Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.13
ENTSCHEID
vom 3.
April 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A_____ , geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
[...]
vertreten durch [...], Advokatin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. März 2014
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 7. Mai 2014
Sachverhalt
Der deutsche
Staatsangehörige A_____ wurde am 9. März 2014 festgenommen. Die Staatsanwaltschaft
ermittelt gegen ihn in einem Verfahren wegen Verdachts auf Raufhandel und
Körperverletzung. Mit Verfügung vom 12. März 2014 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für
die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 7. Mai 2014 an.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Beschwerde vom
26. März 2014, mit der A_____ durch seine Rechtsvertreterin um Aufhebung des
Entscheides und umgehende Haftentlassung ersucht. Eventualiter beantragt er,
die Untersuchungshaft sei auf lediglich zwei Wochen zu beschränken. Zudem
beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft
schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2014 auf kostenfällige Abweisung
der Beschwerde. Hierzu hat A_____ mit Eingabe vom 2. April 2014 repliziert.
Die entscheidrelevanten
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung,
Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO; SR 312.0]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1
lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.1 Dem
Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sich am Abend des 7. März 2014 an einer
tätlichen Auseinandersetzung beteiligt zu haben, anlässlich derer B_____
verletzt wurde. Er soll gemeinsam mit C_____ und weiteren unbekannten Personen
unter anderem den flüchtenden B_____ verfolgt, mit Steinen beworfen und den
schliesslich wehrlos am Boden Liegenden mit einem Teleskopschlagstock, Faustschlägen
und Fusstritten gegen Oberkörper und Kopf traktiert haben.
3.2 Für
die Annahme eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv
darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit einem
eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender
und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit
der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126
f.;Forster,
in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 221 N 3 f., Hug in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 221 N 6; statt vieler APE HB.2013.64 vom 4. Dezember
2013 E. 3.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der
vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E.
3.). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Abschnitt der
Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem
fortgeschritteneren
Stadium der Ermittlungen.
3.3 Der
Beschwerdeführer bestreitet die Annahme eines dringenden Tatverdachts nicht
grundsätzlich. Er hat zugestanden, B_____ verfolgt und unter anderem mit einem
Schlagstock auf diesen eingeschlagen zu haben. Er macht jedoch geltend, vorgängig
Opfer eines Angriffes von B_____ und dessen Begleiter gewesen zu sein und sich
lediglich gewehrt zu haben. Er habe die beiden Männer bis zum Eintreffend der
durch ihn alarmierten Polizei verfolgt. Dabei habe er zwar mit der Faust und
mit einem Schlagstock gegen B_____ geschlagen, es sei jedoch ein fairer Kampf
gewesen (Einvernahme vom 7. März 2014 S. 6).
3.4 Die
Vorinstanz hat erwogen, der dringende Tatverdacht stütze sich hauptsächlich auf
die belastenden Aussagen von B_____, welche durch seine schweren Verletzungen
objektiviert würden. Der Beschwerdeführer selbst habe zu Protokoll gegeben, er
habe seinen Kontrahenten „demoliert“ (Einvernahme vom 7. März 2014 S. 3). Hinzu
kommen die Aussagen mehrerer Augenzeugen, die den Vorfall, beziehungsweise
Teile davon beobachtet haben. Während die Depositionen von B_____ und
diejenigen des Beschwerdeführers insbesondere zur Vorgeschichte klar divergieren,
gaben sämtliche unbeteiligten Zeugen unabhängig voneinander an, es hätten mehrere
Männer äusserst brutal auf einen einzelnen am Boden liegenden Mann eingeschlagen
und –getreten. Das Verletzungsbild von B_____, der neben Rissquetschwunden und
Prellungen auch eine Fraktur des Ober- und des Unterkiefers sowie eine
Handfraktur erlitt, während der Beschwerdeführer keine sichtbaren Verletzungen
aufwies, spricht für den von den Augenzeugen geschilderten Hergang. Dass der Beschwerdeführer
seine Handlungen durch den angeblich vorgängig erfolgten Angriff von B_____ gerechtfertigt
sieht, vermag am Tatverdacht nichts zu ändern. Es wird vielmehr Aufgabe des
urteilenden Sachgerichts sein, die gesamten Beweise und insbesondere auch die
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und der ihn belastenden
Personen zu beurteilen. Dem soll im Rahmen des Zwangsmassnahmeverfahrens nicht
vorgegriffen werden.
3.5 Nach
dem Gesagten hat das Zwangsmassnahmengericht zu Recht dringenden Tatverdacht in
Bezug auf Raufhandel angenommen.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgrund Kollusions- und Fluchtgefahr gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. b und a StPO bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet das
Vorliegen der genannten Haftgründe.
4.2 Die
Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO
soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden,
indem er sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten
ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Dafür
müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23). Bei einer
Prognose sind die Konstellation des gesamten Falles, der Verlauf der
Ermittlungen, das Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten sowie
weitere Faktoren zu berücksichtigen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 128; 132 I 21 E.
3.2.1 S. 23 f. m.w.H.). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche
Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art
und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der
Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu
tragen (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2, AGE HB.2013.70 vom 23.
Dezember 2013 E. 5.1).
4.3 Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr und macht
geltend, dass er von Anfang an seine Tatbeteiligung gestanden habe, so dass
nicht ersichtlich sei, weshalb er mit weiteren Beteiligten kolludieren sollte. C_____
sei inzwischen einvernommen worden, B_____, D_____ und E_____ hätten die
Schweiz verlassen, weshalb Kollisionshandlungen mit diesen nicht mehr möglich
seien.
4.4 Dem
ist entgegenzuhalten, dass die Kollusionsgefahr nach der Einvernahme eines
Zeugen beziehungsweise nach der Ausreise weiterer Beteiligter nicht einfach
beendet ist. Selbst wenn das Unmittelbarkeitsprinzip nach der Schweizerischen
Strafprozessordnung nicht mehr einen so grossen Stellenwert hat wie nach der früheren
kantonalen Strafprozessordnung, werden in derartigen Fällen vor Gericht in aller
Regel Zeugen und Auskunftspersonen einvernommen. Es besteht ein grosses Interesse
daran, dass diese Personen unbeeinflusst aussagen können. Bei Delikten mit
Beteiligung mehrerer, teilweise nicht identifizierter Personen, wie der
vorliegenden tätlichen Auseinandersetzung, besteht generell eine hohe Gefahr
des Kolludierens. Dies muss vor allem für die Anfangsphase der
Strafuntersuchung gelten, wenn die Gefahr besonders akut ist, dass der
Beschuldigte versuchen könnte, Belastungszeugen einzuschüchtern, Tatbeteiligte
zu beeinflussen und sich mit diesen abzusprechen. Die Gefahr einer Absprache
unter den Mittätern ist bei Konstellationen wie der vorliegenden notorisch. Im
vorliegenden Fall besteht nicht nur Gefahr der Kollusion mit den Mittätern, die
mit Ausnahme von C_____ nach wie vor nicht identifiziert werden konnten,
sondern auch mit den Augenzeugen, da deren Aussagen vor Gericht wegen ihrer
Unbeteiligtheit besonderes Gewicht zukommen dürfte. So steht zur Klärung der
äusserst widersprüchlichen Aussagen eine Konfrontationseinvernahme namentlich
mit B_____ noch aus. Entgegen dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, kann
der Gefahr der Verdunkelung zudem mit einem Kontaktverbot nicht vorgebeugt
werden. So sind mit Ausnahme vom C_____ die weiteren Beteiligten nach wie vor
unbekannt. Die Möglichkeiten der Kontaktnahme zu weiteren (noch unbekannten)
Beteiligten in der Schweiz oder im Ausland, sei es unter Benützung eigener oder
fremder elektronischer Geräte, sind vielfältig und können durch ein Kontaktverbot
nicht verhindert werden. Abhilfe schafft hier einzig die Anordnung der Haft. Damit
ist das Vorliegen einer Kollusionsgefahr nach wie vor zu bestätigen.
5.1 Da
der Haftgrund der Kollusionsgefahr erfüllt ist, kann auf die vertiefte Erörterung
der Frage, ob zusätzlich die von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz
angenommene Fluchtgefahr gegeben sei, an sich verzichtet werden, reicht doch
das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von
Haft aus (statt vieler: BGer 1B_59/2010 vom 30. März 2010 E. 2; APE HB.2013.39
vom 29. Juli 2013). Auch die Fluchtgefahr wäre indessen zu bejahen, wie im
Folgenden kurz dargestellt sei.
5.2 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist zu bejahen, wenn mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich die betroffene Person,
wenn sie in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch
Flucht entziehen würde. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände des
betreffenden Falles, insbesondere der konkreten Verhältnisse der betroffenen Person,
darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden
Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren
Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person,
ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland.
(BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3.; APE HB.2011.6 vom 28. November 2013
E. 3.1).
5.3 Gegen
den Beschwerdeführer wird wegen Verdachts auf Raufhandel und Körperverletzung
ermittelt. Ihm droht im Fall einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion,
zumal er bereits mehrfach vorbestraft ist. Zwar beziehen sich die Vorstrafen
aus den Jahren 2008 bis 2011 auf Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz und
sind damit nicht einschlägig. Er wurde jedoch am 16. Dezember 2011 wegen
Drohung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, ausserdem ist im Kanton
Basel-Landschaft ein Verfahren wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehen gegen das Waffengesetz hängig. Für
die bisherigen Delikte wurden stets Geldstrafen ausgesprochen, im vorliegenden
Fall besteht durchaus die reelle Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle
eines Schuldspruchs mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert wird. Er hat
zweifellos ein Interesse daran, einer Bestrafung zu entgehen. Der Beschwerdeführer
ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt gemäss eigenen Angaben mit seiner
Freundin und dem gemeinsamen Sohn in Lörrach. Zwar hat er einen in der Schweiz
wohnhaften Bruder sowie ein weiteres Kind, das bei der Mutter in Riehen wohnt,
weshalb er sich gemäss eigenen Angaben oft im Raum Basel aufhalte. Der
Beschwerdeführer hat jedoch in der Schweiz weder eine Arbeitsstelle noch
sonstige Bindungen. Sein Lebensmittelpunkt liegt damit in Deutschland. Unter
den geschilderten Umständen ist mit der Vorinstanz von einer erhöhten
Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass er sich der Strafverfolgung und dem Vollzug
einer allfälligen (Freiheits-)Strafe entziehen würde, indem er sich nach
seiner Haftentlassung ins Ausland absetzen würde. Dadurch würde es den
Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden erschwert, seinen jeweiligen
Aufenthaltsort zu ermitteln. Zudem könnte nur mit Mühe durchgesetzt werden,
dass er für eine Gerichtsverhandlung zur Verfügung stünde. Seine Anwesenheit im
Verfahren wäre nicht gewährleistet, was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung
genügt, um Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E.
3.4). Mit der Vorinstanz ist deshalb auch Fluchtgefahr anzunehmen. Eine Ersatzmassnahme
wie die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Meldepflicht könnte hier keine
Abhilfe schaffen, hat er doch keinen Wohnsitz in der Schweiz und würde eine
solche ihn doch nicht effektiv von einer Flucht ins Ausland abhalten.
6.1 Schliesslich
rügt der Beschwerdeführer die Unverhältnismässigkeit der angeordneten
Untersuchungshaft. Seine Verteidigerin macht geltend, dass bei Zwangsmassnahmen
der Grundsatz „im Zweifel für die Freiheit“ anzuwenden sei und daher der
Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei. Allenfalls sei die
Untersuchungshaft auf zwei Wochen zu beschränken; diese würden ausreichen, um
weitere Abklärungen zu tätigen.
6.2 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
der beschuldigten Person an der Wiederherstellung ihrer Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu
erwartenden Strafe rückt (vgl. BGE 134 I 208 E. 6 S. 215). Die Möglichkeit des
bedingten Strafvollzugs ist in der Regel bei der Beurteilung der
Verhältnismässigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGer 1B_20/2012 vom 1.
Februar 2012 E. 2.3, AGE HB.2013.71 vom 2. Januar 2014 E. 6.2).
6.3 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 9. März 2014 in Haft. Raufhandel
unterliegt gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB identisch wie einfache Körperverletzung
nach Art. 123 Ziff. 1 StGB einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe. Im Falle einer Verurteilung droht dem Beschwerdeführer
eine empfindliche Strafe, dies insbesondere vor dem Hintergrund seiner
Vorstrafen sowie des laufenden Verfahrens im Kanton Basel-Landschaft. Bis zum
Ende der durch das Zwangsmassnahmengericht angeordneten Untersuchungshaft am 7.
Mai 2014 wird sich der Beschwerdeführer knapp zwei Monate in Haft befunden
haben. Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Sanktion, die die Dauer der
bisher angeordneten Untersuchungshaft um ein Vielfaches übersteigen dürfte.
Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung liegt hinsichtlich der
Haftvoraussetzungen auch kein Zweifelsfall vor. Vielmehr hat die Vorinstanz zu
Recht sowohl dringenden Tatverdacht als auch das Vorliegen der besonderen
Haftgründe Kollusions- und Fluchtgefahr bejaht. Wesentliche Umstände der dem
Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat sind aufgrund der widersprüchlichen
Aussagen sowie der unübersichtlichen Anzahl der Beteiligten noch ungeklärt,
weshalb das Untersuchungsverfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte. Die
angeordnete Untersuchungshaft bis zum 7. Mai 2014 ist daher verhältnismässig.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem
Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung bewilligt. Das Honorar der amtlichen
Verteidigerin ist mangels einer Kostennote zu schätzen, wobei dem Gericht unter
Berücksichtigung des im Strafverfahren bestehenden Mandatsverhältnisses und des
doppelten Schriftenwechsels ein Aufwand von sechs Stunden als angemessen
erscheint. Der amtlichen Verteidigerin ist daher ein Honorar von 6 x CHF 200.–
zuzüglich 8% Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten. Vorbehalten
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 500.–.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein
Honorar von CHF 1'200.– (inklusive Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 96.–
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.