Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2013.43
ENTSCHEID
vom 23. April 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan
Wullschleger,
Dr. Olivier Steiner und Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo
Parteien
A_____ Berufungskläger
[...] Kläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B_____ Berufungsbeklagter
[...] Beklagter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Zivilgerichts vom 20. Juni 2013
betreffend Forderung aus
Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Am 9. November
2012 hat A_____ (Berufungskläger) beim Zivilgericht ein Schlichtungsgesuch in arbeitsrechtlichen
Streitigkeiten eingereicht und nach gerichtlicher Aufforderung zur Bezeichnung
und Bezifferung der Rechtsbegehren am 27. Dezember 2012 beantragt, B_____
(Berufungsbeklagter) zur Zahlung von CHF 22'341.32, Mehrforderung vorbehalten,
zu verurteilen. Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung und Ausstellen der
Klagebewilligung hat der Berufungskläger am 2. April 2013 beim Arbeitsgericht
Klage eingereicht und dabei seine Forderung nebst Zins zu 5% für fehlenden Lohn
vom 1. Mai bis zum 12. September 2012 erneuert. Daraufhin wurden beide Parteien
aufgefordert, dem Gericht bis zum 22. April 2013 Beweismittel einzureichen oder
zu benennen. Der Berufungskläger reichte am 18. April 2013 diverse
Unterlagen ein und beantragte für die von ihm behaupteten Lohnansprüche die
Einvernahme von vier Zeugen. Der Berufungsbeklagte benannte am 22. April 2013
seinerseits drei Zeugen dafür, dass der Berufungskläger nicht als Mitarbeiter
in der Pizzeria tätig gewesen sei. Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 wurden die
Parteien sowie sechs Zeugen (je drei der von jeder Partei genannten Personen)
zur Hauptverhandlung vorgeladen. Am 11. Juni 2013 reichte der Vertreter des Berufungsbeklagten
eine Eingabe mit weiteren Beweismitteln und Beweisanträgen ein. Anlässlich der
Verhandlung vom 20. Juni 2013 hielt der Berufungskläger an seinem
Rechtsbegehren unter Vorbehalt einer Mehrforderung fest. Der Berufungsbeklagte
beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage. Nach Einvernahme der sechs
Zeugen und Befragung der Parteien wies das Zivilgericht die Klage ab und
verpflichtete den Berufungskläger, dem Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung von CHF 2'394.40, zuzüglich MwSt von CHF 191.55, zu
bezahlen.
Gegen den
Entscheid des Zivilgerichts vom 20. Juni 2013, schriftlich begründet am 16.
August 2013, hat der nunmehr anwaltlich vertretene Berufungskläger am 23. September
2013 Berufung eingereicht und beantragt, das Urteil des Zivilgerichts
aufzuheben und den Berufungsbeklagten zur Zahlung von CHF 22'341.32, Mehrforderung
vorbehalten, nebst Zins zu 5% seit dem 27. Dezember 2012 zu verurteilen.
Eventualiter sei die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter o/e Kostenfolge. Mit einem
Verfahrensantrag ersucht der Berufungskläger im Weiteren um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Der Vertreter des Berufungsbeklagten
schliesst in der Berufungsantwort vom 31. Oktober 2013 auf kostenfällige
Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Er beantragt zudem die
Abweisung des Verfahrensantrags des Berufungsklägers. Die Instruktionsrichterin
hat den Parteien mit Verfügungen vom 6. November 2013 resp. 28. März 2014
mitgeteilt, dass der Fall nach Sichtung der Akten ohne Durchführung einer
Verhandlung entschieden werde. Die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 In
vermögensrechtlichen Streitigkeiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche
Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Berufungskläger
hält sein erstinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren auf Verurteilung des
Berufungsbeklagten zur Zahlung von CHF 22'341.32 vor dem
Appellationsgericht aufrecht. Die Berufung ist somit zulässig. Der Berufungskläger
hat diese formgerecht verfasst und rechtzeitig eingereicht,
weshalb darauf einzutreten ist.
1.2 Zum
Entscheid über die Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts
zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]). Die
Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten
entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO; vgl. statt vieler AGE ZB.2011.27
vom 16. April 2012 E. 1.3 mit Hinweisen). Vorliegend wurde ein
einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Der Entscheid kann ohne zweiten
Schriftenwechsel und ohne mündliche Verhandlung gefällt werden, wenn die Sache
spruchreif ist (Reetz/Hilber, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
2. Auflage 2013, Art. 316 ZPO N 34). Dies ist hier der Fall und den
Parteien in Aussicht gestellt worden. Der Entscheid ist daher auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Das Appellationsgericht überprüft frei, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt richtig festgestellt und das Recht richtig anwendet hat (Art. 310
ZPO).
2.1 Das
Zivilgericht ist in seinem Entscheid vom 20. Juni 2013 davon ausgegangen, der
Berufungskläger habe seine Behauptung nicht nachweisen können, wonach er vom
- Mai 2012 bis zum 12. September 2012 für die Berufungsbeklagte in deren
Pizzeria gearbeitet habe. Der Berufungskläger hatte geltend gemacht, er habe in
diesem Zeitraum zunächst beim Umbau mitgeholfen und sei danach als Kurier eingesetzt
worden. Zudem sei er in der Pizzeria selbst für diverse Arbeiten wie Abwaschen,
Abräumen, Putzen und Einkaufen eingesetzt worden. Er habe im fraglichen
Zeitraum an sieben Tagen pro Woche während neun bis elf Stunden für den Berufungsbeklagten
gearbeitet und dafür keinen Lohn erhalten. Der Berufungsbeklagte seinerseits
hatte nicht bestritten, dass der Berufungskläger beim Umbau vom 1. bis 10. Mai
2012 geholfen habe. Dabei habe es sich aber wie bei den anderen Beteiligten um
einen freiwilligen Freundschaftsdienst gehandelt. Nach der Eröffnung der Pizzeria
habe sich der Berufungskläger zum Zeitvertrieb oft in der Pizzeria aufgehalten
und sei auch mit Kurieren mitgefahren. Man habe ihn als Freund der Familie geduldet;
mitgearbeitet habe er aber nicht. In seinem Entscheid hat das Zivilgericht für
die Zeit des Umbaus der Pizzeria anfangs Mai 2012 erwogen, dass der
Berufungskläger dabei wie alle anderen Beteiligten freiwillig und ohne Anspruch
auf Lohn mitgearbeitet habe. Man habe nichts von ihm verlangt und es habe an
dem für den Arbeitsvertrag typischen Unterordnungsverhältnis gefehlt. Den
Beteiligten sei, obwohl es sich dabei teilweise um Fachleute gehandelt habe,
klar gewesen, dass ihre Arbeit im Rahmen eines Freundschaftsdiensts erfolge.
Ohnehin seien der Umfang und die Art der vom Berufungskläger erbrachten
Hilfeleistungen unklar geblieben. Diese seien rechtlich als unentgeltliche
Gefälligkeit zu qualifizieren. Im Weiteren habe der Berufungskläger auch den
Nachweis für die von ihm behauptete, an den Umbau anschliessende tägliche und
vollzeitliche Mitarbeit in der Pizzeria nicht erbracht. Diese sei von keinem
der sechs befragten Zeugen bestätigt worden. Bis auf das Einzelzeugnis über die
einmalige Auslieferung einer Pizza habe niemand der Zeugen die Darstellung des
Berufungsklägers belegen können. Es sei lediglich erstellt worden, dass sich
dieser in der Pizzeria aufgehalten habe und gelegentlich mit den Kurieren
mitgefahren sei oder für sich ein Firmenfahrzeug benützt habe. Daraus erkläre
sich auch, dass der Berufungskläger in den Besitz von vier Auslieferungsbelegen
gelangt sei, da diese von den Kurieren in den Fahrzeugen deponiert worden
seien. Ohnehin liessen sich mit den Belegen lediglich vier Lieferungen und
keine regelmässige Arbeitstätigkeit belegen. Dasselbe gelte für die zwei
Einkaufsbelege über Esswaren aus dem [...] im Wert von rund 26 Euro und eine
Übertretungsanzeige wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte in einem
Firmenwagen. Sowohl der Berufungsbeklagte als auch der Zeuge C_____ hätten ausgesagt,
dass dem Berufungskläger zeitweilig ein Firmenfahrzeug für seine privaten
Fahrten überlassen worden sei. Von den drei Mitarbeitern einer der Pizzeria
gegenüberliegenden Firma sei im Weiteren primär bestätigt worden, dass der
Berufungsbeklagte für seinen Pizzabetrieb am Abend und an den Wochenenden deren
Parkplätze benützen durfte. Für die Frage, ob der Berufungskläger für den Berufungsbeklagten
gearbeitet habe, sei sie nicht beweisbildend. Hierfür sei auf die Aussagen der
sechs befragten Zeugen abzustellen. Dabei genüge die Bestätigung der Zeugin D_____
über die einmalige Lieferung einer Pizza durch den Berufungskläger nicht aus,
um die von diesem behauptete tägliche Arbeitsleistung vom 11. Mai bis 12.
September 2012 zu beweisen. Ohnehin sei diese Behauptung aufgrund der
beschränkten Öffnungszeiten der Pizzeria sowie des während der unbestritten
schwierigen Startphase geringen Personalbedarfs unglaubwürdig. Die behauptete
Arbeitsleistung sei daher nicht nachgewiesen und allfällige einzelne, über
Gefälligkeiten hinausgehende Handreichungen mit dem vom Berufungsbeklagten erhaltenen
Flugticket in die Türkei und den Barbeträgen von drei Mal CHF 100.– abgegolten.
2.2 Der
Berufungskläger macht hiergegen zunächst geltend, die vom Berufungsbeklagten
angerufenen Zeugen hätten "wie konzertiert" ausgesagt, er habe nicht
für die Pizzeria gearbeitet. Inwiefern sich Anzeichen für eine Absprache der
Zeugen ergeben würden, substantiiert der Berufungskläger indessen nicht und
ergibt sich auch nicht aus dem Verhandlungsprotokoll. Ebenfalls ist nicht
ersichtlich, was der Berufungskläger aus dem von ihm behaupteten Missverhältnis
von Kurieren und Öffnungszeiten sowie der in Frage gestellten Glaubwürdigkeit
des Berufungsbeklagten ableiten will. Der Berufungskläger hat im Verfahren vor
Zivilgericht behauptet, für den Berufungsbeklagten während rund 4 Monaten
täglich 9 bis 11 Stunden tätig gewesen zu sein. Hierfür hat er den Beweis zu
erbringen. Dabei kann er sich nicht auf Mutmassungen berufen, welche von
vornherein nicht geeignet sind, den Nachweis der von ihm behaupteten
Arbeitsleistung zu erbringen. Das Zivilgericht hat sich, wie sich aus dem
Verhandlungsprotokoll und dem angefochtenen Entscheid ergibt, ein Bild von den
Aussagen und der Glaubwürdigkeit der Parteien gemacht. Für seinen Entscheid hat
es sich indessen primär auf die Aussagen der sechs befragten Zeugen gestützt.
Inwiefern diese Zeugen, von welchen drei vom Berufungskläger selbst benannt
worden sind, nicht glaubwürdig sein sollen, substantiiert der Berufungskläger
nicht und ist auch nicht ersichtlich.
2.3 In
einem weiteren Punkt beanstandet der Berufungskläger, dass weitere von ihm
angebotene Beweismittel, d.h. die Zeugen E_____, F_____, G_____ und H_____,
sowie seine Einwände (Gegenüberstellung des Zeugen C_____ mit den Zeugen E_____,
F_____ und G_____) nicht stattgefunden haben. Hierzu ist zunächst festzuhalten,
dass der Berufungskläger mit den Beilagen zu seiner Eingabe vom 18. April 2013
an die Vorinstanz eine vorgefertigte und von den Herren E_____, F_____ und G_____
unterzeichnete Bestätigung eingereicht, nicht jedoch deren Einvernahme als
Zeugen beantragt hat. Zum Zeugnis hat er vielmehr vier andere Personen benannt
(D_____, I_____, J_____ und H_____, vgl. Beilagen zur Eingabe vom 18. April
2013), von welchen das Zivilgericht die drei erstgenannten zur Verhandlung
vorgeladen und einvernommen hat. Damit wurden gleich viele Zeugen des Berufungsklägers
wie des Berufungsbeklagten zugelassen. Das Zivilgericht ist bei einer
Beweisabnahme nicht gehalten, sämtliche von den Parteien genannten Zeugen
vorzuladen, zumal der Berufungskläger in seiner Beweiseingabe nicht
substantiiert hatte, zu welchen konkreten Behauptungen seine Zeugen angerufen
werden. Vorliegend hat das Zivilgericht mit der Ladung von sechs Zeugen seiner
Beweisabnahmepflicht in formeller Hinsicht jedenfalls Genüge getan. Der
Berufungskläger hat anlässlich der Verhandlung nicht geltend gemacht, dass
weitere Beweise zu erheben seien. Er hat auch nicht beantragt, dass der Zeuge C_____
mit den Herren E_____, F_____ und G_____ zu konfrontieren sei. Hierzu hatte das
Zivilgericht von sich aus angesichts der abgenommenen Zeugenaussagen und im
Rahmen der freien Beweiswürdigung in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen
auch keinen Anlass. Der Berufungskläger ist erneut daran zu erinnern, dass er
nicht nur für den Bestand, sondern auch für den Umfang der von ihm behaupteten
Arbeitsleistung beweispflichtig ist und hierfür die geeigneten Beweise zu
erbringen hat. Das Gericht ist auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
nicht gehalten, unbeschränkte Beweisabnahmen anzuordnen, wenn sich bereits aus
den erhobenen Beweisen zeigt, dass der behauptete Sachverhalt nicht
nachgewiesen werden kann (Hasenböhler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 152 ZPO N 18 ff.). Wie sich dies im
vorliegenden Fall verhält, ist nachfolgend im Einzelnen zu beleuchten.
2.4
2.4.1 Die
erste vom Berufungskläger angerufene Zeugin, D_____, hat auf gerichtliche
Befragung in der erstinstanzlichen Verhandlung hin ausgesagt, der Berufungskläger
habe ihr ein Mal eine Pizza geliefert. Sie erinnere sich noch daran, weil die
Sauce heruntergefallen sei und er diese ein zweites Mal bringen musste. Der Berufungskläger
habe sie kontaktiert, weil er Zeugen gesucht habe. Der zweite vom Berufungskläger
benannte Zeuge, I_____, sagte in der Verhandlung aus, er kenne beide Parteien,
da sich sein Geschäft in der Nähe der Pizzeria befinde. Er sei täglich in
seinem Geschäft und habe gesehen, dass der Berufungskläger immer wieder in der
Pizzeria gewesen sei und ab und zu das Geschäftsauto gefahren habe. Er sehe
aber nicht in die Pizzeria hinein. Beim Vorbeilaufen habe er nur gesehen, dass
der Berufungskläger dort gesessen sei. Ob er gearbeitet habe, wisse er nicht.
Er wisse auch nicht, ob der Berufungskläger beim Fahren etwas ausgeliefert
habe. Der dritte vom Berufungskläger bezeichnete Zeuge, J_____, hat zu
Protokoll gegeben, er kenne beide Parteien und sei als Kunde in der Pizzeria
gewesen. Er habe den Berufungskläger dort gesehen, wisse aber nicht, ob er
gearbeitet habe. Er sei nicht von diesem bedient worden. Er wisse auch nicht,
ob der Berufungskläger alleine im Pizzaauto gefahren sei. Die erste vom
Berufungsbeklagten benannte Zeugin, K_____, hat ausgesagt, sie arbeite seit dem
- Juni 2012 in der Pizzeria und sei immer noch dort tätig. Sie sei im Service
und in der Küche tätig und habe manchmal auch Telefonate entgegengenommen. Der Berufungskläger
sei oft in der Pizzeria gewesen; er habe dort gegessen und mit den Kunden
geredet. Ab und zu sei er mit L_____ mitgefahren, habe aber, soviel sie wisse,
selber keinen Service gemacht. Sie wisse nichts davon, dass er auch alleine
gefahren sei. Der zweite vom Berufungsbeklagten genannte Zeuge, L_____, sagte
in der Verhandlung aus, er sei von Mai bis November 2012 als Kurier auf Abruf
in der Pizzeria tätig gewesen. Er kenne beide Parteien. Beim Ausbau der
Pizzeria im Mai habe der Berufungskläger geholfen; er habe Fenster geputzt und
versucht mitzuhelfen. Es seien keine Dinge gewesen, die von ihm verlangt
wurden. Niemand habe Lohn erhalten, man habe sich einfach unter Freunden geholfen.
Der Berufungskläger sei ein oder zweimal mit ihm beim Ausliefern mitgefahren,
habe dabei aber selbst keine Pizzas geliefert; er habe auch kein Portemonnaie gehabt.
Die von den Kunden bei der Auslieferung nicht entgegengenommenen Quittungen
seien meistens irgendwo im Auto gelandet. Der dritte vom Berufungsbeklagten angerufene
Zeuge, C_____, gab vor der Vorinstanz zu Protokoll, er habe von Juni bis
Oktober 2012 als Kurier gearbeitet. Der Berufungskläger sei viel im Restaurant
gewesen und habe dort Kaffee getrunken. Gearbeitet habe er nicht. Er selbst sei
drei bis vier Stunden in der Woche als Kurier tätig gewesen. Er sei nie mit dem
Berufungskläger zusammen ausgefahren und habe ihn auch nicht ausliefern
gesehen. Der Berufungskläger habe, wie er auch, abends ab und zu ein Auto
ausgeliehen.
2.4.2 Zusätzlich
zu diesen Zeugenaussagen lagen dem Gericht vier Quittungen von belieferten Kunden
vom 1. und 2. Juli sowie vom 20. und 21. August 2012 und zwei
Einkaufsquittungen von [...] vom 28. Juni und 7 Juli 2012 über Euro 19.35 und
7.08 vor. Aus diesen Belegen ergibt sich indessen nicht, wer die Lieferungen
und die Einkäufe getätigt hat (Beilagen zur Eingabe des Berufungsklägers vom
18. April 2013 sowie Unterlagen aus der Verhandlung). Eine ebenfalls vom
Berufungskläger mit der Eingabe vom 18. April 2013 eingereichte Übertretungsanzeige
ergab, dass er am 25. Juni 2012 mit einem Firmenfahrzeug unterwegs war und
wegen Unterlassen der Richtungsanzeige und Nichttragen der Sicherheitsgurte mit
einer Busse von CHF 160.– belegt worden war. Schliesslich lag dem Gericht
eine von drei Mitarbeitern der Firma M_____ (E_____, F_____ und G_____)
unterzeichnete schriftliche Erklärung vor, wonach ihr Geschäft gegenüber der Pizzeria
[...] liege und diese am Abend und an den Wochenenden deren Parkplatz für die
Auslieferung nutzen durfte. Man könne "daher" bestätigen, dass der
Berufungskläger "im 2012 vom Mai bis September in der Pizzeria im Servise
und Auslieferung gearbeitet" habe.
2.4.3 In
Würdigung dieser Beweise ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Berufungskläger
für die von ihm behauptete Arbeitstätigkeit von Mai bis Mitte September 2012 an
sieben Tagen die Woche zu je neun bis elf Stunden lediglich eine einzige
Pizzalieferung nachweisen konnte. Die weiteren Zeugenbefragungen haben das
übereinstimmende Bild ergeben, wonach der Berufungskläger regelmässig in der
Pizzeria zugegen war und auch das Firmenfahrzeug nutzen konnte. Dies hat auch
der Berufungsbeklagte bestätigt. Kein einziger der weiteren fünf Zeugen konnte
indessen auch nur im Grundsatz die Behauptung des Berufungsklägers bestätigen,
dass dieser in der Pizzeria selbst oder in der Auslieferung tätig gewesen sei.
Dabei hat das Zivilgericht auch den Inhaber eines benachbarten Geschäfts
einvernommen, welcher somit in ähnlicher Situation war wie die drei
Unterzeichner der schriftlichen Bestätigung. Der Zeuge hatte angegeben, dass
sein Geschäft von 11 bis 22 Uhr durchgehend geöffnet sei und er den
Berufungskläger immer wieder gesehen habe. Dennoch konnte er keine Angaben
machen, ob dieser im Service und in der Auslieferung der Pizzeria mitgearbeitet
habe. Das Gericht durfte angesichts dieser Beweislage darauf verzichten, von
sich aus auch noch die Mitarbeiter der ebenfalls benachbarten Firma M_____ als
Zeugen zu einer weiteren Verhandlung zu laden und zu befragen. Es war vielmehr
zu erwarten, dass sie bei der schriftlichen, gemeinsam abgefassten Darstellung
bleiben würden. Diese ist weder geeignet, den Nachweis für die vom
Berufungskläger behauptete Arbeitsleistung im Umfang von 1056 Stunden zu
beweisen noch die Aussagen der angehörten Zeugen zu entkräften. Dasselbe gilt
für die Befragung des vierten vom Berufungskläger angegebenen Zeugen, H_____, zumal
in der Berufung nicht näher ausgeführt wird, inwiefern dieser Zeuge das Beweisbild
massgeblich hätte verändern können. Auf die Befragung der in der Pizzeria tätigen
zwei Pizzabäcker hat der Berufungskläger ausdrücklich verzichtet, obwohl diese
wohl noch am ehesten Aussagen hätten machen können, ob der Berufungskläger die
von ihnen gefertigten Pizzen im Lokal serviert oder zur Auslieferung entgegengenommen
hat (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3). Das Gericht hat aus den von den
Parteien genannten Zeugen je drei, d.h. insgesamt sechs Personen, einvernommen
und dabei nach dem Ausgeführten ein für die Urteilsfindung klares Bild
erhalten. Unter diesen Umständen ist der Vor-instanz weder eine ungenügende
Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche rechtliche Würdigung des erstellten
Sachverhalts vorzuwerfen. Entgegen der Ausführungen in der Berufung sind in den
Aussagen der Zeugen auch keine erheblichen Widersprüche zu erkennen, sondern
ergeben diese im Gegenteil ein stimmiges Bild. Inwiefern eine Konfrontation des
Zeugen C_____ mit den drei Mitarbeitern der Firma M_____ hätte ergeben können,
dass der Berufungskläger diesen nicht kenne, wird nicht erklärt und ist auch
nicht ersichtlich. Gerade der Umstand, dass der Berufungskläger für seine
angebliche Arbeitstätigkeit während rund vier Monaten lediglich eine einzige
Pizzalieferung nachweisen konnte, zeigt, dass sich die von ihm behaupteten,
umfangreichen Arbeitsleistungen weder im Grundsatz noch in der Höhe nachweisen
lassen. Die Vorinstanz durfte angesichts der Beweislage somit auch unter
Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes auf weitere Beweiserhebungen
verzichten.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist. Der Berufungskläger
hat bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die ordentlichen sowie die
ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1
ZPO). Gerichtskosten fallen gemäss Art. 114 Abs. 1 lit. c ZPO indessen keine
an. Da die Berufung entgegen den Ausführungen in der Berufungsantwort nicht von
vornherein als aussichtslos anzusehen ist und die Mittellosigkeit des
Berufungsklägers nachgewiesen wird, ist diesem die unentgeltliche
Verbeiständung zu bewilligen. Seine Vertretungskosten gehen damit zu Lasten des
Staates. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Der Stundenaufwand wird auf
rund 7 Stunden geschätzt und zuzüglich Auslagen auf CHF 1'300.--, zuzüglich
MWST, aufgerundet. Der Berufungskläger bleibt ungeachtet des bewilligten
Kostenerlasses zur Leistung einer Parteientschädigung an den Berufungsbeklagten
verpflichtet (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Im Berufungsverfahren berechnet sich das
Honorar nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen,
wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 11 Abs. 1
Satz 1 der Honorarordnung für Advokaten; SG 291.400). Im erstinstanzlichen
Verfahren wurde aufgrund des Streitwerts eine Parteientschädigung von rund CHF
2'400.– inklusive Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zugesprochen. Es
rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung an den Berufungsbeklagten auf
CHF 1'600.--, inklusive Auslagen, zuzüglich MWST, festzulegen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen und der
Entscheid des Zivilgerichts vom 20. Juni 2013 wird bestätigt.
Für das zweitinstanzliche Verfahren
werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird dem Vertreter des
Berufungsklägers, [...], zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung
ein Honorar von CHF 1'300.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von
CHF 104.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Berufungskläger hat dem
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'600.–, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 128.–, zu bezahlen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.