Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.160
URTEIL
vom 29. März 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius
Gelzer, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
vertreten durch [...], Advokat
[…]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 8. Mai 2013
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Weg-weisung
Sachverhalt
Der […]
geborene, aus Sri Lanka stammende A_____ (Rekurrent) reiste am 21. Juni 1991
in die Schweiz ein, wo er vorläufig aufgenommen wurde und 2003 eine Aufenthaltsbewilligung
erhielt. Er ist Vater eines 2005 geborenen Sohnes, welcher im März 2006 mit
seiner Mutter nach Sri Lanka ausreiste. Dort schlossen die Eltern im Juli 2008
die Ehe. Der Rekurrent wurde in den Monaten April und Mai 2004, Januar bis Dezember
2005 und von Dezember 2008 bis April 2009 von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Urteil
des Bezirkstatthalteramts Arlesheim vom 18. April 2005 wurde er wegen
Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder zu einer Busse von CHF
300.–, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2006
wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung zum Gebrauch und Fahren ohne
Führerausweis trotz Entzugs zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 40 Tagen
sowie einer Busse von CHF 1'100.– und mit Entscheid des Bezirkstatthalteramts
Arlesheim vom 28. September 2008 erneut wegen mehrfacher Verabreichung
gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und mehrfacher sexueller Belästigung
zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 30.– und einer Busse von
CHF 1'000.– verurteilt. Am 13. Juli 2007 wurde der Rekurrent aufgrund
seiner Verschuldung mit 4 Betreibungen und 16 Verlustscheinen über CHF
49'392.25 vom Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) verwarnt. Am 22. Juni
2010 erfolgte eine neuerliche Verwarnung aufgrund einer Verschuldung mit Betreibungen
über CHF 14'513.15 und Verlustscheinen über CHF 94'676.50. Mit Verfügung
vom 6. März 2012 verweigerte der Bereich BdM dem Rekurrenten nach erfolgter
Gewährung des rechtlichen Gehörs die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wie auch das in
jenem Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wies das
Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 8. Mai 2013 kostenfällig
ab.
Mit Eingaben vom
23. Mai und 25. Juli 2013 hat der Rekurrent Rekurs an den Regierungsrat erhoben
und beantragt, der Entscheid des JSD und nachfolgend die Verfügung des
Migrationsamtes seien unter o/e-Kostenfolge resp. Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im vorinstanzlichen und im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des
Rekurrenten zu verlängern; dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und das Migrationsamt sei anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen zu
unterlassen. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs am 12. August 2013 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Verfügung vom 14. August
2014 hat der Instruktionsrichter die unentgeltliche Prozessführung unter
Vorbehalt bewilligt. Das JSD hat in seiner Rekursantwort vom 11. Oktober
2013 die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Hierzu hat der
Rekurrent am 5. November 2013 repliziert. Auf entsprechende Verfügung des
Instruktionsrichters hin hat der Rekurrent am 13. und 14. Januar 2014 IV-Akten,
die er zu berücksichtigen wünscht, und Erklärungen zu neuen, im Jahr 2013
angehobenen Betreibungen seiner Krankenkasse eingereicht. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 12. August
2013 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100). Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Darauf ist einzutreten. Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die
tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids
herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3).
2.1 Gemäss
Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG;
SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine
Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 AuG vorliegen. Liegen solche vor und
erweist sich die Nichtverlängerung im Rahmen einer Prüfung nach Art. 96 AuG als
verhältnismässig (Nüssle, in: Caroni/Gächter/Thurnherr,
Handkommentar AuG 2010, Art. 33 N 33), so erlassen die zuständigen
Behörden gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG eine ordentliche Wegweisungsverfügung.
Bei der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 Abs. 3 AuG
handelt es sich folglich um eine Ermessensbewilligung, soweit die ausländische
Person nicht über einen gesetzlichen oder verfassungs- resp.
konventionsrechtlichen Bewilligungsanspruch verfügt (BGer 2C_743/2013 vom 5. September
2013 E. 2; 2C_1114/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2; Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., § 8.44; Nüssle,
a.a.O., Art. 33 N 15, 33). Fehlt ein solcher Anspruch, so bleibt im Rahmen des
vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher lediglich zu prüfen, ob
die Vorinstanz ihren Entscheidungsspielraum pflichtgemäss und ihr Ermessen
mithin rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig ausgeübt hat. Zudem ist
das Ermessen bei einer Bewilligungsverlängerung aus Gründen der Verhältnismässigkeit
eingeschränkter als bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
(Uebersax, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 7.110; Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 33; Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar
Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 33 N 7; VGE VD.2012.242 vom
16. September 2013, E. 2.2). Dabei kann sich das Gericht auch an den
Kriterien für die Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG und 31 Abs. 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) orientieren.
Der Rekurrent
bezieht sich zur Begründung seines Anspruchs auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung unter Berufung auf seine Beziehung zu seinem Bruder auf
sein nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben. Das nach
Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben umfasst neben der Kernfamilie auch
Beziehungen zu nahen Verwandten wie etwa Geschwistern. Dabei ist aber über die
übliche emotionale Bindung hinaus das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit
unter den Familienangehörigen erforderlich (Grabenwarter/Pabel,
EMRK, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, § 22, 18). Vorliegend lebt der
Rekurrent mit seinem Bruder im gleichen Haushalt und führt diesen gemeinsam mit
ihm. Wie der betreibungsamtlichen Berechnung des Existenzminimums entnommen werden
kann, trägt er von den gemeinsamen Mietkosten von monatlich CHF 1'100.– einen
Anteil von CHF 500.–. Damit hat der Rekurrent nur sehr unterdurchschnittliche
Wohnkosten zu tragen, was es ihm ermöglicht, im Rahmen der laufenden Einkommenspfändung
seine betriebenen Schulden in grösserem Umfang als gemeinhin üblich zu decken.
Darin liegt eine tatsächlich geleistete familiäre Unterstützung seitens des
Bruders, welche eine gewisse Abhängigkeit unter ihnen begründet. Es bleibt
somit zunächst festzuhalten, dass sich der Rekurrent grundsätzlich auf einen
Bewilligungsanspruch aufgrund von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann, weshalb
nicht von einer reinen Ermessensbewilligung auszugehen ist.
2.2
2.2.1 Die
Vorinstanz stützt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im angefochtenen
Entscheid auf Art. 62 lit. c AuG. Demnach kann eine
Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn ein Ausländer erheblich oder
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen hat. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen
Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE; BGer
2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 2.1) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung
der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Art. 80 Abs.
1 lit. b VZAE; VGE VD.2012.84 vom 1. Februar 2013 E. 2.2).
Soweit der
Rekurrent in seiner Rekursbegründung (Ziff. 17) auf die Voraussetzungen für den
Widerruf einer Niederlassungsbewilligung verweist, kann darauf von vornherein
nicht eingetreten werden, da sich die Gründe für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 62 AuG von jenen für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung
nach Art. 63 AuG gerade mit Bezug auf die Verletzung resp. Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung unterscheiden. Während diese nach
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG für den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung in schwerwiegender Weise verletzt oder gefährdet werden
müssen, genügt für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 lit.
c AuG eine erhebliche oder wiederholte Verletzung oder Gefährdung (BGE 137 II
297 E. 3.2 S. 302 f.).
2.2.2 Die
Vorinstanz erblickt einen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. c AuG zum
einen darin, dass gegen den Rekurrenten per 17. April 2013 36 offene
Verlustscheinen über CHF 115'767.60 und Betreibungen über CHF 93'573.05
bestanden haben. Damit hätten die Betreibungen gegenüber dem Stand vom
28. Juni 2012 um CHF 48'437.05 zugenommen, während die Verlustscheine
stabil geblieben seien. Bereits die Höhe der Verschuldung indiziere
Mutwilligkeit. Dem Rekurrenten sei vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Januar 2005 und
damit während dem Zeitraum, in dem er aufgrund einer Erkrankung nicht habe
arbeiten können, eine IV-Rente ausbezahlt worden, womit er finanziell
abgesichert gewesen sei und sich nicht noch hätte verschulden müssen. In der
Folge sei ihm eine alternative, leichte Tätigkeit wieder ganztags zumutbar
gewesen, weshalb er einer Arbeitstätigkeit hätte nachgehen können und müssen.
Hierfür sei ihm am 30. November 2006 eine Eingliederungsmassnahme der IV im
Lebensmittelmarkt seines Bruders bewilligt worden. Gleichwohl habe ihn die
Sozialhilfe im Jahr 2005 und von Dezember 2008 bis April 2009 finanziell unterstützen
müssen. Auch damit sei sein Bedarf wiederum gedeckt worden. Er sei nach eigenen
Angaben seit dem 1. Dezember 2006 nach erfolgreichem Abschluss der Arbeitsvermittlung
durch die IV unbefristet bei der Firma B_____ angestellt gewesen. Gemäss Akten
habe er dort per 1. April 2009 eine Teilzeitstelle angetreten. Zudem sei
er ab April 2010 teilzeitlich bei der Firma C_____ angestellt gewesen.
Schliesslich sei er seit dem 1. Oktober 2011 vollzeitlich bei der Firma D_____AG
tätig. Dies belege, dass er in der Lage sei, eine seinen gesundheitlichen
Problemen angepasste Arbeitsstelle zu finden. Es könne daher nicht gesagt
werden, dass gesundheitliche Probleme für die Verschuldung ursächlich gewesen
seien. Der Rekurrent habe über genügend Mittel zur Deckung des laufenden
Bedarfs verfügt und sei nicht bereit gewesen, seinen Lebensstandard den
begrenzten finanziellen Mitteln anzupassen. Er habe sich zudem trotz
Verwarnungen laufend weiter und neu verschuldet. Mit dem Privatkonkurs seien
diese Schulden nicht getilgt worden.
Zum andern
verweist die Vorinstanz unter dem Aspekt des Widerrufsgrunds gemäss Art. 62
lit. c AuG darauf, dass der Rekurrent mehrfach strafrechtlich in Erscheinung
getreten sei. Sie macht geltend, auch die Summierung von Verstössen, die für
sich genommen nicht für einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ausreichen
würden, könne zum Bewilligungsentzug führen, wenn daraus hervorgehe, dass die
betroffene Person auch künftig weder willens noch fähig sei, sich an die
geltende Rechtsordnung zu halten. Die Vorinstanz verweist auf die
Verurteilungen des Rekurrenten vom 18. April 2005, 29. November 2006 und 29.
September 2008.
Zusammenfassend
sei festzuhalten, dass der Rekurrent aufgrund der mutwilligen Verletzung seiner
privaten und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen offensichtlich nicht
gewillt sei, sich in die geltende Ordnung einzufügen. Ausserdem sei er wiederholt
straffällig geworden und habe somit mehrfach gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung verstossen. Damit erfülle er den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs.
1 lit. b AuG. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit nach Art. 96 AuG habe nicht
in gleich umfassender Weise zu erfolgen, da der Rekurrent keinen Anspruch auf
eine Bewilligung habe und mit der Nichtverlängerung nicht in ein gültiges
Anwesenheitsrecht eingegriffen werde. Da sich der Rekurrent mutwillig in
erheblichem Masse verschuldet habe, eine Verbesserung der Situation nicht
absehbar sei und überdies seine Verurteilungen negativ ins Gewicht fielen,
bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung. Bei der
Prüfung des privaten Interesses des Rekurrenten an seinem Verbleib erwog die
Vorinstanz, dass der Rekurrent am 21. Juni 1991 im Alter von 22 Jahren in die
Schweiz eingereist ist und sich hier seit 20 Jahren aufhält. Die lange Aufenthaltsdauer
vermöge aber für sich allein keine Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat zu
begründen, zumal er mit den dortigen Verhältnissen vertraut sei, seine Ehefrau
und sein Sohn in Sri Lanka lebten und er sie dort jährlich besuche. Er könne
daher bei seiner Wiedereingliederung auf die Hilfe seiner Kernfamilie zählen
und seine hier erworbene Berufserfahrung nutzen. Die Rückkehr nach Sri Lanka sei
somit verhältnismässig.
2.3 Der
Rekurrent hält dem zunächst entgegen, dass seine Straffälligkeit die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zu rechtfertigen vermöge.
Auch wenn dem Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG im Verhältnis zu Art. 62
lit. b AuG, der die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr voraussetze, eigenständige Bedeutung zukomme, so müsse der Unrechtsgehalt
in einer Gesamtbetrachtung der Verfehlungen mindestens jenen einer
längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 lit. b AuG entsprechen.
Die Bejahung der Erfüllung des Widerrufsgrundes von Art. 62 lit. c AuG bei
geringfügigeren Regelverstössen widerspreche der Einheit der Rechtsordnung.
Dem Rekurrenten
ist zuzustimmen, dass im Sinne einer systematischen, am Grundsatz der Einheit
der Rechtsordnung orientierten Auslegung (vgl. dazu BGE 137 III 369 E. 4.3 S.
373) die Konkretisierung der einzelnen Tatbestände von Art. 62 AuG auf einer
einheitlichen Bewertung des jeweils umschriebenen öffentlichen Interesses an
der Wegweisung der ausländischen Person zu erfolgen hat. Der Rekurrent verkennt
mit seiner Argumentation aber, dass die Vorinstanz die Erfüllung des Widerrufsgrundes
der Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss
Art. 62 lit. c AuG nicht allein mit seinen drei Verurteilungen begründet hat.
Es geht daher nicht an, die daraus folgende Summe der ausgesprochenen Strafen
mit der gemäss Art. 62 lit. b AuG vorausgesetzten Straftat zu vergleichen. Vielmehr
müssen die dem Rekurrenten insgesamt vorgeworfenen Verstösse gegen die
öffentliche Ordnung in ihrer Gesamtheit gewichtet und am Massstab des Fernhaltungsinteresses
nach Begehung einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne der Rechtsprechung
zu Art. 62 lit. b AuG gemessen werden. Schliesslich darf bei dieser wertenden
Konkretisierung auch berücksichtigt werden, dass sich die Widerrufsgründe
gemäss den lit. a bis e von Art. 62 AuG auf höchst unterschiedliche Konstellationen
beziehen und der wertungsmässige Ausgleich im Sinne der Einheit der Rechtsordnung
auch über die Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Wegweisung im Sinne von
Art. 96 AuG zu erfolgen hat.
2.4 Aus
dem hiervor Gesagten folgt, dass die Erfüllung des Widerrufsgrunds von Art. 62
lit. c AuG aufgrund der Gesamtheit der dem Rekurrenten vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten
beurteilt werden muss. Es muss eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des
Rekurrenten erfolgen (Hunziker,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar AuG, Art. 62 N 33; BGer 2C_97/2012
vom 14. Dezember 2012 E. 2.3; 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.1).
2.4.1 Mit
Urteil des Bezirkstatthalteramts Arlesheim vom 18. April 2005 wurde der
Rekurrent wegen der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder zu einer
Busse von CHF 300.‑ verurteilt. Am 29. November 2006 verurteilte ihn
das Strafgericht Basel-Stadt wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung
zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis trotz Entzugs zu einer bedingten Gefängnisstrafe
von 40 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 1'100.–. Am 29. September 2008 folgte
eine weitere Verurteilung durch das Bezirksstatthalteramt Arlesheim wegen
mehrfacher Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und
mehrfacher sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à
CHF 30.– und zu einer Busse von CHF 1'000.–.
Aufgrund der
Höhe der hievor dargestellten Strafen ist belegt, dass das Verschulden des
Rekurrenten in den Einzelfällen nach der strafrichterlichen Beurteilung nicht
sehr schwer wiegt. Immerhin dürfen aber insbesondere die mehrfachen sexuellen
Übergriffe auf minderjährige Kundinnen, die sich der Rekurrent als Angestellter
in einem Selbstbedienungsladen hat zu Schulden kommen lassen, nicht
bagatellisiert werden. So hat er unter anderem ein 15-jähriges Mädchen mehrfach
umarmt und an sich gepresst, ein 16-jähriges Mädchen umarmt, am Körper von den
Oberschenkeln bis zu den Brüsten gestrichen und mit beiden Händen an den
Brüsten gepackt, zwei 13- resp. 14-jährigen Mädchen an den Po gegriffen und
einem weiteren Mädchen einen Kuss auf die Wange gegeben. Dieser über eine
längere Dauer regelmässig geübte Umgang mit fremden Mädchen in einem Laden
widerspricht in grober Weise den Regeln der Sittlichkeit und zentraler Werte im
Umgang unter den Geschlechtern und damit der hiesigen Ordnung, was über die
Delinquenz hinaus von Bedeutung ist (vgl. dazu auch Hunziker, a.a.O., Art. 62 N 38). Zudem muss festgestellt
werden, dass sich der Rekurrent wiederholt in verschiedener Weise strafbar
gemacht hat. Dabei fällt mit Bezug auf die Verurteilungen wegen der
Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder auch auf, dass sich der
Rekurrent durch die erste entsprechende Bestrafung offenbar nicht hat beeindrucken
lassen, sondern danach erneut wegen mehrfacher Begehung des Delikts hat
bestraft werden müssen. Auch die Bestrafung wegen des Fahrens ohne Führerausweis
nach erfolgtem Führerausweisentzug belegt eine gewisse Unbelehrbarkeit und
Widersetzlichkeit gegenüber behördlichen Anordnungen. Daraus ergeben sich, wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, Anhaltspunkte dafür, dass der Rekurrent
nicht gewillt ist, sich der hier geltenden Ordnung einzufügen.
2.4.2 Unbestritten
ist weiter das Ausmass der vorinstanzlich festgestellten Verschuldung. Gemäss
dem gerichtlich eingeholten Betreibungs- und Verlustscheinsregisterausweis vom
12. Dezember 2013 sind gegen den Rekurrenten 36 Verlustscheine im Gesamtbetrag
von CHF 115'767.60 offen. Im Zeitraum seit dem 13. März 2009 sind 19
Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 61'087.80 gegen ihn erhoben worden, wovon
10 Betreibungen zur Ausstellung von Verlustscheinen im Betrag von CHF 20'413.80
geführt haben, die im Verlustscheinregisterauszug enthalten sind. Eine
Forderung im Betrag von CHF 930.– ist nach erfolgter Verwertung vollumfänglich
befriedigt worden, und für eine Forderung von CHF 2'101.65 läuft eine Einkommenspfändung.
Schliesslich ist mit der Vorinstanz zu beachten, dass die heute als E_____AG
firmierende Unternehmung mit Betreibung vom 2. Februar 2011 eine Forderung
im Betrag von CHF 25'142.80 erneut zu vollstrecken versuchte, für die ihr
bereits aufgrund ihrer damals als F_____ erhobenen Betreibung vom 4. Juni 2009
ein Verlustschein ausgestellt worden war. Daraus folgen ohne Berücksichtigung
der laufenden Pfändung betriebene Forderungsausstände im Betrag von rund CHF
150'000.–. Aufgrund der betriebenen Forderungen in dieser Höhe ist in betraglicher
Hinsicht zweifellos ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung in Folge der
Nichterfüllung öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen
gemäss Art. 62 lit. c AuG anzunehmen.
Der Rekurrent bestreitet
aber, dass er diese Schulden mutwillig begründet habe. Er macht geltend, die
Verschuldung sei auf seine gesundheitlichen Probleme zurückzuführen. Er sei
nach seiner Flucht in die Schweiz ab 1993 bis zu seiner Hüftoperation im Jahr
2004 immer arbeitstätig gewesen und habe seinen Lebensunterhalt aus eigenen
Kräften bestritten. Die Arbeitsstelle bei G_____ habe er krankheitsbedingt verloren.
Seine Verschuldung habe nach der ersten Abweisung seines IV-Antrages begonnen.
Trotz seiner ärztlich attestierten, bloss 50%-igen Arbeitsfähigkeit für leichte
Tätigkeiten habe er nur in der Zeit von Mai 2004 bis Januar 2005 eine nicht
existenzsichernde IV-Rente beziehen können. Er sei für den Zeitraum, in dem er
nicht habe arbeiten können, finanziell nicht genügend abgestützt gewesen. Erst
ab Oktober 2011 habe er eine Stelle bei der D_____AG als Betriebsmitarbeiter
antreten können, an der er der Lohnpfändung unterliege. Er habe seine
attestierte Restarbeitsfähigkeit im Rahmen der ärztlichen Vorgaben
vollumfänglich im Rahmen des Zumutbaren verwertet. Mit seiner bloss 50%-igen
Arbeitsfähigkeit habe er kein existenzsicherndes Einkommen erzielen können und
sei gezwungen gewesen, sich zu verschulden.
2.4.2.1 Die
mutwillige Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen als Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 62 lit. c AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. b
VZAE kann sich auf öffentlich-rechtliche Verpflichtungen wie Steuern, Alimente,
Sozialabgaben oder Krankenkassenprämien wie auch auf privatrechtliche
Verpflichtungen aller Art beziehen. Die Nichterfüllung solcher Verpflichtungen
begründet ein umso grösseres öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung, je mehr sich die ausländische Person verschuldet
und sich trotz Verwarnungen nicht um eine Schuldentilgung bemüht. Dabei muss
die Nichterfüllung aber auf ein von Absicht, Böswilligkeit oder mindestens von
Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit getragenes Verhalten zurückgehen, um mutwillig
zu sein (Hunziker, a.a.O.,
Art. 62 AuG N 36 f.). Ein leichtfertiges oder liederliches Verhalten
genügt gerade im Fall schwerer Verschuldungsfolgen für die Begründung des
Tatbestandselements der Mutwilligkeit (BGer 2A.717/2005 vom 1. Mai 2006 E. 2.2;
VGE VD.2010.261 vom 3. März 2011 E. 4.3). In diesem Sinne bedarf es eines
schuldhaften Verhaltens (Spescha,
in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 62 AuG N 7; VGE VD.2012.84 vom 1. Februar 2013 E. 3.1).
2.4.2.2 Wie
dem Arztbericht von Dr. H_____ vom 6. Februar 2004 zu entnehmen ist,
leidet der Rekurrent seit 2001 an Hüftproblemen, welche trotz eines beidseits
erfolgten Hüfteingriffs im September 2002 nicht besserten. Aufgrund des Dauerschmerzes
bei Belastungen und der Einschränkungen beim Gehen und Stehen wurde ihm mit
Wirkung ab dem 26. Mai 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aufgrund
dieser Einschränkungen verlor er seine Arbeitsstelle bei G_____. Am 16. August
2004 hat ihm Dr. H_____ an der rechten Hüfte eine Prothese eingesetzt und ihn
nach dieser Operation ab Februar 2005 dauerhaft nur zu 50% arbeitsfähig geschrieben
(vgl. Schreiben Dr. H_____ vom 28. Juni 2006). Mit Verfügung vom 19. April 2006
wurde dem Rekurrenten für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 31. Januar 2005 eine
ganze IV-Rente zugesprochen, für die Folgezeit wurden aber Rentenleistungen
aufgrund eines IV-Grades von 25% verweigert.
Aufgrund des
zeitlichen Ablaufs ist ein Zusammenhang der Verschuldung des Rekurrenten mit
seinen gesundheitlichen Problemen erstellt. So wurde er nach seiner Entlassung
bei G_____ zwar im April und Mai 2004 sowie ab Dezember 2004 zur Überbrückung
der Arbeitsunfähigkeit und während der Abklärungen der IV von der Sozialhilfe
neben dem Bezug von Arbeitslosentaggeldern unterstützt (Schreiben Sozialhilfe
vom 11. April 2005; Kontoauszug Sozialhilfe vom 14. April 2005). Diese finanzielle
Unterstützung entsprach aber notorischerweise nicht dem zuvor erzielten Einkommen,
sodass die damals entstandene finanzielle Schieflage entsprechend erklärt
werden kann. Dies gilt auch für deren in der Folge eingetretene Akzentuierung aufgrund
des ärztlich attestierten Fortbestands der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Eine vollständige Dokumentierung seines Einkommens nach der Ablösung von der
Sozialhilfe per April 2009 hat der Rekurrent aber unterlassen, sodass sein
verschuldungsrelevantes Verhalten bis zur zweiten Verwarnung am 22. Juni
2010 nicht eindeutig bewertet werden kann. Immerhin steht fest, dass der
Rekurrent mit den Arbeitstätigkeiten bei der B_____GmbH und der daneben bei der
Firma C_____ als Reinigungsmitarbeiter ausgeübten Tätigkeit über den Umfang der
ihm von Dr. H_____ attestierten Arbeitsfähigkeit hinaus erwerbstätig gewesen
ist. Massgebend erscheint unter dem Gesichtspunkt von Art. 80 Abs. 1 lit. b
VZAE aber insbesondere auch die weitere Entwicklung der Verschuldung nach
erfolgter Verwarnung. Eine solche erfolgte zunächst mit Schreiben des Bereichs
BdM vom 13. Juli 2007, mit dem der Rekurrent wegen des Bezugs von Sozialhilfeleistungen
und vier offenen Betreibungen sowie 16 Verlustscheinen im der Höhe von CHF
49'392.25 verwarnt worden ist. Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 erfolgte
unter Hinweis auf offene Betreibungen im Betrag von CHF 14'513.15 und
Verlustscheine in der Höhe von CHF 94'676.50 eine erneute Verwarnung mit der
Androhung der Wegweisung. Die Schulden haben somit auch ohne Berücksichtigung
der erneuten Betreibung der E_____AG für eine Verlustscheinsforderung weiter
zugenommen. So musste der Rekurrent nach der Verwarnung weiter von seiner
Krankenkasse (4 Betreibungen), von der Steuerverwaltung (2 Betreibungen), dem
Justiz- und Sicherheitsdepartement sowie den Firmen I_____ und J_____ betrieben
werden. Dabei fallen vor allem die Betreibungen der Krankenkasse auf. Zu
beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Rekurrent auch seit der zweiten
Verwarnung insgesamt sieben Monatsprämien und seit der Aufnahme seiner heutigen
Erwerbstätigkeit bei der Firma D_____AG per Oktober 2011 noch drei monatliche
Krankenkassenprämien nicht beglichen hat (vgl. Eingabe vom 14. Januar 2014). Zwar
kann berücksichtigt werden, dass der Rekurrent ansonsten aufgrund laufender
Einkommenspfändungen nur im Rahmen seines Existenzminimums in der Lage gewesen
ist, Schulden abzutragen. Es ist ihm daher weiterhin trotz seiner
Erwerbstätigkeit und dem ihm verbleibenden Existenzbedarf offenbar nicht ganz
möglich, seine Ausgaben den begrenzten finanziellen Möglichkeiten anzupassen.
2.4.3 In
einer Gesamtbetrachtung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den
Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG als erfüllt betrachtet hat. Zwar hat der
Rekurrent einen Grossteil seiner Schulden nicht mutwillig, sondern aufgrund der
krankheitsbedingten Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit begründet. Er hat es aber
auch nach den Verwarnungen und der Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit
unterlassen, seinen Lebensstandard seinem Einkommen anzupassen, sodass weitere
Schulden entstanden sind, die nicht mehr krankheitsbedingt begründet werden können.
Diese sind zwar nicht sehr hoch. Hinzu kommt aber die wiederholte Delinquenz
mit teilweiser Rückfälligkeit, bei der insbesondere auch die Übergriffe auf
minderjährige Mädchen trotz der eher geringfügigen Bestrafung nicht leicht
wiegen.
3.1 Wenn
ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt
gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und die Wegweisung verhältnismässig sind. Dabei sind namentlich die Schwere
begangener Delikte und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene
Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad der Integration
bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33,
139 I 16 E. 2.2 S. 19, 135 II 377 E. 4.3 S. 381 und E. 4.5 S. 383; BGer
2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2; 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; VGE
VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1). Je länger ein Ausländer in der Schweiz
gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf
seiner Anwesenheitsbewilligung zu stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen,
in welchem Alter er in die Schweiz eingereist ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S.
523 f.; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1).
3.2 Wie
die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, liegt mit dem Aufenthalt des Rekurrenten
seit 1991 eine lange Anwesenheit in der Schweiz vor. Auch wenn er regelmässige
Kontakte zu seiner Heimat pflegt und seine Frau und sein Sohn in der Heimat
leben, so trifft ihn die Wegweisung zweifellos schwer, zumal er in der Schweiz
in Wohngemeinschaft mit seinem Bruder lebt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass
der Rekurrent seit nun gut sieben Jahren nicht mehr strafrechtlich aufgefallen
ist. Es ist ihm auch gelungen, sich nach seinem längeren krankheitsbedingten Ausscheiden
aus dem Erwerbsleben wieder beruflich zu integrieren. Aufgrund seines regelmässigen
Einkommens bei der heutigen Arbeitgeberin ist es ihm zudem möglich, im Rahmen
der laufenden Einkommenspfändung Schulden in nicht unbeträchtlichem Masse zu
tilgen. So konnte er im vergangenen Jahr Schulden im Betrag von deutlich über
CHF 5'000.– abtragen. Insgesamt gelang es ihm damit, sich trotz seiner aufgrund
der laufenden Zwangsvollstreckungen sehr angespannten Einkommenssituation finanziell
weitgehend zu konsolidieren (vgl. BGer 2C_1124/2012 vom 27. August 2013 E. 5). Hinzu
kommt schliesslich, dass die Sicherheitslage für tamilische Rückkehrer in Sri
Lanka ungewiss erscheint. So hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass
bei Personen tamilischer Ethnie, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz
Sri Lankas längere Zeit zurückliegt, die Zumutbarkeit einer Wegweisung und die
tatsächlichen Verhältnisse sorgfältig abgeklärt werden müssten (vgl. BVGE
2011/24 E. 13.2.1.1 f.; BVerG E-5171/2011 vom 19. Januar 2012). Gegen eine eigentliche
Bedrohung für Leib und Leben des Rekurrenten in der Heimat spricht zwar der Umstand,
dass er auch nach der Beendigung des Bürgerkriegs regelmässig zu seiner Ehefrau
und seinem Sohn zurückgekehrt ist. Gleichwohl ist zu beachten, dass das
Bundesamt für Migration (BFM) gemäss Medienmitteilungen vom 4. September und
3. Oktober 2013 einstweilen Rückführungen nach Sri Lanka generell
suspendiert hat. Dieser möglichen Gefährdung des Rekurrenten wird zwar auch im
Rahmen des Wegweisungsvollzugs Beachtung geschenkt und mit einer allfälligen
vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 AuG begegnet werden können. Trotzdem ist
sie im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 96 AuG ebenfalls zu beachten.
Dies relativiert in gewisser Weise die von der Vorinstanz als gut beurteilten
Reintegrationschancen in der Heimat.
Insgesamt
erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter den
gegebenen Umständen als unverhältnismässig. Vorliegend liegt kein Fall vor, bei
dem die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Ziff. 1.3.1.4 der
Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des BFM gestützt auf Art. 99 AuG
und Art. 85 VZAE dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist. Der angefochtene
Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten
Bewilligungsverlängerung an den Bereich BdM zurückzuweisen. Dabei wird der
Rekurrent aber zu beachten haben, dass ihm damit eine letzte Chance eingeräumt
wird. Bei einer weiteren Neuverschuldung oder erneuter Delinquenz wird er damit
zu rechnen haben, dass unter Mitberücksichtigung seines bisherigen Verhaltens die
Aufenthaltsbewilligung nicht mehr wird verlängert werden können.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens dringt der Rekurrent mit seinem Rekurs durch, weshalb keine
Kosten zu erheben und das bewilligte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos abzuschreiben sind. Das JSD hat dem Rekurrenten eine
Parteientschädigung auszurichten, wobei auf die Honorarnoten seines Vertreters
vom 5. November 2013 und 14. Januar 2014 verwiesen werden kann. Darin wird ein angemessener
Aufwand von 14,33 Stunden à CHF 220.–, entsprechend einem Honorar von CHF 3'152.60,
sowie Auslagen von CHF 87.– und Mehrwertsteuer zu 8% von CHF 259.15 geltend
gemacht. Dem Rekurrenten ist somit eine Parteientschädigung von CHF 3'498.75
auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 8. Mai 2013
aufgehoben und dieses angewiesen, die Sache zur erneuten
Bewilligungsverlängerung an den Bereich BdM zurückzuweisen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist als gegenstandslos abzuschreiben.
Dem Rekurrenten wird zu Lasten des JSD
eine Parteientschädigung von CHF 3'498.75 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.