Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.19
ENTSCHEID
vom 7.
April 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
B_____ Beschwerdegegnerin
[…]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen die
Zivilgerichtspräsidentin
betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
A_____ reichte
am 22. März 2013 eine Scheidungsklage beim Zivilgericht ein. Am 28. November
2013 erhob er beim Appellationsgericht eine erste Rechtsverweigerungsbeschwerde.
Das Appellationsgericht wies diese mit Entscheid vom 16. Januar 2014 (BEZ.2013.72
vom 16. Januar 2014) ab im Wesentlichen mit der Begründung, dass der im Rahmen
des Scheidungsverfahrens gestellte Antrag auf Aufhebung des Miteigentums im
Rahmen der Einigungsverhandlung vom 30. Januar 2014 behandelt würde. Das
Appellationsgericht stellte fest, dass keine ungebührliche Verfahrensverzögerung
in diesem Scheidungsverfahren ersichtlich sei.
Mit Eingabe vom
28. Februar 2014 reichte A_____ erneut eine „Beschwerde gegen Frau C_____ wegen
fortgesetzter Rechtsverweigerung und systematischer Diskriminierung eines
Nicht-Juristen und oder Mannes sowie trölerischem Verhalten und Irreführung des
Appellationsgerichtes“ ein. Darin rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen,
dass bis heute keine Verhandlung aufgrund seiner Klage anberaumt worden sei
(Beschwerde S. 1). Die Vorakten wurden beigezogen; auf die Einholung von Vernehmlassungen
ist verzichtet worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Bei der
vorliegenden „Rechtsverweigerungsbeschwerde“ handelt es sich in der
Sache um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, da der Beschwerdeführer nicht rügt,
die Vorinstanz sei gar nicht tätig geworden, sondern weil er vorbringt, die Vorinstanz
habe aufgrund seiner Klage bis heute keine Verhandlung anberaumt (Beschwerde
S. 1). Eine Rechtsverzögerung liegt unter anderem dann vor, wenn ein Gericht
oder eine zuständige Amtsstelle die Vornahme der gebotenen Handlung ungebührlich
lange verzögert (vgl. AGE VD.2011.103 vom 5. März 2012 E. 2.1; AGE BEZ.2012.69
vom 10. Dezember 2012; Fischer, Die Aufsichtsbeschwerde im baselstädtischen
Prozess, BJM 1976 129 S. 134 und 139 f.). Von einer Rechtsverzögerung kann
nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort
behandelt. Eine solche liegt nur vor, wenn die zuständige Behörde eine Verfahrenshandlung
nicht innert der Frist vornimmt, respektive einen Entscheid nicht innert der
Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der
Umstände noch als angemessen erscheint. In Fällen von Rechtsverzögerung kann
jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 ZPO).
Die sachliche Zuständigkeit des Ausschusses des Appellationsgerichts ergibt
sich aus § 10 Abs. 2 EG ZPO.
2.1 In
vorliegendem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer in seiner am 3. März
2014 überbrachten Eingabe im Wesentlichen, er habe vor 11 Monaten eine
Scheidungsklage eingereicht und bis heute habe keine Verhandlung stattgefunden.
Auf seine im August 2013 eingereichte Klage sei bis heute nicht eingetreten
worden. Eingaben würden lediglich zur Kenntnisnahme der Gegenpartei weitergegeben
und er werde durch die noch immer geltenden Entscheide des Regionalgerichtes
Oberaargau benachteiligt. Aufgrund der fortgesetzten Weigerung des Zivilgerichtes
bleibe ihm nichts anderes übrig, als Entscheide durch weitere Eskalationen zu
erzwingen. Die seit bald einem Jahr andauernde Ignorierung seiner Klagen und
Beschwerden sei eine Schande für den Rechtsstaat und führe zu laufend neuen
Eskalationen (Beschwerde S. 3).
2.2 Mit
Entscheid vom 16. Januar 2014 hat das Appellationsgericht in der vorliegenden
Sache bereits unmissverständlich dargelegt, dass eine ungebührliche Verfahrensverzögerung
in diesem Scheidungsverfahren nicht ersichtlich ist. Das Zivilgericht hat am
21. Oktober 2013 einen Teilentscheid getroffen und festgestellt, dass ein
Scheidungsanspruch des Beschwerdeführers besteht. Die Instruktionsrichterin hat
auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. November 2013 sodann mit Verfügung
vom 20. November 2013 reagiert und auf Ende Januar 2014 eine Einigungsverhandlung
angesetzt. Der Beschwerdeführer rügt nun, dass die angesetzte Verhandlung in
der Zwischenzeit habe abgeboten werden müssen. Tatsächlich musste die auf Ende
Januar 2014 anberaumte Verhandlung wegen Erkrankung des Vertreters der Ehefrau
auf den 3. Februar 2014 bzw. auf den 26. März 2014 verschoben werden.
Dass die Einigungsverhandlung Ende Januar 2014 nicht hat stattfinden können,
liegt jedoch nicht am Untätigbleiben der Instruktionsrichterin. Aus einem sich
bei den Akten befindlichen Arztzeugnis ergibt sich vielmehr, dass der Vertreter
der Ehefrau notfallmässig ins Spital hat eingeliefert werden müssen und dass er
daher nicht in der Lage war, vor Gericht zu erscheinen. Von einer Untätigkeit der
Instruktionsrichterin kann daher nicht die Rede sein, was der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde zu Recht auch nicht geltend macht. Im Gegenteil lässt sich
aus dem Verfahrensprotokoll erkennen, dass die Instruktionsrichterin das
vorliegende Verfahren vorangetrieben hat, indem sie nach dem Entscheid des
Appellationsgerichts vom 16. Januar 2014 noch in demselben Monat drei
inhaltlich umfangreichere Verfügungen erlassen hat, die insbesondere die
Kindesvertretung, Anträge der Erziehungsbeiständin, die Prozesskosten sowie ein
Verschiebungsgesuch betrafen. Im Februar 2014 kamen fünf weitere Verfügungen
hinzu. Diese betrafen die Stellungnahmen der Parteien und der Erziehungsbeiständin
sowie eine amtliche Erkundigung bezüglich eines Schulheims, in welchem der Sohn
der Parteien betreut wird. Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 wird eine
Terminkollision zwischen der auf den 26. März 2014 angesetzten
Instruktionsverhandlung des Zivilgerichts und einer Einvernahme des Klägers
durch die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau behandelt. Die Verfügung vom
5. März 2014 hat eine Eingabe des Kindesvertreters, einen Arztbericht, eine
Eingabe der Beklagten sowie eine Fristsetzung für die Stellungnahme zu einem Gesuch
um Leistung eines Prozesskostenvorschusses und um Verarrestierung eines
Bankkontos zum Gegenstand. Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass die Instruktionsrichterin
mit einer überdurchschnittlich grossen Flut von Eingaben beschäftigt wird. Seit
dem Beizug der Akten der Vorinstanz am 7. März 2014 sind insgesamt zwölf weitere
Eingaben an das Gericht gesendet worden, davon allein vier vom Beschwerdeführer.
Das Aktenverzeichnis weist bereits 58 Stücke auf. Seit dem Entscheid des
Appellationsgerichts am 16. Januar 2014 ist somit keine längere Periode
gerichtlicher Untätigkeit auszumachen, die Instruktionsrichterin hat im Gegenteil
als Reaktion auf die diversen Eingaben zahlreiche Verfügungen erlassen und
damit die gebotenen Handlungen vorgenommen. Von einer Rechtsverzögerung kann nach
dem Gesagten nicht die Rede sein. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei der von der
ZPO als Rechtsmittel ausgestalteten Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es
sich in der Sache um einen Anwendungsfall der Aufsichtsbeschwerde (Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 6 N 32 und § 26 N 38). Bei
Aufsichtsbeschwerden erhebt das Appellationsgericht auch bei Abweisung der
Beschwerde üblicherweise keine Gerichtskosten. Von dieser Praxis wird indessen
dann abgewichen, wenn sich die Vorwürfe der beschwerdeführenden Person als
offensichtlich trölerisch erweisen (AGE BE.2010.48 vom 14. Juni 2010
E. 3). Das Appellationsgericht hat bereits im Entscheid vom 16. Januar
2014 (AGE BEZ.2013.72 vom 16. Januar 2014 E. 1.4) festgestellt, dass dem
Beschwerdeführer eine Gebühr aufzuerlegen sei, weil seine Beschwerde
unbegründet und daher als böswillig zu bezeichnen ist. Dies trifft erst recht
auf die vorliegende Beschwerde zu, da sie bloss 1½ Monate nach dem Entscheid des
Appellationsgerichts vom 16. Januar 2014 eingereicht wurde und in dieser kurzen
Zeit nicht im Ansatz eine Rechtsverzögerung erkennbar ist. Zudem sind auch die
das Gericht bzw. die Instruktionsrichterin herabsetzenden Ausführungen des
Beschwerdeführers, wie z.B. die Behauptung einer systematische Diskriminierung
eines Nicht-Juristen und/oder Mannes, eines trölerischen Verhaltens des
Gerichts oder die Behauptung, das Familiengericht würde Rache an Ehemännern
üben usw., als böswillig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat für den mit
der Beschwerde verursachten zusätzlichen Bearbeitungsaufwand Gerichtskosten von
CHF 500.– zu tragen. Parteikosten sind keine entstanden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten
von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.