Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.16
ENTSCHEID
vom 2.
Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. März 2014
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
bis zum 20. Juni 2014
Sachverhalt
Gegen A_____
wird ein Strafverfahren wegen Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung
geführt. Er befindet sich seit dem 30. Januar 2014 in Untersuchungshaft. Mit
Verfügung vom 28. März 2014 hat das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der
Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen
bis zum 20. Juni 2014 verlängert.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Beschwerde vom
7. April 2014, mit der A_____ durch seinen Verteidiger um Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und unverzügliche Haftentlassung ersucht. Zudem beantragt
er die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Die
Staatsanwaltschaft hat sich mit Vernehmlassung vom 14. April 2014 geäussert,
ohne formelle Anträge zu stellen. Der Verteidiger hat am 28. April 2014
repliziert.
Die entscheidrelevanten
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und
Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR
312.0]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs.
2 StPO frei.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss
zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO).
3.1 Der
Beschwerdeführer wird verdächtigt, anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung
vom 26. Januar 2014 einen Mann mit vier Messerstichen gegen den Rücken und das
Gesäss lebensbedrohlich verletzt zu haben. Er soll auf das wehrlos am Boden
liegende Opfer eingestochen haben. Zwei Tage später wurde er festgenommen.
3.2 Für
die Annahme eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv
darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder
das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender
und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit
der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126
f.; Forster,
in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 221 N 3 f., Hug in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 221 N 6; statt vieler AGE HB.2013.64 vom
4. Dezember 2013 E. 3.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die
Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24.
Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren
Abschnitt der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu
einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.
3.3 Der
Beschwerdeführer wendet gegen die Annahme des Tatverdachts im Wesentlichen ein,
er habe das Opfer zwar in den Schwitzkasten genommen und mit dem Messer
herumgefuchtelt, aber nicht auf das Opfer eingestochen. Er werde von den
übrigen Mitbeschuldigten zu Unrecht belastet. Diese würden ausnutzen, dass er
nur Türkisch spreche (sprachliche Barriere), dass er psychisch angeschlagen und
von den Mitbeschuldigten abhängig sei. Seine Unschuld ergebe sich daraus, dass
er am fraglichen Tag kein Messer auf sich getragen habe, dass auf seinen
Kleidern keine Blutspuren gefunden worden seien, dass er von den Mitbeschuldigten
finanziell unterstützt werde und dass er bei der Fotokonfrontation von keinem
Opfer identifiziert worden sei.
3.4 Der
Tatverdacht ergibt sich aus der Aufstellung der Aussagen in der Vernehmlassung
der Staatsanwaltschaft sowie die Aussagen des Beschwerdeführers selber, der
allerdings mit dem Messer nur aus Angst „herumgefuchtelt“ haben will. Er hat sich
allerdings der Polizei gestellt und etwas vom gefundenen Messer erzählt, was
darauf hinweist, dass er etwas mit dem Messer zu tun hat ([…] meint: „schlechtes
Gewissen“, siehe Konfrontationseinvernahme vom 3. April 2014 S. 5 unten;
siehe auch Aussagen des Beschwerdeführers selber vom 13. Februar 2014
S. 18: er selber raste schnell aus, wenn er in Therapie „gegangen wäre, wäre
das vielleicht nicht passiert“). Mit den belastenden Aussagen bestehen genügend
konkrete Anhaltspunkte für den Tatverdacht. Im Haftverfahren können die vom
Beschwerdeführer genannten Beweise nicht umfassend gewürdigt werden. Die genaue
Analyse der einzelnen Aussagen, ihrer Glaubhaftigkeit und Plausibilität wird
das urteilende Gericht vornehmen. Die Annahme des dringenden Tatverdachts durch
die Vorinstanz ist zu bestätigen.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat als besondere Haftgründe Kollusions- und
Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b und a StPO bejaht. Der Beschwerdeführer
bestreitet das Vorliegen der genannten Haftgründe.
4.2 Die
Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO
soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden,
indem er sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten
ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Dafür
müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23). Bei einer
Prognose sind die Konstellation des gesamten Falles, der Verlauf der
Ermittlungen, das Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten sowie
weitere Faktoren zu berücksichtigen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 128; 132 I 21 E.
3.2.1 S. 23 f. m.w.H.). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche
Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art
und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der
Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu
tragen (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2; AGE HB.2013.70 vom
23. Dezember 2013 E. 5.1).
4.3 Gegen
die Annahme von Kollusionsgefahr wendet der Beschwerdeführer ein, dass
sämtliche Beteiligte befragt und die Fotokonfrontation durchgeführt worden seien
und dass er schon vor seiner Festnahme Zeit gehabt hätte, sich mit den Mitbeschuldigten
abzusprechen.
4.4 Es
haben zwar zwei Konfrontationseinvernahmen stattgefunden (am 3. April 2014 und
am 8. April 2014). Allerdings sind zahlreiche Leute involviert (siehe dazu die
Aussagen […]vom 5. Februar 2014 S. 4: insgesamt 8 Personen). Die Kollusionsgefahr
ist angesichts des engen „Gruppenzusammenhaltes“ gross. Absprachen sind zu
erwarten. Dies ergibt sich etwa aus der Konfrontationseinvernahme von […] und
dem Beschwerdeführer vom 8. April 2014 S. 9: […]sagt tendenziell bereits sehr
vorsichtig aus und wünscht am Schluss noch folgende Frage an den Beschwerdeführer
zu stellen: „Ich verstehe nicht, er hat sich ja gestellt. Erkennt sich A_____
als schuldig?“ Mit anderen Worten wäre es für ihn wichtig, das zu wissen. Der Beschwerdeführer
kann somit auf die „Loyalität“ der anderen zählen und wird diese auch beanspruchen,
wenn er telefonieren, sich schriftlich äussern oder direkt mit den Involvierten
kommunizieren könnte. Es spricht einiges dafür, dass vorliegend bereits Absprachen
stattgefunden haben, bevor der Beschwerdeführer sich gestellt hat (vgl. Haftantrag
vom 30. Januar 2014 S. 4). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass in
Zukunft keine Absprachen (mehr) zu befürchten sind. Entsprechend einer für den
Beschwerdeführer allenfalls ungünstigen Entwicklung des Strafverfahrens, muss angesichts
der Tragweite des Falles und der Involvierung von guten Bekannten/Kollegen mit
weiteren, dem Stand der Ermittlungen angepassten Absprachen gerechnet werden. Die
Annahme von Kollusionsgefahr ist zu bestätigen.
5.1 Da
der Haftgrund der Kollusionsgefahr erfüllt ist, kann auf die vertiefte Erörterung
der Frage, ob zusätzlich die von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz
angenommene Fluchtgefahr gegeben sei, an sich verzichtet werden, reicht doch
das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von
Haft aus (statt vieler: BGer 1B_59/2010 vom 30. März 2010 E. 2; AGE HB.2013.39
vom 29. Juli 2013 E. 4). Auch die Fluchtgefahr wäre indessen zu bejahen, wie im
Folgenden kurz dargestellt sei.
5.2 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist zu bejahen, wenn mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich die betroffene Person,
wenn sie in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch
Flucht entziehen würde. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände des
betreffenden Falles, insbesondere der konkreten Verhältnisse der betroffenen Person,
darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden
Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren
Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person,
ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland
(BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; AGE HB.2013.58 vom 28. November 2013
E. 3.1).
5.3 Gegen
die Annahme von Fluchtgefahr führt der Beschwerdeführer den Umstand an, dass er
sich freiwillig gestellt habe. Er hätte dies nicht getan, wenn er hätte
flüchten wollen. Gegen eine Flucht spreche auch, dass er als Sozialhilfeempfänger
nicht die finanziellen Mittel für eine Ausreise habe. Sein Bezug zur Schweiz
ergebe sich aus der schweizerischen Staatsbürgerschaft sowie daraus, dass er
seit 2012 in der Schweiz lebe.
5.4 Fluchtgefahr
ist auch bei Schweizer Bürgern anzunehmen, wenn konkrete Hinweise für eine
erhöhte Wahrscheinlichkeit der Flucht bestehen (vgl. BGer 1B_73/2007 vom
14. Mai 2007). Der Beschwerdeführer ist in der Türkei besser verwurzelt
als in der Schweiz. Er ist sprachlich nicht integriert, spricht nur türkisch
und hat die ganze Schulzeit in der Türkei verbracht. Er ist nach eigenen
Angaben erst im September 2012 wieder in die Schweiz zurückgekommen, ist aber
arbeitslos und daher auch beruflich nicht integriert. Im Falle eines
Schuldspruchs wegen versuchter Tötung droht ihm eine hohe Freiheitsstrafe.
Solches war dem Beschwerdeführer noch nicht bewusst, als er sich der Polizei
stellte. Im Übrigen ist nicht nur eine Flucht ins Ausland, sondern ein
Untertauchen im Inland zu befürchten (vgl. BGer 1B_424/2011 vom 14. September
2011 E. 4.1/4.2). Dies ist auch ohne Pass möglich, so dass eine Ausweis- oder
Schriftensperre nicht ausreichen würde.
Der Beschwerdeführer
ist seit dem 30. Januar 2014 in Haft. Die bisherige Haftdauer von rund 3
Monaten hat die Dauer der im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden Freiheitsstrafe
noch nicht erreicht. Die Haft erweist sich nach wie vor als verhältnismässig.
Die Beschwerde
ist unbegründet und daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO). Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist
gutzuheissen und dem amtlichen Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Dabei sind die bereits im Strafverfahren bestehende
amtliche Verteidigung und der doppelte Schriftenwechsel zu berücksichtigen. Die
eingereichte Honorarnote ist insgesamt im Vergleich mit anderen
Beschwerdefällen betreffend Haftanordnung oder -verlängerung weit übersetzt.
Von den geltend gemachten rund 19 Volontärsstunden können 6 Stunden zu einem
Ansatz von CHF 135.– entschädigt werden (total CHF 810.–). Hinzu kommt die
Entschädigung für die Bemühungen des Verteidigers (3 ¼ Stunden zu CHF
200.–, total CHF 650.–), für 63 Kopien zu CHF 0.25 (total CHF 15.75)
sowie für weitere Auslagen von CHF 15.–, alles zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl.
AGE HB.2013.72 vom 14. Januar 2014 E. 7.2; HB.2014.13 vom 3. April 2014 E. 7).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für das
Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'460.– sowie ein
Auslagenersatz von CHF 30.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 119.25,
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise
Stamm Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.