Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.122
ENTSCHEID
vom 28.
März 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 28. Oktober 2013
betreffend Abweisung der
Wiederaufnahme des Verfahrens
Sachverhalt
A_____ hat am 8.
Februar 2011 Strafanzeige gegen namentlich nicht genannte Mitarbeiter der Kantonspolizei
Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauchs gestellt. Mit
Schreiben vom 14. März 2013 hat die Staatsanwaltschaft dem damaligen
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. Nicolas Roulet, den Abschluss der
Untersuchung durch eine Einstellungsverfügung vorangekündigt. Nach Ablauf der
Frist für die Einreichung allfälliger Beweisanträge hat sie das Strafverfahren mit
Verfügung vom 25. März 2013 zufolge Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns
bzw. Fehlens des Tatbestands eingestellt. Diese Verfügung ist in Rechtskraft
erwachsen. Am 17. Oktober 2013 hat A_____ mit einer Eingabe aus Togo ein Gesuch
um Wiederaufnahme des Strafverfahrens gestellt. Mit Verfügung vom 28. Oktober
2013 hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das
Strafverfahren nicht wieder aufgenommen werde. Diese Verfügung ist dem Beschwerdeführer
am 15. November 2013 in Togo zugestellt worden.
Am
15. November 2013 hat A_____ der Staatsanwaltschaft per Fax aus Togo ein
Schreiben zukommen lassen. Mit dieser Eingabe erhebt er Beschwerde gegen die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2013. Er beantragt erneut
die Wiederaufnahme des eingestellten Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft
hat diese Eingabe zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht weitergeleitet.
Da das Faxschreiben den Formerfordernissen an die Erhebung einer Beschwerde offensichtlich
nicht genügte, wurde A_____ mit Verfügung des Instruktionsrichters vom
20. November 2013 aufgefordert, bis zum 25. November 2013 eine begründete
und im Original unterzeichnete Beschwerde einzureichen. Gleichzeitig wurde er
darauf hingewiesen, dass diese Frist durch Übergabe der Beschwerde an die
schweizerische Post oder an eine diplomatische oder konsularische Vertretung
der Schweiz im Ausland zu wahren sei. Am 13. Dezember liess der
Beschwerdeführer telefonisch mitteilen, er habe die Instruktionsverfügung erst
am selben Tag erhalten. Auf Aufforderung hin, die verbesserte Eingabe dennoch
einzureichen, folgten schriftliche Eingaben mit Datum vom 13. Dezember 2013,
vom 23. Dezember 2013 (mit Beilagen) und vom 24. März 2014.
Erwägungen
Anordnungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach
Art. 393 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Beschwerdegericht ist
gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen
Strafprozessordnung (EG StPO; SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt
als Einzelgericht Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen
der Strafverfolgungsbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO;
§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die
Beschwerde ist innert 10 Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich
und begründet einzureichen. Erfüllt eine rechtzeitige Eingabe die Anforderungen
an die Form nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung
innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (Art. 90 Abs. 1, 385 Abs. 2, 396 Abs. 1
StPO).
Mit Blick auf
diese Bestimmungen ist die Einhaltung der Beschwerdefrist nicht erstellt. Es trifft
zwar zu, dass die Instruktionsverfügung vom 20. November 2013, mit welcher der
Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Eingabe bis zum 25. November 2013
aufgefordert wurde, den Beschwerdeführer erst am 13. Dezember 2013 und
somit nach Ablauf der Nachfrist erreicht hat. Indessen durfte der Beschwerdeführer
aufgrund dieses Umstands nicht davon ausgehen, statt der effektiv gewährten
fünf Tage nunmehr drei Wochen für die Verbesserung der Eingabe zur Verfügung zu
haben. Die Beschwerdebegründung vom 23. Dezember 2013 wurde aber erst am
30. Dezember 2013 der Post in Togo übergeben. Die Schweizer Post erreichte
sie sogar erst am 7. Januar 2014. Das ist angesichts der Beschwerdefrist
und der in Übereinstimmung mit dem Gesetz gewährten „kurzen Nachfrist“ von fünf
Tagen zu spät. Der Beschwerdeführer lässt noch vorbringen, das Schweizer
Konsulat in Lomé habe am 19. Dezember 2013 die Annahme seines Schreibens
verweigert. Aus dem zum Beweis hierfür eingereichten Schreiben (Beilage zur
Beschwerdebegründung) geht dies allerdings nicht hervor. Daraus erhellt
höchstens, dass der Beschwerdeführer ein Schreiben an das Schweizer Konsulat in
Lomé aufgesetzt hat. Eine Bescheinigung über eine Annahmeverweigerung ist nicht
vorhanden. Auch sonst bestehen für einen derartigen Vorgang keine
Anhaltspunkte.
Selbst wenn
zugunsten des Beschwerdeführers von der Einhaltung der Frist ausgegangen würde,
vermöchte der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen nicht durchzudringen. Denn
die Beschwerde ist unbegründet. Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die
Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch eine Einstellungsverfügung
rechtskräftig erledigten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen
bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der
beschuldigten Person sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben.
Solche Beweismittel oder Tatsachen vermochte der Beschwerdeführer weder mit
seinen Eingaben an die Staatsanwaltschaft noch mit seinen Eingaben an die
Beschwerdeinstanz zu bezeichnen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als
wohl begründet. Tatsächlich erschöpfen sich die Eingaben des Beschwerdeführers,
soweit damit überhaupt Neues vorgebracht wird, in der Schilderung von Details im
Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Ausschaffung. Er bringt indessen
nichts vor, was zu einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens führen müsste. Die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2013 wäre bei einem Eintreten auf
die Beschwerde mit Verweis auf Art. 84 Abs. 4 StPO zu bestätigen. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art.
428 Abs. 1 StPO) mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.