Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.167
URTEIL
vom 11. April 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub und
Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Beteiligte
A_____
Rekurrentin
[…]
vertreten durch […], Advokat
[…]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 22. Mai 2013
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Weg-weisung
Sachverhalt
Die türkische Staatsangehörige A_____
(Rekurrentin), geboren am 7. Juli 1984, heiratete am 17. April 2004 in ihrer
Heimat den im Kanton Basel-Landschaft niedergelassenen Landsmann […], reiste am
31. Mai 2006 in die Schweiz ein und erhielt hier die Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib beim Ehemann. Am 19. April 2007 gebar sie die gemeinsame Tochter […].
Nachdem die Ehegatten am 1. März 2009 in den Kanton Basel-Stadt gezogen waren,
trennten sie sich per 1. August 2010. Nach erfolgter Abklärung der
ehelichen Situation und Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das
Migrationsamt am 9. Dezember 2011 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und die Wegweisung. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 22. Mai 2013 ab. Ebenfalls abgewiesen
hat das JSD das Gesuch der Rekurrentin um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege und auferlegte ihr eine Gebühr von CHF 350.–.
Gegen diesen Entscheid richtet sich
der mit Eingaben vom 31. Mai und 5. Juli 2013 (recte 5. August 2013) erhobene
und begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat, mit dem sie dessen
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die ordentliche Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung beantragt. Zudem beantragt sie die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 19. August 2013 dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Mit Verfügung vom 22. August 2013 bewilligte der
Instruktionsrichter der Rekurrentin die unentgeltliche Prozessführung. Mit
Eingabe vom 10. September 2013 reichte die Rekurrentin Belege zu der von ihr
behaupteten Integration in der Schweiz nach. Auf der Grundlage dieser Belege
zog das JSD am 17. Oktober 2013 seinen Entscheid vom 22. Mai 2013 in Wiedererwägung
und ersetzte diesen. Es wies dabei das Migrationsamt an, beim Bundesamt für
Migration die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Rekurrentin zu beantragen. Diesen Entscheid teilte das JSD dem Verwaltungsgericht
mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 mit und erwog, dass damit das Rechtsschutzinteresse
der Rekurrentin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dahingefallen sein
dürfte. Gleichzeitig hielt das JSD fest, dass die Frage der Höhe der Parteientschädigung
dem Appellationsgericht als mit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren befasste
Instanz überlassen werde. Mit Eingabe vom 27. November 2013 teilte die
Rekurrentin auf entsprechende Anfrage des Instruktionsrichters mit, dass sie
keine Einwände gegen die Abschreibung des Verfahrens zufolge
Gegenstandslosigkeit habe. Gleichzeitig reichte sie eine Honorarnote für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren ein und beantragte eine entsprechende
Entschädigung. Für das Vorverfahren beantragt sie eine Entschädigung nach
richterlichem Ermessen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs am 19. August 2013 ohne eigenen Entscheid
an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 OG i.V.m. § 12 VRPG dessen
Zuständigkeit gegeben ist. Mit der lite pendente erfolgten Wiedererwägung und
Ersetzung des angefochtenen Entscheids durch die Vorinstanz hat die Rekurrentin
das Rechtsschutzinteresse an dessen Überprüfung verloren. Das Verfahren ist daher
als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu entscheiden ist allein über die
Kosten des Verfahrens.
2.1 Wird
ein Verfahren abgeschrieben, richtet sich die Kostenverteilung je nach Lage des
Einzelfalls danach, wer das Rekursverfahren veranlasst hat, wie das Verfahren
mutmasslich ausgegangen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten
sind, welche das Verfahren gegenstandslos werden liessen. Zu prüfen ist daher,
wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat oder wie aufgrund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrunds hätte entschieden werden müssen (Beusch, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, St. Gallen
2008, Art. 63 VwVG N 16; Maillard,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 63 VwVG N 17; Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 58 VwVG N 50; zu
Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO: Jenny,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 107 ZPO N 16; Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 107 ZPO N 8). Bei der
Beurteilung der Kostenfolgen im Rekursverfahren muss aber der angefochtene
Entscheid nur einer summarischen Prüfung unterzogen werden (VGE VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 2.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren
des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 198).
2.2 Der
Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens richtet sich gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach den tatsächlichen Verhältnissen, wie
sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S.
63; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1.2). Daraus folgt, dass das
Verwaltungsgericht wie die Vorinstanz mit ihrem Wiedererwägungsentscheid auch
die neuen Bestätigungen und Belege, welche die Rekurrentin im vorliegenden
Verfahren eingereicht hat, zu berücksichtigen gehabt hätte. Daraus ergibt sich
in summarischer Beurteilung der Streitsache, dass das Verwaltungsgericht gleich
wie die Vorinstanz entschieden hätte. Immerhin stellt sich aber die Frage, ob
die Rekurrentin das Verfahren nicht veranlasst hat, indem sie entweder erst im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre bereits zuvor bestehende Integration
mit neuen Belegen untermauert hat oder aber diese erst im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingetreten ist. Diesbezüglich ist
festzustellen, dass die Rekurrentin es unterlassen hat, bereits im
vorinstanzlichen Verfahren Bestätigungen ihrer Kooperation mit den
Schulbehörden oder dem Tagesheim und ihre – im Kontakt mit diesen Stellen unter
Beweis gestellte – Sprachkompetenz einzureichen. Den Behörden lag neben den
Bestätigungen über Kursbesuche nur die Angabe des zuständigen Sachbearbeiters
der Sozialhilfe vor, wonach Besprechungen mit der Rekurrentin fast unmöglich
gewesen seien, da sie kein Deutsch spreche. Trotz grundsätzlicher Geltung der
Untersuchungsmaxime trifft die Rekurrentin gemäss Art. 90 AuG die Pflicht zur
Mitwirkung im Verfahren. Diese Mitwirkungspflicht gilt dabei
insbesondere für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden
und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben können (vgl. statt vieler VGE VD.2010.1 vom 25. Februar 2010 E.
2.4). Weiter ist festzustellen, dass sich die – wie die Vorinstanz richtig erkannt
hat – prekäre wirtschaftliche Situation der Rekurrentin erst nach dem angefochtenen
Entscheid zu stabilisieren begann, um gestützt darauf eine genügende Integration
nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG annehmen zu können. Daraus folgt, dass die
Rekurrentin die notwendigen Belege ihrer hinreichenden sprachlichen und gesellschaftlichen
Integration erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingereicht hat und
die genügende wirtschaftliche Integration erst nach dem angefochtenen Entscheid
des JSD eingetreten ist. Demzufolge könnte der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren aufgrund des Veranlassungsprinzips höchstens eine reduzierte Parteientschädigung
zugesprochen werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Entschädigung der
kostenlos prozessierenden Rekurrentin nach den entsprechenden Ansätzen als für
sie günstiger, weshalb ihrem Vertreter ein entsprechendes Honorar aus der
Gerichtskasse zuzusprechen ist. Daher sind der mit Honorarnote vom 27. November
2013 ausgewiesene Aufwand von 12.25 Stunden zum Ansatz von CHF 180.– sowie die
damit geltend gemachten 121 Kopien zum Ansatz von CHF –.25 zuzüglich 8 % MWST zu
entschädigen. Auch die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 600.– geht zufolge der
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.
2.3 Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid in
Wiedererwägung gezogen und in der Sache entsprechend den Anträgen der
Rekurrentin neu entschieden hat, ist auch über die Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens neu zu entscheiden. Dabei ist dem Ausgang des Verfahrens einerseits
und dessen Verursachung andererseits Rechnung zu tragen. Der Ausgang des
Verfahrens rechtfertigt es, die vorinstanzlich erhobene Spruchgebühr
aufzuheben. Demgegenüber rechtfertigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung
für das departementale Rekursverfahren aufgrund des Veranlassungsprinzips
nicht. Wie ausgeführt hat die Rekurrentin erst im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren die notwendigen Belege ihrer hinreichenden sprachlichen und
gesellschaftlichen Integration eingereicht. Zudem ist ihre hinreichende wirtschaftliche
Integration erst nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten. Für
die entsprechenden Vertretungsbemühungen wird die Rekurrentin beziehungsweise
deren Vertreter im vorliegenden Verfahren entschädigt. Die Rekurrentin hat im
Übrigen die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen
Verfahren mit der Begründung ihrer mangelnden Bedürftigkeit und der fehlenden
Notwendigkeit einer Vertretung auch nicht bestimmt angefochten. Sie lässt
allein tatsachenwidrig ausführen, die unentgeltliche Prozessführung sei wegen
der Aussichtslosigkeit ihres Rekurses abgewiesen worden. Sie belegt aber nicht,
dass sie im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens prozessual bedürftig
gewesen wäre und führt auch nicht aus, weshalb ihre Vertretung im vorinstanzlichen
Verfahren notwendig gewesen wäre.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Verfahren wird in der Sache als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
Die
Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 600.– geht zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter
der Rekurrentin im Kostenerlass, […] wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren ein Honorar von CHF 2'205.– zuzüglich CHF 80.25 Auslagen und 8 % MWST
von insgesamt CHF 182.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.