Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.14
ENTSCHEID
vom 22.
April 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Strafanstalt [...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. März 2014
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 13. August 2014
Sachverhalt
Gegen A_____ ist
am Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren auf Verlängerung einer stationären
Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) hängig.
Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. März 2014 wurde die
Sicherheitshaft von A_____ auf die vorläufige Dauer von 20 Wochen bis zum 13.
August 2014 verlängert.
Gegen diese
Verfügung hat A_____, vertreten durch Rechtsanwalt [...], am 2. April 2014
Beschwerde eingereicht. Er beantragt die Feststellung einer mehrfachen Gehörsverletzung,
die Übernahme der Kosten und der anwaltlichen Aufwendungen für das
vorinstanzliche Verfahren auf die Staatskasse sowie die kostenfällige Haftentlassung.
Zudem stellt er Verfahrensanträge (Beizug der Akten des Inselspitals, Einholung
eines schriftlichen Berichts von Dr.[...] am Inselspital, Ausrichtung einer
Basisgenugtuung für die Zeitspanne vom 8. Januar 2014 bis zum Datum des
vorliegenden Entscheids). Mit Eingabe vom 3. April 2014 hat der Verteidiger den
Verzicht seines Mandanten auf eine mündliche Anhörung mitgeteilt und überdies
als Eventualbegehren zur Haftentlassung Ersatzmassnahmen beantragt
(Unterbringung in einer Pflegeabteilung eines Altersheims, in der
Spezialabteilung des Spitals […] oder im Wohnheim [...] in Basel). Er ersucht
überdies um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Mit
Vernehmlassung vom 9. April 2014 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom gleichen Tag hat das Amt für
Strafvollzug auf die bisher erfolglosen Bemühungen zur Umplatzierung von A_____
hingewiesen, im Übrigen aber auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Verteidiger
von A_____ hat am 11. April 2014 repliziert und beantragt, die Ausstandsakten
des Amtes für Justizvollzug beizuziehen.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten
ergangen. Die Akten des laufenden Verfahrens am Strafgericht sind beigezogen
worden.
Erwägungen
1.1 Beim
am Strafgericht hängigen Verfahren betreffend die Verlängerung der stationären
Massnahme handelt es sich um ein nachträgliches richterliches Verfahren gemäss Art. 363
bis 365 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0; Heer, in: Basler Kommentar, Art. 363 StPO N 1).
Nach der Rechtsprechung sind in diesem Verfahren die Regeln für das
erstinstanzliche Strafverfahren anwendbar. Dies gilt namentlich für die
Anordnung der Sicherheitshaft und das entsprechende Verfahren vor dem
Zwangsmassnahmengericht (AGE HB.2011.38 vom 20. Dezember 2011 E. 3.1,
bestätigt mit BGer 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.4; ferner
BGE 139 IV 175 E. 1.2 S. 178; 137 IV 333 E. 2.2.2 S. 336).
Da das
Verlängerungsverfahren am Strafgericht hängig ist, ist das Zwangsmassnahmengericht
zur Haftverlängerung zuständig (ebenso BGer 1B_6/2012 vom 27. Januar
2012 E. 2.4 mit Hinweis auf BGer 1B_378/2011 vom 15. August 2011
E. 2.2.2). Das Verfahren richtet sich nach Art. 227 StPO (Aspekt der Haftverlängerung)
und Art. 229 StPO (Aspekt der Sicherheitshaft). Die Einwendungen des Beschwerdeführers
betreffend die Zuständigkeit der Vorinstanz und die gesetzliche Grundlage für
die Verlängerung der Sicherheitshaft sind unbegründet.
1.2 Die
inhaftierte Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V. mit Art. 222
StPO). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1
lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
Der
Beschwerdeführer befindet sich infolge zahlreicher massiver Delikte gegen die
sexuelle Integrität, teilweise zum Nachteil von Kindern, seit November 1993
ununterbrochen im geschlossenen Vollzug. Im derzeit hängigen Verfahren hat das
Strafgericht über den Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme gemäss
Art. 59 Abs. 4 StPO um 5 Jahre zu entscheiden. Da die bewilligte Massnahmedauer
am 7. Januar 2014 endete und der Beschwerdeführer als gefährlich
eingeschätzt wird, befindet er sich seither in Sicherheitshaft. Am 20. Dezember
2013 wurde er in der Bewachungsstation des Inselspitals hospitalisiert. Das
Appellationsgericht hat mit Entscheid HB.2014.4 vom 6. Februar 2014 eine
Beschwerde gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs des
Beschwerdeführers abgewiesen. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit
Urteil 6B_202/2014 vom 27. März 2014 bestätigt. Im Zeitpunkt der damaligen
Beurteilung lag das forensische Gutachten noch nicht vor.
3.1 Die
Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund wie Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c
sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).
3.2 Der
dringende Tatverdacht ergibt sich vorliegend aus den rechtskräftigen Verurteilungen
des Beschwerdeführers. Wie bereits im Entscheid HB.2014.4 vom 6. Februar
2014 ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 28. Januar 1987 wegen wiederholter und fortgesetzter
qualifizierter Notzucht, Notzucht, wiederholter und fortgesetzter Nötigung zu
einer unzüchtigen Handlung, wiederholten Raubes, einfacher Körperverletzung mit
einem gefährlichen Werkzeug, fortgesetzter Drohung sowie wiederholter und
fortgesetzter versuchter und vollendeter Nötigung zu 8 Jahren Zuchthaus
verurteilt. Anstelle des Vollzuges der Zuchthausstrafe wurde jedoch die
Verwahrung angeordnet. Nach seiner bedingten Entlassung per 25. Mai 1991 wurde
der Beschwerdeführer während der Probezeit rückfällig und deshalb von der
Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen am 21. November 1995 wegen
sexueller Handlung mit einem Kind zu 2 Jahren Gefängnis verurteilt. Anstelle
des Vollzuges der Gefängnisstrafe wurde wiederum die Verwahrung angeordnet. Aus
den Akten (S. 50) ergeben sich Hinweise auf vier weitere einschlägige
Verurteilungen wegen Unzucht mit Kindern, Misshandlung eines Kindes oder
Notzucht-Delikten aus den Jahren 1971, 1976, 1979 und 1984.
3.3 Fortsetzungsgefahr
besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen
oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie
bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c
StPO; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.;
135 I 71 E. 2.2 S. 72; BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012
E. 2.2).
Bei den Vortaten
gemäss den geschilderten Verurteilungen (hiervor E. 3.2) handelt es sich
überwiegend um Verbrechen gegen die sexuelle Integrität. Gemäss den Einschätzungen
der Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako)
vom 19. November 2012 (Akten S. 47) und des Forensisch-Psychiatrischen
Dienstes der Universität Bern vom 19. August 2013 (Akten S. 187) wird
dem Beschwerdeführer weiterhin Gemeingefährlichkeit bzw. Rückfallgefahr in
Bezug auf Sexualdelikte attestiert. Nach dem kürzlich erstatteten forensischen
Gutachten vom 3. März 2014 lassen weder das Alter noch die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers Rückschlüsse auf das deliktsspezifische
Rückfallrisiko zu. Im Zusammenhang mit der Lungenerkrankung des
Beschwerdeführers habe sich der Gesundheitszustand während des aktuellen
Aufenthaltes auf der Bewachungsstation des Inselspitals stabilisiert. Der
körperliche Zustand könne durch die Verminderung der Schmerzmedikation, durch
physiotherapeutische Massnahmen (Fahrrad-Ergometer) und durch den
Ernährungsaufbau weiter verbessert werden (Gutachten S. 50). Hingewiesen wird
auch auf die Problematik, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers zu einer Verbesserung seiner Unterbringung führen kann, was eine
Aggravation der somatischen Symptome allenfalls begünstigen könne (Gutachten S.
46 f.). Der Gutachter führt weiter aus, Sexualdelikte seien weder an bestimmte
Körperfunktionen wie eine erhaltene Erektionsfähigkeit noch an einen bestimmten
Grad physischer Leistungsfähigkeit gebunden. Daher sei beim Beschwerdeführer,
trotz der Erkrankung, die physische Möglichkeit von Sexualdelikten
grundsätzlich weiterhin gegeben (Gutachten S. 55). Insgesamt ist nach Ansicht
des Gutachters von einem erhöhten Risiko auszugehen, dass es erneut zu Taten
nach Art und Umfang wie bisher kommt.
Bei dieser
Sachlage besteht weiterhin die ernsthafte Befürchtung, dass der Beschwerdeführer
in Freiheit rückfällig werden kann. Die Annahme von Fortsetzungsgefahr durch
die Vorinstanz ist daher zu bestätigen.
3.4 Sollte
auch für den Fall der Verlängerung einer stationären Massnahme eine Wahrscheinlichkeitsprognose
notwendig sein, wie dies der Beschwerdeführer mit Bezug auf ein etwas anders
gelagertes Urteil vertritt (BGE 137 IV 333 betreffend Bestätigung der
Sicherheitshaft im Falle der nachträglichen Anordnung der Verwahrung), so ist
hinreichende Wahrscheinlichkeit aus den soeben dargelegten Gründen jedenfalls
gegeben. Sowohl die Vortaten als auch die Fortsetzungsgefahr stehen in einen
Zusammenhang mit einer psychischen Störung. Hinzuweisen ist noch darauf, dass
im Haftprüfungsverfahren eine abschliessende Beurteilung dieser Wahrscheinlichkeit
weder geboten noch möglich ist (so ausdrücklich BGE 137 IV 333 E. 2.3.2
S. 337).
3.5 Es
sind auch keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, die an Stelle der Sicherheitshaft
treten könnten. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sexualdelikten
überwiegt weiterhin das Interesse des Beschwerdeführers auf Haftentlassung. In
der Eingabe vom 3. April 2014 beantragt der Verteidiger die Unterbringung in
bestimmten Einrichtungen als Ersatzmassnahmen (Pflegeabteilung eines Altersheims,
Spezialabteilung des Spitals [...] oder Wohnheim [...] Basel). Diese Vorschläge
können im Haftprüfungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Beanstandungen der
Haftbedingungen können im vorliegenden Verfahren nur insoweit berücksichtigt
werden, als sie die Weiterführung der Haft als unzulässig erscheinen lassen
(BGer 1B_240/2010 vom 13. August 2010 E. 5.2). Der Beschwerdeführer macht nicht
geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass die aktuellen Haftbedingungen
im Inselspital unzumutbar wären. Dass es alternative Einrichtungen gibt, die
möglicherweise besser geeignet wären, um den Beschwerdeführer unterzubringen,
lässt die Sicherheitshaft nicht als unzulässig erscheinen.
Bei der
beantragten Verlängerung der stationären Massnahme um fünf Jahre gemäss
Schreiben der Abteilung Strafvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 28. Mai 2013 (Akten S. 4) erweist sich die Dauer der angeordneten
Sicherheitshaft von insgesamt 32 Wochen als verhältnismässig.
Der
Beschwerdeführer zielt auf eine umfassende Würdigung des für ihn ungünstigen
forensischen Gutachtens im Haftprüfungsverfahren ab. Dabei verkennt er, dass
die umfassende Würdigung des Gutachtens Sache des Gerichts im Verfahren des selbständigen
nachträglichen Entscheids über die beantragte Verlängerung der stationären
Massnahme ist. Im Haftverfahren ist nur zu prüfen, ob hinreichende Gründe für
die Verlängerung der Sicherheitshaft vorliegen. Dieser Entscheid ergeht
aufgrund der eingelegten Akten, einer allfälligen mündlichen Verhandlung oder,
wie hier, der schriftlichen Anträge. Das Gericht kann die Beweise im
Haftverfahren nur summarisch prüfen (Schmid,
StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 226 StPO N 2, mit
Hinweisen). Eine umfassende Würdigung des forensischen Gutachtens im Haftverfahren
ist demnach ausgeschlossen. Bei dieser Sachlage war es für das
Zwangsmassnahmegericht nicht angezeigt, die Vollzugsakten sowie die medizinischen
Akten der Bewachungsstation des Inselspitals beizuziehen. Einzuräumen ist
immerhin, dass es der Klarheit gedient hätte, wenn die Vorinstanz den
Beweisantrag ausdrücklich abgewiesen hätte. In der Sache ist der Verzicht auf
den Aktenbeizug im Haftprüfungsverfahren aber zu bestätigen.
Aus den gleichen
Gründen ist auf den Aktenbeizug im Beschwerdeverfahren zu verzichten. Das
Appellationsgericht erachtet den Beizug der Akten des laufenden Massnahmeverlängerungsverfahrens
als ausreichend. Für die beantragte Einholung eines Berichts des Arztes am
Inselspital und, gemäss Replik, die Einholung der Ausstandsakten bei der
Vollzugsbehörde besteht kein Anlass.
Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sich die
Vorinstanz nicht zum Vorwurf des Rechtsmissbrauchs geäussert habe.
Gemäss
Art. 228 Abs. 4 i.V. mit 226 Abs. 2 StPO hat das Zwangsmassnahmengericht
eine kurze schriftliche Begründung des Haftentscheids abzugeben. Ausreichend
ist die Begründung nach der Rechtsprechung z.B., wenn das Zwangsmassnahmengericht
auf den Antrag der Staatsanwaltschaft verweist, in welchem die Haftgründe
eingehend dargelegt werden (BGE 123 I 31 E. 2 S. 34 f.; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage,
Bern 2012, N 957 S. 346). Auch aus der Rechtsprechung zum
verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich keine
Pflicht des Gerichts ableiten, sich mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen
Einwänden des Beurteilten auseinanderzusetzen. Das Gericht kann sich in der
Begründung vielmehr auf die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 122 IV 8 E. 2c; 121 I 54 E. 2c je mit Hinweisen).
Die vorliegende
schriftliche Begründung des Zwangsmassnahmengerichts enthält kurze Ausführungen
zu Zuständigkeit, Tatverdacht, Fortsetzungsgefahr und Verhältnismässigkeit der
Haftverlängerung. Damit werden die entscheidwesentlichen Punkte genannt. Das
Zwangsmassnahmengericht musste sich nicht veranlasst sehen, sich zum Rechtsmissbrauchsvorwurf
zu äussern. Die Gehörsrüge ist unbegründet.
Der
Beschwerdeführer rügt überdies die Verletzung des Beschleunigungsgebots und
macht infolgedessen Genugtuung geltend.
Aus den Akten
geht hervor, dass das Amt für Justizvollzug am 28. Mai 2013 eine Verlängerung
der stationären Massnahme des Beschwerdeführers um weitere 5 Jahre beantragt
hat. Die Hauptverhandlung des Strafgerichts in dieser Sache vom 29. Oktober
2013 wurde ausgesetzt, um ein psychiatrisch-somatisches Gutachten einzuholen.
Der Beschwerdeführer war damals durch [...] vertreten. Mit Verfügung des
Strafgerichtspräsidenten vom 30. Oktober 2013 wurde den Parteien der Gutachter
vorgeschlagen (Akten S. 236). Am 3. März 2014 wurde das forensische Gutachten erstattet.
Inzwischen hat der Beschwerdeführer den Verteidiger gewechselt. Dieser wurde
mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 17. März 2014 als amtlicher Verteidiger
eingesetzt und gleichzeitig wurde die Vorladung zur Hauptverhandlung angeordnet,
welcher in der Folge auf den 1. Juli 2014 gelegt werden konnte. Am 19./20. März
2014 beantragte der Strafgerichtspräsident die Verlängerung der Sicherheitshaft,
welche Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Bei diesem
Ablauf kann nicht gesagt werden, die Behörde sei untätig geblieben. Die Rüge
der Verletzung des Beschleunigungsgebots und die daran anknüpfenden Genugtuungsforderungen
sind unbegründet.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Indessen
ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Verbeiständung mit Rechtsanwalt [...] zu bewilligen. Der angemessene Aufwand
ist auf 6 Stunden zu schätzen, welche praxisgemäss zu einem Ansatz von CHF
200.– pro Stunde zu entschädigen sind.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem Verteidiger, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich
8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.