Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Ausschuss
VD.2013.237
URTEIL
vom 14. April 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
gegen
Personalrekurskommission Rekursgegnerin
Fischmarkt 10, 4002 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Personalrekurskommission
vom 11. November 2013
betreffend Nichteintreten auf das
Revisionsgesuch
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 12. Oktober 2011 löste das Finanzdepartement das seit Juli 1995 […] bestehende
Arbeitsverhältnis mit A_____ gestützt auf § 30 Abs. 2 des Personalgesetzes
(PG) wegen wiederholter Pflichtverletzung auf. Den dagegen erhobenen Rekurs
wies die Personalrekurskommission mit Entscheid vom 2. April 2012 ab. Den
gegen diesen Entscheid angemeldeten Rekurs erklärte das Verwaltungsgericht mit
Entscheid vom 30. Oktober 2012 mangels Einreichung einer schriftlichen
Rekursbegründung als dahingefallen.
Der Rekurrent
stellte am 7. Juni 2013 bei der Personalrekurskommission ein Gesuch um
Wiedererwägung des Entscheids vom 2. April 2012. Diese behandelte die
Eingabe als Revisionsgesuch und trat darauf mit Entscheid vom 11. November
2013 nicht ein.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 30. Dezember 2013 und
17. Januar 2014 angemeldete und begründete Rekurs an das
Verwaltungsgericht. Der Instruktionsrichter hat die vorinstanzlichen Akten
beigezogen, aber auf die Einholung einer Vernehmlassung der Personalrekurskommission
verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Nach § 43
Abs. 1 Personalgesetz (PG; SG 162.100) ist das Verwaltungsgericht zuständig
zur Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der Personalrekurskommission
betreffend Kündigung, fristlose Auflösung des
Anstellungsverhältnisses und Abfindung. Dazu zählt auch ein Entscheid über ein
Gesuch um Revision eines der genannten Entscheide. Auf den vorliegenden, frist-
und formgerecht eingereichten und begründeten Rekurs ist daher einzutreten. Das
Verwaltungsgericht entscheidet gemäss § 43 Abs. 2 PG mit drei
Mitgliedern in einem einfachen und raschen Verfahren über den Rekurs. Hinsichtlich
der Kognition enthält das Personalgesetz keine besonderen Vorschriften. Es
findet daher aufgrund der Verweisungsnorm von § 40 Abs. 5 PG das
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100) Anwendung. Nach dessen
§ 8 ist im Folgenden zu prüfen, ob die Personalrekurskommission
den Sachverhalt mangelhaft festgestellt, die massgebenden Vorschriften
unrichtig angewendet, ihr Ermessen verletzt oder gegen allgemeine
Rechtsgrundsätze oder verfassungsmässige Garantien verstossen hat.
2.1 Das
Verfahren vor der Personalrekurskommission richtet sich gemäss § 40
Abs. 5 PG primär nach dem Organisationsgesetz (OG; SG 153.100). Inwieweit
aufgrund des in dieser Bestimmung enthaltenen Verweises auch das Verwaltungsrechtspflegegesetz
auf das Verfahren der Personalrekurskommission direkt zur Anwendung kommt oder
dieser sich nur auf das in § 40 PG ebenfalls geregelte Rekursverfahren am
Verwaltungsgericht bezieht, kann hier offen bleiben (vgl. auch VGE VD.2008.712
vom 2. Juni 2010 E. 2.2). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt
hat, ist die Revision von rechtskräftigen Verfügungen oder Entscheiden weder im
Organisationsgesetz für das verwaltungsinterne Verfahren noch im Verwaltungsrechtspflegegesetz
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gesetzlich geregelt. Es stellt jedoch
eine grundsätzlich in allen Prozessverfahren Geltung beanspruchende Verfahrensgarantie
dar, ein materiell und formell rechtskräftiges Urteil, das mit der materiellen
Wahrheit nicht übereinstimmt, unter bestimmten Voraussetzungen korrigieren zu
können (BGE 127 I 133 E. 4 f. S. 136 f.). Praxisgemäss
besteht abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ein Anspruch auf
Revision, wenn sich die Umstände seit dem rechtskräftigen Entscheid wesentlich
geändert haben oder wenn Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die im
früheren Verfahren nicht bekannt waren und die der Gesuchsteller aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend machen konnte oder zu
deren Geltendmachung er keinen Anlass hatte (vgl. dazu Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 477, 517 m.w.H.; BGE 127 I 133 E. 6 S. 137; 120 I
b 42 E. 2b S. 46 f.; VGE VD.2012.185 vom 4. März 2013
E. 2.1, VD.2011.91 vom 6. September 2011; VD.2009.688 vom
10. August 2011 E. 2). Ein Entscheid, der materiell und formell
rechtskräftig ist und daher anders nicht mehr abgeändert werden kann, muss im
Interesse der Wahrheitsfindung mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der
Revision korrigiert werden können, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er
auf einer falschen tatsächlichen Grundlage beruht (BGE 127 I 133 E. 6
S. 137 m.w.H.; siehe auch Scherrer,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009,
Art. 66 VwVG N 2, und Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 36). Voraussetzung ist allerdings, dass sich nachträglich
herausstellt, dass der Entscheid auf falschen tatsächlichen Grundlagen beruht.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist dabei die Geltendmachung neuer Tatsachen
oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft, die in der
Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den gesetzlich geregelten
Fällen gelten.
Die Vorinstanz
hat zur Konkretisierung der Anforderungen an ein Revisionsgesuch deshalb auf
die gesetzliche Regelung im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVG; SR
172.021) und in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272)
verwiesen. Dem entspricht auch die Praxis des Verwaltungsgerichts bei der Lückenfüllung
mit Bezug auf das VRPG (vgl. VGE VD.2011.49 vom 19. April 2011
E. 1.6.5, VD.2011.121 vom 18. Dezember 2012). Neu sind Tatsachen nur,
wenn sie sich bis zum Zeitpunkt, da ihre Geltendmachung im Hauptverfahren
prozessual zulässig war, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden
Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren (für das VwVG: Scherrer, a.a.O., Art. 66 VwVG
N 25). Mit einem Revisionsgesuch darf nicht nachgeholt werden, was bei zumutbarer
Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können
(Schwank, a.a.O., S. 37).
Revisionsgesuche dürfen nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer
wieder in Frage zu stellen und gesetzliche Vorschriften über die
Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 127 I 133 E. 6 S. 138).
2.2 Die
Personalrekurskommission ist auf das Revisionsgesuch des Rekurrenten nicht
eingetreten. Sie hat erwogen, dass Revisionsgesuche nach der analog anzuwendenden
Regelung von Art. 67 Abs. 1 VwVG innert 90 Tagen nach der Entdeckung des
Revisionsgrundes und spätestens innert 10 Jahren nach der Eröffnung des
Beschwerdeentscheids schriftlich einzureichen seien. Art. 329 Abs. 1
ZPO enthalte die gleiche relative Frist. Vorliegend habe sich der Rekurrent
ungeachtet der Frage, ob und wie stark er bereits im Zeitpunkt der Kündigung
erkrankt war, im November 2011 bei Dr. B_____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, in medizinische Behandlung begeben. Gemäss dem
UPK-Austrittsbericht habe dieser damals erstmals die Diagnose einer bipolaren
affektiven Störung gestellt. Der Rekurrent habe es aber in der Folge
unterlassen, die Anstellungsbehörde und im Rekursverfahren die
Personalrekurskommission über diese Erkrankung zu informieren bzw.
Krankheitsgründe geltend zu machen. Die Tatsache, dass er im November 2011 von
sich aus einen Psychiater aufgesucht habe, zeige eindeutig, dass er sich damals
krank gefühlt habe. Er sei daher bereits damals in der Lage gewesen, im
laufenden Verfahren auf seine Krankheit hinzuweisen, zumal er seit dem
12. Oktober 2011 anwaltlich vertreten gewesen sei. Es könne dem
Rekurrenten deshalb in seiner Behauptung, erst im Juni 2013 sei der Verdacht
der Ursächlichkeit einer psychischen Erkrankung für seine Kündigung
aufgetaucht, nicht gefolgt werden.
2.3 Dem hält der Rekurrent den UPK-Austrittsbericht vom
23. April 2013 und die Stellungnahme von Dr. med. C_____ entgegen. Die
Qualifikation dieses Berichts seiner behandelnden Ärztin als Parteigutachten
sei weit hergeholt. Frau Dr. C_____ habe ihn bereits in der UPK gekannt
und entsprechende Informationen gehabt. Es entspreche auch nicht der Wahrheit,
dass er immer wieder Psychiater aufgesucht habe. Er sei bei Dr. D_____ und
später in der UPK gewesen. Dr. B_____ sei ihm auf Drängen seiner Ehefrau, E_____,
von seiner Hausärztin Dr. F_____ „sekundiert worden“. Dieses Treffen habe
im November 2011 stattgefunden und genau 2 Stunden gedauert. Daraufhin habe Dr.
B_____ den Bericht verfasst. Es sei darin eine Mediation empfohlen worden. Dr. B_____
habe ihn aber nie medizinisch betreut. Zudem habe er die Diagnose von Dr. B_____
nicht gekannt, was im Bericht festgehalten worden sei. Es sei daher erstellt,
dass erst im Juni 2013 der Verdacht aufgetaucht sei, dass für die Kündigung
eine psychische Erkrankung ursächlich sein könnte.
2.4 Dem
UPK-Austrittsbericht kann entnommen werden, dass sich der Rekurrent 2007
erstmals mit depressiven Symptomen in Behandlung begeben habe. Im Anschluss an
eine gereizt-angetriebene Phase im Jahre 2009 sei er „immer wieder bei
verschiedenen Psychiatern gewesen“ und habe wegen depressiver Symptome Rat
gesucht. Unter Citalopram sei 2011 eine schwer angetriebene Phase aufgetreten,
worauf es zum Verlust der Stelle und zur Trennung von seiner Ehefrau gekommen
sei. Im November 2011 habe er sich im Rahmen eines am ehesten gemischt depressiv-gereizten
Zustandes bei Dr. B_____ […] vorgestellt, „welcher bereits die Diagnose einer
bipolaren affektiven Störung“ gestellt habe. Dr. B_____ habe auch entsprechende
Empfehlungen abgegeben, an die sich der Rekurrent aber mangels Krankheitseinsicht
nicht gehalten habe. Erst im Verlauf des zunächst stationären und sodann
teilstationären Klinikaufenthalts sei es dem Rekurrenten immer besser gelungen,
die manische Phase im Jahr 2011 zu verstehen und als krankheitswertig einzuordnen.
Daraus folgt, dass dem Rekurrenten im Jahr 2011 zwar noch eine intrinsische
Krankheitseinsicht fehlte. Er war aber zumindest der äusseren Wahrnehmung von
Krankheitsindizien so zugänglich, dass er bereits ab 2009 psychiatrischen Rat
aufgesucht hat. Dazu gehört auch der Besuch bei Dr. B_____. Dessen Diagnose
stand dem Rekurrenten bereits in dem seiner Entlassung folgenden
Rekursverfahren zur Verfügung. Die fehlende Akzeptanz der Diagnose steht dem
Schluss nicht entgegen, dass der Rekurrent trotzdem Möglichkeit und Anlass
hatte, diese ins Verfahren einzubringen. Dies muss bereits aus dem Umstand
geschlossen werden, dass er aufgrund seiner Situation mehrfach psychiatrischen
Rat aufsuchte und insoweit offensichtlich der Einsicht zugänglich war, dass er gesundheitliche
Probleme hatte. Die für das Revisionsgesuch relevante Tatsache war dem
Rekurrenten daher im ursprünglichen Verfahren bekannt und er hatte Anlass, sie
ins Verfahren einzubringen.
2.5 Daraus
folgt, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten
ist.
Der Rekurs ist
abzuweisen. Auf die Erhebung von Kosten ist gemäss § 40 Abs. 4 PG zu
verzichten. Soweit dem Rekurrenten für die von seinem Vertreter im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren vorgenommene Anmeldung des Rekurses Vertretungskosten entstanden
sind, hat er diese dem Ausgang des Verfahrens entsprechend selber zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Kosten werden weder erhoben noch
zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.