Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2014.27
ENTSCHEID
vom 10.
April 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
gegen
Konkursamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Bäumleingasse 5, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 7. März 2014
betreffend Abweisung der
Beschwerde
Sachverhalt
Am
19. August 2013 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt über B_____
(Schuldner) den Konkurs. Auf den Schuldner war zu diesem Zeitpunkt ein
Lieferwagen Mercedes Benz 315 CDI und ein Transportanhänger Daltec
Cargo 35 eingelöst. Die beiden Fahrzeuge wurden am
29. August 2013 von der Gantbeamtung Basel-Stadt inventiert und
geschätzt. Der Schuldner wurde am 5. September 2013 zu den beiden
Fahrzeugen befragt. Dabei führte er mündlich aus und bestätigte unterschriftlich,
dass diese in seinem Eigentum stünden. Mit Verfügung vom
29. Oktober 2013 forderte das Konkursamt Basel-Stadt A_____ auf, die
beiden Fahrzeuge, die sich nunmehr bei ihm befanden, bei der Gantbeamtung abzuliefern.
Gegen diese
Verfügung erhob A_____ Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Darin forderte er, dass die Verfügung
aufzuheben sei und demzufolge die beiden Fahrzeuge ihm als rechtmässigen
Besitzer zu überlassen seien. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2013
nahm das Konkursamt zur Beschwerde Stellung. Dazu liess sich der Beschwerdeführer
seinerseits am 17. Januar 2014 vernehmen. Mit Entscheid vom 7. März
2014 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21. März 2014
(Poststempel: 24. März 2014), worin die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids verlangt wird. Von der Einholung von Vernehmlassungen ist abgesehen
worden. Der Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
kann innert 10 Tagen Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde erhoben
werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Als solche amtet ein Ausschuss
des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes
betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG
SchKG; SG 230.100]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und damit zur
Beschwerde legitimiert. Er hat den
angefochtenen Entscheid am 12. März 2014 erhalten. Die am
24. März 2014 aufgegebene Beschwerde wurde damit fristgerecht eingereicht.
1.2 Mit
der betreibungsrechtlichen Beschwerde können Verfügungen des Betreibungs- und
Konkursamts angefochten werden. Dabei sind vollstreckungsrechtliche und
materiellrechtliche Fragen auseinander zu halten. Nur die ersteren unterliegen
der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Für materiellrechtliche Fragen ist das
Gericht anzurufen (Cometta/Möckli,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage,
Basel 2010, Art. 17 N 9 ff.).
1.3 Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der (eidgenössischen) Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinngemäss (§ 5
Abs. 4 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von
Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von
Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die
Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2
Ziff. 2 f. SchKG).
1.4 In
formeller Hinsicht stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer ein rechtsgenügliches
Rechtsbegehren gestellt hat. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die
Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.
Die Beschwerde hat Rechtsbegehren zu enthalten, die grundsätzlich so bestimmt
sein müssen, dass sie im Fall der Gutheissung unverändert zum Entscheid erhoben
werden können. Das Bundesgericht hat in BGE 137 III 617
E. 4.2.2 S. 619 (mit weiteren Hinweisen) jedoch festgehalten, dass
die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbestimmte Begehren unter dem
Vorbehalt des überspitzten Formalismus steht (Art. 29 Abs. 1 BV).
Daraus folgt, dass auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren
ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in
Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Rechtsmittelkläger in
der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der Begründung auszulegen
(BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; vgl. auch Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage,
Zürich 2013, Art. 221 N 36 und 38).
Im vorliegenden
Fall stellt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das folgende
Rechtsbegehren: "Es sei der Entscheid vom 7.3.14 aufzuheben. (gemäss die nachstehenden Ausführungen)". Dieses Rechtsbegehren ist nicht hinreichend bestimmt,
kann es doch im Fall der Gutheissung der Beschwerde nicht einfach zum Entscheid
erhoben werden. Auf die Beschwerde ist gleichwohl einzutreten, ist doch im
angefochtenen Entscheid (S. 2, Ziff. II) das ursprüngliche
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers aufgeführt ("Es sei die Verfügung des
Konkursamtes des Kantons Basel-Stadt vom 29. Oktober 2013 aufzuheben
und demzufolge die Fahrzeuge dem rechtmässigen Besitzer, somit dem
Beschwerdeführer, zu überlassen."). Im Licht dieser Ausführungen im
angefochtenen Entscheid und mangels abweichender Hinweise in der
Beschwerdebegründung ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in der Sache
weiterhin – wie vor der unteren Aufsichtsbehörde – die Überlassung der beiden
Fahrzeuge verlangt. Auf die Beschwerde ist folglich trotz des formell
mangelhaften Rechtsbegehrens einzutreten.
2.1 Die
Vorinstanz hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des
Konkursamts, den Lieferwagen und den Anhänger der Gantbeamtung abzuliefern, mit
der Begründung abgewiesen, der Schuldner habe zwar am 22. August 2012 –
also drei Tage nach der Konkurseröffnung – mit ihm einen Kaufvertrag über die
beiden Fahrzeuge abschliessen können (Verpflichtungsgeschäft). Das damit einhergehende
Verfügungsgeschäft, die Verschaffung des Eigentums an den Fahrzeugen, sei dem
Schuldner jedoch von vorneherein verwehrt gewesen. Damit sei der
Beschwerdeführer auch nicht Eigentümer des Lastwagens und des Anhängers geworden
(angefochtener Entscheid E. 1.b). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen
ein, er habe den Kaufvertrag mit dem Schuldner am 22. August 2012
abgeschlossen und gleichzeitig sei ihm das Eigentum an den verkauften
Fahrzeugen verschafft worden. Er sei also noch vor der am
23. August 2013 erfolgten Publikation der Konkurseröffnung im
Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) Eigentümer der beiden Fahrzeuge
geworden (Beschwerde, S. 2 f.).
2.2 Der
Beschwerdeführer behauptet, mit dem Abschluss des Kaufvertrags am
22. August 2013 "auf der Basis des Übereignungswillens"
Eigentümer des Lieferwagens und des Anhängers geworden zu sein (Beschwerde,
S. 2). Diese Annahme geht fehl. Gemäss Art. 714 Abs. 1 ZGB
bedarf es zum Erwerb von Fahrniseigentum neben einem gültigen Grundgeschäft
(z.B. Kaufvertrag) der Übergabe der Sache. Durch die physische Tradition (Besitzübergabe)
überträgt der Veräusserer das Eigentum an der Sache auf den Erwerber. Damit
erfüllt er seine durch das Grundgeschäft vereinbarte Pflicht zur
Eigentumsverschaffung gegenüber dem Erwerber (Rey,
Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum. Band I, 3. Auflage,
Bern 2007, N 1693). Der Beschwerdeführer bestreitet letztlich nicht,
dass der Schuldner die beiden Fahrzeuge erst anlässlich ihrer Umschreibung auf
der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) am 16. September 2013 an ihn übergab
(vgl. Fakturen Nr. 139665 und 139666 MFK vom 16. September 2013,
Beilagen 1d und 1e zur Eingabe des Beschwerdeführers an die
Vorinstanz vom 17. Januar 2014). Das wird bestätigt durch das
Schreiben von D____ vom 31. Oktober 2013, worin dieser angibt, dass
der Lieferwagen inkl. Sachtransporter bis zur Bezahlung des Restkaufpreises von
CHF 5'000.– bei der Einlösung der beiden Fahrzeuge auf der MFK im Besitz
des Schuldners geblieben sei (Beilage 6 zur Beschwerde vom
11. November 2013). Eigentum kann zwar auch auf den Erwerber
übergehen, obschon der Veräusserer im Besitz der Sache bleibt. Doch bedarf es
hierzu nach der Regelung von Art. 924 Abs. 1 ZGB eines besonderen
Rechtsverhältnisses. Ein solches Rechtsverhältnis kann sich aus der
Vereinbarung einer Miete, Gebrauchsleihe oder Nutzniessung zu Gunsten des Veräusserers
ergeben (sog. Besitzeskonstitut). Beweispflichtig für das Vorliegen eines
derartigen besonderen Rechtsverhältnisses ist nach der allgemeinen Vorschrift
von Art. 8 ZGB derjenige, derjenige der sich darauf beruft (Rey, a.a.O., N 1726). Vorliegend
hat sich der Beschwerdeführer indessen nicht auf eine derartige Vereinbarung
berufen. Aus dem Gesagten folgt daher, dass die beiden Fahrzeuge ihm erst am
16. September 2013 und damit nach der Publikation der Konkurseröffnung
am 23. August 2013 übergeben wurden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
(Beschwerde, S. 3 unten) reicht der Übereignungswille der Parteien nicht
aus, um Eigentum an Fahrnis zu erwerben. Die von ihm zitierte Literaturstelle (Giger, in: Berner Kommentar. Art. 184–215 OR,
2. Auflage 1979/80, Art. 184 N 12) diskutiert zwar diesen
Begriff im Rahmen der – namentlich in Deutschland vertretenen – sog.
Dreiphasentheorie, hält ihn indessen insofern für entbehrlich, als das Eigentum
an Fahrnis nach schweizerischer Regelung (Art. 714 Abs. 1 ZGB)
erst mit der körperlichen Übergabe der Sache übergeht (Traditionsprinzip). Der Beschwerdeführer
kann deshalb aus dieser Literaturstelle nichts zu seinen Gunsten ableiten. Doch
selbst wenn er nachgewiesen hätte, dass der Schuldner nicht erst am
16. September 2013 über die beiden Fahrzeuge verfügt, sondern bereits am
22. August 2013 und damit vor der Publikation im SHAB tags darauf ihm die
Fahrzeuge übergeben hätte, müsste die Beschwerde abgewiesen werden, wie im Nachfolgenden
darzulegen ist.
2.2 Gemäss
Art. 204 Abs. 1 SchKG sind Rechthandlungen, welche der Schuldner
nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse
gehören, vornimmt, den Konkursgläubigern gegenüber ungültig. Der Schuldner kann
zwar neue Verpflichtungsgeschäfte eingehen, auch wenn sie die Masse betreffen.
Ungültig ist jedoch das damit verbundene Verfügungsgeschäft (Wohlfart/Meyer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin
[Hrsg.], a.a.O., Art. 204 N 6). Der Beschwerdeführer beruft sich
indessen auf seinen guten Glauben. Da die Konkurseröffnung erst am
23. August 2013 publiziert worden sei, habe er bei Abschluss des
Kaufvertrags am 22. August 2013 nicht gewusst, dass der Schuldner zu
diesem Zeitpunkt bereits in Konkurs gefallen sei. Die Vorinstanz habe den
Entscheid BGE 115 III 111 ausser Acht gelassen. Nach diesem
Entscheid sei ein gutgläubiger Dritter, der nach der Konkurseröffnung einen
Gegenstand des Gemeinschuldners erwerbe, in seinem Rechtserwerb zu schützen,
solange die Konkurseröffnung noch nicht bekannt gemacht worden sei (Beschwerde,
S. 2 f.). Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Rahmen von
Art. 204 SchKG der gutgläubige Dritterwerber im Immobiliarsachenrecht,
nicht aber im Mobiliarsachenrecht geschützt werde (Beschwerde, S. 4).
Der vom Beschwerdeführer
zitierte Entscheid des Bundesgerichts bezieht sich auf den Schutz des gutgläubigen
Dritten im Immobiliarsachenrecht. Demgemäss entfaltet die mit der
Konkurseröffnung eintretende Verfügungsunfähigkeit des Gemeinschuldners
gegenüber dem Rechtserwerb des gutgläubigen Dritten im Immobiliarsachenrecht
keine Wirkung, solange die Konkurseröffnung weder publiziert noch im Grundbuch
vorgemerkt worden ist (BGE 115 III 111 E. 5
S. 117 f. und Regeste). Allerdings können die Ausführungen des
Bundesgerichts nur Gültigkeit für die damalige Gesetzeslage beanspruchen. Wie
das Konkursamt bereits in seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2013
(S. 3) an die untere Aufsichtsbehörde ausgeführt hat, ist im Nachgang zu
diesem im Jahr 1989 ergangenen Bundesgerichtsentscheid der Schutz des
gutgläubigen Dritterwerbers mit der Revision von Art. 176 SchKG auch
im Immobiliarsachenrecht beschnitten worden. Demgemäss entfaltet der
Konkursbeschlag seine Wirkungen auch im Immobiliarsachenrecht grundsätzlich unmittelbar
mit der richterlichen Konkurseröffnung, dies auch gegenüber dem gutgläubigen
Dritterwerber und unabhängig von der Publikation der Konkurseröffnung (Romy, in: Dallèves/Foëx/
Jeandin [Hrsg.], Commentaire Romand. Poursuite et faillite, Basel/Genf/München
2005, Art. 204 N 9 f.; Wohlfart/Meyer,
a.a.O., Art. 204 N 25 f.; Ammon/Walther,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013,
§ 41 N 8 ff.;
Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1999, Art. 176 N 7). Im Bereich
des Mobiliarsachenrechts ist ohnehin unbestritten, dass der gute Glaube
des Dritterwerbers unbeachtlich ist (vgl. nur Wohlfart/Meyer,
a.a.O., Art. 204 N 23). Demnach geht der Schutz der Gläubiger den
Interessen einzelner gutgläubiger Dritter vor, dies unabhängig davon, ob die
unbefugte Verfügung des Schuldners unbewegliches oder bewegliches Vermögen
betrifft (Ammon/Walther, a.a.O.,
§ 41 N 10; Kren Kostkiewicz,
Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, Zürich 2012, N 1173).
Begründet wird der durchgehende Vorrang des Gläubigerschutzes damit, dass eine
derart gewichtige Ausnahme zu Gunsten der gutgläubigen Dritterwerber im Gesetz
ausdrücklich vorgesehen sein müsste (Romy,
a.a.O., Art. 204 N 10). Eine solche Ausnahme hat der Gesetzgeber im
Rahmen der Pfändung ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 96
Abs. 2 SchKG), nicht aber im Rahmen des Konkurses.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der gutgläubige Erwerb im Rahmen von Art. 204
Abs. 1 SchKG zwischen Eröffnung und Publikation des Konkurses nicht geschützt
wird, dies unabhängig davon, ob es sich um dingliche Rechte an beweglichen oder
unbeweglichen Sachen handelt. Der gutgläubige Erwerber ist mit anderen Worten
im Mobiliarsachenrecht ebenso wenig geschützt wie im Immobiliarsachenrecht. Selbst
wenn der Beschwerdeführer also nachgewiesen hätte, dass der Schuldner bereits
am 22. August 2013 und damit einen Tag vor der Publikation der
Konkurseröffnung über die Fahrzeuge verfügt hätte, würde der Konkursbeschlag
auch ihm gegenüber seine Wirkungen entfalten. Das die Fahrzeuge betreffende Verfügungsgeschäft
des Schuldners erweist sich somit gegenüber den Konkursgläubigern als ungültig.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren
werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.