkontrolliert im
Schengenraum bewegt und bei einer Freilassung aus der Haft untertauchen würde,
um sich einer Ausschaffung zu entziehen. Der Haftgrund der Untertauchungsgefahr
ist demnach ebenfalls zu bejahen.
3.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft
nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten
nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer
allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171
f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung
des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die
Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE
125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
3.2 Vorliegend
ist abzuklären, ob A____ nach Algerien, Belgien, Frankreich oder die
Niederlande auszuschaffen ist. Eine Ausschaffung in alle diese Länder ist grundsätzlich
zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung
des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Das Migrationsamt
hat nun die notwendigen Abklärungen zu treffen und hernach die Ausschaffung
schnellstmöglich zu vollziehen. Die Dauer der angeordneten erstmaligen Ausschaffungshaft
von 3 Monaten erscheint vor diesem Hintergrund als verhältnismässig und ist zu
bestätigen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
von drei Monaten vom 7. Mai 2014 bis zum 6. August 2014 ist rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin in Zwangsmassnahmen
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.