Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.28
ENTSCHEID
vom 11.
April 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Einwohnergemeinde der Stadt
Basel Beschwerdegegnerin
c/o Immobilien Basel-Stadt, Fischmarkt 10,
Postfach 2132, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 7. März 2014
betreffend Nichteintreten auf das
Gesuch um Wiederherstellung der Frist
Sachverhalt
Am
8. November 2013 reichte die Einwohnergemeinde der Stadt Basel
(Beschwerdegegnerin) beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um Ausweisung von
A_____ (Beschwerdeführer) aus der von ihm gemieteten Wohnung an der [...] in
Basel ein. Mit Verfügung vom 13. November 2013 setzte der
Instruktionsrichter des Zivilgerichts dem Beschwerdeführer Frist zur
Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme oder eines Antrags auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Diese Verfügung konnte dem
Beschwerdeführer weder per Post noch per Weibel zugestellt werden. Sie wurde
ihm deshalb am 5. Dezember 2013 per Publikation im Kantonsblatt eröffnet.
Versehentlich wurde dabei eine falsche Adresse des Beschwerdeführers ([...]
statt [...]) aufgeführt. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht
vernehmen. Mit (nicht begründetem) Entscheid vom 19. Dezember 2013
wies der Zivilgerichtspräsident den Beschwerdeführer an, die Wohnung an der [...]
spätestens 5 Tage seit Publikation des Ausweisungsentscheids zu verlassen.
Dieser Entscheid wurde wiederum im Kantonsblatt publiziert, und zwar am
28. Dezember 2013. In der Folge hat keine der Parteien eine
Begründung des Entscheids verlangt.
Am
10. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin den Vollzug der
Ausweisung. Mit Verfügung vom 18. Januar 2014 setzte das Zivilgericht
den Vollzug der Ausweisung auf den 18. Februar 2014 an. Mit Eingabe
vom 28. Januar 2014 (Datum der Postaufgabe) beantragte der
Beschwerdeführer die Wiederherstellung der Frist, um eine mündliche Verhandlung
verlangen zu können. Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 nahm der
Instruktionsrichter diese Eingabe als Gesuch um Wiederherstellung entgegen und
bot den Vollzugstermin vom 18. Februar 2014 ab. Zum Gesuch des Beschwerdeführers nahm die Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2014 Stellung. Mit Verfügung
vom 13. Februar 2014 stellte der Instruktionsrichter in Aussicht, dass auf das
Wiederherstellungsgesuch wohl nicht eingetreten werden könne. Die mangelhafte
Eröffnung der Verfügung vom 13. November 2013 (im Kantonsblatt vom 5. Dezember 2013) hätte mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid gerügt werden
müssen. Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 hielt der Beschwerdeführer
an seinem Gesuch fest. Mit begründetem Entscheid vom 7. März 2014
trat der Instruktionsrichter auf das Wiederherstellungsgesuch nicht ein und
stellte fest, dass der Ausweisungsentscheid vom 19. Dezember 2013 nicht nichtig und somit vollstreckbar sei. Dieser Entscheid ist dem Beschwerdeführer am
20. März 2014 zugestellt worden.
Gegen diesen
Entscheid hat der Beschwerdeführer am 25. März 2014 (Poststempel:
26. März 2014) Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Der
Instruktionsrichter hat die Akten des Zivilgerichts beigezogen, von der
Einholung von Vernehmlassungen aber abgesehen. Der Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Der
Beschwerdeführer bezeichnet sein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid
als Beschwerde. Für deren Beurteilung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts
zuständig (§ 10 Abs. 2 des basel-städtischen Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]). Die
Rechtsmittelinstanz hat von Amtes wegen zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten
werden kann (Art. 60 ZPO).
1.2
1.2.1 Der
angefochtene Entscheid betrifft das Gesuch des Beschwerdeführers um
Wiederherstellung der Frist, welche ihm im Ausweisungsverfahren mit Verfügung
vom 13. November 2013 zur Einreichung einer schriftlichen
Stellungnahme oder eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
gesetzt worden war. Die ZPO regelt die Frage der Wiederherstellung in
Art. 148 und 149 ZPO. Gemäss diesen Bestimmungen kann das Gericht auf
Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin
erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein
leichtes Verschulden am Versäumnis trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO).
Das Gesuch ist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds einzureichen
(Art. 148 Abs. 2 ZPO). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so
kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft
verlangt werden (Art. 148 Abs. 3 ZPO). Das Gericht gibt der
Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig
(Art. 149 ZPO).
Das Gesetz
bezeichnet den Entscheid über die Wiederherstellung als endgültig
(Art. 149 ZPO in fine). Der Entscheid kann deshalb nicht selbständig
mit einem Rechtsmittel – weder mit Berufung noch mit Beschwerde – angefochten
werden. Nur wenn der Entscheid über die Wiederherstellung vor dem Endentscheid
über die Sache ergeht, kann dieser Zwischenentscheid noch zusammen mit dem
Endentscheid angefochten und die Verletzung von Art. 148 ZPO gerügt werden
(Staehelin: in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 149 N 4; Frei, in: Berner Kommentar. Schweizerische
Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 149 N 11; Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage,
Basel 2013, Art. 149 N 11; Tappy,
in: Bohnet/Haldy/ Jeandin/Schweizer/Tappy [Hrsg.], Code de procédure civile
commenté, Basel 2011, Art. 149 N 12).
1.2.2 Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den vom 7. März 2014 datierenden
Entscheid über die Wiederherstellung angefochten. Dieser Entscheid ist nach dem
Gesagten endgültig und daher weder mit Beschwerde noch mit Berufung selbständig
anfechtbar. Auf die Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. März 2014
kann somit mangels eines gültigen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden.
Der Beschwerdeführer hätte eine allfällige Verletzung der Regeln über die
Wiederherstellung im Rahmen der Anfechtung des Ausweisungsentscheids vom
19. Dezember 2013 – des Endentscheids in der Sache – vorbringen
müssen. Der Ausweisungsentscheid vom 19. Dezember 2013 ist am
28. Dezember 2013 im Kantonsblatt (unter Angabe der richtigen
Wohnadresse) publiziert worden. Innert Frist von 10 Tagen hat keine der
Parteien eine Begründung dieses Entscheids verlangt. Damit ist der
Ausweisungsentscheid formell rechtskräftig und somit unabänderlich geworden
(vgl. nur Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], a.a.O., Art. 256 N 5). Soweit sich die vorliegende
Beschwerde gegen den Ausweisungsentscheid vom 19. Dezember 2013
richten sollte, würde sie sich als klar verspätet erweisen. Auf die Beschwerde
wäre diesfalls wegen Nichteinhalten der Rechtsmittelfrist nicht einzutreten.
1.3 Ist
auf die Beschwerde bereits deshalb nicht einzutreten, weil es an einem zulässigen
Anfechtungsobjekt fehlt bzw. die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten wurde,
kann die weitere Frage offen gelassen werden, ob auf die Beschwerde auch
deshalb nicht einzutreten ist, weil sie kein genügendes Rechtsbegehren enthält
(vgl. dazu BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 619 sowie
E. 6.2 S. 622; vgl. auch Leuenberger,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 221
N 36 und 38).
Aufgrund dieser
Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. In diesem Fall gehen die
Kosten grundsätzlich zu Lasten der unterliegenden Partei, mithin des Beschwerdeführers
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend gilt es indessen zu beachten,
dass der angefochtene Entscheid eine Rechtsmittelbelehrung enthält, welche nach
dem Gesagten (E. 1.2.1 vorstehend) unzutreffend ist. Dadurch ist der –
notabene rechtsunkundige – Beschwerdeführer zu einer Beschwerde verleitet
worden, die sich als unzulässig erweist. Unter diesen Umständen rechtfertigt es
sich, von einer Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer abzusehen und die
Gerichtskosten gemäss der Regelung von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem
Kanton aufzuerlegen (Rüegg, in:
Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 107 N 11).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.