Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2011.34
URTEIL
vom 27. März 2014
Mitwirkende
Dr.
Marie-Louise Stamm, lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Beteiligte
A_____ , geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch [...], Fürsprecher,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten
vom 29. April 2011
Urteil des Appellationsgerichts
vom 6. August 2013
(vom Bundesgericht am 3. Februar
2014 aufgehoben)
betreffend vorschriftswidriges
Motorfahren
(recte: einfache Verletzung der Verkehrsregeln)
Das
Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,
dass das Strafgericht Basel-Stadt A_____ mit
Urteil vom 29. April 2011 wegen vorschriftswidrigen Motorfahrens (recte: der
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln) zu einer Busse von CHF 250.– und zu
den Verfahrenskosten verurteilte,
dass das Appellationsgericht dieses Urteil auf Berufung
von A_____ am 6. August 2013 bestätigt hat,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Februar
2014 eine dagegen gerichtete Beschwerde gutgeheissen und die Sache zu neuer
Entscheidung an das Appellationsgericht zurückgewiesen hat,
dass hierzu der Ausschuss des Appellationsgerichts
als Berufungsgericht zuständig ist (vgl. AGE AS.2010.38 vom 10. Januar 2012),
dass der Berufungskläger mit Eingabe vom 11. März
2014 eine Kostennote für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eingereicht
hat,
dass der Berufungskläger am 7. Juni 2010 um 17.00
Uhr auf der C_____strasse in Basel ohne anzuhalten in die vortrittsberechtigte D_____strasse
einbog, wobei er kurz nach der Einmündung der C_____strasse am Fussgängerstreifen
anhielt um einem Mädchen das Überqueren der Strasse zu ermöglichen,
dass , als er dort stand, der auf der D_____strasse
fahrende B_____ von hinten mit seinem Fahrzeug kollidierte,
dass das Appellationsgericht in seinem Urteil vom
6. August 2013 erwogen hat, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt, in welchem
er in die D_____strasse einbog, mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h unterwegs
gewesen sei und ein Abstand von 11 Metern zum Fahrzeug von B_____ bestanden
habe, was bei zwei auf trockener Strasse mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h
fahrenden Fahrzeigen grundsätzlich ausreichend sei,
dass der Berufungskläger vor B_____ aber in eine
vortrittsberechtigte Strasse eingemündet sei, auf welcher zudem in wenigen
Metern ein Fussgängerstreifen folgte, weshalb die Massstäbe des gewöhnlichen
Hintereinanderfahrens nicht anwendbar seien,
dass dem Berufungskläger mithin die Missachtung
des Vortritts von B_____ vorzuwerfen sei,
dass sich der Berufungskläger gegen seine
Verurteilung mit Erfolg an das Bundesgericht gewendet hat,
dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 3.
Februar 2014 festgehalten hat, dass der Berufungskläger mit einem Abstand von
11 Metern bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h den auf der D_____strasse
fahrenden Personenwagen nicht in seiner Fahrt gehindert habe und ihm mithin
keine Verletzung des Vortrittsrechts anzulasten sei (BGer 6B_930/2013 vom 3.
Februar 2014 E. 2.4),
dass das Appellationsgericht im
Rückweisungsverfahren an diese Erwägungen des Bundesgerichts gebunden ist,
dass deshalb der Berufungskläger vom Schuldspruch der
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen und das Urteil des
Strafgerichts vom 29. April 2011 aufzuheben ist,
dass der Berufungskläger die Einleitung des
Strafverfahrens gegen ihn weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dieses
erschwert hat, weshalb für beide Instanzen keine Verfahrenskosten zu erheben
sind (Art. 426 Abs. 2 StPO),
dass er Anspruch auf eine Parteientschädigung für
das erst- und zweitinstanzliche Verfahren hat (Art. 429 Abs. 1 lit a StPO),
dass diese aufgrund des angemessenen Aufwands
gemäss Kostennote seines Verteidigers in Höhe von CHF 5'177.75 (inkl. Auslagen
und MWST) festgesetzt wird,
und erkennt,
in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: A_____ wird vom Schuldspruch des
vorschriftwidrigen Motorfahrens (recte: der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln) kostenlos freigesprochen.
Das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts vom 29.
April 2011 wird aufgehoben.
Dem Verteidiger, [...], wird für das Verfahren vor erster und zweiter
Instanz ein Honorar von CHF 5'177.75 (inkl. Auslagen und MWST) aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.