Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.8
ENTSCHEID
vom 8. April 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Parteien
A_____ Beschwerdeführerin
1
B_____ Beschwerdeführer
2
beide vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
gegen
Staatliche Schlichtungsstelle Beschwerdegegnerin
1
für Mietstreitigkeiten
Utengasse 36, 4005 Basel
C_____ Beschwerdegegner
2
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 14.
Januar 2014
betreffend Ausstand
Sachverhalt
Mit Eingabe an
die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (SSM) vom 3. Januar
2014 beantragten A_____ und B_____ den Ausstand der SSM als Gesamtbehörde in
den SSM-Verfahren Aktennummern […], […], […] und […], mit der Begründung, die
SSM habe am 30. September 2013 eine Strafanzeige gegen sie (A_____ und B_____)
wegen Wuchers bei der Staatsanwaltschaft eingereicht, weshalb die SSM mit
Sicherheit nicht in der Lage sei, ihren Standpunkt in diesen Verfahren
unparteiisch und unvoreingenommen zu beurteilen.
Hintergrund
dieser Strafanzeige war die Mitwirkung einiger Mitglieder der SSM in ihrer
Funktion als Vollzugsbehörde des Gesetzes über Abbruch und Zweckentfremdung von
Wohnhäusern (GAZW, […]) an einem von A_____ und B_____ eingereichten
Baubewilligungsverfahren betreffend die A_____ und B_____ gehörende Liegenschaft
[…] (Bauverfahren […]). Nachdem diese Mitglieder der SSM einen Augenschein durchgeführt
und die Liegenschaft […] besichtigt hatten, stellten sie fest, dass in der Liegenschaft
aufgrund eingezogener Zwischenwände „engste Platzverhältnisse mit boxenartigen
Räumen herrschen“, welche „teilweise weder über Fenster noch über Heizungen
verfügen“ (Strafanzeige vom 30. September 2013), was zur Anzeigeerstattung
führte.
Mit Verfügung
der SSM vom 14. Januar 2014 wurde dem Ausstandsbegehren von A_____ und B_____ insofern
stattgegeben, als zu einer neuen Verhandlung betreffend den Fall Aktennummer […]
ohne Kommissionsmitglieder der SSM, welche in das Bauverfahren […] betreffend die
Liegenschaft [...] involviert seien, geladen werde.
Mit Beschwerde
vom 24. Januar 2014 beantragen A_____ und B_____ dem Appellationsgericht die
Aufhebung der Verfügung der SSM vom 14. Januar 2014 und die Feststellung, dass
die SSM als Gesamtbehörde gegenüber den Beschwerdeführern in den Ausstand zu
treten habe, unter o/e- Kostenfolge. Mit Stellungnahme vom 6. Februar 2014
beantragt die SSM die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ebenso beantragt C_____,
Mietpartei im Schlichtungsverfahren, die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik
vom 11. März 2014 halten die Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten in Zirkulation ergangen. Die einzelnen
Ausführungen und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den
Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Ausstand von Gerichtspersonen in zivilrechtlichen Verfahren ist in den Art. 47
ff. ZPO geregelt, welche auch für Mitglieder von Schlichtungsbehörden gelten (Weber,
in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 47 ZPO N 10). Entscheide über
Ausstandsbegehren sind innert 10 Tagen mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde
ist zu begründen (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf die
rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Zuständig
für die Beurteilung der Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts
(§ 10 Abs. 1 und 2 Einführungsgesetz ZPO [EG ZPO, SG 221.100]). Das
Appellationsgericht überprüft den Entscheid in Bezug auf die gerügte unrichtige
Rechtsanwendung mit voller Kognition (Art. 320 lit. a ZPO).
2.1 Die
Beschwerdeführer lassen rügen, dass der Entscheid lediglich diejenigen
Mitglieder der SSM in den Ausstand treten lasse, welche im Entscheidgremium des
Baubewilligungsverfahrens (Bauverfahren […]) mitwirkten. Die Strafanzeige vom
30. September 2013 gehe aber ganz offensichtlich von der Gesamtbehörde
aus. Habe aber eine Behörde eine Strafanzeige gestellt, stünden alle Mitglieder
dieser Behörde der beanzeigten Person nicht mehr unvoreingenommen und unbefangen
gegenüber. Von dem Wissen, dass die eigene Behörde gegen die Beschwerdeführer
vorgegangen sei, werde in Zukunft jedes Mitglied der SSM zumindest unbewusst beeinflusst
sein, auch wenn die einzelnen Mitglieder mit der Strafanzeige keine persönlichen
Interessen verfolgten. Deshalb müssten alle Mitglieder der SSM in den Ausstand
treten.
2.2 Die
SSM verweist in der Stellungnahme auf ihre unterschiedlichen Funktionen. Neben
ihrer Aufgabe als kantonale Schlichtungsbehörde betreffend Streitigkeiten aus
Miete oder Pacht (ausgenommen landwirtschaftliche Pacht) sei sie Vollzugsbehörde
des GAZW. Die Aufgabe, eine mietrechtliche Streitigkeit zwischen den Parteien
zu schlichten, sei eine ganz andere als das GAZW zu vollziehen. Auch seien die
Mitglieder der SSM nicht Angestellte der Behörde, sondern vom Regierungsrat gewählte
Mitglieder, welche nicht weisungsgebunden im Milizsystem arbeiten und mit Sitzungsgeldern
entlöhnt würden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sei Befangenheit
oder auch nur der Anschein davon bei den nicht am Baubewilligungsverfahren
beteiligten Kommissionsmitglieder nicht auszumachen, wobei ohnehin offen
gelassen werden könne, ob solches bei den am Baubewilligungsverfahren teilnehmenden
Mitgliedern zwingend anzunehmen gewesen sei, nachdem das Ausstandsbegehren der
Beschwerdeführer insoweit gutgeheissen worden sei.
3.1 Nach
Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass
ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen
Gericht beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände,
welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder
zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Die Garantie des
verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver
Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die
Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit
und Befangenheit werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen,
wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände
Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit
des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten
des betreffenden Richters oder in einer Vorbefassung desselben mit der in Frage
stehenden Streitsache begründet sein (statt vieler: BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240
mit zahlreichen Hinweisen).
Ein
Ablehnungsbegehren ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber unzulässig,
wenn ein Behördenmitglied einzig wegen seiner früheren Mitwirkung an einem
anderen Verfahren in der Sache des Gesuchstellers als befangen abgelehnt wird
oder wenn ihm die erforderliche Unabhängigkeit lediglich deshalb abgesprochen
wird, weil es der gleichen Behörde angehört, die schon früher in der Sache des
Gesuchstellers entschieden hat. Insbesondere rechtfertigen gewöhnliche
Verbindungen der Kollegialität unter den Mitgliedern eines Gerichts keine
Ablehnung (BGer 2C_8/2007 und 2C_285/2007 vom 27. September 2007 E. 2.4 mit
weiteren Hinweisen).
Konkretisiert
wird der Anspruch auf ein ungefangenes, unvoreingenommenes und unparteiisches Gericht
im Zivilverfahren mit Art. 47 ZPO und der darin enthaltenen Umschreibung von
Umständen, unter welchen eine Gerichtsperson (zum Begriff der Gerichtsperson s.
oben Ziff. 1.1) in einem Zivilverfahren in den Ausstand zu treten hat.
3.2 Die Beschwerdeführer unterstellen
vorliegend sämtlichen Mitgliedern der SSM, aufgrund der gegen sie eingereichten
Strafanzeige befangen und voreingenommen zu sein. Ihres Erachtens begründet die
Strafanzeige demnach eine Vorbefassung aller Mitglieder der SSM mit der Person
der Beschwerdeführer und den Umständen in der von ihnen vermieteten
Liegenschaft [...], welche jegliche zukünftige Objektivität für sämtliche Rechtsfragen,
welche die Immobilie (auch) betreffen, vermissen lassen muss. Der beanzeigte
Sachverhalt ist indessen einzig den am Augenschein in der Liegenschaft [...]
beteiligten Mitgliedern der SSM (direkt) bekannt geworden. Diese zeichnen damit
für die eingereichte Strafanzeige verantwortlich. Daran ändert auch der
Umstand, dass die Strafanzeige im Namen der SSM – und nicht im Namen der
einzelnen am betroffenen Baubewilligungsverfahren teilnehmenden Mitglieder – eingereicht
wurde, nichts, da die gewählte Form des Auftretens gegenüber der
Staatsanwaltschaft nichts an den tatsächlichen Umständen ändert. Im Übrigen
entspricht es der gesetzlichen Pflicht von Behördenmitgliedern, von Amtes wegen
zu verfolgende (potentielle) Vergehen oder Verbrechen zu beanzeigen, wenn diese
ihnen in ihrer Funktion als Behördenmitglied zur Kenntnis kommen (§ 35 Abs. 1
Einführungsgesetz StPO; SG 257.100). In Bezug auf Strafverfahren ist
grundsätzlich dann vom Vorliegen eines Ausstandgrundes (wegen Feindschaft) auszugehen,
wenn einem Strafverfahren ein persönlicher Konflikt zwischen der Gerichtsperson
und einem Verfahrensbeteiligten zu Grunde liegt (Weber, a.a.O., Art. 47 lit. f ZPO N 36), was vorliegend nicht der Fall ist. Hinzu
kommt, dass mit der Strafanzeige auch keine Entscheidung in einer Strafsache
gefällt, sondern lediglich eine andere Behörde auf einen Sachverhalt
hingewiesen wurde. Inwieweit damit für das vom vorliegenden Ausstandsbegehren
tangierte Verfahren von einer Vorbefassung gesprochen werden kann, ist
fraglich. Dies umso mehr, als dass es sich zusätzlich nicht um eine Betätigung in
derselben Sache handelt (vgl. Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO). Wie bereits die Vorinstanz
ausführt, muss aber nicht überprüft werden, ob die am Augenschein teilnehmenden
Mitglieder aufgrund der eingereichten Strafanzeige als voreingenommen und
befangen zu gelten haben, nachdem dem Anliegen der Beschwerdeführer mit der
angefochtenen Verfügung in dieser Hinsicht entsprochen wurde.
Soweit
nun aber alle anderen Mitglieder den Anschein der Voreingenommenheit und Befangenheit
erwecken sollen, ist festzuhalten, dass Voreingenommenheit und Befangenheit eben
gerade nicht mit Berufung auf Kollegialität unter Behördenmitgliedern begründet
werden können. Ebenso wenig könnte die Angehörigkeit zu einer Behörde, die
vorgehend in einer Sache der Beschwerdeführer agiert hat, die Voreingenommenheit
bewirken. Insofern ist auch unter diesem Aspekt unerheblich, dass die Strafanzeige
im Namen der SSM und nicht der einzelnen am Baubewilligungsverfahren
beteiligten Mitglieder erhoben wurde.
Entsprechend
den Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen, weshalb die Beschwerdeführer
die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben und ihnen
keine Parteientschädigung zusteht.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.(inkl. Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.