Appeal against refusal to reopen criminal proceedings dismissed

BES.2013.122Obergericht / Einzelrichter28.03.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A prisoner/complainant appealed the Basel-Stadt prosecution’s refusal to reopen a finally discontinued investigation against unidentified police officers. The court held that the corrected appeal was filed too late and that no proof existed of any consular refusal to accept the filing. It further held that the appellant failed to present new facts or evidence within the meaning of Art. 323 StPO. The appeal was therefore dismissed insofar as it was admissible, and the appellant was ordered to pay CHF 300 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 90 Abs. 1, 385 Abs. 2, 396 Abs. 1 StPO; Art. 323 Abs. 1 StPO; late and improperly cured appeal; reopening of a finally discontinued criminal proceeding requires new facts or evidence: A complaint entered from abroad is only timely if the corrected submission is handed to the post or a Swiss diplomatic or consular mission within the original deadline or the courteously granted short grace period. A party cannot infer from delayed receipt of a corrective order that a materially longer period is available. Reopening under Art. 323 StPO presupposes concrete new evidence or facts, not merely a reiteration of prior assertions or peripheral circumstances; absent such elements, refusal to reopen is upheld. Costs follow the outcome under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2013.122

ENTSCHEID

vom 28. März 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A_____ Beschwerdeführer

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 28. Oktober 2013

betreffend Abweisung der Wiederaufnahme des Verfahrens

Sachverhalt

A_____ hat am 8. Februar 2011 Strafanzeige gegen namentlich nicht genannte Mitarbeiter der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauchs gestellt. Mit Schreiben vom 14. März 2013 hat die Staatsanwaltschaft dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. Nicolas Roulet, den Abschluss der Untersuchung durch eine Einstellungsverfügung vorangekündigt. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung allfälliger Beweisanträge hat sie das Strafverfahren mit Verfügung vom 25. März 2013 zufolge Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns bzw. Fehlens des Tatbestands eingestellt. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Am 17. Oktober 2013 hat A_____ mit einer Eingabe aus Togo ein Gesuch um Wiederaufnahme des Strafverfahrens gestellt. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Strafverfahren nicht wieder aufgenommen werde. Diese Verfügung ist dem Beschwerdeführer am 15. November 2013 in Togo zugestellt worden.

Am 15. November 2013 hat A_____ der Staatsanwaltschaft per Fax aus Togo ein Schreiben zukommen lassen. Mit dieser Eingabe erhebt er Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2013. Er beantragt erneut die Wiederaufnahme des eingestellten Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft hat diese Eingabe zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht weitergeleitet. Da das Faxschreiben den Formerfordernissen an die Erhebung einer Beschwerde offensichtlich nicht genügte, wurde A_____ mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. November 2013 aufgefordert, bis zum 25. November 2013 eine begründete und im Original unterzeichnete Beschwerde einzureichen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass diese Frist durch Übergabe der Beschwerde an die schweizerische Post oder an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland zu wahren sei. Am 13. Dezember liess der Beschwerdeführer telefonisch mitteilen, er habe die Instruktionsverfügung erst am selben Tag erhalten. Auf Aufforderung hin, die verbesserte Eingabe dennoch einzureichen, folgten schriftliche Eingaben mit Datum vom 13. Dezember 2013, vom 23. Dezember 2013 (mit Beilagen) und vom 24. März 2014.

Erwägungen

Anordnungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach Art. 393 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen. Erfüllt eine rechtzeitige Eingabe die Anforderungen an die Form nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (Art. 90 Abs. 1, 385 Abs. 2, 396 Abs. 1 StPO).

Mit Blick auf diese Bestimmungen ist die Einhaltung der Beschwerdefrist nicht erstellt. Es trifft zwar zu, dass die Instruktionsverfügung vom 20. November 2013, mit welcher der Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Eingabe bis zum 25. November 2013 aufgefordert wurde, den Beschwerdeführer erst am 13. Dezember 2013 und somit nach Ablauf der Nachfrist erreicht hat. Indessen durfte der Beschwerdeführer aufgrund dieses Umstands nicht davon ausgehen, statt der effektiv gewährten fünf Tage nunmehr drei Wochen für die Verbesserung der Eingabe zur Verfügung zu haben. Die Beschwerdebegründung vom 23. Dezember 2013 wurde aber erst am 30. Dezember 2013 der Post in Togo übergeben. Die Schweizer Post erreichte sie sogar erst am 7. Januar 2014. Das ist angesichts der Beschwerdefrist und der in Übereinstimmung mit dem Gesetz gewährten „kurzen Nachfrist“ von fünf Tagen zu spät. Der Beschwerdeführer lässt noch vorbringen, das Schweizer Konsulat in Lomé habe am 19. Dezember 2013 die Annahme seines Schreibens verweigert. Aus dem zum Beweis hierfür eingereichten Schreiben (Beilage zur Beschwerdebegründung) geht dies allerdings nicht hervor. Daraus erhellt höchstens, dass der Beschwerdeführer ein Schreiben an das Schweizer Konsulat in Lomé aufgesetzt hat. Eine Bescheinigung über eine Annahmeverweigerung ist nicht vorhanden. Auch sonst bestehen für einen derartigen Vorgang keine Anhaltspunkte.

Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers von der Einhaltung der Frist ausgegangen würde, vermöchte der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen nicht durchzudringen. Denn die Beschwerde ist unbegründet. Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch eine Einstellungsverfügung rechtskräftig erledigten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben. Solche Beweismittel oder Tatsachen vermochte der Beschwerdeführer weder mit seinen Eingaben an die Staatsanwaltschaft noch mit seinen Eingaben an die Beschwerdeinstanz zu bezeichnen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als wohl begründet. Tatsächlich erschöpfen sich die Eingaben des Beschwerdeführers, soweit damit überhaupt Neues vorgebracht wird, in der Schilderung von Details im Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Ausschaffung. Er bringt indessen nichts vor, was zu einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens führen müsste. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2013 wäre bei einem Eintreten auf die Beschwerde mit Verweis auf Art. 84 Abs. 4 StPO zu bestätigen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO) mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

criminal appealdeadlinereopening of proceedingsnew evidencecostsprocedural form

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the refusal to reopen the proceedings was filed in time and in proper form.

Extrahierter Entscheid

The timely filing was not established; in any event, the corrected filing reached the post too late after the short grace period.

Extrahierte Begründung

The appellant could not rely on the late receipt of the instruction order to obtain a longer deadline. The corrected appeal was handed to the post after the five-day grace period, and there was no proof that the Swiss consulate had refused acceptance.

Kernrechtsfrage

Whether the prosecution had to reopen the finally discontinued criminal proceedings under Art. 323 StPO.

Extrahierter Entscheid

No reopening was warranted because no new evidence or facts were shown that would suggest criminal responsibility and were absent from the original file.

Extrahierte Begründung

The submissions did not identify any legally relevant new facts or evidence; they mainly repeated details about deportation-related circumstances and did not justify reopening.

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